VWBES.2007.19
Führerausweisentzug
27. Februar 2007Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 20
Art. 16b und 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV. Bei
einem zeitlichen Abstand beim Hintereinanderfahren von 0,6 bis 0,8 Sekunden
liegt administrativrechtlich eine mittelschwere Widerhandlung vor, die mit
einem Führerausweisentzug zu ahnden ist.
Sachverhalt
G. fuhr auf der Autobahn mit einer
Durchschnittsgeschwindigkeit von 105 km/h über eine längere Distanz mit einem
Nachfahrabstand von 20,03 m oder 0,68 Sekunden. Das Departement stufte das
Verhalten als mittelschwere Widerhandlung ein und entzog G. den Führerausweis
für die Dauer von einem Monat. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen
erhobene Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
Gemäss Strafurteil vom 7. November 2006 steht fest, dass
G. sich des Nichtwahrens eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren
mit PW schuldig gemacht und somit die Verkehrsregeln nach Art. 34 Abs. 4 SVG
(Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) und Art. 12 Abs. 1 VRV
(Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11) verletzt hat. Die Strafrichterin ging
davon aus, dass es sich um eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90
Ziff. 1 SVG handelt, und sprach eine Busse von Fr. 500.-- aus. Der
Beschwerdeführer bestreitet diese Widerhandlungen nicht. Es ist einzig zu
prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers administrativrechtlich mit einem
Ausweisentzug oder mit einer blossen Verwarnung zu sanktionieren ist.
3.
Gegenüber allen Strassenbenützern ist ein ausreichender
Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG).
Diese Pflicht soll sicherstellen, dass bei überraschendem Abbremsen des
voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1
VRV). Diesen Bestimmungen kommt grosse Bedeutung zu, weil zahlreiche Unfälle
dadurch ausgelöst werden, dass ein zweites Fahrzeug nicht genügend Abstand zum
ersten einhielt (BGE 115 IV 248 sowie BGE 6A.43/2004).
4.
a) Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis
entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz
zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. Eine
leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft. Bei leichten Widerhandlungen (Art. 16a SVG) hat
die Entzugsbehörde den Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen,
wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine
andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Absatz 2). Ist dies nicht der
Fall, spricht die Behörde eine Verwarnung aus (Absatz 3). Nur in besonders
leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Absatz 4). Bei
mittelschweren Fällen beträgt die Mindestdauer des Entzuges einen Monat. Nach
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt. Die schweren Fälle werden in Art. 16c SVG geregelt. Nach
dieser Bestimmung begeht unter anderem eine schwere Widerhandlung, wer durch
grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die
Mindestentzugsdauer für schwere Widerhandlungen beträgt drei Monate.
b) Ein Abstand von 20 m zum Vorderwagen entspricht bei einer
Geschwindigkeit von 105 km/h, wie die Vorinstanz ausführt, einem zeitlichen
Abstand von 0,68 Sekunden. Nach der Faustregel "halber Tacho" hätte
der Beschwerdeführer einen Abstand von 52,5 Metern einhalten müssen. Bei
Anwendung der "1/6-Tacho-Regel", welche die Grenze zum schweren Fall
festlegt, musste er zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von mindestens
17,5 Metern beachten.
c) Das Verwaltungsgericht hatte in den letzten Jahren
folgende Fälle von Nichteinhalten eines ausreichenden Abstands beim
Hintereinanderfahren zu beurteilen: In drei Entscheiden erkannte es auf eine
schwere Widerhandlung (VGE vom 21. Oktober 1998 [0,15 Sek. bei 120 km/h]; VGE
vom 24. Mai 2005 [0,09 Sek. bei 120 km/h]; VGE vom 13. Juli 2006 [0,3 Sek. bei
120.
km/h]). Eine mittelschwere Widerhandlung bejahte es bei 0,42 Sek. bei 85
km/h (VGE vom 4. Februar 2004). Das Bundesgericht nahm eine
"mindestens" mittelschwere Widerhandlung an bei einem zeitlichen
Abstand von 0,33 Sekunden (BGE 126 II 358), eine mittelschwere bei 0,2–0,4
Sekunden (BGE 6A.54/2004 vom 3. Februar 2005); als schwer stufte es Abstände
ein von 0,15 Sekunden (BGE 6A.57/2002 vom 23. August 2002), von 0,3 Sekunden
(BGE 6A.43/2004 vom 2. September 2004) und von 0,33 Sekunden (BGE 131 IV 133).
In der älteren publizierten Praxis finden sich u.a. zwei schwere Fälle in AGVE
1992.
544 (0,27 Sekunden) und in LGVE 1981 III N 24 (0,2 Sekunden).
d) Im Licht dieser publizierten Praxis erscheint es auf den
ersten Blick fraglich, ob es im vorliegenden Fall richtig ist, von einer
mittelschweren Widerhandlung auszugehen und den Ausweis zu entziehen. Die
Vorinstanz bezieht sich in der angefochtenen Verfügung auf keine Präjudizien;
soweit ersichtlich finden sich keine vergleichbaren veröffentlichten Fälle.
Einzelne Untersuchungen weisen auf die Problematik der allzu schematischen
Würdigung des Abstands hin (Ulrich Löhle: Zu geringer Fahrzeugabstand und
Unfallkausalität, in: Collezione Assista, Genf 1998, S. 332 ff.); insbesondere
vernachlässige die Praxis die unterschiedlichen Bremsverzögerungen
verschiedener Fahrzeugarten (PW, Lieferwagen, beladene Transportfahrzeuge
usw.); Manfred Dähler/Erich Peter/René Schaffhauser (Ausreichender Abstand beim
Hintereinanderfahren, in: AJP 8/99, S. 947 ff.) bedauern die sehr spärlichen
Stellungnahmen der Rechtsprechung. Diese Autoren zeigen die unterschiedliche
Überwachungs- und Verzeigungspraxis der Polizeiorgane auf, ebenso die kantonal
sehr uneinheitliche Verurteilungspraxis (S. 949). Einzelne Kantone
differenzieren sogar stark nach der angewandten Messmethode. Ein Kanton
subsumiert einen Abstand zwischen 25 und 30 m bei einer Geschwindigkeit von
mehr als 100 km/h unter Art. 90 Ziff. 1 SVG. Der Aufsatz beleuchtet detailliert
die technischen Seiten, so auch die biomechanische Insassenbelastung bei
Auffahrkollisionen. Daraus wird gefolgert, dass die Regeln über den erforderlichen
Abstand unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die in der Anwendung der
Konkretisierung bedürfen (S. 960); die Praxis habe sich vermehrt der
physikalischen Gesetzmässigkeiten bewusst zu werden. Das umfangreiche
Zahlenmaterial verwendet indes Daten, die in der Praxis regelmässig nicht zur
Verfügung stehen (so etwa der Verzögerungswert des vorne fahrenden Fahrzeugs).
Die Autoren halten aber generell fest, dass es sich bei dieser Verkehrsregel um
eine der elementarsten Vorsichtspflichten handelt und dass Auffahrunfälle rund
einen Sechstel aller Unfallursachen ausmachen.
e) Das Bundesgericht stellt im Entscheid 6P.138/2004 vom 11.
Februar 2005 ebenfalls fest, dass die Rechtsprechung zur Frage, bei welchem
Abstand eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG
vorliegt, bisher keine allgemeinen Grundsätze entwickelt hat. Die Abgrenzung
gegenüber der schweren Widerhandlung beleuchtet Jürg Boll: Grobe
Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 53 ff. Insbesondere gestützt auf die
Ergebnisse der Studie von Burckhardt/Burg/Gnadler/Näumann/Schiemann (Die
Brems-Reaktionsdauer von Pkw-Fahrern, in: Der Verkehrsunfall, Dezember 1981,
Heft 12, S. 224 ff.) gelangt er zum Schluss, dass sich die Annahme einer
erhöhten abstrakten Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG rechtfertigt,
wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0,6 Sekunden (1/6 Tacho) oder
weniger beträgt; die Gefahr eines Auffahrunfalls sei dabei im Verhältnis zum
vorgeschriebenen Abstand hochgradig erhöht (S. 57 f.). Gegenüber der Faustregel
"Halber Tacho" sei dieser Abstand um 2/3 zu gering, was als schweres
Verschulden im Sinne von grober Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei (S. 59).
f) Das bernische Obergericht hat am 9. Dezember 2002 im
Sinne einer Richtlinie der Polizei empfohlen, bei einem zeitlichen Abstand von
0,5 Sekunden oder weniger grundsätzlich auf eine objektiv grobe
Verkehrsregelverletzung zu erkennen (Andreas A. Roth: Entwicklungen im
Strassenverkehrsrecht, in: SJZ 2006, S. 231). Philippe Weissenberger (Tatort Strasse,
in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 317) hält dafür, dass ein
Abstand von 0,8 bis 1 Sekunde noch ausreichend sei und daher keine
Verkehrsregelverletzung bedeute.
g) Liegt aber bei einem 0,5 oder 0,6 Sekunden betragenden
Abstand eine schwere Widerhandlung vor, erscheint es keineswegs abwegig, bei
einem nur unwesentlich grösseren Abstand von 0,68 Sekunden von einer
mittelschweren Widerhandlung auszugehen. Ab welchem Abstand nur noch eine
einfache Widerhandlung vorliegt, ist hier nicht zu entscheiden. Immerhin ist
anzumerken, dass das Einhalten eines Abstands von mindestens 0,9 Sekunden
(entsprechend der Hälfte der 1/2-Tacho-Regel) nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts keine mittelschwere Verkehrsregelverletzung mehr darstellen
dürfte. Berücksichtigt man ausserdem den Umstand, dass die polizeilich
erhobenen Abstandsmessungen bzw. -schätzungen gewisse Ungenauigkeiten
enthalten, liesse sich als Regel in Betracht ziehen, bei einem zeitlichen
Abstand von 0,6 bis 0,8 Sekunden eine mittelschwere Widerhandlung anzunehmen.
Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einer mittelschweren
Verkehrsregelverletzung ausgegangen.
5.
Bei mittelschweren Widerhandlungen beträgt die
Mindestentzugsdauer einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Das Departement
hat den Ausweis für einen Monat entzogen. Die Verfügung ist auch in dieser
Hinsicht nicht zu beanstanden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2007 (VWBES.2007.19)