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Entscheid

VWBES.2007.19

Führerausweisentzug

27. Februar 2007Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

G. fuhr auf der Autobahn mit einer

Durchschnittsgeschwindigkeit von 105 km/h über eine längere Distanz mit einem

Nachfahrabstand von 20,03 m oder 0,68 Sekunden. Das Departement stufte das

Verhalten als mittelschwere Widerhandlung ein und entzog G. den Führerausweis

für die Dauer von einem Monat. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen

erhobene Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

Gemäss Strafurteil vom 7. November 2006 steht fest, dass

G. sich des Nichtwahrens eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren

mit PW schuldig gemacht und somit die Verkehrsregeln nach Art. 34 Abs. 4 SVG

(Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) und Art. 12 Abs. 1 VRV

(Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11) verletzt hat. Die Strafrichterin ging

davon aus, dass es sich um eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90

Ziff. 1 SVG handelt, und sprach eine Busse von Fr. 500.-- aus. Der

Beschwerdeführer bestreitet diese Widerhandlungen nicht. Es ist einzig zu

prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers administrativrechtlich mit einem

Ausweisentzug oder mit einer blossen Verwarnung zu sanktionieren ist.

3.

Gegenüber allen Strassenbenützern ist ein ausreichender

Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG).

Diese Pflicht soll sicherstellen, dass bei überraschendem Abbremsen des

voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1

VRV). Diesen Bestimmungen kommt grosse Bedeutung zu, weil zahlreiche Unfälle

dadurch ausgelöst werden, dass ein zweites Fahrzeug nicht genügend Abstand zum

ersten einhielt (BGE 115 IV 248 sowie BGE 6A.43/2004).

4.

a) Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis

entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz

zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. Eine

leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft. Bei leichten Widerhandlungen (Art. 16a SVG) hat

die Entzugsbehörde den Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen,

wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine

andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Absatz 2). Ist dies nicht der

Fall, spricht die Behörde eine Verwarnung aus (Absatz 3). Nur in besonders

leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Absatz 4). Bei

mittelschweren Fällen beträgt die Mindestdauer des Entzuges einen Monat. Nach

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt. Die schweren Fälle werden in Art. 16c SVG geregelt. Nach

dieser Bestimmung begeht unter anderem eine schwere Widerhandlung, wer durch

grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die

Mindestentzugsdauer für schwere Widerhandlungen beträgt drei Monate.

b) Ein Abstand von 20 m zum Vorderwagen entspricht bei einer

Geschwindigkeit von 105 km/h, wie die Vorinstanz ausführt, einem zeitlichen

Abstand von 0,68 Sekunden. Nach der Faustregel "halber Tacho" hätte

der Beschwerdeführer einen Abstand von 52,5 Metern einhalten müssen. Bei

Anwendung der "1/6-Tacho-Regel", welche die Grenze zum schweren Fall

festlegt, musste er zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von mindestens

17,5 Metern beachten.

c) Das Verwaltungsgericht hatte in den letzten Jahren

folgende Fälle von Nichteinhalten eines ausreichenden Abstands beim

Hintereinanderfahren zu beurteilen: In drei Entscheiden erkannte es auf eine

schwere Widerhandlung (VGE vom 21. Oktober 1998 [0,15 Sek. bei 120 km/h]; VGE

vom 24. Mai 2005 [0,09 Sek. bei 120 km/h]; VGE vom 13. Juli 2006 [0,3 Sek. bei

120.

km/h]). Eine mittelschwere Widerhandlung bejahte es bei 0,42 Sek. bei 85

km/h (VGE vom 4. Februar 2004). Das Bundesgericht nahm eine

"mindestens" mittelschwere Widerhandlung an bei einem zeitlichen

Abstand von 0,33 Sekunden (BGE 126 II 358), eine mittelschwere bei 0,2–0,4

Sekunden (BGE 6A.54/2004 vom 3. Februar 2005); als schwer stufte es Abstände

ein von 0,15 Sekunden (BGE 6A.57/2002 vom 23. August 2002), von 0,3 Sekunden

(BGE 6A.43/2004 vom 2. September 2004) und von 0,33 Sekunden (BGE 131 IV 133).

In der älteren publizierten Praxis finden sich u.a. zwei schwere Fälle in AGVE

1992.

544 (0,27 Sekunden) und in LGVE 1981 III N 24 (0,2 Sekunden).

d) Im Licht dieser publizierten Praxis erscheint es auf den

ersten Blick fraglich, ob es im vorliegenden Fall richtig ist, von einer

mittelschweren Widerhandlung auszugehen und den Ausweis zu entziehen. Die

Vorinstanz bezieht sich in der angefochtenen Verfügung auf keine Präjudizien;

soweit ersichtlich finden sich keine vergleichbaren veröffentlichten Fälle.

Einzelne Untersuchungen weisen auf die Problematik der allzu schematischen

Würdigung des Abstands hin (Ulrich Löhle: Zu geringer Fahrzeugabstand und

Unfallkausalität, in: Collezione Assista, Genf 1998, S. 332 ff.); insbesondere

vernachlässige die Praxis die unterschiedlichen Bremsverzögerungen

verschiedener Fahrzeugarten (PW, Lieferwagen, beladene Transportfahrzeuge

usw.); Manfred Dähler/Erich Peter/René Schaffhauser (Ausreichender Abstand beim

Hintereinanderfahren, in: AJP 8/99, S. 947 ff.) bedauern die sehr spärlichen

Stellungnahmen der Rechtsprechung. Diese Autoren zeigen die unterschiedliche

Überwachungs- und Verzeigungspraxis der Polizeiorgane auf, ebenso die kantonal

sehr uneinheitliche Verurteilungspraxis (S. 949). Einzelne Kantone

differenzieren sogar stark nach der angewandten Messmethode. Ein Kanton

subsumiert einen Abstand zwischen 25 und 30 m bei einer Geschwindigkeit von

mehr als 100 km/h unter Art. 90 Ziff. 1 SVG. Der Aufsatz beleuchtet detailliert

die technischen Seiten, so auch die biomechanische Insassenbelastung bei

Auffahrkollisionen. Daraus wird gefolgert, dass die Regeln über den erforderlichen

Abstand unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die in der Anwendung der

Konkretisierung bedürfen (S. 960); die Praxis habe sich vermehrt der

physikalischen Gesetzmässigkeiten bewusst zu werden. Das umfangreiche

Zahlenmaterial verwendet indes Daten, die in der Praxis regelmässig nicht zur

Verfügung stehen (so etwa der Verzögerungswert des vorne fahrenden Fahrzeugs).

Die Autoren halten aber generell fest, dass es sich bei dieser Verkehrsregel um

eine der elementarsten Vorsichtspflichten handelt und dass Auffahrunfälle rund

einen Sechstel aller Unfallursachen ausmachen.

e) Das Bundesgericht stellt im Entscheid 6P.138/2004 vom 11.

Februar 2005 ebenfalls fest, dass die Rechtsprechung zur Frage, bei welchem

Abstand eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG

vorliegt, bisher keine allgemeinen Grundsätze entwickelt hat. Die Abgrenzung

gegenüber der schweren Widerhandlung beleuchtet Jürg Boll: Grobe

Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 53 ff. Insbesondere gestützt auf die

Ergebnisse der Studie von Burckhardt/Burg/Gnadler/Näu­mann/Schiemann (Die

Brems-Reaktionsdauer von Pkw-Fahrern, in: Der Verkehrsunfall, Dezember 1981,

Heft 12, S. 224 ff.) gelangt er zum Schluss, dass sich die Annahme einer

erhöhten abstrakten Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG rechtfertigt,

wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0,6 Sekunden (1/6 Tacho) oder

weniger beträgt; die Gefahr eines Auffahrunfalls sei dabei im Verhältnis zum

vorgeschriebenen Abstand hochgradig erhöht (S. 57 f.). Gegenüber der Faustregel

"Halber Tacho" sei dieser Abstand um 2/3 zu gering, was als schweres

Verschulden im Sinne von grober Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei (S. 59).

f) Das bernische Obergericht hat am 9. Dezember 2002 im

Sinne einer Richtlinie der Polizei empfohlen, bei einem zeitlichen Abstand von

0,5 Sekunden oder weniger grundsätzlich auf eine objektiv grobe

Verkehrsregelverletzung zu erkennen (Andreas A. Roth: Entwicklungen im

Strassenverkehrsrecht, in: SJZ 2006, S. 231). Philippe Weissenberger (Tatort Strasse,

in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 317) hält dafür, dass ein

Abstand von 0,8 bis 1 Sekunde noch ausreichend sei und daher keine

Verkehrsregelverletzung bedeute.

g) Liegt aber bei einem 0,5 oder 0,6 Sekunden betragenden

Abstand eine schwere Widerhandlung vor, erscheint es keineswegs abwegig, bei

einem nur unwesentlich grösseren Abstand von 0,68 Sekunden von einer

mittelschweren Widerhandlung auszugehen. Ab welchem Abstand nur noch eine

einfache Widerhandlung vorliegt, ist hier nicht zu entscheiden. Immerhin ist

anzumerken, dass das Einhalten eines Abstands von mindestens 0,9 Sekunden

(entsprechend der Hälfte der 1/2-Tacho-Regel) nach Auffassung des

Verwaltungsgerichts keine mittelschwere Verkehrsregelverletzung mehr darstellen

dürfte. Berücksichtigt man ausserdem den Umstand, dass die polizeilich

erhobenen Abstandsmessungen bzw. -schätzungen gewisse Ungenauigkeiten

enthalten, liesse sich als Regel in Betracht ziehen, bei einem zeitlichen

Abstand von 0,6 bis 0,8 Sekunden eine mittelschwere Widerhandlung anzunehmen.

Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einer mittelschweren

Verkehrsregelverletzung ausgegangen.

5.

Bei mittelschweren Widerhandlungen beträgt die

Mindestentzugsdauer einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Das Departement

hat den Ausweis für einen Monat entzogen. Die Verfügung ist auch in dieser

Hinsicht nicht zu beanstanden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2007 (VWBES.2007.19)