VWBES.2007.28
Führerausweisentzug
8. März 2007Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 21
Art. 37 Abs. 3 SVG, Art. 22 VRV und Art. 16b Abs. 1 lit.
a SVG. Die Pflicht, das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen zu
sichern, obliegt dem Fahrzeuglenker in seiner Eigenschaft als Führer, weshalb
eine Widerhandlung einen Entzugstatbestand bilden kann. Vorliegen einer
mittelschweren Verkehrsregelverletzung.
Sachverhalt
Frau K. parkierte ihren Personenwagen auf einer
Quartierstrasse. Nach dem Verlassen des Fahrzeugs rollte dieses auf dem leicht
abfallenden Strassenabschnitt weg; ein Verkehrsschild stoppte das Fahrzeug vor
der Einmündung in eine Querstrasse. Im Administrativverfahren ging das
Departement des Innern von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung aus und
entzog den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. K. erhob Beschwerde an
das Verwaltungsgericht mit der Begründung, sie habe nur eine geringe Gefahr
geschaffen, was bloss eine Verwarnung rechtfertige. Das Verwaltungsgericht
weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 24.
Oktober 2006 die Verkehrsregeln in Art. 37 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) und Art. 22 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR
741.
) verletzt hat. Der Untersuchungsrichter hat sie mit Strafmandat vom 11.
Dezember 2006 aus diesem Grund gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse
von Fr. 250.-- verurteilt.
Art. 37 Abs. 3 SVG verpflichtet die Führerin, das Fahrzeug
vor dem Verlassen angemessen zu sichern. Art. 22 Abs. 1 VRV konkretisiert diese
Regel unter anderem dahingehend, dass die Führerin das Fahrzeug gegen das
Wegrollen sichern muss, bevor sie sich entfernt. Absatz 2 schreibt im Gefälle
vor, die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen das
Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrigsten Ganges oder Ablenken der
Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand.
3.
Ausweisentzüge setzen eine Widerhandlung gegen
Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16 Abs. 2 SVG) bzw. eine Verletzung von
Verkehrsregeln (Art. 16a, 16b und 16c SVG) voraus. Damit sind klarerweise all
jene verkehrsgefährdenden Verkehrsegelverletzungen erfasst, die der
Fahrzeugführer während der Fahrt begeht. Hat er nach einer Fahrt das Fahrzeug
verlassen, trifft ihn keine “Führerverantwortung” in diesem Sinne mehr. Das
Strassenverkehrsrecht kennt Normen, die zum Grenzbereich dieser Verantwortung
gehören (dazu René Schaffhauser: Die straf- und verwaltungsrechtliche
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsrecht 1992 bis 1999, St.
Gallen 2000, Nr. 102). In seinem Entscheid 118 Ib 524 hat das Bundesgericht
entgegen der Praxis einiger Kantone klargestellt, dass das Gesetz dem
Fahrzeugführer Pflichten überbindet, die über das hinausgehen, was zum Führen
eines Fahrzeugs im (rollenden) Verkehr gehört. Das Bundesgericht hatte damals
den Fall zu behandeln, bei dem ein Fahrzeuglenker beim unvorsichtigen Öffnen
der Autotüre einen Radfahrer zu Fall gebracht hatte (dazu auch SOG 1998 Nr.
41). Der Fahrzeuglenker hat beim und nach dem Verlassen des Fahrzeugs
Vorsichtsmassnahmen zu treffen, die ihm eindeutig in seiner Eigenschaft als
Führer obliegen (Schaffhauser, a.a.O., S. 240 zeigt auf, dass dies gemäss
Stauffer: Der Entzug des Führerausweises, Diss. Bern 1966, S. 49, bereits der
damaligen Praxis entsprach).
Das Verhalten der Beschwerdeführerin kann demnach
grundsätzlich einen Entzugstatbestand bilden. Zu prüfen bleibt, ob das
Departement zu Recht einen mittelschweren Fall angenommen hat, oder ob es sich
– wie die Beschwerdeführerin geltend macht – um einen leichten Fall handelt.
Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann bei Verletzung des
Strassenverkehrsgesetzes der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen werden, sofern nicht das Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03)
Anwendung findet. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen schweren,
mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. Eine leichte Verletzung
begeht, wer eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn
dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Hier
hat die Administrativbehörde die Möglichkeit, den Führerausweis zu entziehen,
eine Verwarnung auszusprechen oder gänzlich von einer Massnahme abzusehen. Bei
mittelschweren Fällen beträgt die absolute Mindestdauer des (zwingenden)
Entzuges einen Monat. Mittelschwer ist die Widerhandlung, wenn der Führer eine
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs.
1.
lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung
von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die Mindestentzugsdauer
beträgt drei Monate.
4.
Die Beschwerdeführerin stuft ihre Widerhandlung als
leicht ein, weil die zum Parkieren benützte Strasse nur ein von blossem Auge
nicht wahrnehmbares Gefälle aufweise. Die von ihr eingereichten Fotos vermögen
diese Darstellung jedoch nicht zu stützen: Die Detailaufnahmen mit der
Wasserwaage lassen keine zuverlässigen Schlüsse zu. Die beiden
Übersichtsaufnahmen hingegen zeigen entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin, dass das (leichte) Gefälle durchaus erkennbar ist. Es kann
hier offengelassen werden, ob der Strafrichter anstelle von Absatz 1 in Art. 22
VRV nicht vielmehr Absatz 2 hätte anwenden müssen. Absatz 1 statuiert eine generelle
Pflicht des Führers, wenn er das Fahrzeug verlässt und sich danach entfernt.
Absatz 2 konkretisiert diese Pflicht, wenn die Örtlichkeit, wo das Fahrzeug
abgestellt wird, ein Gefälle aufweist. Die Beschwerdeführerin kann nun nicht
für sich in Anspruch nehmen, auf ebener Fläche parkiert zu haben. Das
selbständige Wegrollen des Fahrzeugs allein schon belegt, dass dieses im
Gefälle abgestellt worden ist. Dass sie dieses Gefälle in der grossen Eile, in
der sie nach ihren eigenen Angaben damals war, nicht wahrgenommen hat, vermag
sie nicht zu entlasten. Dass das wegrollende Fahrzeug von einem auf einer
Verkehrsinsel befestigten STOP-Signal aufgehalten wurde und nicht weiter auf
die Querstrasse rollte, beruht einzig auf Zufall. Das Unterlassen der Sicherung
des Fahrzeugs hat deshalb nicht nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorgerufen. Dass die Geschwindigkeit auf dieser Querstrasse auf 40 km/h begrenzt
sein soll, vermag sie ebenso wenig entscheidend zu entlasten. Beim Schermenweg
handelt es sich immerhin um eine nicht unbedeutende Sammelstrasse. Hinzu kommt,
dass die Verzweigung wegen der dortigen Bepflanzung sehr unübersichtlich ist.
Das gilt jedenfalls für die Stelle linksseitig, wo vom Schermenweg herkommende
Radfahrer und Mofafahrer in den Eichweg einmünden dürfen; ein für sie erst im
letzten Moment wahrnehmbares, führerlos entgegenrollendes Auto bildet für sie
auch dann eine nicht unerhebliche Gefahr, wenn dieses ihnen nur mit geringer
Geschwindigkeit entgegenkommt. Das Departement ist daher zu Recht von einer
mittelschweren Widerhandlung ausgegangen.
Verwaltungsgericht Urteil vom 8. März 2007 (VWBES.2007.28)