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Entscheid

VWBES.2007.28

Führerausweisentzug

8. März 2007Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Frau K. parkierte ihren Personenwagen auf einer

Quartierstrasse. Nach dem Verlassen des Fahrzeugs rollte dieses auf dem leicht

abfallenden Strassenabschnitt weg; ein Verkehrsschild stoppte das Fahrzeug vor

der Einmündung in eine Querstrasse. Im Administrativverfahren ging das

Departement des Innern von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung aus und

entzog den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. K. erhob Beschwerde an

das Verwaltungsgericht mit der Begründung, sie habe nur eine geringe Gefahr

geschaffen, was bloss eine Verwarnung rechtfertige. Das Verwaltungsgericht

weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 24.

Oktober 2006 die Verkehrsregeln in Art. 37 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) und Art. 22 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR

741.

) verletzt hat. Der Untersuchungsrichter hat sie mit Strafmandat vom 11.

Dezember 2006 aus diesem Grund gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse

von Fr. 250.-- verurteilt.

Art. 37 Abs. 3 SVG verpflichtet die Führerin, das Fahrzeug

vor dem Verlassen angemessen zu sichern. Art. 22 Abs. 1 VRV konkretisiert diese

Regel unter anderem dahingehend, dass die Führerin das Fahrzeug gegen das

Wegrollen sichern muss, bevor sie sich entfernt. Absatz 2 schreibt im Gefälle

vor, die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen das

Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrigs­ten Ganges oder Ablenken der

Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand.

3.

Ausweisentzüge setzen eine Widerhandlung gegen

Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16 Abs. 2 SVG) bzw. eine Verletzung von

Verkehrsregeln (Art. 16a, 16b und 16c SVG) voraus. Damit sind klarerweise all

jene verkehrsgefährdenden Verkehrsegelverletzungen erfasst, die der

Fahrzeugführer während der Fahrt begeht. Hat er nach einer Fahrt das Fahrzeug

verlassen, trifft ihn keine “Führerverantwortung” in diesem Sinne mehr. Das

Strassenverkehrsrecht kennt Normen, die zum Grenzbereich dieser Verantwortung

gehören (dazu René Schaffhauser: Die straf- und verwaltungsrechtliche

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsrecht 1992 bis 1999, St.

Gallen 2000, Nr. 102). In seinem Entscheid 118 Ib 524 hat das Bundesgericht

entgegen der Praxis einiger Kantone klargestellt, dass das Gesetz dem

Fahrzeugführer Pflichten überbindet, die über das hinausgehen, was zum Führen

eines Fahrzeugs im (rollenden) Verkehr gehört. Das Bundesgericht hatte damals

den Fall zu behandeln, bei dem ein Fahrzeuglenker beim unvorsichtigen Öffnen

der Autotüre einen Radfahrer zu Fall gebracht hatte (dazu auch SOG 1998 Nr.

41). Der Fahrzeuglenker hat beim und nach dem Verlassen des Fahrzeugs

Vorsichtsmassnahmen zu treffen, die ihm eindeutig in seiner Eigenschaft als

Führer obliegen (Schaffhauser, a.a.O., S. 240 zeigt auf, dass dies gemäss

Stauffer: Der Entzug des Führerausweises, Diss. Bern 1966, S. 49, bereits der

damaligen Praxis entsprach).

Das Verhalten der Beschwerdeführerin kann demnach

grundsätzlich einen Entzugstatbestand bilden. Zu prüfen bleibt, ob das

Departement zu Recht einen mittelschweren Fall angenommen hat, oder ob es sich

– wie die Beschwerdeführerin geltend macht – um einen leichten Fall handelt.

Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann bei Verletzung des

Strassenverkehrsgesetzes der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen werden, sofern nicht das Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03)

Anwendung findet. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen schweren,

mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. Eine leichte Verletzung

begeht, wer eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn

dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Hier

hat die Administrativbehörde die Möglichkeit, den Führerausweis zu entziehen,

eine Verwarnung auszusprechen oder gänzlich von einer Massnahme abzusehen. Bei

mittelschweren Fällen beträgt die absolute Mindestdauer des (zwingenden)

Entzuges einen Monat. Mittelschwer ist die Widerhandlung, wenn der Führer eine

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs.

1.

lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung

von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die Mindestentzugsdauer

beträgt drei Monate.

4.

Die Beschwerdeführerin stuft ihre Widerhandlung als

leicht ein, weil die zum Parkieren benützte Strasse nur ein von blossem Auge

nicht wahrnehmbares Gefälle aufweise. Die von ihr eingereichten Fotos vermögen

diese Darstellung jedoch nicht zu stützen: Die Detailaufnahmen mit der

Wasserwaage lassen keine zuverlässigen Schlüsse zu. Die beiden

Übersichtsaufnahmen hingegen zeigen entgegen der Behauptung der

Beschwerdeführerin, dass das (leichte) Gefälle durchaus erkennbar ist. Es kann

hier offengelassen werden, ob der Strafrichter anstelle von Absatz 1 in Art. 22

VRV nicht vielmehr Absatz 2 hätte anwenden müssen. Absatz 1 statuiert eine generelle

Pflicht des Führers, wenn er das Fahrzeug verlässt und sich danach entfernt.

Absatz 2 konkretisiert diese Pflicht, wenn die Örtlichkeit, wo das Fahrzeug

abgestellt wird, ein Gefälle aufweist. Die Beschwerdeführerin kann nun nicht

für sich in Anspruch nehmen, auf ebener Fläche parkiert zu haben. Das

selbständige Wegrollen des Fahrzeugs allein schon belegt, dass dieses im

Gefälle abgestellt worden ist. Dass sie dieses Gefälle in der grossen Eile, in

der sie nach ihren eigenen Angaben damals war, nicht wahrgenommen hat, vermag

sie nicht zu entlasten. Dass das wegrollende Fahrzeug von einem auf einer

Verkehrsinsel befestigten STOP-Signal aufgehalten wurde und nicht weiter auf

die Querstrasse rollte, beruht einzig auf Zufall. Das Unterlassen der Sicherung

des Fahrzeugs hat deshalb nicht nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorgerufen. Dass die Geschwindigkeit auf dieser Querstrasse auf 40 km/h begrenzt

sein soll, vermag sie ebenso wenig entscheidend zu entlasten. Beim Schermenweg

handelt es sich immerhin um eine nicht unbedeutende Sammelstrasse. Hinzu kommt,

dass die Verzweigung wegen der dortigen Bepflanzung sehr unübersichtlich ist.

Das gilt jedenfalls für die Stelle linksseitig, wo vom Schermenweg herkommende

Radfahrer und Mofafahrer in den Eichweg einmünden dürfen; ein für sie erst im

letzten Moment wahrnehmbares, führerlos entgegenrollendes Auto bildet für sie

auch dann eine nicht unerhebliche Gefahr, wenn dieses ihnen nur mit geringer

Geschwindigkeit entgegenkommt. Das Departement ist daher zu Recht von einer

mittelschweren Widerhandlung ausgegangen.

Verwaltungsgericht Urteil vom 8. März 2007 (VWBES.2007.28)