VWBES.2007.281
Baubewilligung Fahrsilo
16. Juni 2008Deutsch9 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 25
Anhang 2 Ziff. 512 LRV, § 253 EG ZGB. Anwendbarkeit
der LRV bzw. der FAT-Richtlinien auf Fahrsilos. Ein Fahrsilo ist keine
Tierhaltungsanlage. Den Ausgangspunkt für die Mindestabstandsberechnung
zwischen Landwirtschaftsbetrieb und Bauzone stellen die geruchsmässig
dominierenden Stallungen dar, nicht die Fahrsilos.
Sachverhalt
Der Landwirt L. stellte bei der Baukommission der
Einwohnergemeinde D. ein Baugesuch für die Erweiterung seines
Futterlagerplatzes in der Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben erhoben
die Nachbarn A. und B. Einsprache. Das Bau- und Justizdepartement (BJD) wies
diese ab und die Baukommission bewilligte das Vorhaben.
A. und B. erhoben Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit den
Anträgen, die Baubewilligung sowie die Verfügung des Bau- und
Justizdepartements seien aufzuheben. Zur Begründung wurde angeführt, heute
stehe zwischen dem Stallgebäude von L. und der Liegenschaft der
Beschwerdeführer eine Fahrsiloanlage, die nun erweitert werden solle. Schon die
heutige Fahrsiloanlage belaste die Liegenschaft der Beschwerdeführer enorm. Je
nach Wetterlage und Gärungsprozess der offenen Siloanlage komme es bereits
heute zu solch enormen Ausdünstungen und Vergasungen, dass ein Verweilen auf
dem Freisitz der Beschwerdeführer und das Lüften des Wohnhauses nicht mehr
möglich seien. Bedingt durch die Emissionen und Immissionen seien die Beschwerdeführer
einem extrem starken Insektenbefall ausgesetzt. Mit der Erweiterung der Fahrsiloanlage
sei mit zusätzlichen Geruchsemissionen zu rechnen. Es sei zu beachten, dass L.
neben den beiden bestehenden Fahrsiloanlagen zusätzlich bereits heute über drei
"normale" Hochsilos verfüge.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
3.
a) Die Beschwerdeführer nehmen in ihrer Beschwerde
sinngemäss Bezug auf Art. 16a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700).
Nach dieser Bestimmung sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen
zonenkonform, "die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den
produzierenden Gartenbau nötig sind". Die Beschwerdeführer werfen die
Frage auf, ob das zusätzliche Fahrsilo für den Betrieb überhaupt notwendig sei;
es sei zu beachten, dass neben den beiden bestehenden Fahrsiloanlagen
zusätzlich bereits heute drei Hochsilos vorhanden seien.
b) Die Notwendigkeit i.S.v. Art. 16a RPG bezieht sich
namentlich auf den ökonomischen Aspekt: Wenn die Baute oder Anlage dazu führt,
dass ein Betrieb auf lange Sicht hinaus bestehen bleiben kann, ist sie eben
nötig im Sinne des Gesetzes. Im vorliegenden Fall geht es um die Erweiterung
eines Futterlagerplatzes. Diese Nutzung ist eine landwirtschaftliche. Mit
Vertrag vom 10. Dezember 2005 haben sich der Beschwerdegegner L. und der
Landwirt K. zu einer Betriebsgemeinschaft zusammengeschlossen. Diese Betriebsgemeinschaft
wurde vom Amt für Landwirtschaft anerkannt. Der Vertrag trat am 1. Januar 2007
in Kraft und ist auf eine Dauer von zwanzig Jahren abgeschlossen. Die
Erweiterung des Fahrsilos dient dem Vollzug dieses Vertrages und soll eben die
Zukunft des Betriebes bzw. der Betriebe sichern. Durch die Vertragsanerkennung
hat das Fachamt die Zweckmässigkeit dieser Betriebsgemeinschaft attestiert. Es
ist nicht an der Baubewilligungsbehörde, hier noch einmal eine Abklärung
darüber zu führen, ob die zu bewilligende Baute oder Anlage tatsächlich auf
lange Sicht hinaus zum Bestehen des Betriebes beiträgt. Am Augenschein
erklärten Herr L. und Herr K., ein drittes Fahrsilo sei nötig. Bisher hätten
sie viele Siloballen produziert, weil es in den bestehenden Silos nicht
genügend Platz gebe. Diese würden starke Emissionen verursachen und seien viel
teurer als der Betrieb eines Fahrsilos. Weiter ist unbestritten, dass die
Tierbestände in den letzten 5 Jahren zugenommen haben. Im Übrigen ist nicht
anzunehmen, dass ein Landwirt eine solche Investition tätigt, ohne dass für ihn
eine betriebliche Notwendigkeit besteht. Das Verwaltungsgericht erachtet das
Bauvorhaben demnach als notwendig und somit zonenkonform im Sinne von Art. 16a
Abs. 1 RPG.
c) Für
Landwirtschaftszonen existieren keine detaillierten baupolizeilichen
Vorschriften. Die einzige anwendbare Abstandsvorschrift findet sich in § 253
des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB,
BGS 211.1). Danach dürfen Anlagen, die auf die Umgebung einen schädigenden
Einfluss ausüben, vorbehältlich der Bestimmungen der Baugesetzgebung, nur in
einem Abstand von wenigstens 2 Metern der Anlagen von der Grenze errichtet
werden. Der Eigentümer hat überdies auf seinem Grundstück die nötigen Vorkehren
zur Vermeidung von Schaden zu treffen. Der Abstand zwischen der geplanten
Fahrsiloanlage und der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer beträgt mehr als
50.
m. Der Abstand nach EG ZGB ist klar eingehalten.
d) Bei der
Erteilung einer Baubewilligung sind nicht nur die Anforderungen des Raumplanungsgesetzes,
sondern auch diejenigen des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) zu berücksichtigen. Dieses Gesetz und die gestützt
darauf erlassene Luftreinhalte-Verordnung haben zum Ziel, die Menschen vor
schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen und damit auch vor erheblich
störenden, übermässigen Geruchsbelästigungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1, Art. 7
Abs. 3 USG, Art. 1 Abs. 1 LRV).
Das Umweltschutzgesetz
sieht einen zweistufigen Immissionsschutz vor. Zur Vermeidung von
Luftverunreinigungen sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der
bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht
fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der
bestehenden Umweltbelastung schädlich oder l.tig werden, so sind die
Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Neue und bestehende
Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen
1–4 der Luftreinhalte-Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten
(Art. 3 und 7 LRV). Enthält diese keine Emissionsbegrenzung, so sind die
Emissionen im Einzelfall gestützt auf Art. 4 LRV so weit zu begrenzen, als dies
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für die
Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf
einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche
abzustellen (Art. 4 Abs. 3 LRV).
Die LRV enthält in Anhang 2 Emissionsbegrenzungen für die
Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung (Anhang 2 Ziff.
512.
LRV). Bei der Errichtung von solchen Anlagen müssen die nach den
anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten
Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der
Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik
(FAT-Richtlinien). Die Mindestabstandsregelung dient der Aufrechterhaltung der
Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen angrenzenden Bauzonen (vgl. Art. 3
Abs. 3 lit. b RPG). Gleichzeitig sollte in der Landwirtschaft die Errichtung
von Anlagen zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht übermässig erschwert werden.
Die Beschwerdeführer machen geltend, der
umweltschutzrechtlich gebotene Mindestabstand zwischen dem projektierten
Fahrsilo und ihrem Wohnhaus sei zu Unrecht nicht eingehalten. Umstritten ist,
von welchem Punkt aus der Mindestabstand berechnet werden soll, denn das
Fahrsilo stellt keine Tierhaltungsanlage im engeren Sinn dar. Die Vorinstanz
und das Amt für Umwelt vertreten die Meinung, das Fahrsilo dürfe nicht
unabhängig von den Stallgebäuden betrachtet werden. Es müsse der Mindestabstand
von den Stallungen aus berechnet werden. Wie die beiden in den Akten
enthaltenen Abstandsberechnungen zeigen, ist der Mindestabstand zwischen den
Ställen und der Liegenschaft der Beschwerdeführer eingehalten. Dies wird denn
auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführer gehen jedoch davon aus, dass das
Fahrsilo den Ausgangspunkt der Mindestabstandsberechnung darzustellen habe.
Die Mindestabstände des FAT-Berichts 476 gelten explizit nur
für Tierhaltungsanlagen, auf Futtersilos hingegen finden sie keine direkte
Anwendung. Wenn die Beschwerdeführer rügen, durch den FAT-Bericht werde das
Gesetz umgangen, gehen sie fehl: In der LRV sind Gerüche von Silos ebenfalls
nicht erwähnt. Allenfalls ist eine analoge Anwendung denkbar. Es besteht soweit
ersichtlich keine einheitliche Praxis betreffend die Anwendbarkeit der LRV bzw.
der FAT-Richtlinien auf Fahrsilos und ähnliche der Tierhaltung dienende
Anlagen: In BGE 126 II 43 E. 4 wird die Frage der analogen Anwendbarkeit der
FAT-Richtlinien offengelassen. Für eine analoge Anwendung spricht sich URP 1998
162.
aus: Ein Ponystall, der nicht der eigentlichen Tierhaltung diene, habe die
in Anhang 2 Ziffer 512 LRV erwähnten Mindestabstände nicht einzuhalten, aber
die Behörden können diese Vorschriften analog beiziehen. Anderer Meinung ist
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das auch die erforderlichen Lagereinrichtungen
für die tierischen Abgänge (Jaucheteich) als Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 51
LRV bezeichnet (URP 2008 847).
Wie der Augenschein gezeigt hat, sind auf dem Areal des
Beschwerdegegners durchaus starke unangenehme Gerüche wahrnehmbar. Allerdings
ist unklar, woher diese stammen. Die Delegation des Verwaltungsgerichts nahm
als deren Quelle jedenfalls nicht den Inhalt des Fahrsilos wahr. Entsprechend
äusserte die Auskunftsperson vom Amt für Landwirtschaft, ein Bauer habe kein
Interesse daran, dass sein Silo rieche, weil es sich dann um ein schlechtes
Silo handeln würde. Das Futter habe einen Eigengeruch, doch hier seien keine
massiven Geruchsemissionen vorhanden; vielmehr würden die Fahrsilos gut
betrieben. Entsprechend konnte festgestellt werden, dass von den bereits
bestehenden Fahrsilos keine unangenehmen Gerüche ausgehen, wenn die
Futterplätze zugedeckt sind, was die meiste Zeit über der Fall ist. Werden die
Fahrsilos abgedeckt, sind zwar Gerüche festzustellen – von übermässigem
Gestank, wie ihn die Beschwerdeführer beschreiben, kann jedoch nicht gesprochen
werden. Über den Radius von ca. 30 m hinaus sind die Gerüche aus den Silos kaum
noch wahrnehmbar. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführer
dominieren somit die Geruchsemissionen der Stallungen. Allfällige Gerüche aus
den bestehenden Fahrsilos sind daneben kaum wahrnehmbar. Daran wird auch das
geplante zusätzliche Fahrsilo nichts ändern. Weiter ist festzuhalten,
dass die Emissionen von Fahrsilos nicht vergleichbar sind mit denjenigen eines
Jaucheteiches, weshalb nicht an die Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts
angeknüpft werden kann. Angesichts dieser Tatsachen erscheint es
gerechtfertigt, die Mindestabstände von den Ställen aus zu berechnen, wie dies
die Vorinstanz getan hat.
e) Nach Art. 4 LRV sind Emissionen, für welche die LRV keine
Emissionsbegrenzung festlegt, von der Behörde so weit zu begrenzen, als dies
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Da am
Augenschein festgestellt werden konnte, dass keine schädlichen oder lästigen
Luftverunreinigungen von dem zusätzlichen Fahrsilo zu erwarten sind, erübrigt
sich die Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung.
f) Abschliessend zu bemerken bleibt, dass nur das konkret
eingegebene Baugesuch Gegenstand des Verfahrens bildet. Es kann nicht darum
gehen, ob eine andere Konstruktion, z.B. ein Hochsilo, auf dem Hof des
Beschwerdegegners Platz fände oder es möglich wäre, das geplante Fahrsilo an
einem anderen Standort zu errichten.
4.
Zusammenfassend sind die öffentlichrechtlichen
Voraussetzungen zur Erteilung der Baubewilligung erfüllt. Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 2008
(VWBES.2007.281)