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Entscheid

VWBES.2007.281

Baubewilligung Fahrsilo

16. Juni 2008Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Landwirt L. stellte bei der Baukommission der

Einwohnergemeinde D. ein Baugesuch für die Erweiterung seines

Futterlagerplatzes in der Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben erhoben

die Nachbarn A. und B. Einsprache. Das Bau- und Jus­tizdepartement (BJD) wies

diese ab und die Baukommission bewilligte das Vorhaben.

A. und B. erhoben Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit den

Anträgen, die Baubewilligung sowie die Verfügung des Bau- und

Justizdepartements seien aufzuheben. Zur Begründung wurde angeführt, heute

stehe zwischen dem Stallgebäude von L. und der Liegenschaft der

Beschwerdeführer eine Fahrsiloanlage, die nun erweitert werden solle. Schon die

heutige Fahrsiloanlage belaste die Liegenschaft der Beschwerdeführer enorm. Je

nach Wetterlage und Gärungsprozess der offenen Siloanlage komme es bereits

heute zu solch enormen Ausdünstungen und Vergasungen, dass ein Verweilen auf

dem Freisitz der Beschwerdeführer und das Lüften des Wohnhauses nicht mehr

möglich seien. Bedingt durch die Emissionen und Immissionen seien die Beschwerdeführer

einem extrem starken Insektenbefall ausgesetzt. Mit der Erweiterung der Fahrsiloanlage

sei mit zusätzlichen Geruchsemissionen zu rechnen. Es sei zu beachten, dass L.

neben den beiden bestehenden Fahrsiloanlagen zusätzlich bereits heute über drei

"normale" Hochsilos verfüge.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

3.

a) Die Beschwerdeführer nehmen in ihrer Beschwerde

sinngemäss Bezug auf Art. 16a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700).

Nach dieser Bestimmung sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen

zonenkonform, "die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den

produzierenden Gartenbau nötig sind". Die Beschwerdeführer werfen die

Frage auf, ob das zusätzliche Fahrsilo für den Betrieb überhaupt notwendig sei;

es sei zu beachten, dass neben den beiden bestehenden Fahrsiloanlagen

zusätzlich bereits heute drei Hochsilos vorhanden seien.

b) Die Notwendigkeit i.S.v. Art. 16a RPG bezieht sich

namentlich auf den ökonomischen Aspekt: Wenn die Baute oder Anlage dazu führt,

dass ein Betrieb auf lange Sicht hinaus bestehen bleiben kann, ist sie eben

nötig im Sinne des Gesetzes. Im vorliegenden Fall geht es um die Erweiterung

eines Futterlagerplatzes. Diese Nutzung ist eine landwirtschaftliche. Mit

Vertrag vom 10. Dezember 2005 haben sich der Beschwerdegegner L. und der

Landwirt K. zu einer Betriebsgemeinschaft zusammengeschlossen. Diese Betriebsgemeinschaft

wurde vom Amt für Landwirtschaft anerkannt. Der Vertrag trat am 1. Januar 2007

in Kraft und ist auf eine Dauer von zwanzig Jahren abgeschlossen. Die

Erweiterung des Fahrsilos dient dem Vollzug dieses Vertrages und soll eben die

Zukunft des Betriebes bzw. der Betriebe sichern. Durch die Vertragsanerkennung

hat das Fachamt die Zweckmässigkeit dieser Betriebsgemeinschaft attestiert. Es

ist nicht an der Baubewilligungsbehörde, hier noch einmal eine Abklärung

darüber zu führen, ob die zu bewilligende Baute oder Anlage tatsächlich auf

lange Sicht hinaus zum Bestehen des Betriebes beiträgt. Am Augenschein

erklärten Herr L. und Herr K., ein drittes Fahrsilo sei nötig. Bisher hätten

sie viele Siloballen produziert, weil es in den bestehenden Silos nicht

genügend Platz gebe. Diese würden starke Emissionen verursachen und seien viel

teurer als der Betrieb eines Fahrsilos. Weiter ist unbestritten, dass die

Tierbestände in den letzten 5 Jahren zugenommen haben. Im Übrigen ist nicht

anzunehmen, dass ein Landwirt eine solche Investition tätigt, ohne dass für ihn

eine betriebliche Notwendigkeit besteht. Das Verwaltungsgericht erachtet das

Bauvorhaben demnach als notwendig und somit zonenkonform im Sinne von Art. 16a

Abs. 1 RPG.

c) Für

Landwirtschaftszonen existieren keine detaillierten baupolizeilichen

Vorschriften. Die einzige anwendbare Abstandsvorschrift findet sich in § 253

des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB,

BGS 211.1). Danach dürfen Anlagen, die auf die Umgebung einen schädigenden

Einfluss ausüben, vorbehältlich der Bestimmungen der Baugesetzgebung, nur in

einem Abstand von wenigs­tens 2 Metern der Anlagen von der Grenze errichtet

werden. Der Eigentümer hat überdies auf seinem Grundstück die nötigen Vorkehren

zur Vermeidung von Schaden zu treffen. Der Abstand zwischen der geplanten

Fahrsiloanlage und der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer beträgt mehr als

50.

m. Der Abstand nach EG ZGB ist klar eingehalten.

d) Bei der

Erteilung einer Baubewilligung sind nicht nur die Anforderungen des Raumplanungsgesetzes,

sondern auch diejenigen des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) zu berücksichtigen. Dieses Gesetz und die gestützt

darauf erlassene Luftreinhalte-Verordnung haben zum Ziel, die Menschen vor

schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen und damit auch vor erheblich

störenden, übermässigen Geruchsbelästigungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1, Art. 7

Abs. 3 USG, Art. 1 Abs. 1 LRV).

Das Umweltschutzgesetz

sieht einen zweistufigen Immissionsschutz vor. Zur Vermeidung von

Luftverunreinigungen sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der

bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und

betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht

fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der

bestehenden Umweltbelastung schädlich oder l.tig werden, so sind die

Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Neue und bestehende

Anlagen müssen so ausge­rüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen

1–4 der Luftreinhalte-Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten

(Art. 3 und 7 LRV). Enthält diese keine Emissionsbegrenzung, so sind die

Emissionen im Einzelfall gestützt auf Art. 4 LRV so weit zu begrenzen, als dies

technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für die

Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf

einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche

abzustellen (Art. 4 Abs. 3 LRV).

Die LRV enthält in Anhang 2 Emissionsbegrenzungen für die

Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung (Anhang 2 Ziff.

512.

LRV). Bei der Errichtung von solchen Anlagen müssen die nach den

anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten

Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der

Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik

(FAT-Richtlinien). Die Mindestabstandsregelung dient der Aufrechterhaltung der

Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen angrenzenden Bauzonen (vgl. Art. 3

Abs. 3 lit. b RPG). Gleichzeitig sollte in der Landwirtschaft die Errichtung

von Anlagen zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht übermässig erschwert werden.

Die Beschwerdeführer machen geltend, der

umweltschutzrechtlich gebotene Mindestabstand zwischen dem projektierten

Fahrsilo und ihrem Wohnhaus sei zu Unrecht nicht eingehalten. Umstritten ist,

von welchem Punkt aus der Mindestabstand berechnet werden soll, denn das

Fahrsilo stellt keine Tierhaltungsanlage im engeren Sinn dar. Die Vorinstanz

und das Amt für Umwelt vertreten die Meinung, das Fahrsilo dürfe nicht

unabhängig von den Stallgebäuden betrachtet werden. Es müsse der Mindestabstand

von den Stallungen aus berechnet werden. Wie die beiden in den Akten

enthaltenen Abstandsberechnungen zeigen, ist der Mindestabstand zwischen den

Ställen und der Liegenschaft der Beschwerdeführer eingehalten. Dies wird denn

auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführer gehen jedoch davon aus, dass das

Fahrsilo den Ausgangspunkt der Mindestabstandsberechnung darzustellen habe.

Die Mindestabstände des FAT-Berichts 476 gelten explizit nur

für Tierhaltungsanlagen, auf Futtersilos hingegen finden sie keine direkte

Anwendung. Wenn die Beschwerdeführer rügen, durch den FAT-Bericht werde das

Gesetz umgangen, gehen sie fehl: In der LRV sind Gerüche von Silos ebenfalls

nicht erwähnt. Allenfalls ist eine analoge Anwendung denkbar. Es besteht soweit

ersichtlich keine einheitliche Praxis betreffend die Anwendbarkeit der LRV bzw.

der FAT-Richtlinien auf Fahrsilos und ähnliche der Tierhaltung dienende

Anlagen: In BGE 126 II 43 E. 4 wird die Frage der analogen Anwendbarkeit der

FAT-Richtlinien offengelassen. Für eine analoge Anwendung spricht sich URP 1998

162.

aus: Ein Ponystall, der nicht der eigentlichen Tierhaltung diene, habe die

in Anhang 2 Ziffer 512 LRV erwähnten Mindestabstände nicht einzuhalten, aber

die Behörden können diese Vorschriften analog beiziehen. Anderer Meinung ist

das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das auch die erforderlichen La­gereinrichtungen

für die tierischen Abgänge (Jaucheteich) als Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 51

LRV bezeichnet (URP 2008 847).

Wie der Augenschein gezeigt hat, sind auf dem Areal des

Beschwerdegegners durchaus starke unangenehme Gerüche wahrnehmbar. Allerdings

ist unklar, woher diese stammen. Die Delegation des Verwaltungsgerichts nahm

als deren Quelle jedenfalls nicht den Inhalt des Fahrsilos wahr. Entsprechend

äusserte die Auskunftsperson vom Amt für Landwirtschaft, ein Bauer habe kein

Interesse daran, dass sein Silo rieche, weil es sich dann um ein schlechtes

Silo handeln würde. Das Futter habe einen Eigengeruch, doch hier seien keine

massiven Geruchsemissionen vorhanden; vielmehr würden die Fahrsilos gut

betrieben. Entsprechend konnte festgestellt werden, dass von den bereits

bestehenden Fahrsilos keine unangenehmen Gerüche ausgehen, wenn die

Futterplätze zugedeckt sind, was die meiste Zeit über der Fall ist. Werden die

Fahrsilos abgedeckt, sind zwar Gerüche festzustellen – von übermässigem

Gestank, wie ihn die Beschwerdeführer beschreiben, kann jedoch nicht gesprochen

werden. Über den Radius von ca. 30 m hinaus sind die Gerüche aus den Silos kaum

noch wahrnehmbar. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführer

dominieren somit die Geruchsemissionen der Stallungen. Allfällige Gerüche aus

den bestehenden Fahrsilos sind daneben kaum wahrnehmbar. Daran wird auch das

geplante zusätzliche Fahrsilo nichts ändern. Weiter ist festzuhalten,

dass die Emissionen von Fahrsilos nicht vergleichbar sind mit denjenigen eines

Jaucheteiches, weshalb nicht an die Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts

angeknüpft werden kann. Angesichts dieser Tatsachen erscheint es

gerechtfertigt, die Mindestabstände von den Ställen aus zu berechnen, wie dies

die Vorinstanz getan hat.

e) Nach Art. 4 LRV sind Emissionen, für welche die LRV keine

Emissionsbegrenzung festlegt, von der Behörde so weit zu begrenzen, als dies

technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Da am

Augenschein festgestellt werden konnte, dass keine schädlichen oder lästigen

Luftverunreinigungen von dem zusätzlichen Fahrsilo zu erwarten sind, erübrigt

sich die Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung.

f) Abschliessend zu bemerken bleibt, dass nur das konkret

eingegebene Baugesuch Gegenstand des Verfahrens bildet. Es kann nicht darum

gehen, ob eine andere Konstruktion, z.B. ein Hochsilo, auf dem Hof des

Beschwerdegegners Platz fände oder es möglich wäre, das geplante Fahrsilo an

einem anderen Standort zu errichten.

4.

Zusammenfassend sind die öffentlichrechtlichen

Voraussetzungen zur Erteilung der Baubewilligung erfüllt. Die Beschwerde

erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 2008

(VWBES.2007.281)