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Entscheid

VWBES.2007.283

Erschliessungsbeiträge

20. Februar 2008Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Jahr 2004 legte die Einwohnergemeinde E. den Beitragsplan

Grundeigentümerbeiträge Erschliessung im K.-Gebiet (Strassenausbau,

Strassenbeleuchtung) öffentlich auf. Für den Grundeigentümer S. wurden Beiträge

in der Höhe von ca. Fr. 25'000.00 berechnet. Der Grundeigentümer erhob gegen

den Beitragsplan Einsprache, die der Gemeinderat abwies. Ersterer führte

Beschwerde bei der kantonalen Schätzungskommission. Diese hiess die Beschwerde

im Juni 2007 in dem Sinne teilweise gut, als ein weiteres Grundstück in den

Beitragsplan aufzunehmen sei. S. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er

beantragte, es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und sein Grundstück sei

aus dem Beitragsperimeter zu entlassen. Da die Gemeinde die Durchfahrt durch

die K.-Strasse verunmöglicht habe, handle es sich um eine Sackgasse. Durch die

Überführung der Privatstrasse ins Gemeindeeigentum erhalte das Grundstück

keinen Sondervorteil. Einzige Veränderung sei eine minime Vergrösserung des

Einmündungsradius. Die Gemeinde führte in ihrer Vernehmlassung aus, das Projekt

entspreche dem rechtskräftigen Erschliessungsplan. Die Privatstrasse S. sei

lediglich ein Teilstück, das ca. 22 % ausmache. Durch die Verbesserung der

Zufahrtsverhältnisse entsehe ein Mehrwert. Künftig würden auch die

Unterhaltspflicht und die Werkeigentümerhaftung entfallen. Das

Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

2.

c) Die

Einwohnergemeinde ist verpflichtet, die öffentlichen Erschliessungsstrassen

gemäss dem genehmigten Erschliessungsplan zu bauen (vgl. §§ 100 und 101 des

Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Nach kantonalem Recht (§ 108 Abs. 1

PBG) haben die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die

Kosten von öffentlichen Erschliessungsanlagen zu verlangen, wenn die Anlagen

für die Grundstücke Mehrwerte oder Sondervorteile schaffen. Für Anlagen der

Abwasserbeseitigung werden Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben,

die neu erschlossen werden (§ 108 Abs. 2 PBG). § 6 Abs. 1 der

Grundeigentümerbeitragverordnung (GBV, BGS 711.41) präzisiert: Grundeigentümer,

die durch den Neubau – bei Verkehrsanlagen auch durch Ausbau und Korrektion –

einer öffentlichen Erschlies­sungsanlage Mehrwerte oder Sondervorteile

erhalten, sind gegenüber der Gemeinde beitragspflichtig (SOG 1999 Nr. 31). Für

die Erhebung von Perimeterbeiträgen sind die öffentlichen, in den geltenden

Nutzungsplänen vorgesehenen Erschliessungsanlagen massgebend.

d) Beim Bau von Strassen

ist ein Sondervorteil beispielsweise dann gegeben, wenn die

Verkehrsverhältnisse in einem Quartier verbessert werden, Grundstücke mithin

besser erschlossen werden (Klaus A. Vallender: Grundzüge des

Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 102 f.). Für direkte Anlieger hat der Bau

oder Ausbau einer Quartierstrasse immer einen Wert (Bernhard Staehelin:

Erschliessungsbeiträge, Diessenhofen 1980, S. 137 und 141). Das

Äquivalenzprinzip, dem diese Abgabe namentlich unterliegt, erfordert, dass

deren Betrag in Beziehung zum objektiven Wert der vom Gemeinwesen erbrachten

Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen hält (BGE 122 I 305). Der Wert

der Leistung bemisst sich nach ihren Kosten und nach ihrem Nutzen für den

Abgabepflichtigen. In der Praxis ist es schwierig, den wirtschaftlichen Vorteil

zu bestimmen, den der Bau einer Anlage jedem Begünstigten verschafft (ZBl 1996,

S. 543). Aus diesem Grund billigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass

die Beiträge schematisch bemessen werden und sich nach Massstäben, die auf der

Durchschnittserfahrung beruhen, richten (BGE 122 I 61). Die streitige Gebühr

muss jedoch die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Willkürverbots beachten

(BGE 109 Ia 325). (...)

f) Im vorliegenden Fall

wurde aber am nördlichen Teilstück, das dem Beschwerdeführer als Zufahrt dient,

gar nichts verändert. Es wurden keine Kofferung eingebracht, keine Stellriemen

gesetzt, kein Trottoir ergänzt; selbst die Strassenbeleuchtung ist vorbestehend.

Die Strasse ist, obschon seit über 20 Jahren bestehend, in gutem Zustand. Die

Erschliessung der Parzelle der Beschwerdeführer wurde in keiner Weise

verändert, folglich auch nicht verbessert. Es existiert kein Mehrwert.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2008

(VWBES.2007.283)