Lexipedia

Entscheid

VWBES.2007.378

Sozialhilfe

8. Januar 2008Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

X. erhält von der Sozialbehörde Z. sozialhilferechtliche

Unterstützung. Als er nach dem Entzug seines Führerausweises seinen Beruf nicht

mehr ausüben konnte und an der Universität den Bachelor der Rechtswissenschaft

erworben hatte, legte die Sozialbehörde Z. den monatlichen

Unterstützungsbeitrag neu fest und machte ihm unter anderem die Auflage, dem

Sozialamt monatlich vier Bemühungen um eine Praktikumsstelle unaufgefordert

vorzulegen.

Den Beschluss focht X. beim Departement an, das seine

Beschwerde jedoch abwies. In der Folge erhob X. Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Die Vorinstanz verlange von ihm den Nachweis von monatlich

vier Praktikumsbewerbungen. Bei allen bisherigen Bewerbungen habe man ihm aber

beschieden, es sei ein Masterabschluss erforderlich. Das Verwaltungsgericht

weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

4.

a) (…) Als Beleg reicht X. vor Verwaltungsgericht einzig

ein Schreiben eines Advokaturbüros aus dem Kanton A. ein, in dem ihm beschieden

wird, dass für das Absolvieren eines Anwaltspraktikums der Master of Law sowie

ein vorgängiges Praktikum bei einem Gericht vorausgesetzt würden. Im Rahmen des

Verwaltungsbeschwerdeverfahrens hatte er ein Schreiben eingereicht, mit dem ihm

der Rechtsdienst Justiz des Kantons Solothurn mitteilte, ein Bachelor-Abschluss

einer schweizerischen Universität genüge grundsätzlich für die Zulassung zum

Praktikum als Rechtsanwalt; für die Zulassung zur Anwaltsprüfung hingegen werde

der Master-Abschluss verlangt. X. stellte in der Folge kein Zulassungsgesuch.

Einem Mail des Verwaltungsgerichts des Kantons A. schliesslich ist zu

entnehmen, dass für die Absolvierung eines Praktikums bei diesem Gericht der

Abschluss des Studiums mit dem Master of Law vorausgesetzt wird.

b) Es mag für eine Person mit Bachelor-Ausbildung

verhältnismässig schwierig sein, eine Praktikumsstelle zu finden.

Ausgeschlossen ist dies aber keineswegs: Gerade auch die vorne erwähnte

Stellungnahme des solothurnischen Rechtsdienstes Justiz belegt dies. In den "Studieninformationen

Bachelor-Stufe" der Universität St. Gallen wird das Absolvieren eines

Praktikums – beispielsweise zwischen den Prüfungen im Sommer und dem Beginn des

Herbstsemesters – dringend empfohlen. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass

praktische Erfahrungen die Berufschancen erheblich verbessern. Ein Flyer der

Universität St. Gallen "Grosse Bedeutung von Praxiserfahrung" hält

u.a. fest, dass rund 20 % der Bachelor-Absolventen zunächst ein

Zwischensemester bzw. -jahr einlegen, während dem sie ein Praktikum absolvieren,

bevor sie ein Master-Studium aufnehmen (www.csc.unisg.ch).

c) Es erscheint deshalb zumutbar, dass X. in dem von den

Vorinstanzen geforderten Ausmass Bemühungen um Praktikumsstellen vorlegt. Nach

einer gewissen Zeit und gestützt auf den Nachweis entsprechender erfolgloser

Bemühungen um Praktikumsstellen wird die Sozialhilfebehörde Z. eventuell neu zu

entscheiden haben, ob an der Auflage weiterhin festzuhalten ist.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Januar 2008

(VWBES.2007.378)