VWBES.2007.378
Sozialhilfe
8. Januar 2008Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 33
§ 148 Abs. 2 SG. Die Auflage, ein studierender
Sozialhilfeempfänger habe monatlich vier Bemühungen um Praktikumsstellen
nachzuweisen, ist angemessen, zumal es nicht ausgeschlossen ist, schon auf der
Bachelor-Stufe zu einem Praktikum zugelassen zu werden.
Sachverhalt
X. erhält von der Sozialbehörde Z. sozialhilferechtliche
Unterstützung. Als er nach dem Entzug seines Führerausweises seinen Beruf nicht
mehr ausüben konnte und an der Universität den Bachelor der Rechtswissenschaft
erworben hatte, legte die Sozialbehörde Z. den monatlichen
Unterstützungsbeitrag neu fest und machte ihm unter anderem die Auflage, dem
Sozialamt monatlich vier Bemühungen um eine Praktikumsstelle unaufgefordert
vorzulegen.
Den Beschluss focht X. beim Departement an, das seine
Beschwerde jedoch abwies. In der Folge erhob X. Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Die Vorinstanz verlange von ihm den Nachweis von monatlich
vier Praktikumsbewerbungen. Bei allen bisherigen Bewerbungen habe man ihm aber
beschieden, es sei ein Masterabschluss erforderlich. Das Verwaltungsgericht
weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
4.
a) (…) Als Beleg reicht X. vor Verwaltungsgericht einzig
ein Schreiben eines Advokaturbüros aus dem Kanton A. ein, in dem ihm beschieden
wird, dass für das Absolvieren eines Anwaltspraktikums der Master of Law sowie
ein vorgängiges Praktikum bei einem Gericht vorausgesetzt würden. Im Rahmen des
Verwaltungsbeschwerdeverfahrens hatte er ein Schreiben eingereicht, mit dem ihm
der Rechtsdienst Justiz des Kantons Solothurn mitteilte, ein Bachelor-Abschluss
einer schweizerischen Universität genüge grundsätzlich für die Zulassung zum
Praktikum als Rechtsanwalt; für die Zulassung zur Anwaltsprüfung hingegen werde
der Master-Abschluss verlangt. X. stellte in der Folge kein Zulassungsgesuch.
Einem Mail des Verwaltungsgerichts des Kantons A. schliesslich ist zu
entnehmen, dass für die Absolvierung eines Praktikums bei diesem Gericht der
Abschluss des Studiums mit dem Master of Law vorausgesetzt wird.
b) Es mag für eine Person mit Bachelor-Ausbildung
verhältnismässig schwierig sein, eine Praktikumsstelle zu finden.
Ausgeschlossen ist dies aber keineswegs: Gerade auch die vorne erwähnte
Stellungnahme des solothurnischen Rechtsdienstes Justiz belegt dies. In den "Studieninformationen
Bachelor-Stufe" der Universität St. Gallen wird das Absolvieren eines
Praktikums – beispielsweise zwischen den Prüfungen im Sommer und dem Beginn des
Herbstsemesters – dringend empfohlen. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass
praktische Erfahrungen die Berufschancen erheblich verbessern. Ein Flyer der
Universität St. Gallen "Grosse Bedeutung von Praxiserfahrung" hält
u.a. fest, dass rund 20 % der Bachelor-Absolventen zunächst ein
Zwischensemester bzw. -jahr einlegen, während dem sie ein Praktikum absolvieren,
bevor sie ein Master-Studium aufnehmen (www.csc.unisg.ch).
c) Es erscheint deshalb zumutbar, dass X. in dem von den
Vorinstanzen geforderten Ausmass Bemühungen um Praktikumsstellen vorlegt. Nach
einer gewissen Zeit und gestützt auf den Nachweis entsprechender erfolgloser
Bemühungen um Praktikumsstellen wird die Sozialhilfebehörde Z. eventuell neu zu
entscheiden haben, ob an der Auflage weiterhin festzuhalten ist.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Januar 2008
(VWBES.2007.378)