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Entscheid

VWBES.2007.387

Bauen ausserhalb der Bauzone, Umnutzung Holz- und Geräteschopf in Pferdestall

28. April 2008Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Juni 2006 stellten die Eheleute S. ein Baugesuch:

"Remise, Stallbau, Mistplatz." Das Vorhaben liegt ausserhalb der

Bauzone in N. Das Bau- und Justizdepartement lehnte das Vorhaben ab. Die

Bauherrschaft erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im April 2008 führte das

Verwaltungsgericht einen Delegationsaugenschein durch. Es ergab sich, dass

einzig noch zu beurteilen war, ob der bestehende Schuppen Nr. 22 auf GB Nr. 900

als Stall für 4 Pferde genutzt werden dürfe. Die nördlich angrenzende

Liegenschaft auf GB Nr. 2800 befindet sich in der Wohnzone. Der Vertreter des

Amtes für Umwelt forderte, es sei auch für kleine Tierbestände ein

Minimalabstand von grundsätzlich 20 m zur Wohnzone einzuhalten. Berücksichtige

man die Höhen- und die Hanglage, habe ein Pferdestall an der konkreten Lage

einen Mindestabstand von 19 m zur Bauzone einzuhalten. Das Verwaltungsgericht

heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

2.

Zu prüfen ist als Erstes, ob die Mindestabstände von

Tierhaltungsanlagen, welche die eidg. Forschungsanstalt Tänikon herausgibt, im

vorliegenden Fall anzuwenden sind (FAT-Bericht Nr. 476/1995). Diesen

Richtlinien lässt sich Folgendes entnehmen: Die schematische Berechnung des

Mindestabstands gilt erst bei einer Geruchsbelastung (GB) von 4 Einheiten.

(...) Bei 4 GB beträgt der Normabstand von der Stallmitte (N) 20 m (N = 43

x ln4 (GB) - 40). Bei einem Abstand von 20 m dürften aber ca. 37 Pferde

gehalten werden (4 GB/0.15fg * 0.7 GVE). (...)

Die in der FAT-Richtlinie enthaltenen Formeln führen erst ab

4.

GB zu brauchbaren Resultaten. Die Richtlinie empfiehlt, den Mindestabstand

von 20 m bei 4 GB auch für kleinere Tierbestände und geringere

Geruchsbelastungen einzuhalten. Es liege aber im Ermessen der Behörden, einen

kleineren Mindestabstand zuzulassen (S. 6). In der Wohnzone dürften nach der Rechtsprechung

zwei bis vier Pferde gehalten werden (VWGE vom 28. Februar 2007). Einzuhalten

wären bloss die wesentlich geringeren Grenz- und Gebäudeabstände der kantonalen

Bauverordnung (KBV, BGS 711.61).

Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist eine solche Tierhaltung

auch einem Nebenerwerbslandwirt zu gestatten. Es ergibt sich, dass ein Landwirt

den Mindestabstand der FAT-Richtlinien für eine Tierhaltung, die ohne weiteres

auch in der Wohnzone zulässig wäre, nicht einzuhalten braucht.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2008

(VWBES.2007.387)