VWBES.2007.387
Bauen ausserhalb der Bauzone, Umnutzung Holz- und Geräteschopf in Pferdestall
28. April 2008Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 24
Anhang 2 Ziff. 512 LRV. Ein Nebenerwerbslandwirt
braucht für eine Tierhaltung, die auch in der Wohnzone zulässig wäre, keinen
Mindestabstand von 20 m nach den FAT-Richtlinien einzuhalten.
Sachverhalt
Im Juni 2006 stellten die Eheleute S. ein Baugesuch:
"Remise, Stallbau, Mistplatz." Das Vorhaben liegt ausserhalb der
Bauzone in N. Das Bau- und Justizdepartement lehnte das Vorhaben ab. Die
Bauherrschaft erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im April 2008 führte das
Verwaltungsgericht einen Delegationsaugenschein durch. Es ergab sich, dass
einzig noch zu beurteilen war, ob der bestehende Schuppen Nr. 22 auf GB Nr. 900
als Stall für 4 Pferde genutzt werden dürfe. Die nördlich angrenzende
Liegenschaft auf GB Nr. 2800 befindet sich in der Wohnzone. Der Vertreter des
Amtes für Umwelt forderte, es sei auch für kleine Tierbestände ein
Minimalabstand von grundsätzlich 20 m zur Wohnzone einzuhalten. Berücksichtige
man die Höhen- und die Hanglage, habe ein Pferdestall an der konkreten Lage
einen Mindestabstand von 19 m zur Bauzone einzuhalten. Das Verwaltungsgericht
heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
2.
Zu prüfen ist als Erstes, ob die Mindestabstände von
Tierhaltungsanlagen, welche die eidg. Forschungsanstalt Tänikon herausgibt, im
vorliegenden Fall anzuwenden sind (FAT-Bericht Nr. 476/1995). Diesen
Richtlinien lässt sich Folgendes entnehmen: Die schematische Berechnung des
Mindestabstands gilt erst bei einer Geruchsbelastung (GB) von 4 Einheiten.
(...) Bei 4 GB beträgt der Normabstand von der Stallmitte (N) 20 m (N = 43
x ln4 (GB) - 40). Bei einem Abstand von 20 m dürften aber ca. 37 Pferde
gehalten werden (4 GB/0.15fg * 0.7 GVE). (...)
Die in der FAT-Richtlinie enthaltenen Formeln führen erst ab
4.
GB zu brauchbaren Resultaten. Die Richtlinie empfiehlt, den Mindestabstand
von 20 m bei 4 GB auch für kleinere Tierbestände und geringere
Geruchsbelastungen einzuhalten. Es liege aber im Ermessen der Behörden, einen
kleineren Mindestabstand zuzulassen (S. 6). In der Wohnzone dürften nach der Rechtsprechung
zwei bis vier Pferde gehalten werden (VWGE vom 28. Februar 2007). Einzuhalten
wären bloss die wesentlich geringeren Grenz- und Gebäudeabstände der kantonalen
Bauverordnung (KBV, BGS 711.61).
Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist eine solche Tierhaltung
auch einem Nebenerwerbslandwirt zu gestatten. Es ergibt sich, dass ein Landwirt
den Mindestabstand der FAT-Richtlinien für eine Tierhaltung, die ohne weiteres
auch in der Wohnzone zulässig wäre, nicht einzuhalten braucht.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2008
(VWBES.2007.387)