VWBES.2007.397
Elementarschaden
3. Juli 2008Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 29
§ 12 lit. e GVG, § 8 GVV. Schäden, die auf
aussergewöhnlich heftige Niederschläge zurückzuführen sind, fallen nicht unter
den Begriff des Elementarschadens. Für solche Schäden an einer Mauer hat die
SGV keinen Ersatz zu leisten.
Sachverhalt
Zufolge des Hochwassers vom 8. August 2007 meldete der
Grundeigentümer J. bei der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) den
Einsturz und die Beschädigung der mit dem Nachbargrundstück N. gemeinsamen
Stützmauer an. Die SGV lehnte die Schadensvergütung mit der Begründung ab, für
die Bruchsteinmauer bestehe keine Versicherungsdeckung.
Gegen die Ablehnungsverfügung liess J. Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die
Feststellung, dass die Bruchsteinmauer von der Versicherungsdeckung erfasst und
damit die SGV zur Bezahlung des Schadens verpflichtet sei. Die Stützmauer
erfülle eine statische Funktion.
Die SGV beantragte die Abweisung der Beschwerde. Eine Mauer
sei keine gebäudeähnliche Baute und sie sei auch nicht durch Arealschaden
versichert, da auf dem fraglichen Grundstück gar kein Gebäude stehe.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
6.
a) Nach dem Kurzbericht des Experten H., dem Augenschein
sowie aufgrund der Befragung der Experten H. und C. ergibt sich für den
Mauerabschnitt auf der Liegenschaft J. im Wesentlichen Folgendes: Auf den
Liegenschaften N. stürzte in der Nacht vom 9. August 2007 kurz nach Mitternacht
die 15 m lange und ca. 3,5 m hohe Stützmauer vollständig ein. Die damaligen
extremen Niederschläge liessen auf der Fläche zwischen der Mauer und den
Gebäuden der Marktgasse rund 12 m3 Wasser versickern. Von der
Dachfläche von 22 m2 versickerten 2 m3 in den
Versickerungsschacht der Liegenschaft Nr. 17. Der durch das bis 1,45 m
aufgestaute Wasser auf die Mauer einwirkende Erddruck hat sich deshalb derart
erhöht, dass die Mauer dem Porenwasserdruck nicht mehr standgehalten hat und
eingestürzt ist. Eine Beschädigung oder gar Unterspülung durch das (erst nach
dem Einsturz die Höchstmarke erreichende) Hochwasser der Dünnern lässt sich
ausschliessen. Ein Zusammenhang zwischen der Versickerungsanlage und dem
Mauereinsturz ist ausgeschlossen. Ursache sind demzufolge die ergiebigen
Niederschläge. Offen bleibt, inwieweit bauliche Veränderungen oder Mängel bzw.
die Alterung zum Einsturz der mindestens 140 Jahre alten Mauer beigetragen haben.
b) Hinsichtlich der Funktion der Mauer ist festzustellen,
dass die Mauer für die Hauptgebäude keine stützende Funktion hatte. Sie ist
viel später als das Gebäude errichtet worden. Zu den Gebäudeteilen besteht
keine statische Verbindung wie z.B. Armierungseisen oder Verbindungsstreben. In
erster Linie wurde die Mauer zur Erstellung der etwas höher gelegenen Terrasse
bzw. eines Vorplatzbereichs gebaut bzw. erhöht. Sie diente damit dem statischen
Schutz der Terrainaufschüttung. Möglich erscheint, dass sie in der Zeit vor den
Gewässerkorrekturen als Hochwasserschutz für den Vorplatzbereich diente. Für
die Stabilität der Gebäude genügte die Böschung grundsätzlich. Um eine
Aberondierung zu verhindern, hätte eine weniger hohe Mauer genügt, die im
August 2007 nicht eingestürzt wäre.
7.
Es ist zu prüfen, ob die SGV im Licht dieser
Feststellungen die Übernahme des Schadens zu Recht abgelehnt hat. Im
Schätzungsprotokoll für die Liegenschaft Nr. 17 auf GB Nr. X. erfasst der
Gebäudebeschrieb ein Wohnhaus, einen Keller, einen Keller Süd mit Waschküche
und Balkone Süd. Für das Areal auf GB Nr. Y. gibt es kein Schätzungsprotokoll.
Gegenstand der Schätzung und Versicherung sind alle Gebäudebestandteile (§ 21
des Gebäudeversicherungsgesetzes, GVG, BGS 618.111). Die Verordnung zum
Gebäudeversicherungsgesetz (GVV, BGS 618.112) führt dazu in § 10 aus, zu
versichern seien alle dem Grundeigentümer gehörenden Einrichtungen, die dem
Gebäude zur Erfüllung seines Zwecks dienen und mit ihm fest verbunden sind. Die
eingebrochene Mauer ist, wie von den Experten übereinstimmend festgestellt,
nicht mit dem Gebäude Nr. 17 direkt verbunden; sie bildete auch kein für die
Statik des Gebäudes stabilisierendes Element. Die Mauer ist deshalb kein
Gebäudebestandteil im Sinne dieser gesetzlichen Norm; eine Ersatzpflicht der
SGV lässt sich nicht auf diese Bestimmung abstützen. Ebenso wenig ergibt sich
eine Haftung aus § 17 Abs. 1 GVG. In der ablehnenden Verfügung hält die SGV zu
Recht fest, dass die Mauer nicht unter den Gebäudebegriff fällt, weil sie zwar
wohl ein unbewegliches Erzeugnis der Bautätigkeit bildet, aber keinen gedeckten
und benützbaren Raum birgt.
8.
Selbst wenn man – was allerdings bereits im Widerspruch
zum Schätzungsprotokoll stünde – die Fläche auf dem Grundstück GB Nr. Y.
zwischen der Mauer und dem Gebäude Nr. 17 bzw. der Grundstücksgrenze zu GB Nr.
X als Gebäudebestandteil im Sinne von § 21 GVG bzw. § 10 Abs. 1 GVV betrachten
wollte, so bestünde für die SGV keine Entschädigungspflicht. Zur Ersatzleistung
(bei gleichzeitigem Gebäudeschaden) wäre die SGV nur verpflichtet, wenn ein
Elementarschaden nach der vorliegend einzigen in Frage kommenden Bestimmung in
§ 12 lit. e GVG zu bejahen wäre. Nach dem Beweisergebnis ist dies nicht der
Fall: Weder Hochwasser noch eine Überschwemmung haben den Mauereinsturz
verursacht. Es fand auch keine Erdrutschung statt, wie dies der
Beschwerdeführer nach seiner Schadensmeldung noch angenommen hatte. Ebenso
wenig lagen natürliche Grundwasser- oder Bodenbewegungen vor. Es waren vielmehr
die unmittelbar vorangegangenen intensiven Regenfälle, die im Erdreich hinter
der Mauer zu einem verhängnisvollen Aufstau geführt haben. Darin ist nicht ein
Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit nach der Umschreibung des Elementarschadens
in § 8 GVV zu erkennen. In der gleichen Bestimmung werden ausdrücklich Schäden
ausgeschlossen, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie
beispielsweise Nässe oder Frost. Im Übrigen bildet selbst das ein Gebäude schädigende
Eindringen von Regenwasser durch Dach, Wände und Fenster keinen ersatzpflichtigen
Elementarschaden (§ 14 lit. c GVG). Die starken Niederschläge in Form von
Regenwasser würden sich allenfalls am ehesten mit einem durch übermässige
Schneelast verursachten Schaden vergleichen lassen. § 12 lit. e GVG trifft
indes hier eine Unterscheidung, indem die Ersatzleistung bei Schäden an
versicherten Gebäuden durch übermässige Schneelasten auf ausreichend
tragfähigen Dächern ausdrücklich vorgesehen ist, eine solche bei intensiven
Niederschlägen aber im abschliessenden Katalog von § 12 GVG nicht. Es ist dies
kein gesetzgeberisches Versehen (vgl. dazu etwa § 12 des Gebäudeversicherungsgesetzes
des Kantons Aargau vom 19. September 2006, SAR 673.100; ebenso §§ 1 und 3 der
Verordnung für die Gebäudewasserversicherung vom 13. November 1996, SAR
673.151
Die gleiche Abgrenzung enthalten die kantonalen Gesetze im Kanton Zug
und im Kanton St. Gallen [Art. 31 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung,
Gallex 873.1]). Zumindest die grossen Versicherer bieten – wohl aus diesem
Grund – besondere Zusatzversicherungen an, wodurch Wasserschäden auch an Sachen
ausserhalb des Gebäudes gedeckt sind.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 2008
(VWBES.2007.397)