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Entscheid

VWBES.2007.397

Elementarschaden

3. Juli 2008Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Zufolge des Hochwassers vom 8. August 2007 meldete der

Grundeigentümer J. bei der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) den

Einsturz und die Beschädigung der mit dem Nachbargrundstück N. gemeinsamen

Stützmauer an. Die SGV lehnte die Schadensvergütung mit der Begründung ab, für

die Bruchsteinmauer bestehe keine Versicherungsdeckung.

Gegen die Ablehnungsverfügung liess J. Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die

Feststellung, dass die Bruchsteinmauer von der Versicherungsdeckung erfasst und

damit die SGV zur Bezahlung des Schadens verpflichtet sei. Die Stützmauer

erfülle eine statische Funktion.

Die SGV beantragte die Abweisung der Beschwerde. Eine Mauer

sei keine gebäudeähnliche Baute und sie sei auch nicht durch Arealschaden

versichert, da auf dem fraglichen Grundstück gar kein Gebäude stehe.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

6.

a) Nach dem Kurzbericht des Experten H., dem Augenschein

sowie aufgrund der Befragung der Experten H. und C. ergibt sich für den

Mauerabschnitt auf der Liegenschaft J. im Wesentlichen Folgendes: Auf den

Liegenschaften N. stürzte in der Nacht vom 9. August 2007 kurz nach Mitternacht

die 15 m lange und ca. 3,5 m hohe Stützmauer vollständig ein. Die damaligen

extremen Niederschläge liessen auf der Fläche zwischen der Mauer und den

Gebäuden der Marktgasse rund 12 m3 Wasser versi­ckern. Von der

Dachfläche von 22 m2 versickerten 2 m3 in den

Versickerungsschacht der Liegenschaft Nr. 17. Der durch das bis 1,45 m

aufgestaute Wasser auf die Mauer einwirkende Erddruck hat sich deshalb derart

erhöht, dass die Mauer dem Porenwasserdruck nicht mehr standgehalten hat und

eingestürzt ist. Eine Beschädigung oder gar Unterspülung durch das (erst nach

dem Einsturz die Höchstmarke erreichende) Hochwasser der Dünnern lässt sich

ausschliessen. Ein Zusammenhang zwischen der Versickerungsanlage und dem

Mauereinsturz ist ausgeschlossen. Ursache sind demzufolge die ergiebigen

Niederschläge. Offen bleibt, inwieweit bauliche Veränderungen oder Mängel bzw.

die Alterung zum Einsturz der mindestens 140 Jahre alten Mauer beigetragen haben.

b) Hinsichtlich der Funktion der Mauer ist festzustellen,

dass die Mauer für die Hauptgebäude keine stützende Funktion hatte. Sie ist

viel später als das Gebäude errichtet worden. Zu den Gebäudeteilen besteht

keine statische Verbindung wie z.B. Armierungseisen oder Verbindungsstreben. In

erster Linie wurde die Mauer zur Erstellung der etwas höher gelegenen Terrasse

bzw. eines Vorplatzbereichs gebaut bzw. erhöht. Sie diente damit dem statischen

Schutz der Terrainaufschüttung. Möglich erscheint, dass sie in der Zeit vor den

Gewässerkorrekturen als Hochwasserschutz für den Vorplatzbereich diente. Für

die Stabilität der Gebäude genügte die Böschung grundsätzlich. Um eine

Aberondierung zu verhindern, hätte eine weniger hohe Mauer genügt, die im

August 2007 nicht eingestürzt wäre.

7.

Es ist zu prüfen, ob die SGV im Licht dieser

Feststellungen die Übernahme des Schadens zu Recht abgelehnt hat. Im

Schätzungsprotokoll für die Liegenschaft Nr. 17 auf GB Nr. X. erfasst der

Gebäudebeschrieb ein Wohnhaus, einen Keller, einen Keller Süd mit Waschküche

und Balkone Süd. Für das Areal auf GB Nr. Y. gibt es kein Schätzungsprotokoll.

Gegenstand der Schätzung und Versicherung sind alle Gebäudebestandteile (§ 21

des Gebäudeversicherungsgesetzes, GVG, BGS 618.111). Die Verordnung zum

Gebäudeversicherungsgesetz (GVV, BGS 618.112) führt dazu in § 10 aus, zu

versichern seien alle dem Grundeigentümer gehörenden Einrichtungen, die dem

Gebäude zur Erfüllung seines Zwecks dienen und mit ihm fest verbunden sind. Die

eingebrochene Mauer ist, wie von den Experten übereinstimmend festgestellt,

nicht mit dem Gebäude Nr. 17 direkt verbunden; sie bildete auch kein für die

Statik des Gebäudes stabilisierendes Element. Die Mauer ist deshalb kein

Gebäudebestandteil im Sinne dieser gesetzlichen Norm; eine Ersatzpflicht der

SGV lässt sich nicht auf diese Bestimmung abstützen. Ebenso wenig ergibt sich

eine Haftung aus § 17 Abs. 1 GVG. In der ablehnenden Verfügung hält die SGV zu

Recht fest, dass die Mauer nicht unter den Gebäudebegriff fällt, weil sie zwar

wohl ein unbewegliches Erzeugnis der Bautätigkeit bildet, aber keinen gedeckten

und benützbaren Raum birgt.

8.

Selbst wenn man – was allerdings bereits im Widerspruch

zum Schätzungsprotokoll stünde – die Fläche auf dem Grundstück GB Nr. Y.

zwischen der Mauer und dem Gebäude Nr. 17 bzw. der Grundstücksgrenze zu GB Nr.

X als Gebäudebestandteil im Sinne von § 21 GVG bzw. § 10 Abs. 1 GVV betrachten

wollte, so bestünde für die SGV keine Entschädigungspflicht. Zur Ersatzleistung

(bei gleichzeitigem Gebäudeschaden) wäre die SGV nur verpflichtet, wenn ein

Elementarschaden nach der vorliegend einzigen in Frage kommenden Bestimmung in

§ 12 lit. e GVG zu bejahen wäre. Nach dem Beweisergebnis ist dies nicht der

Fall: Weder Hochwasser noch eine Überschwemmung haben den Mauereinsturz

verursacht. Es fand auch keine Erdrutschung statt, wie dies der

Beschwerdeführer nach seiner Schadensmeldung noch angenommen hatte. Ebenso

wenig lagen natürliche Grundwasser- oder Bodenbewegungen vor. Es waren vielmehr

die unmittelbar vorangegangenen intensiven Regenfälle, die im Erdreich hinter

der Mauer zu einem verhängnisvollen Aufstau geführt haben. Darin ist nicht ein

Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit nach der Umschreibung des Elementarschadens

in § 8 GVV zu erkennen. In der gleichen Bestimmung werden ausdrücklich Schäden

ausgeschlossen, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie

beispielsweise Nässe oder Frost. Im Übrigen bildet selbst das ein Gebäude schädigende

Eindringen von Regenwasser durch Dach, Wände und Fenster keinen ersatzpflichtigen

Elementarschaden (§ 14 lit. c GVG). Die starken Niederschläge in Form von

Regenwasser würden sich allenfalls am ehesten mit einem durch übermäs­sige

Schneelast verursachten Schaden vergleichen lassen. § 12 lit. e GVG trifft

indes hier eine Unterscheidung, indem die Ersatzleistung bei Schäden an

versicherten Gebäuden durch übermässige Schneelasten auf ausreichend

tragfähigen Dächern ausdrücklich vorgesehen ist, eine solche bei intensiven

Niederschlägen aber im abschliessenden Katalog von § 12 GVG nicht. Es ist dies

kein gesetzgeberisches Versehen (vgl. dazu etwa § 12 des Gebäudeversicherungsgesetzes

des Kantons Aargau vom 19. September 2006, SAR 673.100; ebenso §§ 1 und 3 der

Verordnung für die Gebäudewasserversicherung vom 13. November 1996, SAR

673.151

Die gleiche Abgrenzung enthalten die kantonalen Gesetze im Kanton Zug

und im Kanton St. Gallen [Art. 31 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung,

Gallex 873.1]). Zumindest die grossen Versicherer bieten – wohl aus diesem

Grund – besondere Zusatzversicherungen an, wodurch Wasserschäden auch an Sachen

ausserhalb des Gebäudes gedeckt sind.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 2008

(VWBES.2007.397)