VWBES.2007.404
Baubewilligung (Mobilfunkantenne)
18. Juni 2014Deutsch9 min
Source so.ch
SOG 2014 Nr. 19
Ziffer 62 Abs. 1 und
2 Anhang 1 NISV. Eine Antennengruppe umfasst alle Sendeantennen, die am
selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht sind. Definition des
Begriffs «Gebäude» und «Sendeantennen am selben Mast». Ziffer 62 Abs. 2 Anhang
1 NISV als Generalklausel (E. 6.1 ff.).
Sachverhalt
Am 20. Februar 2006 reichte die A. AG
bei der Baukommission der Stadt B. ein Gesuch um Bau und Betrieb einer
Mobilfunkantenne auf GB Nr. C. ein. Auf demselben Grundstück befinden sich
bereits zwei andere bewilligte Mobilfunkantennen. Die Baukommission bewilligte
das Baugesuch unter Bedingungen und Auflagen und wies sämtliche Einsprachen
vollumfänglich ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Dagegen erhoben D., E. und F.
Beschwerden beim Bau- und Justizdepartement. Mit Datum vom 16. August 2007 ging
der vom Departement in Auftrag gegebene Bericht des Amtes für Umwelt ein,
welcher die Einhaltung der Anlagegrenzwert der beantragten Mobilfunkantenne der
A. AG unter Einbezug der bereits bestehenden zwei Mobilfunkantennen einer
Überprüfung unterzog. Mit Verfügung vom 26. November 2007 wies das Bau- und
Justizdepartement die Beschwerden ab.
Dagegen erhoben D., E. und F.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007
erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Auf
Antrag der A. AG wurde das Verfahren mit Verfügung vom 3. Januar 2008 sistiert,
damit die Abstandsregel für den Anlageperimeter im Sinne von Ziff. 62 Abs.
1 Anh. 1 der Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710)
vom BAFU überprüft und die Verordnung wie vom Bundesgericht verlangt angepasst
werde. Die Sistierung wurde am 11. Dezember 2012 aufgehoben.
Die A. AG reichte am 5. Februar 2013
das geänderte Standortdatenblatt (datiert mit 22. November 2012) ein. Darin
wurde gegenüber dem ursprünglichen Gesuch auf die Nutzung der Anlage mit dem
1800 MHz-Frequenzband verzichtet, was zu einer tieferen Leistung der Anlage,
entsprechend auch zu geringeren Belastungen und zu einem reduzierten
Einspracheradius führte. Im Übrigen blieb das Baugesuch unverändert.
Das Verwaltungsgericht weist die
Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen
2.1
Das am 20. Februar 2006
eingereichte Gesuch der A. AG um Bau und Betrieb einer Mobilfunkantenne sah
eine Basisstation für GSM1800 und UMTS auf GB Nr. C. vor. Im ursprünglichen
Standortdatenblatt, das Bestandteil des Baugesuchs ist, wird das Frequenzband
mit 1800 MHz (GSM1800) bzw. 2100 MHz (UMTS) angegeben.
2.2
Nachdem die Beschwerdeführer ans
Verwaltungsgericht gelangt sind, hat das Bundesgericht einen Entscheid gefällt,
welcher zu einer Überprüfung der Ziff. 61 und 62 und des Anhanges NISV durch
das BAFU und folglich zu einer umweltrechtlich begründeten Neuumschreibung des
Begriffs der Antennengruppe führen sollte. Das vorliegende Verfahren wurde
sistiert, damit die Abstandsregel im Sinne von Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV
berücksichtigt werden könne.
Die Änderungen der NISV sind per 1.
September 2009 in Kraft getreten und definieren als Antennengruppe all jene
Sendeantennen, die auf demselben Mast oder auf demselben Gebäude angebracht
sind. Die vom BAFU in Aussicht gestellte Überarbeitung der Vollzugsemfehlungen
und die damit verbundene Klärung des unscharfen Begriffes «Gebäude» gemäss NISV
ist soweit ersichtlich bis heute jedoch nicht erfolgt. Es ist daher auf der
Grundlage der (jetzt) geltenden NISV zu entscheiden, da ungewiss ist, wann und
ob es überhaupt zu (weiteren) Vollzugsempfehlungen kommen wird.
6.
Die Beschwerdeführer werfen in
materieller Hinsicht insbesondere ein, die bestehenden Antennenanlagen der G.
AG (Z.-strasse) und der H. AG (Z.-strasse) würden sich zusammen mit der von der
A. AG geplanten Anlage an der Z.-strasse auf ein und demselben Gebäudekomplex
befinden, welcher auf ein und demselben Grundstück GB Nr. C. erstellt worden
sei. Alle drei Antennenanlagen befänden sich auf einem Dach eines
Gebäudekomplexes, welcher eben ein einziges Gebäude im Sinne der NISV
darstelle, sodass die drei Anlagen von der
G.AG, H. AG und A. AG im Sinne von
Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV als eine einzige Anlage zu
betrachten seien.
6.1
Eine Antennengruppe umfasst alle
Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht
sind (Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV).
Der in Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV
verwendete Begriff «Gebäude» ist offensichtlich nicht eindeutig und muss
ausgelegt werden. Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass ein Gebäude vorab
eine auf Dauer angelegte und fest mit dem Boden verbundene Baute ist, welche
aus einem oder mehreren Teilen bestehen kann und meist wohl auch überdacht ist.
Oft befindet sich ein solches Gebäude auch auf einem einzigen im Grundbuch
eingetragenen Grundstück. Die zivilrechtlichen Verhältnisse können jedoch nicht
massgebend sein. Vielmehr konkretisiert die NISV die Umweltschutzgesetzgebung.
Sie bezweckt den Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Diese Strahlung
erfolgt unabhängig von zivilrechtlichen Verhältnissen an Umgebungsbauten oder
deren internen Verbindungswegen und Anlagen. Es spielt für die
Strahlenbelastung keine Rolle, ob eine Häuserreihe zusammengebaut oder ob
dazwischen irgendwo ein Abstand vorhanden ist.
Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV spricht in
erster Linie von Sendeantennen am selben Mast. Ein Mast steht an einem ganz
bestimmten Ort und ist in der Regel zwar hoch, in der eingenommenen Fläche
jedoch sehr eingeschränkt. Wenn nun an eben diesem einen Ort bzw. Mast auf
einer Fläche von wenigen Quadratmetern mehrere Sendeantennen angebracht sind,
sollen sie als Einheit betrachtet werden, damit die von genau diesem einen Ort
ausgehende Strahlung auch als Gesamtheit betrachtet wird. Damit sind Ziel und
Grundgedanke der Bestimmung umschrieben. Dieses Ziel kann jedoch nicht erreicht
werden, wenn einzig auf das Kriterium vom «selben Mast» abgestellt wird, weil
sonst unmittelbar neben dem einen Mast ein weiterer Mast mit weiteren Antennen
erstellt werden könnte oder unmittelbare Umgebungsbauten als Halterungen für
Sendeanlagen (ohne Mast) verwendet werden könnten, ohne dass diese Anlagen
berücksichtigt werden dürften. Die in der Verordnungsnorm aufgeführte
Alternative «oder auf demselben Gebäude» soll diese Umgehungsmöglichkeiten
ausschliessen bzw. klarstellen, dass nicht der Begriff des Mastes massgebend
ist, sondern die räumliche Nähe der Anlagen. Diese Auslegung stimmt voll und
ganz mit Abs. 2 der genannten Norm überein, welche definiert, dass
Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, als eine
Anlage gelten. Ziff. 62 Abs. 2 Anh. 1 NISV kann denn in diesem Sinne als
Generalklausel betrachtet werden.
Der Begriff «Gebäude» dient als
Hilfsmittel zur Erkennung des massgebenden, engen räumlichen Zusammenhanges.
Andererseits kann der Umkehrschluss nicht gezogen werden. Bei sehr grossen oder
weitläufigen Gebäulichkeiten wird durch den physischen Zusammenbau oder eine
bestimmte grundbuchliche Registrierung nicht automatisch ein
umweltschutzrechtlich relevanter Zusammenhang geschaffen. So auch im konkreten
Fall, stehen die Antennen von der G. AG und H. AG trotz eines physisch
zusammenhängenden Gebäudekomplexes doch in einer Distanz von 57 m bzw. 64 m zur
Antenne der A. AG. Bei durchschnittlicher Bauweise könnten bei solchen
Verhältnissen ohne weiteres mehrere «unabhängige» Gebäude zwischen den Antennenstandorten
erstellt werden.
Da es auf die exakte Art und Bauweise
der Gebäulichkeiten nicht ankommt und die Gebäude zudem im öffentlich
zugänglichen geographischen Informationssystem SOGIS ersichtlich sind, kann aus
dem anbegehrten Augenschein keine sachrelevante Erkenntnis gewonnen werden. Auf
den Augenschein kann daher verzichtet werden.
6.2
Zu prüfen bleibt, ob im Sinne von
Ziff. 62 Abs. 2 Anh. 1 NISV ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen den
sendenden Antennengruppen bestehe, sodass diese als eine Anlage zu betrachten
seien. Aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen,
wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im
Perimeter der anderen Antennengruppe befindet (Abs. 3), wobei sich der Perimeter
der Antennengruppe gemäss den Vorgaben in Abs. 4 berechnet. Die
Beschwerdeführer behaupten genau diesen engen räumlichen Zusammenhang, wobei
sie sich bei ihrer Argumentation auf das Standortdatenblatt vom 8. Dezember
2005.
berufen und damit von heute nicht mehr massgebenden Leistungen ausgehen.
Auch wenn gemäss § 68 Abs. 3 VRG mit
der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen, ist eine
Einschränkung bereits gestellter Begehren oder ein (Teil-)Verzicht immer
möglich und zulässig. Mit dem aktualisierten Standortdatenblatt vom 22.
November 2012 hat die A. AG ihr Gesuch reduziert und auf die Nutzung des vorinstanzlich
bewilligten 1800 MHz-Bandes verzichtet. Die damit verbundene Leistungsreduktion
führt zu einer Verkleinerung des Perimeters, welcher gemäss Überprüfung des
Amtes für Umwelt vom 5. April 2013 nur noch 54 m beträgt, sodass gemäss NISV
eben kein enger räumlicher Zusammenhang zu den im Abstand von 64 m bzw. 57 m
stehenden Antennen der H. AG und G. AG besteht und diese folglich auch nicht
einbezogen werden müssen. Die Beschwerden erweisen sich in diesem Punkt als
unbegründet.
6.3
Das Amt für Umwelt hat bei seiner
Überprüfung vom 5. April 2013 berechnet, dass aufgrund der Werte gemäss neuem
Standortdatenblatt (vom 22. November 2012) und der damit einhergehenden
Leistungsreduktion die Anlagengrenzwerte auch dann eingehalten werden, wenn die
benachbarten Anlagen der G. AG und H. AG einbezogen werden, also die drei
Anlagen als eine Antennengruppe betrachtet würden. Damit setzen sich die
Beschwerdeführer in ihren Eingaben überhaupt nicht auseinander. Sogar bei
Betrachtung aller drei Antennenanlagen als Antennengruppe wären die Beschwerden
also unbegründet und abzuweisen.
7.
Die Beschwerdeführer monieren
weiter, dass die Anlagengrenzwerte nicht eingehalten würden. Auch bei diesem
Einwand stützen sich die Beschwerdeführer wiederum auf das nicht mehr
Verfahrensgegenstand bildende Standortdatenblatt vom 8. Dezember 2005.
Massgebend ist einzig das aktualisierte Standortdatenblatt vom 22. November
2012.
Dieses ist vom Amt für Umwelt überprüft worden, und die Fachstelle hat im
Schreiben vom 5. April 2013 festgestellt, dass die Anlagengrenzwerte
eingehalten werden, sogar bei Zusammenrechnen aller drei Antennenanlagen. Es
bestehen keine gegenteiligen Anhaltspunkte, weshalb die Beschwerden auch unter
diesem Aspekt unbegründet sind.
8.
Weiter werfen die Beschwerdeführer
vor, das Standortdatenblatt vom 22. November 2012 sei unvollständig und nicht
korrekt ausgefüllt, weil es einzig die Sendeanlage der A. AG aufführe, obwohl
es sich um eine Antennengruppe handle und die Antennen der H. AG und G. AG
ebenfalls einzubeziehen seien. Daher sei die Angelegenheit an die Baukommission
zurückzuweisen.
Es ist oben (E. 6.1) bereits
festgestellt worden, dass die Antennen der G. AG und H. AG zur Antenne der A.
AG in einer Distanz von 57 m bzw. 64 m stehen, keine Antennengruppe vorliegt
und nur Antennen innerhalb eines Radius von 54 m in einem engen räumlichen
Zusammenhang im Sinne der NISV zu der hier diskutierten Anlage stehen können.
Da sich innerhalb des Radius von 54 m keine weitere Antenne befindet, muss auch
keine solche im Standortdatenblatt einbezogen werden. Der Einwand der
Beschwerdeführer erweist sich damit als unzutreffend. Es gibt keinen Grund für
eine Rückweisung an die Baukommission.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 2014 (VWBES.2007.404)