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Entscheid

VWBES.2007.404

Baubewilligung (Mobilfunkantenne)

18. Juni 2014Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 20. Februar 2006 reichte die A. AG

bei der Baukommission der Stadt B. ein Gesuch um Bau und Betrieb einer

Mobilfunkantenne auf GB Nr. C. ein. Auf demselben Grundstück befinden sich

bereits zwei andere bewilligte Mobilfunkantennen. Die Baukommission bewilligte

das Baugesuch unter Bedingungen und Auflagen und wies sämtliche Einsprachen

vollumfänglich ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Dagegen erhoben D., E. und F.

Beschwerden beim Bau- und Justizdepartement. Mit Datum vom 16. August 2007 ging

der vom Departement in Auftrag gegebene Bericht des Amtes für Umwelt ein,

welcher die Einhaltung der Anlagegrenzwert der beantragten Mobilfunkantenne der

A. AG unter Einbezug der bereits bestehenden zwei Mobilfunkantennen einer

Überprüfung unterzog. Mit Verfügung vom 26. November 2007 wies das Bau- und

Justizdepartement die Beschwerden ab.

Dagegen erhoben D., E. und F.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007

erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Auf

Antrag der A. AG wurde das Verfahren mit Verfügung vom 3. Januar 2008 sistiert,

damit die Abstandsregel für den Anlageperimeter im Sinne von Ziff. 62 Abs.

1 Anh. 1 der Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710)

vom BAFU überprüft und die Verordnung wie vom Bundesgericht verlangt angepasst

werde. Die Sistierung wurde am 11. Dezember 2012 aufgehoben.

Die A. AG reichte am 5. Februar 2013

das geänderte Standortdatenblatt (datiert mit 22. November 2012) ein. Darin

wurde gegenüber dem ursprünglichen Gesuch auf die Nutzung der Anlage mit dem

1800 MHz-Frequenzband verzichtet, was zu einer tieferen Leistung der Anlage,

entsprechend auch zu geringeren Belastungen und zu einem reduzierten

Einspracheradius führte. Im Übrigen blieb das Baugesuch unverändert.

Das Verwaltungsgericht weist die

Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen

2.1

Das am 20. Februar 2006

eingereichte Gesuch der A. AG um Bau und Betrieb einer Mobilfunkantenne sah

eine Basisstation für GSM1800 und UMTS auf GB Nr. C. vor. Im ursprünglichen

Standortdatenblatt, das Bestandteil des Baugesuchs ist, wird das Frequenzband

mit 1800 MHz (GSM1800) bzw. 2100 MHz (UMTS) angegeben.

2.2

Nachdem die Beschwerdeführer ans

Verwaltungsgericht gelangt sind, hat das Bundesgericht einen Entscheid gefällt,

welcher zu einer Überprüfung der Ziff. 61 und 62 und des Anhanges NISV durch

das BAFU und folglich zu einer umweltrechtlich begründeten Neuumschreibung des

Begriffs der Antennengruppe führen sollte. Das vorliegende Verfahren wurde

sistiert, damit die Abstandsregel im Sinne von Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV

berücksichtigt werden könne.

Die Änderungen der NISV sind per 1.

September 2009 in Kraft getreten und definieren als Antennengruppe all jene

Sendeantennen, die auf demselben Mast oder auf demselben Gebäude angebracht

sind. Die vom BAFU in Aussicht gestellte Überarbeitung der Vollzugsemfehlungen

und die damit verbundene Klärung des unscharfen Begriffes «Gebäude» gemäss NISV

ist soweit ersichtlich bis heute jedoch nicht erfolgt. Es ist daher auf der

Grundlage der (jetzt) geltenden NISV zu entscheiden, da ungewiss ist, wann und

ob es überhaupt zu (weiteren) Vollzugsempfehlungen kommen wird.

6.

Die Beschwerdeführer werfen in

materieller Hinsicht insbesondere ein, die bestehenden Antennenanlagen der G.

AG (Z.-strasse) und der H. AG (Z.-strasse) würden sich zusammen mit der von der

A. AG geplanten Anlage an der Z.-strasse auf ein und demselben Gebäudekomplex

befinden, welcher auf ein und demselben Grundstück GB Nr. C. erstellt worden

sei. Alle drei Antennenanlagen befänden sich auf einem Dach eines

Gebäudekomplexes, welcher eben ein einziges Gebäude im Sinne der NISV

darstelle, sodass die drei Anlagen von der

G.AG, H. AG und A. AG im Sinne von

Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV als eine einzige Anlage zu

betrachten seien.

6.1

Eine Antennengruppe umfasst alle

Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht

sind (Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV).

Der in Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV

verwendete Begriff «Gebäude» ist offensichtlich nicht eindeutig und muss

ausgelegt werden. Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass ein Gebäude vorab

eine auf Dauer angelegte und fest mit dem Boden verbundene Baute ist, welche

aus einem oder mehreren Teilen bestehen kann und meist wohl auch überdacht ist.

Oft befindet sich ein solches Gebäude auch auf einem einzigen im Grundbuch

eingetragenen Grundstück. Die zivilrechtlichen Verhältnisse können jedoch nicht

massgebend sein. Vielmehr konkretisiert die NISV die Umweltschutzgesetzgebung.

Sie bezweckt den Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Diese Strahlung

erfolgt unabhängig von zivilrechtlichen Verhältnissen an Umgebungsbauten oder

deren internen Verbindungswegen und Anlagen. Es spielt für die

Strahlenbelastung keine Rolle, ob eine Häuserreihe zusammengebaut oder ob

dazwischen irgendwo ein Abstand vorhanden ist.

Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV spricht in

erster Linie von Sendeantennen am selben Mast. Ein Mast steht an einem ganz

bestimmten Ort und ist in der Regel zwar hoch, in der eingenommenen Fläche

jedoch sehr eingeschränkt. Wenn nun an eben diesem einen Ort bzw. Mast auf

einer Fläche von wenigen Quadratmetern mehrere Sendeantennen angebracht sind,

sollen sie als Einheit betrachtet werden, damit die von genau diesem einen Ort

ausgehende Strahlung auch als Gesamtheit betrachtet wird. Damit sind Ziel und

Grundgedanke der Bestimmung umschrieben. Dieses Ziel kann jedoch nicht erreicht

werden, wenn einzig auf das Kriterium vom «selben Mast» abgestellt wird, weil

sonst unmittelbar neben dem einen Mast ein weiterer Mast mit weiteren Antennen

erstellt werden könnte oder unmittelbare Umgebungsbauten als Halterungen für

Sendeanlagen (ohne Mast) verwendet werden könnten, ohne dass diese Anlagen

berücksichtigt werden dürften. Die in der Verordnungsnorm aufgeführte

Alternative «oder auf demselben Gebäude» soll diese Umgehungsmöglichkeiten

ausschliessen bzw. klarstellen, dass nicht der Begriff des Mastes massgebend

ist, sondern die räumliche Nähe der Anlagen. Diese Auslegung stimmt voll und

ganz mit Abs. 2 der genannten Norm überein, welche definiert, dass

Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, als eine

Anlage gelten. Ziff. 62 Abs. 2 Anh. 1 NISV kann denn in diesem Sinne als

Generalklausel betrachtet werden.

Der Begriff «Gebäude» dient als

Hilfsmittel zur Erkennung des massgebenden, engen räumlichen Zusammenhanges.

Andererseits kann der Umkehrschluss nicht gezogen werden. Bei sehr grossen oder

weitläufigen Gebäulichkeiten wird durch den physischen Zusammenbau oder eine

bestimmte grundbuchliche Registrierung nicht automatisch ein

umweltschutzrechtlich relevanter Zusammenhang geschaffen. So auch im konkreten

Fall, stehen die Antennen von der G. AG und H. AG trotz eines physisch

zusammenhängenden Gebäudekomplexes doch in einer Distanz von 57 m bzw. 64 m zur

Antenne der A. AG. Bei durchschnittlicher Bauweise könnten bei solchen

Verhältnissen ohne weiteres mehrere «unabhängige» Gebäude zwischen den Antennenstandorten

erstellt werden.

Da es auf die exakte Art und Bauweise

der Gebäulichkeiten nicht ankommt und die Gebäude zudem im öffentlich

zugänglichen geographischen Informationssystem SOGIS ersichtlich sind, kann aus

dem anbegehrten Augenschein keine sachrelevante Erkenntnis gewonnen werden. Auf

den Augenschein kann daher verzichtet werden.

6.2

Zu prüfen bleibt, ob im Sinne von

Ziff. 62 Abs. 2 Anh. 1 NISV ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen den

sendenden Antennengruppen bestehe, sodass diese als eine Anlage zu betrachten

seien. Aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen,

wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im

Perimeter der anderen Antennengruppe befindet (Abs. 3), wobei sich der Perimeter

der Antennengruppe gemäss den Vorgaben in Abs. 4 berechnet. Die

Beschwerdeführer behaupten genau diesen engen räumlichen Zusammenhang, wobei

sie sich bei ihrer Argumentation auf das Standortdatenblatt vom 8. Dezember

2005.

berufen und damit von heute nicht mehr massgebenden Leistungen ausgehen.

Auch wenn gemäss § 68 Abs. 3 VRG mit

der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen, ist eine

Einschränkung bereits gestellter Begehren oder ein (Teil-)Verzicht immer

möglich und zulässig. Mit dem aktualisierten Standortdatenblatt vom 22.

November 2012 hat die A. AG ihr Gesuch reduziert und auf die Nutzung des vor­instanzlich

bewilligten 1800 MHz-Bandes verzichtet. Die damit verbundene Leistungsreduktion

führt zu einer Verkleinerung des Perimeters, welcher gemäss Überprüfung des

Amtes für Umwelt vom 5. April 2013 nur noch 54 m beträgt, sodass gemäss NISV

eben kein enger räumlicher Zusammenhang zu den im Abstand von 64 m bzw. 57 m

stehenden Antennen der H. AG und G. AG besteht und diese folglich auch nicht

einbezogen werden müssen. Die Beschwerden erweisen sich in diesem Punkt als

unbegründet.

6.3

Das Amt für Umwelt hat bei seiner

Überprüfung vom 5. April 2013 berechnet, dass aufgrund der Werte gemäss neuem

Standortdatenblatt (vom 22. November 2012) und der damit einhergehenden

Leistungsreduktion die Anlagengrenzwerte auch dann eingehalten werden, wenn die

benachbarten Anlagen der G. AG und H. AG einbezogen werden, also die drei

Anlagen als eine Antennengruppe betrachtet würden. Damit setzen sich die

Beschwerdeführer in ihren Eingaben überhaupt nicht auseinander. Sogar bei

Betrachtung aller drei Antennenanlagen als Antennengruppe wären die Beschwerden

also unbegründet und abzuweisen.

7.

Die Beschwerdeführer monieren

weiter, dass die Anlagengrenzwerte nicht eingehalten würden. Auch bei diesem

Einwand stützen sich die Beschwerdeführer wiederum auf das nicht mehr

Verfahrensgegenstand bildende Standortdatenblatt vom 8. Dezember 2005.

Massgebend ist einzig das aktualisierte Standortdatenblatt vom 22. November

2012.

Dieses ist vom Amt für Umwelt überprüft worden, und die Fachstelle hat im

Schreiben vom 5. April 2013 festgestellt, dass die Anlagengrenzwerte

eingehalten werden, sogar bei Zusammenrechnen aller drei Antennenanlagen. Es

bestehen keine gegenteiligen Anhaltspunkte, weshalb die Beschwerden auch unter

diesem Aspekt unbegründet sind.

8.

Weiter werfen die Beschwerdeführer

vor, das Standortdatenblatt vom 22. November 2012 sei unvollständig und nicht

korrekt ausgefüllt, weil es einzig die Sendeanlage der A. AG aufführe, obwohl

es sich um eine Antennengruppe handle und die Antennen der H. AG und G. AG

ebenfalls einzubeziehen seien. Daher sei die Angelegenheit an die Baukommission

zurückzuweisen.

Es ist oben (E. 6.1) bereits

festgestellt worden, dass die Antennen der G. AG und H. AG zur Antenne der A.

AG in einer Distanz von 57 m bzw. 64 m stehen, keine Antennengruppe vorliegt

und nur Antennen innerhalb eines Radius von 54 m in einem engen räumlichen

Zusammenhang im Sinne der NISV zu der hier diskutierten Anlage stehen können.

Da sich innerhalb des Radius von 54 m keine weitere Antenne befindet, muss auch

keine solche im Standortdatenblatt einbezogen werden. Der Einwand der

Beschwerdeführer erweist sich damit als unzutreffend. Es gibt keinen Grund für

eine Rückweisung an die Baukommission.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 2014 (VWBES.2007.404)