VWBES.2007.423
Einschätzung
3. Juli 2008Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 31
§§ 23 f. GVG. Aufgrund neuer technischer
Messgeräte sind genauere Messungen des Gebäudevolumens möglich, wodurch es zu
Abweichungen zu früheren Messungen kommen kann. Solange diese Abweichungen im
Gebäudevolumen aufgrund einer Neuschätzung durch die Gebäudeversicherung im
Toleranzbereich liegen, ist eine solche Schätzung nicht zu beanstanden.
Sachverhalt
Im Anschluss an eine Dachsanierung führte die Solothurnische
Gebäudeversicherung (SGV) eine neue Schätzung durch, aufgrund welcher ein
Neuwert des Gebäudes von Fr. 537'000.-- verfügt wurde. Weiter hielt die
Verfügung fest, der Schopf, die Stützmauern und die Treppenanlagen seien in der
Gebäudeversicherung nicht inbegriffen. Gegen diese Verfügung der SGV erhoben
die Eigentümer Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, es seien
die Stützmauern und Treppenanlagen in die Versicherung aufzunehmen, es seien
die Höhe des Wohnhauses auf 10 m und die Fläche des Wohnhauses wie bisher auf
570 m3 festzusetzen. Es sei unverständlich, weshalb das Gebäude seit
der letzten Schätzung 40 cm höher und die Kubatur um 23 m3
zugenommen habe. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
4.
Massgeblich für die Schätzung ist die Schätzerrichtlinie
MD412.01 vom 2. Juni 2000, die der Ausmessung der Gebäude bzw. der Ermittlung
der Kubatur von Gebäuden nach einheitlichen Grundlagen dient. Als Volumen gilt
der umbaute Raum eines Gebäudes, der sich aus der überbauten Fläche
multipliziert mit der Gebäudehöhe ergibt; das Ergebnis ist auf 1 m3
zu runden. Die Messweise für die Gebäudehöhe ist je nach Dachart verschieden;
sie richtet sich nach den Ausmass-Schemen, die Bestandteil der Richtlinie
bilden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und es wird von den Beschwerdeführern
auch nicht geltend gemacht, bei der Erstellung des Schätzungsprotokolls am 31.
Oktober 2007 sei nicht richtlinienkonform vorgegangen worden.
5.
Die Differenz in Bezug auf die ermittelte Höhe bzw. das
Volumen entspricht einer Abweichung nach oben von 4 % bzw. 4,03 %. Solche
Abweichungen bewegen sich klar innerhalb des Rahmens dessen, was nach den
Erfahrungen der letzten Jahre auf die durch neue technische Messgeräte
ermöglichten genaueren Messungen zurückzuführen ist. In einem vergleichbaren
Fall (VWBES.2007.102, VGE vom 26. September 2007) gelangte der eingesetzte
Experte bei seiner Nachmessung sogar zu einem um 8,9 % höheren Volumen
gegenüber der angefochtenen Schätzung der SGV. Im vorliegenden Fall drängt sich
die Einsetzung eines Experten nicht auf, nachdem die Abweichung gegenüber der
11.
Jahre zuvor vorgenommenen Schätzung im Toleranzbereich liegt und eine
Expertise von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt worden ist. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 2008
(VWBES.2007.423)