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Entscheid

VWBES.2007.423

Einschätzung

3. Juli 2008Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Anschluss an eine Dachsanierung führte die Solothurnische

Gebäudeversicherung (SGV) eine neue Schätzung durch, aufgrund welcher ein

Neuwert des Gebäudes von Fr. 537'000.-- verfügt wurde. Weiter hielt die

Verfügung fest, der Schopf, die Stützmauern und die Treppenanlagen seien in der

Gebäudeversicherung nicht inbegriffen. Gegen diese Verfügung der SGV erhoben

die Eigentümer Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, es seien

die Stützmauern und Treppenanlagen in die Versicherung aufzunehmen, es seien

die Höhe des Wohnhauses auf 10 m und die Fläche des Wohnhauses wie bisher auf

570 m3 festzusetzen. Es sei unverständlich, weshalb das Gebäude seit

der letzten Schätzung 40 cm höher und die Kubatur um 23 m3

zugenommen habe. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

4.

Massgeblich für die Schätzung ist die Schätzerrichtlinie

MD412.01 vom 2. Juni 2000, die der Ausmessung der Gebäude bzw. der Ermittlung

der Kubatur von Gebäuden nach einheitlichen Grundlagen dient. Als Volumen gilt

der umbaute Raum eines Gebäudes, der sich aus der überbauten Fläche

multipliziert mit der Gebäudehöhe ergibt; das Ergebnis ist auf 1 m3

zu runden. Die Messweise für die Gebäudehöhe ist je nach Dachart verschieden;

sie richtet sich nach den Ausmass-Schemen, die Bestandteil der Richtlinie

bilden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und es wird von den Beschwerdeführern

auch nicht geltend gemacht, bei der Erstellung des Schätzungsprotokolls am 31.

Oktober 2007 sei nicht richtlinienkonform vorgegangen worden.

5.

Die Differenz in Bezug auf die ermittelte Höhe bzw. das

Volumen entspricht einer Abweichung nach oben von 4 % bzw. 4,03 %. Solche

Abweichungen bewegen sich klar innerhalb des Rahmens dessen, was nach den

Erfahrungen der letzten Jahre auf die durch neue technische Messgeräte

ermöglichten genaueren Messungen zurückzuführen ist. In einem vergleichbaren

Fall (VWBES.2007.102, VGE vom 26. September 2007) gelangte der eingesetzte

Experte bei seiner Nachmessung sogar zu einem um 8,9 % höheren Volumen

gegenüber der angefochtenen Schätzung der SGV. Im vorliegenden Fall drängt sich

die Einsetzung eines Experten nicht auf, nachdem die Abweichung gegenüber der

11.

Jahre zuvor vorgenommenen Schätzung im Toleranzbereich liegt und eine

Expertise von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt worden ist. Die

Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 2008

(VWBES.2007.423)