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Entscheid

VWBES.2008.1

Marktlohnzuschlag

21. November 2008Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Auf Gesuch des Richteramtes Dorneck-Thierstein verfügte die

Gerichtsverwaltungskommission, dass einer Kanzleimitarbeiterin der Amtschreiberei

ein Marktlohnzuschlag von 10 % auf den Bruttolohn zu entrichten sei.

Auf Intervention des Vorstehers des Finanzdepartements, dass

die Gewährung des Marktlohnzuschlages rückgängig zu machen sei, holte der

Präsident der Gerichtsverwaltungskommission Unterlagen sowie Informationen über

das Lohngefälle zwischen den Kantonen Solothurn und Basel-Landschaft betreffend

die Funktion Kanzleimitarbeiter ein.

Die Gerichtsverwaltungskommission widerrief den Beschluss

betreffend Ausrichtung eines Marktlohnzuschlags. Die Kanzleimitarbeiterin erhob

beim Verwaltungsgericht Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

14.

Dem Wortlaut von § 240 GAV (Gesamtarbeitsvertrag, BGS

126.

) ist nicht explizit zu entnehmen, dass ein Marktlohnzuschlag nur für

Kaderfunktionen gewährt wird, wie dies behauptet wird. Jedoch bedarf es zur

Ausrichtung eines Marktlohnzuschlages einer besonderen Qualifikation. Auch wenn

der Beschwerdeführerin die Erbringung einer hervorragenden Arbeitsleistung

nicht abgesprochen wird und ihr Fortgehen sicher einen grossen Verlust von

Know-how bedeutet hätte, so ist nicht zu erwarten, dass für die Stelle der

Beschwerdeführerin keine qualifizierten Arbeitnehmenden hätten gefunden werden

können. Bewerbungen für die Stelle anderer Mitarbeitenden gingen jeweils

genügend ein. Es ist üblich, dass langjährige Mitarbeitende über ein grosses

Know-how verfügen, das neue Mitarbeitende sich erst erarbeiten müssen. Dies

macht langjährige Mitarbeitende nicht automatisch zu besonders qualifizierten

Arbeitnehmenden im Sinne von § 240 GAV. Diese Bestimmung ist explizit als

Ausnahmeregelung ausgestattet und folglich auch nur in Ausnahmesituationen anzuwenden.

Vorliegend erscheint eine Ausnahme nicht gerechtfertigt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 2008

(VWBES.2008.1)