VWBES.2008.138
Sturmschaden
24. September 2008Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 30
§ 14 Abs. 1 lit. a GVG. Gebäudeversicherung, Ausschluss von der Ersatzpflicht.
Der Ausschlussgrund der fehlerhaften Ausführung eines Bauwerks kann auch
vorliegen, wenn ein Dach durch Fachleute erstellt worden ist und fast 20 Jahre
Bestand hatte.
Sachverhalt
R. meldete der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV)
einen Gebäudeschaden durch Sturmwind. Das Dach sei angehoben worden und im
Wohnzimmer sei das Cheminée um ca. 8 cm verschoben worden. Ein zweites
Sturmereignis erfolgte ca. 1 ½ Jahre später. Die Offerten zur Behebung des
Schadens beliefen sich auf Fr. 39'759.95.
Die SGV bezifferte die zu vergütende Schadensumme auf
Fr. 10'600.80 (Anteil SGV: Fr. 6'679.80 an Fassadenreparatur, Fr.
3'920.90 an Gerüst für Fassade). Die Aufwendungen von Dachdecker und Zimmermann
zum Montieren der fehlenden Dachstuhlverankerungen würden nicht durch die SGV
vergütet. Der Schaden sei wegen fehlerhafter Ausführung entstanden.
Gegen diese Verfügung erhob R. Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, die SGV solle den gesamten Sturmschaden
übernehmen. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Gebäude sei
1988/89 durch Fachleute erstellt und durch die SGV vorbehaltlos abgenommen
worden. Es habe bisher nie Probleme mit dem Dach gegeben.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
a) Die Gebäudeversicherung leistet gemäss § 12 lit. e des
Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG, BGS 618.111) Ersatz für Schäden, die an
versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und
Felsrutschungen, Steinschlag, Meteoriten, Sturmwind, natürliche Grundwasser-
und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen
(Elementarschäden) entstehen. Elementarschäden sind Schäden, die auf ein
Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als
Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen
sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit
oder Frost (§ 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, GVV, BGS
618.
). So schliesst § 14 Abs. 1 lit. a GVG beispielsweise Schäden, die auf
erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung,
mangelhaften Unterhalt der Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasser-
und Erdbewegungen zurückzuführen sind, von der Ersatzpflicht aus.
b) Die SGV bestreitet in ihrer Verfügung das Vorliegen eines
Elementarschadens. Der Schaden sei wegen fehlerhafter Ausführung entstanden.
Sie führt in ihrer Vernehmlassung aus, bei der Besichtigung des Sturmschadens
als auch bei der Durchsicht der Anfang 2008 eingegangenen Offerten sei
ersichtlich gewesen, dass höchstens die Risse an der Fassade unter die
Versicherungsleistungspflicht der SGV fallen könnten. Diese Risse hätten sich beim
zweiten Schadenereignis massiv vergrössern können, da sie nach dem ersten
Ereignis nicht behoben worden seien. Zudem hätte der Schaden an Dach und
Cheminée bei rechtzeitiger Ursachenabklärung gemäss Weisung der SGV nach dem
ersten Schadenereignis vermutlich vermieden werden können. Die Risse seien auf
einen Mangel der Dachkonstruktion zurückzuführen, der auch zu den
Verschiebungen von Dach und Cheminée im Wohnzimmer geführt habe.
c) Folglich ist zu klären, ob es sich beim gemeldeten
Schaden um einen Sturmschaden oder um Sanierungsarbeiten zufolge mangelnden
Unterhalts handelt resp. ob ein Kausalzusammenhang zwischen Sturm und Schaden
besteht. Es obliegt nach den allgemeinen Beweisregeln dem Beschwerdeführer zu
beweisen, dass ein bestimmter Schaden überhaupt auf ein Elementarereignis
zurückzuführen ist. Im Gegenzug hat die SGV den Beweis zu erbringen, dass den
Behauptungen der Gegenpartei ein Ausschlussgrund entgegensteht.
d) Dass die beiden Stürme Elementarereignisse sind, ist
vorliegend nicht bestritten. Demnach fragt sich lediglich, ob ein Sturm oder
die mangelhafte Ausführung ursächlich für den Schaden war.
Im Einverständnis des Beschwerdeführers liess die SGV eine
Expertise über die Dachkonstruktion erstellen. Gemäss Gutachten ist keine
Verbindung des ganzen Binders mit der Balkenlage vorhanden. Somit müsse sich
nach einem heftigen Windangriff eine Sogkraft gebildet haben, welche die ganze
Dachfläche angehoben und anschliessend wieder abgesetzt habe. Die Dachfläche
über der Wohnung sei gegen Windsog nicht verankert. Zufällige Einmauerungen von
Holzteilen in der Aussenwand in Backstein würden die jetzige Konstruktion
halten oder „verklemmen“ und sie so verankern. Diese zufällige Verankerung
könne jedoch nicht im Sinne einer statischen Verankerung betrachtet werden. Für
eine solche seien genügend Verankerungen vorzusehen, um einem weiteren Abheben
vorzubeugen.
Der Beschwerdeführer hingegen bringt vor, das Gebäude sei
1988/89 durch Fachleute erstellt worden. Das Haus sei durch die SGV abgenommen
worden, ohne Vorbehalte. Wäre wirklich ein solch eminenter Baumangel vorhanden,
hätte das Dach wohl kaum fast 20 Jahre auf dem Haus Bestand gehabt.
Das Gutachten macht deutlich, dass die Dachfläche über der
Wohnung gegen Windsog nicht verankert ist. Durch eine fachmännische Verankerung
wäre die Anhebung der Dachfläche unterblieben. Am Augenschein hat der Experte
die Aussagen im Gutachten bestätigt. Das Dach ist gegen unten mit der
Balkenlage nicht verankert, weshalb eine mangelhafte Konstruktion vorliegt.
In einem solchen Fall hat nicht die SGV für den Schaden
aufzukommen, da Schäden, die auf fehlerhafte Ausführung des Bauwerks
zurückzuführen sind, nach § 14 Abs. 1 lit. a GVG nicht ersatzpflichtig sind.
Ein Ausschlussgrund liegt somit vor. Dass das Dach durch Fachleute erstellt
wurde und fast 20 Jahre Bestand gehabt hat, ändert an dieser Tatsache nichts.
Dies mag angesichts der Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers unbefriedigend
sein, doch sieht das Gesetz ausdrücklich einen Ausschlussgrund für fehlerhafte
Ausführung vor. Zu bemerken bleibt, dass nicht die SGV die Bauabnahme
durchführt, sondern die jeweilige kommunale Baubehörde.
e) Dazu kommt Folgendes: Nach § 34 Abs. 2 GVG hat der
Versicherungsnehmer zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorzukehren. Die SGV
forderte den Beschwerdeführer bereits nach dem ersten Sturmereignis auf, die
genaue Ursache abzuklären und Offerten einzuholen. Der Beschwerdeführer
leistete dieser Aufforderung vorderhand keine Folge. Da bereits ein
Ausschlussgrund erkannt wurde, ist an dieser Stelle nicht weiter zu prüfen, ob
eine leistungsausschliessende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers
vorliegt.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 2008
(VWBES.2008.138)