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Entscheid

VWBES.2008.138

Sturmschaden

24. September 2008Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

R. meldete der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV)

einen Gebäudeschaden durch Sturmwind. Das Dach sei angehoben worden und im

Wohnzimmer sei das Cheminée um ca. 8 cm verschoben worden. Ein zweites

Sturmereignis erfolgte ca. 1 ½ Jahre später. Die Offerten zur Behebung des

Schadens beliefen sich auf Fr. 39'759.95.

Die SGV bezifferte die zu vergütende Schadensumme auf

Fr. 10'600.80 (Anteil SGV: Fr. 6'679.80 an Fassadenreparatur, Fr.

3'920.90 an Gerüst für Fassade). Die Aufwendungen von Dachdecker und Zimmermann

zum Montieren der fehlenden Dachstuhlverankerungen würden nicht durch die SGV

vergütet. Der Schaden sei wegen fehlerhafter Ausführung entstanden.

Gegen diese Verfügung erhob R. Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, die SGV solle den gesamten Sturmschaden

übernehmen. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Gebäude sei

1988/89 durch Fachleute erstellt und durch die SGV vorbehaltlos abgenommen

worden. Es habe bisher nie Probleme mit dem Dach gegeben.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

a) Die Gebäudeversicherung leistet gemäss § 12 lit. e des

Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG, BGS 618.111) Ersatz für Schäden, die an

versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und

Felsrutschungen, Steinschlag, Meteoriten, Sturmwind, natürliche Grundwasser-

und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen

(Elementarschäden) entstehen. Elementarschäden sind Schäden, die auf ein

Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als

Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen

sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit

oder Frost (§ 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, GVV, BGS

618.

). So schliesst § 14 Abs. 1 lit. a GVG beispielsweise Schäden, die auf

erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung,

mangelhaften Unterhalt der Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasser-

und Erdbewegungen zurückzuführen sind, von der Ersatzpflicht aus.

b) Die SGV bestreitet in ihrer Verfügung das Vorliegen eines

Elementarschadens. Der Schaden sei wegen fehlerhafter Ausführung entstanden.

Sie führt in ihrer Vernehmlassung aus, bei der Besichtigung des Sturmschadens

als auch bei der Durchsicht der Anfang 2008 eingegangenen Offerten sei

ersichtlich gewesen, dass höchstens die Risse an der Fassade unter die

Versicherungsleistungspflicht der SGV fallen könnten. Diese Risse hätten sich beim

zweiten Schadenereignis massiv vergrössern können, da sie nach dem ersten

Ereignis nicht behoben worden seien. Zudem hätte der Schaden an Dach und

Cheminée bei rechtzeitiger Ursachenabklärung gemäss Weisung der SGV nach dem

ersten Schadenereignis vermutlich vermieden werden können. Die Risse seien auf

einen Mangel der Dachkonstruktion zurückzuführen, der auch zu den

Verschiebungen von Dach und Cheminée im Wohnzimmer geführt habe.

c) Folglich ist zu klären, ob es sich beim gemeldeten

Schaden um einen Sturmschaden oder um Sanierungsarbeiten zufolge mangelnden

Unterhalts handelt resp. ob ein Kausalzusammenhang zwischen Sturm und Schaden

besteht. Es obliegt nach den allgemeinen Beweisregeln dem Beschwerdeführer zu

beweisen, dass ein bestimmter Schaden überhaupt auf ein Elementarereignis

zurückzuführen ist. Im Gegenzug hat die SGV den Beweis zu erbringen, dass den

Behauptungen der Gegenpartei ein Ausschlussgrund entgegensteht.

d) Dass die beiden Stürme Elementarereignisse sind, ist

vorliegend nicht bestritten. Demnach fragt sich lediglich, ob ein Sturm oder

die mangelhafte Ausführung ursächlich für den Schaden war.

Im Einverständnis des Beschwerdeführers liess die SGV eine

Expertise über die Dachkonstruktion erstellen. Gemäss Gutachten ist keine

Verbindung des ganzen Binders mit der Balkenlage vorhanden. Somit müsse sich

nach einem heftigen Windangriff eine Sogkraft gebildet haben, welche die ganze

Dachfläche angehoben und anschliessend wieder abgesetzt habe. Die Dachfläche

über der Wohnung sei gegen Windsog nicht verankert. Zufällige Einmauerungen von

Holzteilen in der Aussenwand in Backstein würden die jetzige Konstruktion

halten oder „verklemmen“ und sie so verankern. Diese zufällige Verankerung

könne jedoch nicht im Sinne einer statischen Verankerung betrachtet werden. Für

eine solche seien genügend Verankerungen vorzusehen, um einem weiteren Abheben

vorzubeugen.

Der Beschwerdeführer hingegen bringt vor, das Gebäude sei

1988/89 durch Fachleute erstellt worden. Das Haus sei durch die SGV abgenommen

worden, ohne Vorbehalte. Wäre wirklich ein solch eminenter Baumangel vorhanden,

hätte das Dach wohl kaum fast 20 Jahre auf dem Haus Bestand gehabt.

Das Gutachten macht deutlich, dass die Dachfläche über der

Wohnung gegen Windsog nicht verankert ist. Durch eine fachmännische Verankerung

wäre die Anhebung der Dachfläche unterblieben. Am Augenschein hat der Experte

die Aussagen im Gutachten bestätigt. Das Dach ist gegen unten mit der

Balkenlage nicht verankert, weshalb eine mangelhafte Konstruktion vorliegt.

In einem solchen Fall hat nicht die SGV für den Schaden

aufzukommen, da Schäden, die auf fehlerhafte Ausführung des Bauwerks

zurückzuführen sind, nach § 14 Abs. 1 lit. a GVG nicht ersatzpflichtig sind.

Ein Ausschlussgrund liegt somit vor. Dass das Dach durch Fachleute erstellt

wurde und fast 20 Jahre Bestand gehabt hat, ändert an dieser Tatsache nichts.

Dies mag angesichts der Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers unbefriedigend

sein, doch sieht das Gesetz ausdrücklich einen Ausschlussgrund für fehlerhafte

Ausführung vor. Zu bemerken bleibt, dass nicht die SGV die Bauabnahme

durchführt, sondern die jeweilige kommunale Baubehörde.

e) Dazu kommt Folgendes: Nach § 34 Abs. 2 GVG hat der

Versicherungsnehmer zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorzukehren. Die SGV

forderte den Beschwerdeführer bereits nach dem ersten Sturmereignis auf, die

genaue Ursache abzuklären und Offerten einzuholen. Der Beschwerdeführer

leistete dieser Aufforderung vorderhand keine Folge. Da bereits ein

Ausschlussgrund erkannt wurde, ist an dieser Stelle nicht weiter zu prüfen, ob

eine leistungsausschliessende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers

vorliegt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 2008

(VWBES.2008.138)