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Entscheid

VWBES.2008.173

Immissionen

23. Oktober 2008Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Baukommission der Stadt Solothurn bewilligte am 6. Juli

2004 das Baugesuch der Stiftung zur Förderung der Jugendkultur im Kanton

Solothurn betreffend Neubau einer Kulturhalle unter Auflagen und Bedingungen.

Alle Einsprachen gegen das Bauvorhaben waren abgewiesen worden. Die Einsprachepunkte

betreffend die Gewährleistung von Ruhe und Ordnung vor, während und nach den

Anlässen wurden gutgeheissen: Der Bauherrschaft und den Betreibern wurde zur

Auflage gemacht, betreffend den Mehrverkehr, den Lärm sowie die Ruhe und

Ordnung während und nach den Anlässen die gemäss Verkehrs- und Sicherheitskonzept

erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Überwachung der erforderlichen

Immissionsschutz-Massnahmen sei Sache der Polizei und der Baubehörde. Die

Beurteilung der Lärmimmissionen sei im Lärmgutachten des Ingenieurbüros

festgehalten. Die Halle dürfe höchstens während 10 Monaten pro Kalenderjahr dem

Publikum bzw. den Kunden offen stehen. Die maximale Anzahl der Besucher wurde

auf 1000 Personen (pro Anlass) beschränkt. In einem Kalenderjahr seien

höchstens 40 Grossanlässe mit mehr als 600 Besuchern zulässig. Es waren

Öffnungszeiten für die Konzerthalle und den Treffpunkt mit weiteren Aktivitäten

Freitag von 22.00 Uhr bis Samstag 03.00 Uhr und von Samstag 22.00 Uhr bis Sonntag

03.00 Uhr geplant. Die mit dem Baugesuch eingereichten Betriebs-, Verkehrs- und

Sicherheitskonzepte bildeten integrierenden Bestandteil der Baubewilligung. Bezüglich

der vorzusehenden Massnahmen zum Lärmschutz seien das Gutachten des Ingenieurbüros

und die vorgeschlagenen Massnahmen gemäss der Stellungnahme des Amtes für

Umwelt integrierende Bestandteile dieser Baubewilligung. Nach Vollendung der

Kulturhalle nahm der Betreiber Mitte 2005 den Betrieb auf.

Am 27. September 2006 beschwerte sich u.a. die P. als

Eigentümerin der benachbarten Überbauung bei der Stadt Solothurn über die durch

die Kulturfabrik verursachten Immissionen. Die Baukommission behandelte die

Beschwerde am 12. Juni 2007. Auf die Immissionsbeschwerde gemäss § 61 KBV

(Kantonale Bauverordnung, BGS 711.61) trat sie ein. Nicht eingetreten wurde auf

die geltend gemachte zivilrechtliche Überschreitung des Nachbarrechts gemäss

Art. 684 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210). Ebenfalls nicht

eingetreten wurde auf den Vorwurf, die Stadt sei für diese Immissionen

verantwortlich, da zuwenig Kontrollen durchgeführt würden.

Am 26. Juni 2007 erhob der Anwalt der Beschwerdeführer beim

Bau- und Justizdepartement (BJD) Beschwerde. Auf diese trat das BJD nicht ein.

K. und P. erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die

tatsächliche Situation habe sich verändert. Es seien Lärmmessungen vorzunehmen,

denn die Lärmgrenzwerte seien überschritten. Neu sei, dass bei Grossanlässen

Gelenkbusse die Kulturfabrik bedienten. Der Lärm sei nicht voraussehbar

gewesen. Der Betrieb sei zu schliessen, zumindest seien die Betriebszeiten

einzuschränken. Nach den Anlässen würden sich lärmende Besucher mit

mitgebrachtem Alkohol in der Umgebung der Kulturfabrik aufhalten. Verlangt

werde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, dazu gehöre auch die

Zonenkonformität.

Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut:

Der Entscheid vom 2. Juni 2008 des Bau- und Justizdepartements sowie der

Entscheid vom 12. Juni 2007 der Baukommission der Stadt Solothurn wurden

aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Stadt

Solothurn zurückgewiesen.

Erwägungen

3.

a) Vor Verwaltungsgericht wird beantragt, die Verfügung

des BJD sei aufzuheben. Die Immissionsbeschwerde sei gutzuheissen und die

Baubewilligung sei zu widerrufen, evtl. seien die Betriebszeiten und die Anzahl

Anlässe angemessen zu reduzieren. Man habe von Anfang an die Immissionen

ausserhalb der Gebäulichkeiten gerügt. Gemäss Ziff. 4 der Baubewilligung vom 6.

Juli 2004 müsse der Betreiber die notwendigen Massnahmen treffen und die Stadt

sei für diese Auflage verantwortlich. Die Stadt habe die Frage, ob die

Belastungsgrenzwerte überschritten würden, nicht geklärt und alle Beweisanträge

seien abgewiesen worden. In der Baubewilligung werde davon ausgegangen, es

würden nachts 5 Personen vor dem Lokal laut sprechen. Diese Annahme entspreche

nicht der Realität. Die Beschwerdeführer verlangen die Einhaltung des

rechtmässigen Zustandes. Der Lärm sei nicht voraussehbar gewesen. Es wird also

geltend gemacht, die erteilte Baubewilligung sei zwar rechtens gewesen, müsse

aber heute infolge veränderter Verhältnisse angepasst werden. Der Betrieb sei

zu schlies­sen oder die Betriebszeiten seien einzuschränken.

b) Die Baukommission hat die Immissionsbeschwerde gemäss §

61.

KBV behandelt. Nicht eingetreten wurde auf den Vorwurf, die Stadt sei für

diese Immissionen verantwortlich, da zu wenig Kontrollen durchgeführt würden.

Die Beschwerde beim BJD enthielt den Antrag, der Beschluss der Baukommission

vom 12. Juni 2007 sei aufzuheben, mit folgender Begründung: Die Baukommission

sei auf die Beschwerde, soweit es um die Verantwortung der Stadt als

Baurechtsgeberin für die Immissionen ausserhalb der Kulturfabrik gehe, nicht

eingetreten. Der Entscheid werde in diesem Punkt angefochten. Die Stadt sei für

die Einhaltung der Auflagen in der Baubewilligung verantwortlich. Die

Überwachung der Immissionsschutz-Massnahmen sei Sache der Polizei und der

Baubehörde. Der Veranstalter sei auch für das Verhalten der Besucher ausserhalb

der Anlage verantwortlich. In Ziffer 4 der Baubewilligung sei der Bauherrschaft

und den Betreibern zur Auflage gemacht worden, Massnahmen gegen den

Mehrverkehr, den Lärm sowie die Ruhe und Ordnung während und nach den Anlässen

gemäss Verkehrs- und Sicherheitskonzept erforderlichen Massnahmen zu treffen.

4.

a) Auf diese Forderung der Beschwerdeführer hätten die

Vorinstanzen eintreten müssen. Gemäss Art. 36 der Lärmschutz-Verordnung (LSV,

SR 814.41) ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester

Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass

die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre

Überschreitung zu erwarten ist. Auf die Rüge, die Stadt als Trägerin des

Polizeimonopols kontrolliere die Auswirkungen des Betriebs der Kulturfabrik nur

ungenügend, hätte man eintreten sollen. Die Baupolizei schreitet dann ein, wenn

ein Grundeigentümer die Baubewilligung nicht einhält, sich zum Beispiel nicht

an die in der Baubewilligung verfügten Öffnungszeiten hält. Im Baupolizeiverfahren

kann nicht mehr als die Einhaltung der Baubewilligung verlangt werden. Zwar

sind die zu erwartenden Immissionen schon im Baubewilligungsverfahren ermittelt

worden. Es widerspricht dem Grundsatz der Vorsorge nach Art. 1 Abs. 2 und Art.

25.

des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01), die Abklärungen über die Einwirkungen

der Anlage und den Erlass von Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen auf

einen Zeitpunkt nach der Erstellung bzw. der Inbetriebnahme der Anlage zu

verschieben (BGE 1A.405/1996 vom 9. September 1997). Die Baubewilligung darf

nur erteilt werden, wenn die Anlage die Planungswerte in der Umgebung

voraussichtlich einhalten wird. Dies schliesst spätere Kontrollmessungen nach

Inbetriebnahme der Anlage und die nachträgliche Anordnung weiterer

emissionsmindernder Massnahmen bei einer festgestellten Überschreitung der

Immissionswerte nicht aus (BGE 1A.58/2002 vom 2. September 2002).

b) Gemäss dem Entscheid „Kulturfloss“ des Bundesgerichts

(URP 2005, S. 49 f.) ist der gesamte der Anlage zuzurechnende Lärm zu

beurteilen. Dazu gehören nicht nur die eigentlichen Konzerte, sondern auch der

von den Besuchern verursachte Lärm vor, während und nach den Konzerten. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass die Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes

in erster Linie auf Geräusche, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer

bestimmten Tätigkeit auftreten, zugeschnitten sind. Diese können grundsätzlich

mit geeigneten Massnahmen an der Quelle reduziert werden, ohne dass dadurch die

entsprechenden Tätigkeiten als solche in Frage gestellt werden. Daneben gibt es

jedoch auch Geräusche, die den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität

ausmachen. Dazu gehört auch der Aussenlärm im Zusammenhang mit Veranstaltungen.

Solche Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht

in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der

sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärm­emissionen als

unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde implizieren, die betreffende

Tätigkeit generell als unnötig zu betrachten. Die Rechtsprechung hat im Allgemeinen

solche Emissionen zwar aufgrund des Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber

zugleich unter Berücksichtigung des Interesses an der Lärm verursachenden

Tätigkeit diese nicht völlig verboten, sondern bloss einschränkenden Massnahmen

unterworfen (BGE 126 II 366).

c) Die Baubewilligung stellt auf das Lärmgutachten

betreffend die Schallquellen im Kulturbau und die externen Schallquellen

(Aussenlärm) ab. Die internen Schallquellen wurden als unbedenklich beurteilt.

Dies gilt auch für den Lärm des Mehrverkehrs und für den Parklärm. Als kritisch

wurde der Lärm des Kundenverkehrs eingestuft. Der Kundenverkehr wurde nach den

Richtlinien des Cercle Bruit beurteilt. Diese Richtlinien schreiben für

Störungen, die durch Kunden verursacht werden (Reden, Rufen vor dem Lokal etc.)

Grenzwerte vor. Unter der Annahme, dass nachts im Durchschnitt mit 5 Personen

zu rechnen ist, die vor dem Lokal laut sprechen, seien die Grenzwerte überschritten.

Um die Anforderungen des Cercle Bruit zu erfüllen, müssen deshalb Massnahmen

ergriffen werden. Es sei durch organisatorische Massnahmen sicherzustellen,

dass nach 19.00 Uhr draussen kein übermässiger Lärm herrsche.

5.

Im Baubewilligungsverfahren wurden die Einsprachepunkte

betreffend die Gewährleistung von Ruhe und Ordnung vor, während und nach den

Anlässen in der Kulturhalle gutgeheissen: Der Bauherrschaft und den Betreibern

wurde zur Auflage gemacht, betreffend den Mehrverkehr, den Lärm sowie die Ruhe

und Ordnung während und nach den Anlässen die gemäss Verkehrs- und

Sicherheitskonzept erforderlichen Massnahmen zu treffen. Um Ruhe und Ordnung zu

gewährleisten, ist nach dem Einsatzdossier vom 22. Juni 2004 der

Sicherheitsfirma vorzugehen. Dem Betreiber der Anlage muss durch die

Bauherrschaft zwingend auferlegt werden, dass alle zur Vermeidung unzumutbarer

Immissionen gegenüber der Nachbarschaft notwendigen Massnahmen getroffen werden

(insbesondere, dass Patrouillen zur Verkehrsregelung und Reinigungsequipen zum

Einsatz kommen). Die Überwachung der erforderlichen Immissionsschutz-Massnahmen

ist Sache der Polizei und der Baubehörde. Die Beurteilung der Lärmimmissionen

ist im Lärmgutachten festgehalten. Gemäss Ziffer 2.3 der Baubewilligung werden

die Massnahmen zum Lärmschutz gemäss Gutachten und die vorgeschlagenen Massnahmen

gemäss der Stellungnahme vom 28. Juni 2004 des Amtes für Umwelt in die

Bewilligung integriert. Die mit dem Baugesuch eingereichten Betriebs-, Verkehrs-

und Sicherheitskonzepte bilden einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung.

Gemäss § 61 KBV müssen Bauten und bauliche Anlagen nach dem

jeweiligen Stand der Technik ausgeführt, abgeändert und unterhalten werden,

dass sie möglichst wenig Lärm, Abgase, Rauch, Staub, üble Gerüche,

Erschütterungen, Strahlungen oder andere Immissionen erzeugen; diese müssen für

die Nachbarschaft zumutbar sein. Es ist Sache der Bewilligungsbehörde, die

Einhaltung der Baubewilligung zu überwachen und zu überprüfen, ob die Lärmprognosen,

welche der Baubewilligung zugrunde lagen, eingetroffen sind.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2008

(VWBES.2008.173)