VWBES.2008.173
Immissionen
23. Oktober 2008Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 23
§ 61 KBV. Es ist Sache der Bewilligungsbehörde,
die Einhaltung der Baubewilligung zu überwachen und zu überprüfen, ob die
Lärmprognosen, welche der Baubewilligung zugrunde lagen, eingetroffen sind.
Sachverhalt
Die Baukommission der Stadt Solothurn bewilligte am 6. Juli
2004 das Baugesuch der Stiftung zur Förderung der Jugendkultur im Kanton
Solothurn betreffend Neubau einer Kulturhalle unter Auflagen und Bedingungen.
Alle Einsprachen gegen das Bauvorhaben waren abgewiesen worden. Die Einsprachepunkte
betreffend die Gewährleistung von Ruhe und Ordnung vor, während und nach den
Anlässen wurden gutgeheissen: Der Bauherrschaft und den Betreibern wurde zur
Auflage gemacht, betreffend den Mehrverkehr, den Lärm sowie die Ruhe und
Ordnung während und nach den Anlässen die gemäss Verkehrs- und Sicherheitskonzept
erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Überwachung der erforderlichen
Immissionsschutz-Massnahmen sei Sache der Polizei und der Baubehörde. Die
Beurteilung der Lärmimmissionen sei im Lärmgutachten des Ingenieurbüros
festgehalten. Die Halle dürfe höchstens während 10 Monaten pro Kalenderjahr dem
Publikum bzw. den Kunden offen stehen. Die maximale Anzahl der Besucher wurde
auf 1000 Personen (pro Anlass) beschränkt. In einem Kalenderjahr seien
höchstens 40 Grossanlässe mit mehr als 600 Besuchern zulässig. Es waren
Öffnungszeiten für die Konzerthalle und den Treffpunkt mit weiteren Aktivitäten
Freitag von 22.00 Uhr bis Samstag 03.00 Uhr und von Samstag 22.00 Uhr bis Sonntag
03.00 Uhr geplant. Die mit dem Baugesuch eingereichten Betriebs-, Verkehrs- und
Sicherheitskonzepte bildeten integrierenden Bestandteil der Baubewilligung. Bezüglich
der vorzusehenden Massnahmen zum Lärmschutz seien das Gutachten des Ingenieurbüros
und die vorgeschlagenen Massnahmen gemäss der Stellungnahme des Amtes für
Umwelt integrierende Bestandteile dieser Baubewilligung. Nach Vollendung der
Kulturhalle nahm der Betreiber Mitte 2005 den Betrieb auf.
Am 27. September 2006 beschwerte sich u.a. die P. als
Eigentümerin der benachbarten Überbauung bei der Stadt Solothurn über die durch
die Kulturfabrik verursachten Immissionen. Die Baukommission behandelte die
Beschwerde am 12. Juni 2007. Auf die Immissionsbeschwerde gemäss § 61 KBV
(Kantonale Bauverordnung, BGS 711.61) trat sie ein. Nicht eingetreten wurde auf
die geltend gemachte zivilrechtliche Überschreitung des Nachbarrechts gemäss
Art. 684 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210). Ebenfalls nicht
eingetreten wurde auf den Vorwurf, die Stadt sei für diese Immissionen
verantwortlich, da zuwenig Kontrollen durchgeführt würden.
Am 26. Juni 2007 erhob der Anwalt der Beschwerdeführer beim
Bau- und Justizdepartement (BJD) Beschwerde. Auf diese trat das BJD nicht ein.
K. und P. erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die
tatsächliche Situation habe sich verändert. Es seien Lärmmessungen vorzunehmen,
denn die Lärmgrenzwerte seien überschritten. Neu sei, dass bei Grossanlässen
Gelenkbusse die Kulturfabrik bedienten. Der Lärm sei nicht voraussehbar
gewesen. Der Betrieb sei zu schliessen, zumindest seien die Betriebszeiten
einzuschränken. Nach den Anlässen würden sich lärmende Besucher mit
mitgebrachtem Alkohol in der Umgebung der Kulturfabrik aufhalten. Verlangt
werde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, dazu gehöre auch die
Zonenkonformität.
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut:
Der Entscheid vom 2. Juni 2008 des Bau- und Justizdepartements sowie der
Entscheid vom 12. Juni 2007 der Baukommission der Stadt Solothurn wurden
aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Stadt
Solothurn zurückgewiesen.
Erwägungen
3.
a) Vor Verwaltungsgericht wird beantragt, die Verfügung
des BJD sei aufzuheben. Die Immissionsbeschwerde sei gutzuheissen und die
Baubewilligung sei zu widerrufen, evtl. seien die Betriebszeiten und die Anzahl
Anlässe angemessen zu reduzieren. Man habe von Anfang an die Immissionen
ausserhalb der Gebäulichkeiten gerügt. Gemäss Ziff. 4 der Baubewilligung vom 6.
Juli 2004 müsse der Betreiber die notwendigen Massnahmen treffen und die Stadt
sei für diese Auflage verantwortlich. Die Stadt habe die Frage, ob die
Belastungsgrenzwerte überschritten würden, nicht geklärt und alle Beweisanträge
seien abgewiesen worden. In der Baubewilligung werde davon ausgegangen, es
würden nachts 5 Personen vor dem Lokal laut sprechen. Diese Annahme entspreche
nicht der Realität. Die Beschwerdeführer verlangen die Einhaltung des
rechtmässigen Zustandes. Der Lärm sei nicht voraussehbar gewesen. Es wird also
geltend gemacht, die erteilte Baubewilligung sei zwar rechtens gewesen, müsse
aber heute infolge veränderter Verhältnisse angepasst werden. Der Betrieb sei
zu schliessen oder die Betriebszeiten seien einzuschränken.
b) Die Baukommission hat die Immissionsbeschwerde gemäss §
61.
KBV behandelt. Nicht eingetreten wurde auf den Vorwurf, die Stadt sei für
diese Immissionen verantwortlich, da zu wenig Kontrollen durchgeführt würden.
Die Beschwerde beim BJD enthielt den Antrag, der Beschluss der Baukommission
vom 12. Juni 2007 sei aufzuheben, mit folgender Begründung: Die Baukommission
sei auf die Beschwerde, soweit es um die Verantwortung der Stadt als
Baurechtsgeberin für die Immissionen ausserhalb der Kulturfabrik gehe, nicht
eingetreten. Der Entscheid werde in diesem Punkt angefochten. Die Stadt sei für
die Einhaltung der Auflagen in der Baubewilligung verantwortlich. Die
Überwachung der Immissionsschutz-Massnahmen sei Sache der Polizei und der
Baubehörde. Der Veranstalter sei auch für das Verhalten der Besucher ausserhalb
der Anlage verantwortlich. In Ziffer 4 der Baubewilligung sei der Bauherrschaft
und den Betreibern zur Auflage gemacht worden, Massnahmen gegen den
Mehrverkehr, den Lärm sowie die Ruhe und Ordnung während und nach den Anlässen
gemäss Verkehrs- und Sicherheitskonzept erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4.
a) Auf diese Forderung der Beschwerdeführer hätten die
Vorinstanzen eintreten müssen. Gemäss Art. 36 der Lärmschutz-Verordnung (LSV,
SR 814.41) ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester
Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass
die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre
Überschreitung zu erwarten ist. Auf die Rüge, die Stadt als Trägerin des
Polizeimonopols kontrolliere die Auswirkungen des Betriebs der Kulturfabrik nur
ungenügend, hätte man eintreten sollen. Die Baupolizei schreitet dann ein, wenn
ein Grundeigentümer die Baubewilligung nicht einhält, sich zum Beispiel nicht
an die in der Baubewilligung verfügten Öffnungszeiten hält. Im Baupolizeiverfahren
kann nicht mehr als die Einhaltung der Baubewilligung verlangt werden. Zwar
sind die zu erwartenden Immissionen schon im Baubewilligungsverfahren ermittelt
worden. Es widerspricht dem Grundsatz der Vorsorge nach Art. 1 Abs. 2 und Art.
25.
des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01), die Abklärungen über die Einwirkungen
der Anlage und den Erlass von Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen auf
einen Zeitpunkt nach der Erstellung bzw. der Inbetriebnahme der Anlage zu
verschieben (BGE 1A.405/1996 vom 9. September 1997). Die Baubewilligung darf
nur erteilt werden, wenn die Anlage die Planungswerte in der Umgebung
voraussichtlich einhalten wird. Dies schliesst spätere Kontrollmessungen nach
Inbetriebnahme der Anlage und die nachträgliche Anordnung weiterer
emissionsmindernder Massnahmen bei einer festgestellten Überschreitung der
Immissionswerte nicht aus (BGE 1A.58/2002 vom 2. September 2002).
b) Gemäss dem Entscheid „Kulturfloss“ des Bundesgerichts
(URP 2005, S. 49 f.) ist der gesamte der Anlage zuzurechnende Lärm zu
beurteilen. Dazu gehören nicht nur die eigentlichen Konzerte, sondern auch der
von den Besuchern verursachte Lärm vor, während und nach den Konzerten. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes
in erster Linie auf Geräusche, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer
bestimmten Tätigkeit auftreten, zugeschnitten sind. Diese können grundsätzlich
mit geeigneten Massnahmen an der Quelle reduziert werden, ohne dass dadurch die
entsprechenden Tätigkeiten als solche in Frage gestellt werden. Daneben gibt es
jedoch auch Geräusche, die den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität
ausmachen. Dazu gehört auch der Aussenlärm im Zusammenhang mit Veranstaltungen.
Solche Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht
in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der
sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärmemissionen als
unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde implizieren, die betreffende
Tätigkeit generell als unnötig zu betrachten. Die Rechtsprechung hat im Allgemeinen
solche Emissionen zwar aufgrund des Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber
zugleich unter Berücksichtigung des Interesses an der Lärm verursachenden
Tätigkeit diese nicht völlig verboten, sondern bloss einschränkenden Massnahmen
unterworfen (BGE 126 II 366).
c) Die Baubewilligung stellt auf das Lärmgutachten
betreffend die Schallquellen im Kulturbau und die externen Schallquellen
(Aussenlärm) ab. Die internen Schallquellen wurden als unbedenklich beurteilt.
Dies gilt auch für den Lärm des Mehrverkehrs und für den Parklärm. Als kritisch
wurde der Lärm des Kundenverkehrs eingestuft. Der Kundenverkehr wurde nach den
Richtlinien des Cercle Bruit beurteilt. Diese Richtlinien schreiben für
Störungen, die durch Kunden verursacht werden (Reden, Rufen vor dem Lokal etc.)
Grenzwerte vor. Unter der Annahme, dass nachts im Durchschnitt mit 5 Personen
zu rechnen ist, die vor dem Lokal laut sprechen, seien die Grenzwerte überschritten.
Um die Anforderungen des Cercle Bruit zu erfüllen, müssen deshalb Massnahmen
ergriffen werden. Es sei durch organisatorische Massnahmen sicherzustellen,
dass nach 19.00 Uhr draussen kein übermässiger Lärm herrsche.
5.
Im Baubewilligungsverfahren wurden die Einsprachepunkte
betreffend die Gewährleistung von Ruhe und Ordnung vor, während und nach den
Anlässen in der Kulturhalle gutgeheissen: Der Bauherrschaft und den Betreibern
wurde zur Auflage gemacht, betreffend den Mehrverkehr, den Lärm sowie die Ruhe
und Ordnung während und nach den Anlässen die gemäss Verkehrs- und
Sicherheitskonzept erforderlichen Massnahmen zu treffen. Um Ruhe und Ordnung zu
gewährleisten, ist nach dem Einsatzdossier vom 22. Juni 2004 der
Sicherheitsfirma vorzugehen. Dem Betreiber der Anlage muss durch die
Bauherrschaft zwingend auferlegt werden, dass alle zur Vermeidung unzumutbarer
Immissionen gegenüber der Nachbarschaft notwendigen Massnahmen getroffen werden
(insbesondere, dass Patrouillen zur Verkehrsregelung und Reinigungsequipen zum
Einsatz kommen). Die Überwachung der erforderlichen Immissionsschutz-Massnahmen
ist Sache der Polizei und der Baubehörde. Die Beurteilung der Lärmimmissionen
ist im Lärmgutachten festgehalten. Gemäss Ziffer 2.3 der Baubewilligung werden
die Massnahmen zum Lärmschutz gemäss Gutachten und die vorgeschlagenen Massnahmen
gemäss der Stellungnahme vom 28. Juni 2004 des Amtes für Umwelt in die
Bewilligung integriert. Die mit dem Baugesuch eingereichten Betriebs-, Verkehrs-
und Sicherheitskonzepte bilden einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung.
Gemäss § 61 KBV müssen Bauten und bauliche Anlagen nach dem
jeweiligen Stand der Technik ausgeführt, abgeändert und unterhalten werden,
dass sie möglichst wenig Lärm, Abgase, Rauch, Staub, üble Gerüche,
Erschütterungen, Strahlungen oder andere Immissionen erzeugen; diese müssen für
die Nachbarschaft zumutbar sein. Es ist Sache der Bewilligungsbehörde, die
Einhaltung der Baubewilligung zu überwachen und zu überprüfen, ob die Lärmprognosen,
welche der Baubewilligung zugrunde lagen, eingetroffen sind.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2008
(VWBES.2008.173)