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Entscheid

VWBES.2008.204

Perimeterbeiträge

30. Oktober 2008Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Herbst 2007 legte die

Einwohnergemeinde H. den Beitragsplan und die Beitragsberechnung des Projektes

„Alte K.-Strasse“ öffentlich auf. Für das Grundstück GB Nr. 2945 der L. AG

wurde ein Beitrag von Fr. 66'267.90 berechnet. Die Grundeigentümerin erhob

Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission. Es wurde geltend gemacht,

die Erschliessung erfolge ausschliesslich über die Talstrasse. Es seien kein

Sondervorteil und kein Mehrwert ersichtlich. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Die L. AG erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst

die Beschwerde gut.

Erwägungen

3.

Die Parzelle GB H. Nr. 2945 grenzt

an der Westseite an Kantonsstrassen (Tal- bzw. K.-Strasse) und auf der Ostseite

an die auszubauende Alte K.-Strasse. Die Parzelle fällt steil nach Westen ab.

Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus vollständig überbaut. Die Parzelle

wird seit langem talseits über die Kantonsstrasse erschlossen. Gestützt auf

private Dienstbarkeiten wurde eine aufwändige Privaterschliessung mit einer

teuren unterirdischen Parkierung erstellt. Die Beschwerdeführerin ist deshalb

auf eine bergseitige Erschliessung nicht angewiesen. Von der schmalen Alten

K.-Strasse fällt das Gelände der Parzelle direkt steil nach Westen ab. Ein

bergseitiger Anschluss der Parzelle ist zwar technisch machbar. Die Böschung

von 6–8 m Höhe müsste mit teuren Erschliessungsbauwerken überwunden werden, die

nirgendwohin führen, denn oberhalb der Wohnsiedlung am Hang kann keine

Parkierungsanlage erstellt werden. Diese müsste auf Stelzen direkt an die

Strasse gebaut werden. Ein derartiges Bauwerk zur Überwindung des grossen Höhenunterschieds

zwischen der Strasse und der darunter liegenden Wohnsiedlung würde ein

vernünftiger Grundeigentümer nur im Notfall bauen, denn es ist ökonomisch nicht

zu vertreten. Es ist deshalb für die Perimetrierung nicht hinreichend, dass die

Beschwerdeführerin wie auch immer an die Alte K.-Strasse anschliessen könnte.

Die Gemeinde hat eine Erschliessungsstrasse anzubieten, an die mit einem

ökonomisch vernünftigen Aufwand angeschlossen werden kann. Da dem nicht so ist

und die Beschwerdeführerin auf den Anschluss nicht angewiesen ist, erfährt das

Grundstück der Beschwerdeführerin durch die Strassenverbreiterung keinen Sondervorteil

und auch keinen Mehrwert. (...)

Verwaltungsgericht, Urteil vom 30.

Oktober 2008 (VWBES.2008.204)