VWBES.2008.204
Perimeterbeiträge
30. Oktober 2008Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 15
§ 108 PBG, § 6 GBV. Grundeigentümerbeiträge an
Strassen. Ist ein an einem steilen Hang gelegenes Grundstück talseits bereits
seit langem vollständig erschlossen und kann eine zusätzliche Strasse im Hang
ohne völlig unverhältnismässige bauliche Vorkehren wegen der Topografie gar nie
genutzt werden, so entsteht kein Sondervorteil, mithin auch keine
Beitragspflicht.
Sachverhalt
Im Herbst 2007 legte die
Einwohnergemeinde H. den Beitragsplan und die Beitragsberechnung des Projektes
„Alte K.-Strasse“ öffentlich auf. Für das Grundstück GB Nr. 2945 der L. AG
wurde ein Beitrag von Fr. 66'267.90 berechnet. Die Grundeigentümerin erhob
Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission. Es wurde geltend gemacht,
die Erschliessung erfolge ausschliesslich über die Talstrasse. Es seien kein
Sondervorteil und kein Mehrwert ersichtlich. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Die L. AG erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst
die Beschwerde gut.
Erwägungen
3.
Die Parzelle GB H. Nr. 2945 grenzt
an der Westseite an Kantonsstrassen (Tal- bzw. K.-Strasse) und auf der Ostseite
an die auszubauende Alte K.-Strasse. Die Parzelle fällt steil nach Westen ab.
Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus vollständig überbaut. Die Parzelle
wird seit langem talseits über die Kantonsstrasse erschlossen. Gestützt auf
private Dienstbarkeiten wurde eine aufwändige Privaterschliessung mit einer
teuren unterirdischen Parkierung erstellt. Die Beschwerdeführerin ist deshalb
auf eine bergseitige Erschliessung nicht angewiesen. Von der schmalen Alten
K.-Strasse fällt das Gelände der Parzelle direkt steil nach Westen ab. Ein
bergseitiger Anschluss der Parzelle ist zwar technisch machbar. Die Böschung
von 6–8 m Höhe müsste mit teuren Erschliessungsbauwerken überwunden werden, die
nirgendwohin führen, denn oberhalb der Wohnsiedlung am Hang kann keine
Parkierungsanlage erstellt werden. Diese müsste auf Stelzen direkt an die
Strasse gebaut werden. Ein derartiges Bauwerk zur Überwindung des grossen Höhenunterschieds
zwischen der Strasse und der darunter liegenden Wohnsiedlung würde ein
vernünftiger Grundeigentümer nur im Notfall bauen, denn es ist ökonomisch nicht
zu vertreten. Es ist deshalb für die Perimetrierung nicht hinreichend, dass die
Beschwerdeführerin wie auch immer an die Alte K.-Strasse anschliessen könnte.
Die Gemeinde hat eine Erschliessungsstrasse anzubieten, an die mit einem
ökonomisch vernünftigen Aufwand angeschlossen werden kann. Da dem nicht so ist
und die Beschwerdeführerin auf den Anschluss nicht angewiesen ist, erfährt das
Grundstück der Beschwerdeführerin durch die Strassenverbreiterung keinen Sondervorteil
und auch keinen Mehrwert. (...)
Verwaltungsgericht, Urteil vom 30.
Oktober 2008 (VWBES.2008.204)