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Entscheid

VWBES.2008.213

Wasseranschluss- und Kanalisationsgebühren

11. November 2008Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Oktober 2007 eröffnete die Einwohnergemeinde den Z.

Architekten die Gebührenrechnung für die Wasseranschlussgebühr und die

Kanalisationsanschlussgebühr ihres neu erstellten Mehrfamilienhauses sowie für

die Einstellhalle. Es wurden folgende Anschlussgebühren berechnet:

Mehrfamilienhaus:

Fr. 201'651.45

Einstellhalle:

Fr. 32'923.55

Darin ist ein Zuschlag von 75 % enthalten, denn das

kommunale Reglement kennt die Bestimmung: „Konnten bei alten Leitungen wegen

fehlender gesetzlicher Grundlagen keine Perimeterbeiträge erhoben werden,

erhöht sich die Anschlussgebühr um 75 %“ (§ 9 für Abwasser und § 12 für

Wasser). Gegen die verfügten Gebühren erhoben die Z. Architekten Einsprache,

die der Gemeinderat im Januar 2008 abwies. Die Z. Architekten führten

Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission. Diese hiess die Beschwerde

gut. Die Einwohnergemeinde erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde. § 29

der Grundeigentümerbeitragsverordnung (GBV, BGS 711.41) ermächtige Gemeinden,

für Erschliessungsanlagen, die nur durch Gebühren finanziert würden, höhere

Ansätze zu bestimmen. Der Zuschlag erfolge aufgrund eines gültigen Reglements.

Das Reglement sei in Zusammenarbeit mit dem Kanton erarbeitet worden. In der

Vorprüfung sei man zu dem Schluss gekommen, einer solchen Regelung stehe nichts

entgegen. Das Reglement sei durch den Regierungsrat genehmigt worden. Die

Architekten seien über die Erhöhung der Gebühren orientiert worden. Die

Gemeinde sei in der Erhebung von Gebühren autonom. Das Verwaltungsgericht weist

die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

§ 4 GBV bestimmt: „Die Reglementsvorschriften der

Gemeinden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den

Regierungsrat.“ Der allgemeine Erlass, das Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1),

nimmt in § 210 nur rechtswidrige, willkürliche und widersprüchliche

Bestimmungen von der Genehmigung aus. Die erteilte Genehmigung schliesst aber

eine nochmalige Überprüfung nicht aus, denn die Prüfung durch den Regierungsrat

oder ein Departement hat nur den Charakter einer provisorischen

Rechtskontrolle. Die Genehmigungspflicht ist nur ein aufsichtsrechtliches

Mittel, um die Übereinstimmung mit höherrangigem Recht leichter und wirksamer

kontrollieren zu können. Sie hat nicht den Zweck, die Anfechtungsmöglichkeiten

des Bürgers einzuschränken (Ulrich Häfelin/Walter Haller: Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, Zürich 2001, N 1944). Die Vorinstanz durfte somit durchaus

eine Prüfung vornehmen und einer Bestimmung des kommunalen Rechts im Ergebnis

die Anwendung versagen. (...)

4.

Das kommunale Reglement kennt, wie erwähnt, die

Bestimmung: „Konnten bei alten Leitungen wegen fehlender gesetzlicher

Grundlagen keine Perimeterbeiträge erhoben werden, erhöht sich die Anschlussgebühr

um 75 %“ (§ 9 für Abwasser und § 12 für Wasser). Spätestens seit 1978 hätte die

Gemeinde die Möglichkeit gehabt, Beiträge für Wasser- und Abwasserleitungen zu

erheben, denn das kantonsrätliche Reglement über Erschliessungsbeiträge und

Gebühren, KER, datiert vom 3. Juli 1978. Nach § 108 alt BauG hätte dafür sogar

eine Verpflichtung bestanden. Die Gemeinde hat aber erst am 26. Januar 1988 ein

Reglement geschaffen (RRB Nr. 172/1988, §§ 9 und 12 wurden 1992 geändert). Nun

werden heute für Leitungen, die damals bei Inkrafttreten des Reglements schon

vorbestehend und alt waren, statt der Perimeterbeiträge Gebühren erhoben.

Zu prüfen ist, ob die Einführung der neuen Gebührenregelung

gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung verstösst. Unter Rückwirkung versteht

man die Anwendung neuen Rechts auf Sachverhalte, die sich in der Vergangenheit

noch unter altem Recht ereignet haben. Dabei unterscheidet man zwischen

„echter“ und „unechter“ Rückwirkung. Echte Rückwirkung bedeutet das Anknüpfen

neuer Rechtsnormen an einen in der Vergangenheit eingetretenen und

abgeschlossenen Sachverhalt. Nach der Praxis ist echte Rückwirkung

grundsätzlich unzulässig, sofern sie sich belastend auswirkt (Ulrich

Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, N 267 und 270

f.). In der Vergangenheit wurde Bauland erschlossen, dies vielleicht zu einer

Zeit, als es auch im kantonalen Recht noch keine Beitragspflicht gab. Der

Sachverhalt hat sich in der Vergangenheit abschliessend verwirklicht. Nun wird,

gestützt auf eine später in Kraft gesetzte Norm, eine Abgabe erhoben. Dies

verstösst gegen das Rückwirkungsverbot.

Dass die Gemeinde es unterlassen hat, zügig ein Reglement zu

schaffen, hat sie sich selber zuzuschreiben. Sie kann die „Lücke“ von fast 10

Jahren nicht nachträglich schliessen. Statt dass damals Beiträge verlangt

worden wären, werden heute erhöhte Gebühren für vor Jahrzehnten zu unbekannten

Preisen erstellte Leitungen verlangt, die technisch wohl schon zu einem

erheblichen Prozentsatz abgeschrieben sind. Dies ist vor dem Hintergrund, dass

seit 1992 der Ersatz von Leitungen nicht mehr perimetriert werden darf (§ 6

GBV), die Anlagen mithin seit weit über einem Jahrzehnt durch Benutzungsgebühren

zum Wiederbeschaffungswert abgeschrieben werden sollten, doch problematisch. Ob

das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip gewahrt sind, kann gar

nicht mehr überprüft werden, kennt doch niemand den Anschaffungspreis und den

Zeitwert der Anlagen.

5.

Es erscheint als nicht statthaft, eine Vorzugslast, die

fälschlicherweise nicht erhoben worden ist, mit einer Gebühr zu kompensieren.

Eine Vorzugslast ist durch den Grundeigentümer geschuldet, der aus einer

Aktivität des Gemeinwesens, im vorliegenden Fall der Erschliessung von Bauland,

einen ökonomischen Vorteil, einen so genannten Mehrwert, erhält (Pierre Moor:

Droit administratif, Bd. I, Bern 1994, S. 356). Beiträge bemessen sich in der

Regel nach den Kosten des konkreten Werks und nach der zonengewichteten

Grundstücksfläche. Die Anschlussgebühr dagegen finanziert die ursprüngliche

Erstellung des gesamten Wasserwerks oder Kanalisationsleitungsnetzes (BR 2003,

S. 118). Sie bemisst sich in der Regel nach dem Gebäudeversicherungswert – oder

in dieser Gemeinde nach der Anzahl Wohnungen. Dies ist nicht vergleichbar. Wer

ein grosses Grundstück krass unternutzt, bezahlt viel zu wenig. Wer ein

stattliches Mehrfamilienhaus an völlig veraltete Leitungen anschliesst,

tendenziell zu viel.

6.

Die Regelung der Gemeinde führt nach dem Wortlaut auch in

Fällen zu einer erhöhten Anschlussgebühr, in denen überhaupt nie hätte

perimetriert werden können, weil das Land zu einer Zeit erschlossen wurde, als

das kantonale Recht noch gar keine Beitragspflicht kannte. Nach § 8 GBV sind

Beiträge nach dem Kostenvoranschlag vor Baubeginn aufzulegen. Dies, damit sich

die betroffenen Grundeigentümer gegebenenfalls zur Wehr setzen können. Diese

Anfechtungsmöglichkeit entfällt bei einem rein rechnerischen Gebührenzuschlag.

Ein Beitrag verjährt zudem in zehn Jahren (VWGE vom 26. Januar 2005). Nun

werden aber auch Gebühren für Beiträge erhoben, die längst verjährt wären.

7.

Der Autonomiebereich der Gemeinden ist in den §§ 2 und 3

GBV genau und abschliessend umschrieben. Der Handlungsspielraum ist klein. Der

Kanton schreibt die Art der Abgaben, die Bemessungsgrundsätze und das Verfahren

vor. Die Gemeinden können vor allem die Höhe der Kausalabgaben präzisieren und

die kommunalen Zuständigkeiten regeln. Sie haben aber nicht das Recht, eine

neue Abgabe zu schaffen. Dies aber tut die Gemeinde, indem sie statt einer Vorzuglast

einen Gebührenzuschlag erhebt.

§ 29 GBV ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn das

Wasserwerk und das Kanalisationsnetz werden heute nicht mehr ausschliesslich

durch Gebühren finanziert.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 2008 (VWBES.2008.213)