VWBES.2008.213
Wasseranschluss- und Kanalisationsgebühren
11. November 2008Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 16
§§ 4, 6 und 29 GBV. Genehmigung eines Reglements
durch den Regierungsrat. Autonomiebereich der Gemeinden im Kausalabgaberecht.
Es ist nicht statthaft, einen fälschlicherweise nicht erhobenen
Grundeigentümerbeitrag später finanziell mit einer erhöhten Anschlussgebühr zu
kompensieren.
Sachverhalt
Im Oktober 2007 eröffnete die Einwohnergemeinde den Z.
Architekten die Gebührenrechnung für die Wasseranschlussgebühr und die
Kanalisationsanschlussgebühr ihres neu erstellten Mehrfamilienhauses sowie für
die Einstellhalle. Es wurden folgende Anschlussgebühren berechnet:
Mehrfamilienhaus:
Fr. 201'651.45
Einstellhalle:
Fr. 32'923.55
Darin ist ein Zuschlag von 75 % enthalten, denn das
kommunale Reglement kennt die Bestimmung: „Konnten bei alten Leitungen wegen
fehlender gesetzlicher Grundlagen keine Perimeterbeiträge erhoben werden,
erhöht sich die Anschlussgebühr um 75 %“ (§ 9 für Abwasser und § 12 für
Wasser). Gegen die verfügten Gebühren erhoben die Z. Architekten Einsprache,
die der Gemeinderat im Januar 2008 abwies. Die Z. Architekten führten
Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission. Diese hiess die Beschwerde
gut. Die Einwohnergemeinde erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde. § 29
der Grundeigentümerbeitragsverordnung (GBV, BGS 711.41) ermächtige Gemeinden,
für Erschliessungsanlagen, die nur durch Gebühren finanziert würden, höhere
Ansätze zu bestimmen. Der Zuschlag erfolge aufgrund eines gültigen Reglements.
Das Reglement sei in Zusammenarbeit mit dem Kanton erarbeitet worden. In der
Vorprüfung sei man zu dem Schluss gekommen, einer solchen Regelung stehe nichts
entgegen. Das Reglement sei durch den Regierungsrat genehmigt worden. Die
Architekten seien über die Erhöhung der Gebühren orientiert worden. Die
Gemeinde sei in der Erhebung von Gebühren autonom. Das Verwaltungsgericht weist
die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
§ 4 GBV bestimmt: „Die Reglementsvorschriften der
Gemeinden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den
Regierungsrat.“ Der allgemeine Erlass, das Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1),
nimmt in § 210 nur rechtswidrige, willkürliche und widersprüchliche
Bestimmungen von der Genehmigung aus. Die erteilte Genehmigung schliesst aber
eine nochmalige Überprüfung nicht aus, denn die Prüfung durch den Regierungsrat
oder ein Departement hat nur den Charakter einer provisorischen
Rechtskontrolle. Die Genehmigungspflicht ist nur ein aufsichtsrechtliches
Mittel, um die Übereinstimmung mit höherrangigem Recht leichter und wirksamer
kontrollieren zu können. Sie hat nicht den Zweck, die Anfechtungsmöglichkeiten
des Bürgers einzuschränken (Ulrich Häfelin/Walter Haller: Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, Zürich 2001, N 1944). Die Vorinstanz durfte somit durchaus
eine Prüfung vornehmen und einer Bestimmung des kommunalen Rechts im Ergebnis
die Anwendung versagen. (...)
4.
Das kommunale Reglement kennt, wie erwähnt, die
Bestimmung: „Konnten bei alten Leitungen wegen fehlender gesetzlicher
Grundlagen keine Perimeterbeiträge erhoben werden, erhöht sich die Anschlussgebühr
um 75 %“ (§ 9 für Abwasser und § 12 für Wasser). Spätestens seit 1978 hätte die
Gemeinde die Möglichkeit gehabt, Beiträge für Wasser- und Abwasserleitungen zu
erheben, denn das kantonsrätliche Reglement über Erschliessungsbeiträge und
Gebühren, KER, datiert vom 3. Juli 1978. Nach § 108 alt BauG hätte dafür sogar
eine Verpflichtung bestanden. Die Gemeinde hat aber erst am 26. Januar 1988 ein
Reglement geschaffen (RRB Nr. 172/1988, §§ 9 und 12 wurden 1992 geändert). Nun
werden heute für Leitungen, die damals bei Inkrafttreten des Reglements schon
vorbestehend und alt waren, statt der Perimeterbeiträge Gebühren erhoben.
Zu prüfen ist, ob die Einführung der neuen Gebührenregelung
gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung verstösst. Unter Rückwirkung versteht
man die Anwendung neuen Rechts auf Sachverhalte, die sich in der Vergangenheit
noch unter altem Recht ereignet haben. Dabei unterscheidet man zwischen
„echter“ und „unechter“ Rückwirkung. Echte Rückwirkung bedeutet das Anknüpfen
neuer Rechtsnormen an einen in der Vergangenheit eingetretenen und
abgeschlossenen Sachverhalt. Nach der Praxis ist echte Rückwirkung
grundsätzlich unzulässig, sofern sie sich belastend auswirkt (Ulrich
Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, N 267 und 270
f.). In der Vergangenheit wurde Bauland erschlossen, dies vielleicht zu einer
Zeit, als es auch im kantonalen Recht noch keine Beitragspflicht gab. Der
Sachverhalt hat sich in der Vergangenheit abschliessend verwirklicht. Nun wird,
gestützt auf eine später in Kraft gesetzte Norm, eine Abgabe erhoben. Dies
verstösst gegen das Rückwirkungsverbot.
Dass die Gemeinde es unterlassen hat, zügig ein Reglement zu
schaffen, hat sie sich selber zuzuschreiben. Sie kann die „Lücke“ von fast 10
Jahren nicht nachträglich schliessen. Statt dass damals Beiträge verlangt
worden wären, werden heute erhöhte Gebühren für vor Jahrzehnten zu unbekannten
Preisen erstellte Leitungen verlangt, die technisch wohl schon zu einem
erheblichen Prozentsatz abgeschrieben sind. Dies ist vor dem Hintergrund, dass
seit 1992 der Ersatz von Leitungen nicht mehr perimetriert werden darf (§ 6
GBV), die Anlagen mithin seit weit über einem Jahrzehnt durch Benutzungsgebühren
zum Wiederbeschaffungswert abgeschrieben werden sollten, doch problematisch. Ob
das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip gewahrt sind, kann gar
nicht mehr überprüft werden, kennt doch niemand den Anschaffungspreis und den
Zeitwert der Anlagen.
5.
Es erscheint als nicht statthaft, eine Vorzugslast, die
fälschlicherweise nicht erhoben worden ist, mit einer Gebühr zu kompensieren.
Eine Vorzugslast ist durch den Grundeigentümer geschuldet, der aus einer
Aktivität des Gemeinwesens, im vorliegenden Fall der Erschliessung von Bauland,
einen ökonomischen Vorteil, einen so genannten Mehrwert, erhält (Pierre Moor:
Droit administratif, Bd. I, Bern 1994, S. 356). Beiträge bemessen sich in der
Regel nach den Kosten des konkreten Werks und nach der zonengewichteten
Grundstücksfläche. Die Anschlussgebühr dagegen finanziert die ursprüngliche
Erstellung des gesamten Wasserwerks oder Kanalisationsleitungsnetzes (BR 2003,
S. 118). Sie bemisst sich in der Regel nach dem Gebäudeversicherungswert – oder
in dieser Gemeinde nach der Anzahl Wohnungen. Dies ist nicht vergleichbar. Wer
ein grosses Grundstück krass unternutzt, bezahlt viel zu wenig. Wer ein
stattliches Mehrfamilienhaus an völlig veraltete Leitungen anschliesst,
tendenziell zu viel.
6.
Die Regelung der Gemeinde führt nach dem Wortlaut auch in
Fällen zu einer erhöhten Anschlussgebühr, in denen überhaupt nie hätte
perimetriert werden können, weil das Land zu einer Zeit erschlossen wurde, als
das kantonale Recht noch gar keine Beitragspflicht kannte. Nach § 8 GBV sind
Beiträge nach dem Kostenvoranschlag vor Baubeginn aufzulegen. Dies, damit sich
die betroffenen Grundeigentümer gegebenenfalls zur Wehr setzen können. Diese
Anfechtungsmöglichkeit entfällt bei einem rein rechnerischen Gebührenzuschlag.
Ein Beitrag verjährt zudem in zehn Jahren (VWGE vom 26. Januar 2005). Nun
werden aber auch Gebühren für Beiträge erhoben, die längst verjährt wären.
7.
Der Autonomiebereich der Gemeinden ist in den §§ 2 und 3
GBV genau und abschliessend umschrieben. Der Handlungsspielraum ist klein. Der
Kanton schreibt die Art der Abgaben, die Bemessungsgrundsätze und das Verfahren
vor. Die Gemeinden können vor allem die Höhe der Kausalabgaben präzisieren und
die kommunalen Zuständigkeiten regeln. Sie haben aber nicht das Recht, eine
neue Abgabe zu schaffen. Dies aber tut die Gemeinde, indem sie statt einer Vorzuglast
einen Gebührenzuschlag erhebt.
§ 29 GBV ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn das
Wasserwerk und das Kanalisationsnetz werden heute nicht mehr ausschliesslich
durch Gebühren finanziert.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 2008 (VWBES.2008.213)