VWBES.2008.230
Revision Ortsplanung Olten
17. November 2008Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 21
§ 36 PBG. Ortsplanungsrevision. Schutzzone am
Waldrand; Zweckmässigkeit. Verhältnis der Freihaltezone zum gesetzlichen
Waldabstand. Eine Schutzzone entlang des Waldes bewirkt wenig: Einzig die im
Waldabstand noch erlaubten eingeschossigen
Kleinbauten und Anlagen wie Kleintierställe, Fahrradunterstände, Gerätehäuschen,
Cheminées, Kompostierplätze und Einfriedungen würden mit einer Freihaltezone
unzulässig.
Sachverhalt
Der Stadtrat von Olten
legte die überarbeiteten Pläne vom 12. Mai 2006 bis am 12. Juni 2006 auf.
Gegen das überarbeitete Planwerk gingen erneut Einsprachen ein. Am 25.
September 2006 befand der Stadtrat über die Einsprachen und beschloss die
Pläne. Die Eheleute Z. hatten die lückenlose Ausscheidung einer Freihalte- oder
Grünzone entlang des Säliwaldes und eine tiefere Ausnützung im Bereich ihrer
Parzellen verlangt. Die Einsprache wurde abgelehnt. Die Revision der
Ortsplanung wurde dem Regierungsrat zur Genehmigung und zur Behandlung der
Beschwerden eingereicht. Der Regierungsrat genehmigte die Pläne und wies die
Beschwerden ab. Die Eheleute Z. erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es sei
im Gebiet Fustlig am Rande des Siedlungsgebietes ein durchgehender
Freihalteraum von mindestens 20 m Breite ohne Anrechenbarkeit an die AZ auszuscheiden.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
3.
a) Das kantonale
Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) regelt die Freihaltezone als
Schutzzone. Gemäss § 36 PBG sollen die Einwohnergemeinden namentlich folgende
Gebiete als Schutzzonen ausscheiden:
Ortsbilder, historische
Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler mit ihrer Umgebung;
Gebiete von besonderer
Schönheit und Eigenart; (...).
Als Schutzzonen können
ferner Freihaltegebiete ausgeschieden werden. Sie gliedern grössere
Siedlungsgebiete und trennen Wohn- und Industriegebiete, Quartiere und
Ortschaften.
Im vorliegenden Fall
gibt es kein Ortsbild, keine historische Stätte und kein Natur- und
Kulturdenkmal zu schützen. Der Rand des Säliwaldes im Bereich der Parzellen
Nrn. 724, 4196 und 725 ist auch kein Gebiet von besonderer Schönheit und
Eigenart. Grosse Flächen des Waldes wurden gerodet und der Wald soll nun
künstlich nieder gehalten werden. Direkt am Waldrand entlang verläuft eine rund
3.
m breite geteerte öffentliche Strasse (Fustligweg), die den ökologischen und
ästhetischen Wert des Waldrandes beeinträchtigt. Die von den Beschwerdeführern
geforderte Schutzzone könnte also lediglich der Gliederung grösserer
Siedlungsgebiete oder der Trennung von Wohn- und Industriegebieten, Quartieren
oder Ortschaften dienen. Diese Aufgabe kann eine lediglich 20 m breite
Schutzzone nicht übernehmen, wenn direkt daran anschliessend 2-geschossig
gebaut wird.
b) Es ist auch nicht
Aufgabe der Schutzzone als Freihaltezone, die bundesrechtlich zwingend
vorgeschriebene Festlegung von Waldabstandslinien zu ersetzen. Der bundesrechtliche
Schutz des Waldrandes durch Waldabstände ist zwingend.
Die Zulässigkeit von
Bauten und Anlagen in Waldesnähe wird vorliegend durch Art. 17 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Wald (WaG, SR 921.0) geregelt. Nach Art. 17 Abs. 2 WaG
haben die Kantone einen angemessenen Mindestwaldabstand vorzuschreiben. Gemäss
dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2001 (1A.293/2000) liegt die
Zielsetzung der Waldabstände darin, den Wald vor natürlicher oder menschlicher
Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung
und Erschliessung des Waldes ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen sowie dem
hohen ökologischen Wert des Waldrands Rechnung tragen. Waldränder sind sowohl
wegen ihres landschaftlichen, biologischen und ästhetischen Wertes als auch
angesichts ihrer vermehrten Gefährdung besonders zu schützen. Zu erhalten ist
nicht allein die Quantität, sondern auch die Qualität des Waldes. Angemessen
ist der Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz
dieser im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, die durch eine
zu enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt wären.
Das kantonale Recht
enthält eine detaillierte Regelung der Waldabstände. § 10 des kantonalen
Waldgesetzes (WaGSO, BGS 931.11) hält fest, dass sich der Abstand von Bauten
und Anlagen zum Wald nach dem Planungs- und Baugesetz richtet. Vorliegend ist
grundsätzlich § 141 PBG massgebend, wonach der Bauabstand von Wald für Bauten
und bauliche Anlagen 20 m beträgt. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung,
welche Bauten (Kleinbauten, unterirdische Bauten) nicht unter diese Bestimmung
fallen und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen erteilt werden
können. Er hat am 15. Juni 1993 die kantonale Verordnung über Waldfeststellung
und Waldabstand (WaVSO, BGS 931.12) erlassen. Gemäss § 3 WaVSO gilt der
Waldabstand in der Bauzone unter anderem nicht für:
einzelne eingeschossige
Kleinbauten wie Kleintierställe, Pergolen, Fahrradunterstände, Gerätehäuschen,
wenn deren Grundfläche nicht mehr als 10 m2 beträgt;
einzelne kleine bauliche
Anlagen wie Terrainveränderungen, Bassins, Cheminées, Kompostierplätze, Spiel-
und Abstellplätze;
Zäune und Einfriedungen
bis 1,20 m Höhe; (...).
Der Erlass einer
Freihaltezone bewirkt zusätzlich aber wenig. Die einzelnen eingeschossigen
Kleinbauten wie Kleintierställe, Pergolen, Fahrradunterstände, Gerätehäuschen
(Grundfläche nicht mehr als 10 m2) und die kleinen bauliche Anlagen
wie Terrainveränderungen, Bassins, Cheminées, Kompostierplätze, Spiel- und
Abstellplätze sowie die Zäune und Einfriedungen bis 1,20 m Höhe würden
wegfallen. Dies ist aber nicht entscheidend, denn der schmale Streifen ist
wegen der anschliessenden Überbauung nicht einsehbar.
c) Zwar sah der
Zonenplan 1985 zwischen der Ortsgrenze zu Aarburg bis zum Fustligfeld Ost eine
ununterbrochene Freihaltezone vor. Zweck dieser Zone war aber nicht der
Landschaftsschutz, sondern die Sicherung des Trassees der Umfahrungsstrasse.
Nachdem diese nicht mehr gebaut wird, wurde die Freihaltezone aufgehoben. Nach
dem Wegfall der Umfahrungsstrasse wird das Gebiet nun aber nicht zu einer besonders
schönen Landschaft. Wenn dem so wäre, hätte man sie schon vorher schützen
müssen.
d) Nun liegt die
Parzelle Nr. 877 (213) in der Spezialzone A, die gemäss Zonenreglement zur
Hälfte von Bauten freizuhalten ist. Im Zonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplan
„Fustlig Ost“ (RRB Nr. 2006/1105) wird ein Teil zur Freihaltezone. Der freizuhaltende
Teil liegt jedoch direkt unter der Hochspannungsleitung. Dasselbe gilt für die
westliche Freihaltezone. Die Freihaltezone ist deckungsgleich mit der
nördlichen Baulinie zu Hochspannungsleitung. Beide weisen einen Abstand von 9,5
m zur Leitungsachse auf. Die Lücke in der Freihaltezone entsteht dort, wo die
Freileitung durch das Waldareal zu verlaufen beginnt. Entsprechend wird die
Freihaltezone nur dort ausgeschieden, wo angesichts der Baulinie zur
Hochspannungsleitung ohnehin ein Bauverbot gilt. Im Gebiet der Parzellen 725
und 724 hingegen liegt die Hochspannungsleitung im Wald. Es gibt deshalb gute
Gründe, die verschiedenen Teile des Waldrandes wegen der Unüberbaubarkeit unterschiedlich
zu behandeln.
e) Die Beschwerdegegner
machen geltend, im Gestaltungsplan „Höhenstrasse SüdOst“ (Nr.186, RRB Nr. 2077
von 1995) werde der Freihaltezone im nordöstlichen Bereich des Areals
städtebauliche Bedeutung zuerkannt. Dies zu Recht. Hier befinden wir uns bereits
im Bereich des Tälchens des Mühlitalbaches, das die Bauzonen der Gemeinden
Olten und Starrkirch trennen soll. Auch die Gemeinde Starrkirch hat im
Grenzbereich zu Olten Landschaftsschutzgebiete und Vorranggebiete Landschaft
zur Trennung der beiden Siedlungen erlassen. Olten gliedert mit der Schutzzone
als Freihaltegebiete grössere Siedlungsgebiete und trennt Ortschaften.
f) Das Fehlen der
Freihaltezone entlang des Randes des Säliwaldes im Bereich der Parzellen Nrn.
724, 4196 und 725 ist deshalb nicht unzweckmässig. Daran ändert auch der
Vorprüfungsbericht vom 22. Juni 2001 des Amtes für Raumplanung nichts. Der
Waldrand bei den Parzellen 725 und 724 kann keiner naturnahen Nutzung zugeführt
werden. Dies verhindert der geteerte Fustligweg.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. November 2008
(VWBES.2008.230)