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Entscheid

VWBES.2008.230

Revision Ortsplanung Olten

17. November 2008Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Stadtrat von Olten

legte die überarbeiteten Pläne vom 12. Mai 2006 bis am 12. Juni 2006 auf.

Gegen das überarbeitete Planwerk gingen erneut Einsprachen ein. Am 25.

September 2006 befand der Stadtrat über die Einsprachen und beschloss die

Pläne. Die Eheleute Z. hatten die lückenlose Ausscheidung einer Freihalte- oder

Grünzone entlang des Säliwaldes und eine tiefere Ausnützung im Bereich ihrer

Parzellen verlangt. Die Einsprache wurde abgelehnt. Die Revision der

Ortsplanung wurde dem Regierungsrat zur Genehmigung und zur Behandlung der

Beschwerden eingereicht. Der Regierungsrat genehmigte die Pläne und wies die

Beschwerden ab. Die Eheleute Z. erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es sei

im Gebiet Fustlig am Rande des Siedlungsgebietes ein durchgehender

Freihalteraum von mindestens 20 m Breite ohne Anrechenbarkeit an die AZ auszuscheiden.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

3.

a) Das kantonale

Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) regelt die Freihaltezone als

Schutzzone. Gemäss § 36 PBG sollen die Einwohnergemeinden namentlich folgende

Gebiete als Schutzzonen ausscheiden:

Ortsbilder, historische

Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler mit ihrer Umgebung;

Gebiete von besonderer

Schönheit und Eigenart; (...).

Als Schutzzonen können

ferner Freihaltegebiete ausgeschieden werden. Sie gliedern grössere

Siedlungsgebiete und trennen Wohn- und Industriegebiete, Quartiere und

Ortschaften.

Im vorliegenden Fall

gibt es kein Ortsbild, keine historische Stätte und kein Natur- und

Kulturdenkmal zu schützen. Der Rand des Säliwaldes im Bereich der Parzellen

Nrn. 724, 4196 und 725 ist auch kein Gebiet von besonderer Schönheit und

Eigenart. Gros­se Flächen des Waldes wurden gerodet und der Wald soll nun

künstlich nieder gehalten werden. Direkt am Waldrand entlang verläuft eine rund

3.

m breite geteerte öffentliche Strasse (Fustligweg), die den ökologischen und

ästhetischen Wert des Waldrandes beeinträchtigt. Die von den Beschwerdeführern

geforderte Schutzzone könnte also lediglich der Gliederung grösserer

Siedlungsgebiete oder der Trennung von Wohn- und Industriegebieten, Quartieren

oder Ortschaften dienen. Diese Aufgabe kann eine lediglich 20 m breite

Schutzzone nicht übernehmen, wenn direkt daran anschliessend 2-geschossig

gebaut wird.

b) Es ist auch nicht

Aufgabe der Schutzzone als Freihaltezone, die bundesrechtlich zwingend

vorgeschriebene Festlegung von Waldabstandslinien zu ersetzen. Der bundesrechtliche

Schutz des Waldrandes durch Waldabstände ist zwingend.

Die Zulässigkeit von

Bauten und Anlagen in Waldesnähe wird vorliegend durch Art. 17 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Wald (WaG, SR 921.0) geregelt. Nach Art. 17 Abs. 2 WaG

haben die Kantone einen angemessenen Mindestwaldabstand vorzuschreiben. Gemäss

dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2001 (1A.293/2000) liegt die

Zielsetzung der Waldabstände darin, den Wald vor natürlicher oder menschlicher

Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung

und Erschliessung des Waldes ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen sowie dem

hohen ökologischen Wert des Waldrands Rechnung tragen. Waldränder sind sowohl

wegen ihres landschaftlichen, biologischen und ästhetischen Wertes als auch

angesichts ihrer vermehrten Gefährdung besonders zu schützen. Zu erhalten ist

nicht allein die Quantität, sondern auch die Qualität des Waldes. Angemessen

ist der Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz

dieser im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, die durch eine

zu enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt wären.

Das kantonale Recht

enthält eine detaillierte Regelung der Waldabstände. § 10 des kantonalen

Waldgesetzes (WaGSO, BGS 931.11) hält fest, dass sich der Abstand von Bauten

und Anlagen zum Wald nach dem Planungs- und Baugesetz richtet. Vorliegend ist

grundsätzlich § 141 PBG massgebend, wonach der Bauabstand von Wald für Bauten

und bauliche Anlagen 20 m beträgt. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung,

welche Bauten (Kleinbauten, unterirdische Bauten) nicht unter diese Bestimmung

fallen und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen erteilt werden

können. Er hat am 15. Juni 1993 die kantonale Verordnung über Waldfeststellung

und Waldabstand (WaVSO, BGS 931.12) erlassen. Gemäss § 3 WaVSO gilt der

Waldabstand in der Bauzone unter anderem nicht für:

einzelne eingeschossige

Kleinbauten wie Kleintierställe, Pergolen, Fahrradunterstände, Gerätehäuschen,

wenn deren Grundfläche nicht mehr als 10 m2 beträgt;

einzelne kleine bauliche

Anlagen wie Terrainveränderungen, Bassins, Cheminées, Kompostierplätze, Spiel-

und Abstellplätze;

Zäune und Einfriedungen

bis 1,20 m Höhe; (...).

Der Erlass einer

Freihaltezone bewirkt zusätzlich aber wenig. Die einzelnen eingeschossigen

Kleinbauten wie Kleintierställe, Pergolen, Fahrradunterstände, Gerätehäuschen

(Grundfläche nicht mehr als 10 m2) und die kleinen bauliche Anlagen

wie Terrainveränderungen, Bassins, Cheminées, Kompostierplätze, Spiel- und

Abstellplätze sowie die Zäune und Einfriedungen bis 1,20 m Höhe würden

wegfallen. Dies ist aber nicht entscheidend, denn der schmale Streifen ist

wegen der anschliessenden Überbauung nicht einsehbar.

c) Zwar sah der

Zonenplan 1985 zwischen der Ortsgrenze zu Aarburg bis zum Fustligfeld Ost eine

ununterbrochene Freihaltezone vor. Zweck dieser Zone war aber nicht der

Landschaftsschutz, sondern die Sicherung des Trassees der Umfahrungsstrasse.

Nachdem diese nicht mehr gebaut wird, wurde die Freihaltezone aufgehoben. Nach

dem Wegfall der Umfahrungsstrasse wird das Gebiet nun aber nicht zu einer besonders

schönen Landschaft. Wenn dem so wäre, hätte man sie schon vorher schützen

müssen.

d) Nun liegt die

Parzelle Nr. 877 (213) in der Spezialzone A, die gemäss Zonenreglement zur

Hälfte von Bauten freizuhalten ist. Im Zonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplan

„Fustlig Ost“ (RRB Nr. 2006/1105) wird ein Teil zur Freihaltezone. Der freizuhaltende

Teil liegt jedoch direkt unter der Hochspannungsleitung. Dasselbe gilt für die

westliche Freihaltezone. Die Freihaltezone ist deckungsgleich mit der

nördlichen Baulinie zu Hochspannungsleitung. Beide weisen einen Abstand von 9,5

m zur Leitungsachse auf. Die Lücke in der Freihaltezone entsteht dort, wo die

Freileitung durch das Waldareal zu verlaufen beginnt. Entsprechend wird die

Freihaltezone nur dort ausgeschieden, wo angesichts der Baulinie zur

Hochspannungsleitung ohnehin ein Bauverbot gilt. Im Gebiet der Parzellen 725

und 724 hingegen liegt die Hochspannungsleitung im Wald. Es gibt deshalb gute

Gründe, die verschiedenen Teile des Waldrandes wegen der Unüberbaubarkeit unterschiedlich

zu behandeln.

e) Die Beschwerdegegner

machen geltend, im Gestaltungsplan „Höhenstrasse SüdOst“ (Nr.186, RRB Nr. 2077

von 1995) werde der Freihaltezone im nordöstlichen Bereich des Areals

städtebauliche Bedeutung zuerkannt. Dies zu Recht. Hier befinden wir uns bereits

im Bereich des Tälchens des Mühlitalbaches, das die Bauzonen der Gemeinden

Olten und Starrkirch trennen soll. Auch die Gemeinde Starrkirch hat im

Grenzbereich zu Olten Landschaftsschutzgebiete und Vorranggebiete Landschaft

zur Trennung der beiden Siedlungen erlassen. Olten gliedert mit der Schutzzone

als Freihaltegebiete grössere Siedlungsgebiete und trennt Ortschaften.

f) Das Fehlen der

Freihaltezone entlang des Randes des Säliwaldes im Bereich der Parzellen Nrn.

724, 4196 und 725 ist deshalb nicht unzweckmässig. Daran ändert auch der

Vorprüfungsbericht vom 22. Juni 2001 des Amtes für Raumplanung nichts. Der

Waldrand bei den Parzellen 725 und 724 kann keiner naturnahen Nutzung zugeführt

werden. Dies verhindert der geteerte Fustligweg.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. November 2008

(VWBES.2008.230)