VWBES.2008.233
Revision Ortsplanung Olten
11. Dezember 2008Deutsch11 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 22
§ 119 PBG, § 3 NHV, § 35 ZR. Erhaltenswerte
Kulturobjekte. Der kantonale Richtplan 2000 verpflichtet die Gemeinden, sich im
Rahmen der Ortsplanung mit ihren Ortsbildern auseinanderzusetzen und
entsprechende Massnahmen zu treffen. Der Einbezug der „Eisenbahnersiedlung
Flügelrad“ in die Zone „Erhaltenswerte Kulturobjekte“ ist recht- und zweckmässig.
Sachverhalt
Der Stadtrat von Olten
legte die revidierte Ortsplanung ein erstes Mal im Herbst 2002 öffentlich auf.
Innerhalb der Auflagefrist ging eine Vielzahl von Einsprachen ein. Der Stadtrat
überarbeitete die Planung und legte sie vom 12. Mai 2006 bis am 12. Juni 2006
erneut auf. Gegen das überarbeitete Planwerk gingen erneut Einsprachen ein. Am
25. September 2006 befand der Stadtrat über die Einsprachen und beschloss die
Pläne. Er reichte dem Regierungsrat die Revision der Ortsplanung zur
Genehmigung und zur Behandlung der Beschwerden ein. Die Beschwerdeführer an der
Paul Brandt-Strasse machten vor dem Regierungsrat geltend, dass Massnahmen des
Denkmalschutzes nicht bloss fachlich angezeigt, sondern auch von einem
grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden müssten. Den im ISOS (Inventar
schützenswerter Ortsbilder der Schweiz) und INSA (Inventar der neueren
Schweizer Architektur 1850–1920) erwähnten Bauten an der Paul Brandt-Strasse
komme zwar eine bestimmte historische Bedeutung zu und entsprechend bestehe an
ihrer Erhaltung auch ein gewisses öffentliches Interesse. Die modernisierten
Häuser seien innen vollständig ausgehöhlt und hätten mit einer
„Eisenbahnersiedlung“ nichts mehr gemein. Von einer gleichartigen Gebäudegruppe
(Ensemble) könne nicht mehr die Rede sein. Eine tragende architektonische
Typologie sei nicht mehr zu erkennen. Abzulesen sei einzig noch der Reihensiedlungscharakter.
Der Regierungsrat war von der Bedeutung der Siedlung überzeugt und wies die
Beschwerden ab. Die abgewiesenen Beschwerdeführer erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
3.
a) Im Zonenreglement
Olten (ZR) , vom Stadtrat am 25. September 2006 genehmigt, wird in § 35 eine
Zone „Erhaltenswerte Kulturobjekte“ für Einzelgebäude, Ensembles und
Siedlungseinheiten geschaffen. Im Zonenplan werden unter dem Titel „Erhaltenswerte
Kulturobjekte“ Siedlungseinheiten, Ensembles und Einzelobjekte dargestellt. Es
handelt sich dabei um Einzelgebäude, Ensembles und Siedlungseinheiten von besonderer
Qualität, welchen im Ortsbild besondere Bedeutung zukommt. Die als erhaltenswert
eingestuften Kulturobjekte sind grundsätzlich in ihrem äusseren
Erscheinungsbild und soweit möglich in ihrer Ursprünglichkeit zu erhalten. Um-,
An-, Auf-, Aus- und Zusatzbauten sind grundsätzlich möglich, haben aber
betreffend Materialwahl und Gestaltung erhöhten ästhetischen Anforderungen zu
genügen. Nebst den laut Baureglement baugesuchspflichtigen Veränderungen sind
deshalb unter Einbezug der Vorgärten auch alle anderen Massnahmen
bewilligungspflichtig, die das äussere Erscheinungsbild dieser Liegenschaften
betreffen. Unter der angestrebten Erhaltung des äusseren Erscheinungsbildes ist
die Erhaltung typenprägender Vorgärten, Gärten und Einfriedungen (soweit diese
an den öffentlichen Raum angrenzen oder für diesen von Bedeutung sind),
Volumen, Dachformen, Dachdeckungen, Dachaufbauten, Fenster, Türen, verwendete
Materialien (Verputze, Steinbehandlungen), Farbgebung etc. zu verstehen.
Bauliche Massnahmen an erhaltenswerten Kulturobjekten sind frühzeitig, d.h. im
Zeitpunkt der Vorprojektierung, mit der Baudirektion abzusprechen. Die Altstadtkommission
ist zuständig für das Baubewilligungsverfahren. An die Mehraufwendungen, die
aus der Erfüllung von Auflagen entstehen, können Beiträge ausgerichtet werden,
soweit die durch diese Vorschriften entstehenden Mehrkosten der Bauherrschaft
nicht zugemutet werden können. Bei den im Zonenplan festgelegten Siedlungseinheiten
geht es also um die Ensembles als Ganzes, nicht um die Einzelbauten. Wichtig
sind dabei insbesondere die äussere Erscheinung und – soweit möglich – die
Ursprünglichkeit der zum Ensemble gehörenden Bauten.
b) Die Bestimmung
basiert auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV
(Bundesverfassung, SR 101) sind für den Natur- und Heimatschutz die Kantone
zuständig. Soweit es nicht um die Erfüllung von Bundesaufgaben geht, wird der
Schutz von Ortsbildern von nationaler Bedeutung durch die Bestimmungen des
kantonalen und kommunalen Rechts gewährleistet. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c
RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) sind bedeutende Ortsbilder, geschichtliche
Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schützen. Bedeutende Ortsbilder
sind Gebäudegruppen, deren Einzelbauten sich zu einem Bild von augenfälliger
Geschlossenheit vereinigen und die sich in die Umgebung einordnen (BGE 111 Ib
257.
ff.). Um Schutzmassnahmen zu rechtfertigen, genügt es, wenn sie das
erhaltenswerte Ortsbild wesentlich mitprägen. Zweck des Ortsbildschutzes ist
es, die Ästhetik der optischen Wirkung, nicht aber notwendigerweise die
integrale Erhaltung der einzelnen Gebäude, sicherzustellen. Der kantonale
Richtplan 2000 schliesslich verpflichtet die Gemeinden, sich im Rahmen der
Ortsplanung mit ihren Ortsbildern auseinanderzusetzen und entsprechende
Massnahmen zu treffen, wobei auf eine angemessene Entwicklung neuzeitlicher
Architektur und Aussenraumgestaltung von hoher Qualität Rücksicht zu nehmen
ist (Kantonaler Richtplan, Beschluss SW-7.1).
c) Der Natur- und
Heimatschutz wird auf kantonaler Ebene im Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS
711.
) geregelt. § 119 PBG verlangt, dass die Gemeinden Massnahmen für den
Natur- und Heimatschutz treffen. Die Einwohnergemeinden sollen gemäss § 36 lit.
a PBG namentlich Ortsbilder und historische Stätten als Schutzzonen ausscheiden.
Der Regierungsrat regelt gemäss § 126 PBG durch Verordnung namentlich den
Natur- und Heimatschutz im Allgemeinen, die Rechtswirkungen der kantonalen
Schutzgebiete und den Schutz von Altertümern und historischen Kunstdenkmälern.
Basierend auf dieser Grundlage hat der Regierungsrat die Verordnung über den
Natur- und Heimatschutz (BGS 435.141) erlassen. Gemäss § 3 der Verordnung
schützen Kanton und Gemeinden die Ortsbilder. Für den Vollzug sind auf der
Stufe der Gemeinde der Gemeinderat und allenfalls die besonderen
Fachkommissionen der Gemeinden zuständig – dies gemäss §§ 7 Abs. 1 und 17
Absatz 2 der Kulturdenkmäler-Verordnung (NHV, BGS 436.11). Die
Kulturdenkmäler-Verordnung stellt die Ortsbilder der Altstädte von Solothurn
und Olten sowie des Dorfkerns von Balsthal in § 6 unmittelbar unter Schutz. Die
räumliche Abgrenzung und die Schutzmassnahmen sind gemäss dieser Bestimmung im
Nutzungsplanverfahren festzulegen. Gemäss § 119 PBG treffen der Kanton und die
Gemeinden Massnahmen zum Schutz der Ortsbilder. Dieser Auftrag wird in der
Kulturdenkmäler-Verordnung wiederholt. Die Gemeinden sind zum Erlass von
Schutzzonen in diesem Bereich auch gemäss § 36 PBG verpflichtet. Die
gesetzliche Grundlage für Massnahmen des Ensembleschutzes, wie die
vorliegenden, ist unbestreitbar gegeben. Dies gilt grundsätzlich auch für das
öffentliche Interesse an einer verhältnismässigen Ortsbildpflege. (...)
5.
a)
Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im
öffentlichen Interesse. Wie weit dieses öffentliche Interesse reicht,
insbesondere in welchem Ausmass ein Objekt denkmalpflegerischen Schutz
verdient, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen (BGE 120 Ia 270). Bei der
Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, hat eine sachliche, auf
wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen,
welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen
Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt. Da Denkmalschutzmassnahmen
oftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen verbunden sind, dürfen sie aber
nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen
werden. Sie müssen breiter, d.h. auf objektive und grundsätzliche Kriterien
abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden, um
Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können (BGE 120 Ia
275; SOG 2003 Nr. 16).
b) Die Beschwerdeführer
machen geltend, die Ensembleschutz-Vorschriften würden lediglich im Interesse
eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen. Das ist unzutreffend. Es ist
in den solothurnischen Gemeinden weit verbreitet und anerkannt, dass wertvolle
Quartiere aus der Jahrhundertwende in Ensemble-Schutzzonen eingeteilt werden.
In Olten wird nun lediglich nachvollzogen, was in vielen Ortsplanungen des
Kantons üblich ist. Die zuständigen politischen Gremien Oltens haben den denkmalpflegerischen
Massnahmen zugestimmt. Sie sind die legitimen Vertreter der städtischen
Bevölkerung. Ob die Gebietseinteilung in Olten Anspruch auf eine gewisse
Allgemeingültigkeit erheben und auf objektive und grundsätzliche Kriterien
abgestützt werden kann, ist im Einzelnen zu prüfen.
c) Die Beschwerdeführer
bezweifeln, dass der im Zonenplan als „erhaltenswerte Kulturobjekte“
bezeichneten Siedlungseinheit die für diese Qualifikation erforderliche „besondere
Qualität“, d.h. besondere Bedeutung für das Ortsbild zukommt, respektive ob die
mit dieser Qualifikation verbundenen baulichen (gestalterischen)
Einschränkungen rechtens sind. Bestritten ist also das öffentliche Interesse an
diesen Massnahmen und deren Verhältnismässigkeit.
d) Gemäss dem Bericht
der Arbeitsgruppe ist die „Eisenbahnersiedlung Flügelrad“ mit 17
Doppeleinfamilienhäusern und drei Einfamilienhäusern als frühes Beispiel des
genossenschaftlichen Wohnungsbaus von gesamtschweizerischer Bedeutung. Der
Schutz des Ensembles sei zwingend. Die Gesamtanlage sei zwar bewusst konventionell
gehalten, die Einzelbauten würden sich durch betont
reformerisch-kunstgewerbliche Details auszeichnen: heimelige Dächer,
Bow-Windows, Eingangslauben usf. Im ISOS ist die Siedlung mit der Nummer 0.11
verzeichnet. Die Eisenbahnersiedlung wird hoch bewertet (Aufnahmekategorie A,
Erhaltungsziel A, räumliche und architektur-historische Qualität sehr gut).
Ihre Bedeutung ergibt sich aus der Entwicklung von Olten von der Industriestadt
zur Gartenstadt. Bestimmend für die Art der Wohnbebauungen sei der hohe Anteil
von Eisenbahnangestellten an der Wohnbevölkerung gewesen. Ein mittleres
Einkommen und gute Sozialleistungen hätten den Erwerb eines bescheidenen Hauses
mit kleinem Garten, öfters mit Schuppen und Kleintierstall, ein- oder
beidseitig an das Nachbarhaus anstossend, ermöglicht. Die entlang
hangparalleler Strassen dicht aufgereihten „Eisenbahnerhäuschen“ mit den
gepflegten Vorgärten würden noch heute die Wohnquartiere prägen und Olten zur
Gartenstadt machen. (...)
7.
a) Die
Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, die Häuser an der Paul
Brandt-Strasse seien innen vollständig ausgehöhlt. Von einer gleichartigen
Gebäudegruppe (Ensemble) könne nicht mehr die Rede sein. Sie verweisen auf das
Urteil des Verwaltungsgerichts zur Rosengasse (SOG 2003 Nr. 16), in dem das
Gericht einer Nichtunterschutzstellung einer Häuserzeile in Olten zugestimmt
hat. An der Rosengasse waren jedoch einfache, schmucklose Arbeiterhäuser zu
bewerten, die entweder in einem sehr schlechten baulichen Zustand oder
anlässlich einer Gesamtrenovation völlig ausgehöhlt worden waren. Der historische, entwicklungsgeschichtliche und
typologische Wert des äusseren Erscheinungsbildes der Häuserzeile war bereits
deutlich eingeschränkt. Zudem liegt die Rosengasse an zentraler Lage
(Kernrandzone), umgeben von gesichtslosen Büro- und Wohngebäuden.
b) Zwar ist auch an der
Paul Brandt-Strasse an den Häusern an- und umgebaut worden. Die eingereichte
Liste der An- und Umbauten ist beeindruckend. Der Augenschein hat auch gezeigt,
dass die Nebenbauten oft lieblos und ohne Rücksicht auf die Stilmerkmale des
Ensembles gestaltet wurden. Andererseits sind die dominierenden Hauptgebäude
von der Strasse her gesehen weiterhin intakt und Auskernungen sind nicht
erkennbar. Nebenbauten wie Schuppen und Ställe waren der Siedlung von Anfang an
nicht fremd. Störende Nebenbauten wie Garagen, Wintergärten und Autoabstellplätze
in den Gärten können geändert werden. Entscheidend für das Ensemble sind nicht
die rückwärtigen Bausünden, sondern die entlang der hangparallelen Strasse
dicht aufgereihten Hauptgebäude mit den Vorgärten. Es handelt sich um schmucke
eigenwillige Häuser in guter Wohnlage. Das Ensemble mit seiner Dachlandschaft,
den Quergiebeln und Mansardedächern, den Vorbauten und Eingangslauben war am
Augenschein gut erkennbar. Eine tragende architektonische Typologie mit vielen
baulichen Details ist vorhanden. Der Einbezug der Siedlung in die Zone
„Erhaltenswerte Kulturobjekte“ ist recht- und zweckmässig.
c) Die als erhaltenswert
eingestuften Kulturobjekte der Beschwerdeführer sind in der Zone „Erhaltenswerte Kulturobjekte“ grundsätzlich in ihrem äusseren Erscheinungsbild
und so weit möglich in ihrer Ursprünglichkeit zu erhalten. Um-, An-, Auf-, Aus-
und Zusatzbauten sind grundsätzlich möglich, haben aber betreffend Materialwahl
und Gestaltung erhöhten ästhetischen Anforderungen zu genügen. Nebst den laut
Baureglement baugesuchspflichtigen Veränderungen sind deshalb unter Einbezug
der Vorgärten auch alle anderen Massnahmen bewilligungspflichtig, die das
äussere Erscheinungsbild dieser Liegenschaften betreffen. Unter der
angestrebten Erhaltung des äusseren Erscheinungsbildes ist die Erhaltung
typenprägender Vorgärten, Gärten und Einfriedungen (soweit diese an den
öffentlichen Raum angrenzen oder für diesen von Bedeutung sind), Volumen,
Dachformen, Dachdeckungen, Dachaufbauten, Fenster, Türen, verwendete
Materialien (Verputze, Steinbehandlungen), Farbgebung etc. zu verstehen.
Bauliche Massnahmen an erhaltenswerten Kulturobjekten sind frühzeitig, d.h. im
Zeitpunkt der Vorprojektierung mit der Baudirektion abzusprechen. Die Altstadtkommission
ist zuständig für das Baubewilligungsverfahren. Die Gebäude der Beschwerdeführer
sind gemäss diesen Regeln zwar nicht unantastbar. Sie dürfen aber nicht
abgerissen werden und die Veränderung des äussern Erscheinungsbildes wird
eingeschränkt. Die Fachleute am Augenschein haben denn auch bestätigt, dass
denkmalpflegerisch wertvolle Gebäude nicht zu Mineregiehäusern gemacht werden
können. Andererseits wurde darauf hingewiesen, dass eine vernünftige
energietechnische Sanierung der Häuser sehr wohl zulässig ist. Der Augenschein
hat gezeigt, dass die Behörden versuchen, in Anwendung der umstrittenen
Vorschriften den Eigentümern möglichst viel Spielraum zu gewähren, ohne dass
Eingriffe entstehen, die den Gesamteindruck des Quartiers wesentlich stören.
Die eigentumsbeschränkenden Massnahmen, die bereits angewendet werden, sind
geeignet, das von der Denkmalpflege im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel
zu erreichen. Sie sind nicht übermässig und belassen den Eigentümern
hinreichende Spielräume beim Umbau der Liegenschaften. Die Voraussetzung, dass
keine milderen eigentumsbeschränkenden Massnahmen gegeben sein dürfen, ist
erfüllt. Die anwendbaren Gestaltungsvorschriften belassen der anwendenden
Behörde einen Spielraum, der es erlaubt, im Einzelfall für den Grundeigentümer
adäquate Lösungen zu finden. Grundeigentümer
sind insbesondere im Innenausbau weitgehend frei; die Häuser dürfen aber nicht
ausgekernt werden.
d) Eine Abwägung der
öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Im vorliegenden Fall
wird den Beschwerdeführern der bisherige Gebrauch ihrer Liegenschaften nicht
verunmöglicht. Zur Erhaltung des bedeutenden Quartierbildes wird nur das Notwendige
vorgeschrieben. Die Eigentumsbeschränkungen verfolgen öffentliche Interessen
und überwiegen die Interessen des Betroffenen. Sie sind recht- und verhältnismässig.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008
(VWBES.2008.233)