VWBES.2008.288
Erschliessung Madackermatten
22. Januar 2009Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 14
§ 108 Abs. 2 PBG, §§ 5 Abs. 3 und 7 Abs. 1 GBV. Für
Grundstücke, die bereits hinreichend erschlossen sind, können keine Erschliessungsbeiträge
für neue Wasser- und Abwasseranlagen verlangt werden. Dies gilt auch, wenn die
bestehenden Anlagen bisher in keinem generellen Wasser- oder Kanalisationsprojekt
verzeichnet waren. Ist unklar, ob es sich um private oder öffentliche Leitungen
handelt, ist von öffentlichen Leitungen auszugehen.
§ 12 GBV. Die Winkelhalbierende ist für Anlagen
der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nicht anzuwenden. Beiträge sind an
diejenigen Werkleitungen zu entrichten, an die ein Grundstück anzuschliessen
ist.
Sachverhalt
Der Grundeigentümer U. erhob Einsprache gegen die im
Beitragsplan zur Erschliessung des Quartiers N. verfügten Beiträge für die
Wasser- und Abwasseranlagen seiner beiden Grundstücke GB L. Nrn. 215 und 1331.
Der Gemeinderat wies die Einsprache ab. Gegen diesen Entscheid liess U. bei der
Schätzungskommission des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Die
Schätzungskommission hiess die Beschwerde gut. Es handle sich nicht um eine
beitragspflichtige Neuerschliessung. Die Einwohnergemeinde L. erhob dagegen
Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde
ab.
Erwägungen
2.
a) Nach § 108 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG,
BGS 711.1) haben die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge zu
verlangen, wenn Grundstücken durch die Erstellung öffentlicher
Erschliessungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erwachsen. Für Anlagen der
Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung werden Erschliessungsbeiträge nur
in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen werden (Abs. 2). Als „neu
erschlossen“ gilt ein Gebiet, wenn es bis anhin entweder
gar keine oder
keine öffentlichen oder
keine der früheren Nutzungsplanung (wie generelles
Kanalisationsprojekt oder Wasserprojekt) entsprechenden oder
keine dem Bundesgesetz über den Gewässerschutz genügenden
Erschliessungsanlagen aufweist (§ 5 Abs. 3 Grundeigentümerbeitragverordnung,
GBV, BGS 711.41).
§ 7 Abs. 1 GBV definiert als Neubau einer öffentlichen
Erschliessungsanlage das Erstellen einer neuen Abwasserbeseitigungs- oder
Wasserversorgungsanlage.
In der Botschaft des Regierungsrates zur Teilrevision der
GBV vom 11. September 1990 (RRB Nr. 3074, Seite 8) werden Sinn und Zweck dieser
Beschränkung umschrieben. Es gebe dafür verschiedene Gründe: Erstens habe der
„Leitungsperimeter“ beim Ausbau und Ersetzen von Leitungen in bestehenden, bis
anhin erschlossenen Gebieten zu grossen rechtlichen und praktischen Problemen
(...) geführt. Sodann sei in solchen Fällen kein Verflüssigungseffekt für
Bauland zu erwarten, weil es sich meistens um überbautes Land handle. Dagegen
könne in Neubaugebieten der Leitungsperimeter zusammen mit den (erhöhten)
Erschliessungsbeiträgen an Verkehrsanlagen durchaus diesen Effekt haben. Im
Unterschied zu den Verkehrsanlagen sollen Beiträge nur beim Neubau, also in
Baugebieten erhoben werden, die neu erschlossen werden. Für Anlagen der Abwasserbeseitigung
und Wasserversorgung entsteht somit eine Beitragspflicht nur dann, wenn eine
der Negativbedingungen von § 5 Abs. 3 lit. a–d GBV gegeben ist.
Unbestritten wurden sowohl Abwasserbeseitigungs- als auch
Wasserversorgungsanlagen im Gebiet N. neu gebaut. Zu beantworten bleibt die
Frage, ob die Grundstücke GB L. Nrn. 215 und 1331 i.S.v. § 5 Abs. 3 GBV neu
erschlossen werden. Die Frage muss für die Wasserversorgung bzw. die
Abwasserbeseitigung getrennt beantwortet werden.
b) Wasser
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Grundstück GB L. Nr.
215.
sei zwar über die A.-Strasse mit Wasser teilweise erschlossen, jedoch müsse
der Sonderfall von § 12 Abs. 2 GBV berücksichtigt werden. Betreffend GB L. Nr.
1331.
vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die private Erschliessung
habe bisher keiner rechtsgültigen Nutzungsplanung entsprochen, weil das erste
rechtsgültige GWP der Gemeinde L. erst am 3. Juli 2007 genehmigt worden
sei. Dieses zeige auf, dass die bestehende private Wasserleitung entlang GB L. Nr.
945.
aufgehoben werden müsse, dies nicht zuletzt, weil die bestehende
Privatleitung wegen ihres kleinen Querschnitts den Vorgaben der Solothurnischen
Gebäudeversicherung nicht genüge. Ohne eine Neuerschliessung über die neue
Wasserleitung könne das Grundstück GB L. Nr. 1331 gemäss GWP nicht mit
Trinkwasser versorgt werden.
§ 5 Abs. 3 lit. a GBV findet keine Anwendung:
Unbestrittenermassen wiesen die beiden Grundstücke bestehende
Wasserversorgungsanlagen auf: GB Nr. 215 ist nicht überbaut, doch bestand eine
Anschlussvorbereitung zur nördlich des Grundstücks in der A.-Strasse gelegenen
Wasserleitung. GB L. Nr. 1331 wurde über eine östlich des Grundstücks
verlaufende Wasserleitung mit Nennwert 70 mm erschlossen. Nur weil die
bestehenden Wasserversorgungsanlagen bislang nicht in einem regierungsrätlich
genehmigten GWP aufgeführt waren, fallen sie nicht automatisch unter lit. b
oder c: Nach Art. 676 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210) stehen
Wasserleitungen, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen,
(vermutungsweise) im Eigentum des Werkes, von dem sie ausgehen. Die Vermutung
gilt somit zu Gunsten des Wasserwerkes, bzw. die Gemeinde ist subsidiär
aufgrund des Akzessionsprinzips Leitungseigentümerin. Hinweise, dass der
Beschwerdegegner Eigentümer der Leitung ist, sind keine dokumentiert. Es ist
somit von einer öffentlichen Leitung auszugehen, womit kein Fall von § 5 Abs. 3
lit. b GBV vorliegt. Bezüglich lit. c ist festzuhalten, dass bisher kein durch
den Regierungsrat genehmigtes generelles Wasserprojekt vorgelegen hat. Daraus
darf dem Grundeigentümer jedoch kein Nachteil erwachsen. Fakt ist, dass beide
Grundstücke seit langem hinreichend erschlossen sind. Dabei kann es keine Rolle
spielen, dass nach den heutigen Vorgaben der SGV eine grössere Wasserleitung
zur Versorgung von Hydranten notwendig wäre. Es erwächst dem Grundeigentümer
durch die neue Leitung kein Mehrwert oder Sondervorteil. Es liegt demnach keine
Neuerschliessung im Sinne von § 108 Abs. 2 PBG vor; eine Beitragspflicht ist
nicht gegeben.
Was die Berücksichtigung der Winkelhalbierenden betrifft,
statuiert § 12 GBV Folgendes:
1.
Beträgt der Abstand zwischen 2
Erschliessungsanlagen, an welche angeschlossen werden kann und darf, weniger
als 2 Bautiefen nach § 11 Abs. 1, wird für die nach dem Beitragsplan
massgebende Grenze eine Mittellinie gezogen.
2.
Bei Eckgrundstücken verläuft diese Grenze als
Winkelhalbierende zwischen den sich kreuzenden Erschliessungsanlagen.
3.
Bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der
Wasserversorgung sind in der Regel die generellen Projekte massgebend.
Nach der Regel von Abs. 3 machen ein generelles
Kanalisationsprojekt oder ein generelles Wasserprojekt oft Aussagen über den
Anschluss an das Leitungsnetz. In diesem Fall gilt der Nutzungsplan und nicht
die Regelung von Absatz 1 und 2 (vgl. RRB Nr. 2297 vom 10. Juli 1990, S. 10).
Beiträge sind an diejenigen Werkleitungen zu entrichten, an die ein Grundstück
anzuschliessen ist. Die Winkelhalbierende ist auf die Wasserversorgungsanlagen
nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die im Folgenden zu erörternde
abwassermässige Erschliessung.
c) Abwasser
Gemäss den Anbringen der Gemeinde war GB L. Nr. 215 zwar
über die A.-Strasse mit Abwasser teilweise erschlossen, jedoch müsse der
Sonderfall von § 12 Abs. 2 GBV berücksichtigt werden. Überdies sei eine
Entwässerung über den Schacht 17C wegen Überlastung nicht möglich und wäre auch
schon früher nicht möglich gewesen. Betreffend GB L. Nr. 1331 macht die
Gemeinde geltend, das rechtsgültige GKP vom 10. Juli 1990 zeige klar auf, dass
das Grundstück auf den Schacht 17C entwässert werden müsse. Durch den
rechtsgültigen Erschliessungsplan vom 29. Juni 2004 sei die projektierte
Strasse nach Westen verschoben worden. Aus dem folgend sei auch die Entwässerungsleitung
nach Westen verschoben und sinnvollerweise an den Schacht 16 angehängt worden.
Ein Anschluss an den Schacht 17C sei nicht mehr möglich.
Auch in Bezug auf die Kanalisation treffen für die
umstrittenen Parzellen die Negativbedingungen von § 5 Abs. 3 GBV nicht zu: Das
betreffende Gebiet wies bis anhin eine öffentliche Erschliessungsanlage auf,
und zwar mit Leitungen, die dem bisherigen GKP entsprachen. Dass GB Nr. 215
schon unter der Herrschaft des GKP von 1990 wegen Überlastung nicht an Schacht
17C hätte angeschlossen werden können, darf dem Grundeigentümer nicht zum
Nachteil gereichen. Durch das neue Projekt erfahren die beiden Grundstücke
keinen Sondervorteil. Es liegt keine Neuerschliessung im Sinne von § 108 Abs. 2
PBG vor.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2009
(VWBES.2008.288)