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Entscheid

VWBES.2008.288

Erschliessung Madackermatten

22. Januar 2009Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Grundeigentümer U. erhob Einsprache gegen die im

Beitragsplan zur Erschlies­sung des Quartiers N. verfügten Beiträge für die

Wasser- und Abwasseranlagen seiner beiden Grundstücke GB L. Nrn. 215 und 1331.

Der Gemeinderat wies die Einsprache ab. Gegen diesen Entscheid liess U. bei der

Schätzungskommission des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Die

Schätzungskommission hiess die Beschwerde gut. Es handle sich nicht um eine

beitragspflichtige Neuerschliessung. Die Einwohnergemeinde L. erhob dagegen

Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde

ab.

Erwägungen

2.

a) Nach § 108 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG,

BGS 711.1) haben die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge zu

verlangen, wenn Grundstücken durch die Erstellung öffentlicher

Erschliessungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erwachsen. Für Anlagen der

Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung werden Erschliessungsbeiträge nur

in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen werden (Abs. 2). Als „neu

erschlossen“ gilt ein Gebiet, wenn es bis anhin entweder

gar keine oder

keine öffentlichen oder

keine der früheren Nutzungsplanung (wie generelles

Kanalisationsprojekt oder Wasserprojekt) entsprechenden oder

keine dem Bundesgesetz über den Gewässerschutz genügenden

Erschlies­sungsanlagen aufweist (§ 5 Abs. 3 Grundeigentümerbeitragverordnung,

GBV, BGS 711.41).

§ 7 Abs. 1 GBV definiert als Neubau einer öffentlichen

Erschliessungsanlage das Erstellen einer neuen Abwasserbeseitigungs- oder

Wasserversorgungsanlage.

In der Botschaft des Regierungsrates zur Teilrevision der

GBV vom 11. September 1990 (RRB Nr. 3074, Seite 8) werden Sinn und Zweck dieser

Beschränkung umschrieben. Es gebe dafür verschiedene Gründe: Erstens habe der

„Leitungsperimeter“ beim Ausbau und Ersetzen von Leitungen in bestehenden, bis

anhin erschlossenen Gebieten zu grossen rechtlichen und praktischen Problemen

(...) geführt. Sodann sei in solchen Fällen kein Verflüssigungseffekt für

Bauland zu erwarten, weil es sich meis­tens um überbautes Land handle. Dagegen

könne in Neubaugebieten der Leitungsperimeter zusammen mit den (erhöhten)

Erschliessungsbeiträgen an Verkehrsanlagen durchaus diesen Effekt haben. Im

Unterschied zu den Verkehrsanlagen sollen Beiträge nur beim Neubau, also in

Baugebieten erhoben werden, die neu erschlossen werden. Für Anlagen der Abwasserbeseitigung

und Wasserversorgung entsteht somit eine Beitragspflicht nur dann, wenn eine

der Negativbedingungen von § 5 Abs. 3 lit. a–d GBV gegeben ist.

Unbestritten wurden sowohl Abwasserbeseitigungs- als auch

Wasserversorgungsanlagen im Gebiet N. neu gebaut. Zu beantworten bleibt die

Frage, ob die Grundstücke GB L. Nrn. 215 und 1331 i.S.v. § 5 Abs. 3 GBV neu

erschlossen werden. Die Frage muss für die Wasserversorgung bzw. die

Abwasserbeseitigung getrennt beantwortet werden.

b) Wasser

Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Grundstück GB L. Nr.

215.

sei zwar über die A.-Strasse mit Wasser teilweise erschlossen, jedoch müsse

der Sonderfall von § 12 Abs. 2 GBV berücksichtigt werden. Betreffend GB L. Nr.

1331.

vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die private Erschliessung

habe bisher keiner rechtsgültigen Nutzungsplanung entsprochen, weil das erste

rechtsgültige GWP der Gemeinde L. erst am 3. Juli 2007 genehmigt worden

sei. Dieses zeige auf, dass die bestehende private Wasserleitung entlang GB L. Nr.

945.

aufgehoben werden müsse, dies nicht zuletzt, weil die bestehende

Privatleitung wegen ihres kleinen Querschnitts den Vorgaben der Solothurnischen

Gebäudeversicherung nicht genüge. Ohne eine Neuerschliessung über die neue

Wasserleitung könne das Grundstück GB L. Nr. 1331 gemäss GWP nicht mit

Trinkwasser versorgt werden.

§ 5 Abs. 3 lit. a GBV findet keine Anwendung:

Unbestrittenermassen wiesen die beiden Grundstücke bestehende

Wasserversorgungsanlagen auf: GB Nr. 215 ist nicht überbaut, doch bestand eine

Anschlussvorbereitung zur nördlich des Grundstücks in der A.-Strasse gelegenen

Wasserleitung. GB L. Nr. 1331 wurde über eine östlich des Grundstücks

verlaufende Wasserleitung mit Nennwert 70 mm erschlossen. Nur weil die

bestehenden Wasserversorgungsanlagen bislang nicht in einem regierungsrätlich

genehmigten GWP aufgeführt waren, fallen sie nicht automatisch unter lit. b

oder c: Nach Art. 676 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210) stehen

Wasserleitungen, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen,

(vermutungsweise) im Eigentum des Werkes, von dem sie ausgehen. Die Vermutung

gilt somit zu Gunsten des Wasserwerkes, bzw. die Gemeinde ist subsidiär

aufgrund des Akzessionsprinzips Leitungseigentümerin. Hinweise, dass der

Beschwerdegegner Eigentümer der Leitung ist, sind keine dokumentiert. Es ist

somit von einer öffentlichen Leitung auszugehen, womit kein Fall von § 5 Abs. 3

lit. b GBV vorliegt. Bezüglich lit. c ist festzuhalten, dass bisher kein durch

den Regierungsrat genehmigtes generelles Wasserprojekt vorgelegen hat. Daraus

darf dem Grundeigentümer jedoch kein Nachteil erwachsen. Fakt ist, dass beide

Grundstücke seit langem hinreichend erschlossen sind. Dabei kann es keine Rolle

spielen, dass nach den heutigen Vorgaben der SGV eine grössere Wasserleitung

zur Versorgung von Hydranten notwendig wäre. Es erwächst dem Grundeigentümer

durch die neue Leitung kein Mehrwert oder Sondervorteil. Es liegt demnach keine

Neuerschliessung im Sinne von § 108 Abs. 2 PBG vor; eine Beitragspflicht ist

nicht gegeben.

Was die Berücksichtigung der Winkelhalbierenden betrifft,

statuiert § 12 GBV Folgendes:

1.

Beträgt der Abstand zwischen 2

Erschliessungsanlagen, an welche angeschlossen werden kann und darf, weniger

als 2 Bautiefen nach § 11 Abs. 1, wird für die nach dem Beitragsplan

massgebende Grenze eine Mittellinie gezogen.

2.

Bei Eckgrundstücken verläuft diese Grenze als

Winkelhalbierende zwischen den sich kreuzenden Erschliessungsanlagen.

3.

Bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der

Wasserversorgung sind in der Regel die generellen Projekte massgebend.

Nach der Regel von Abs. 3 machen ein generelles

Kanalisationsprojekt oder ein generelles Wasserprojekt oft Aussagen über den

Anschluss an das Leitungsnetz. In diesem Fall gilt der Nutzungsplan und nicht

die Regelung von Absatz 1 und 2 (vgl. RRB Nr. 2297 vom 10. Juli 1990, S. 10).

Beiträge sind an diejenigen Werkleitungen zu entrichten, an die ein Grundstück

anzuschliessen ist. Die Winkelhalbierende ist auf die Wasserversorgungsanlagen

nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die im Folgenden zu erörternde

abwassermässige Erschliessung.

c) Abwasser

Gemäss den Anbringen der Gemeinde war GB L. Nr. 215 zwar

über die A.-Strasse mit Abwasser teilweise erschlossen, jedoch müsse der

Sonderfall von § 12 Abs. 2 GBV berücksichtigt werden. Überdies sei eine

Entwässerung über den Schacht 17C wegen Überlastung nicht möglich und wäre auch

schon früher nicht möglich gewesen. Betreffend GB L. Nr. 1331 macht die

Gemeinde geltend, das rechtsgültige GKP vom 10. Juli 1990 zeige klar auf, dass

das Grundstück auf den Schacht 17C entwässert werden müsse. Durch den

rechtsgültigen Erschliessungsplan vom 29. Juni 2004 sei die projektierte

Strasse nach Westen verschoben worden. Aus dem folgend sei auch die Entwässerungsleitung

nach Westen verschoben und sinnvollerweise an den Schacht 16 angehängt worden.

Ein Anschluss an den Schacht 17C sei nicht mehr möglich.

Auch in Bezug auf die Kanalisation treffen für die

umstrittenen Parzellen die Negativbedingungen von § 5 Abs. 3 GBV nicht zu: Das

betreffende Gebiet wies bis anhin eine öffentliche Erschliessungsanlage auf,

und zwar mit Leitungen, die dem bisherigen GKP entsprachen. Dass GB Nr. 215

schon unter der Herrschaft des GKP von 1990 wegen Überlastung nicht an Schacht

17C hätte angeschlossen werden können, darf dem Grundeigentümer nicht zum

Nachteil gereichen. Durch das neue Projekt erfahren die beiden Grundstücke

keinen Sondervorteil. Es liegt keine Neuerschliessung im Sinne von § 108 Abs. 2

PBG vor.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2009

(VWBES.2008.288)