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Entscheid

VWBES.2008.403

Baubewilligung, Pferdehaltung

31. März 2009Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im März 2003 hat die Baukommission W. festgestellt, dass ein

Aussenstall für vier Pferde in der Wohnzone E2 zonenkonform sei. Das Bau- und

Justizdepartement (BJD) hat die Beschwerden gegen den Entscheid am 4. September

2003 abgewiesen und die Zonenkonformität des Pferdestalles bejaht. Im September

2006 ersuchte K. die Baukommission W. darum, ihr die Haltung eines fünften

Pferdes im bestehenden und bewilligten Pferdestall an der X-Strasse zu

bewilligen. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2006 hielt die Baukommission W. fest,

aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligung dürften höchstens vier Pferde im

Stall der K. gehalten werden. Dies sei zudem im Grundbuch angemerkt. Die

Baukommission W. beschloss deshalb, der Bestand von fünf Pferden sei auf vier

zu reduzieren. Dieser Entscheid wurde vom BJD am 13. August 2007 aufgehoben und

zur Publikation und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückgewiesen. Die Baukommission W. hat das Baugesuch zur Haltung eines

fünften Pferdes am 7. Februar 2008 erneut abgewiesen und die vier gegen das

Baugesuch eingereichten Einsprachen gutgeheissen. Im Wesentlichen begründete

die Kommission ihren Entscheid mit dem Hinweis, dass die Haltung von fünf

Pferden in einer Wohnzone das zulässige Mass an Immissionen überschreite. Die

Haltung von fünf Pferden sei vorliegend nicht zonenkonform.

Dagegen führte K. Verwaltungsbeschwerde, welche das BJD am

27. November 2008 abwies. K. erhob gegen diesen Entscheid

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte, die Departementalverfügung sei

aufzuheben und ihr sei die Haltung eines fünften Pferdes zu bewilligen; dies

allenfalls unter Auflagen. Die Verhältnisse hätten sich seit 2003 verändert.

Bauernbetriebe und Grosstierhaltung würden zum Dorf gehören. In solchen

Gegenden sei mit Immissionen zu rechnen. Ein Pferdestall würde dazu nur

marginal beitragen. In analoger Anwendung der FAT-Richtlinien wäre selbst die

Haltung von 6 Pferden noch zulässig. Der Abstand liege bei 13 m und damit

oberhalb der gesetzlichen Schranken. Im Quartier werde nicht nur gewohnt.

Gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befinde sich eine Baufirma.

Ein Augenschein hätte hier Klarheit geschaffen.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

3.

Die FAT-Richtlinien 1995 gelten nur für die bäuerliche

Tierhaltung und bestimmen die Mindestabstände zur Wohnzone. Sie liefern unter 4

GB (Geruchsbelastung), was jeweils einer stattlichen Anzahl Tiere entspricht,

unbrauchbare Resultate. Sie innerhalb der Wohnzone analog anzuwenden, wäre

sachfremd. Im Allgemeinen darf doch davon ausgegangen werden, dass eine

Privatperson im Einfamilienhausquartier nur einige wenige Tiere als Hobby hält.

Der Tierbestand ist nicht auf Erwerb ausgerichtet und dient der

Freizeitgestaltung. Die Anzahl Tiere ist deutlich geringer als bei einem Landwirt.

Die hobby­mässige Haltung von grösseren Tierbeständen in Wohnquartieren

beeinträchtigt die Wohnhygiene. Dies gilt nicht nur für Pferde, sondern zum

Beispiel auch für Schafe oder klassische Haustiere wie Hunde. Wohnnutzung

bedeutet Erholung, Schlafen, Haus- und Heimarbeit, Essen usw. Dies bedingt eine

Umgebung, die frei ist von Immissionen wie Lärm, Gerüchen, Ungeziefer, Staub,

die das mit dem Wohnen selbst verbundene Mass übersteigen. Kaum jemand wird

sich als Bewohner neben einem Nachbarn wohlfühlen, der ein ganzes Rudel Hunde,

Dutzende von Kaninchen bzw. Hühnern oder aber eine Herde Schafe oder Pferde

hält.

4.

Zu prüfen bleibt die Zonenkonformität der Erhöhung des

Tierbestandes auf fünf: In der Einfamilienhauszone sind Wohnungen sowie nicht

störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe zulässig (§§ 30 PBG [Planungs- und

Baugesetz, BGS 711.1], 2 ZR). Wo dürfen welche Bauten und Anlagen für die

Pferdehaltung erstellt werden? Um die Beantwortung dieser Frage zu erleichtern,

hat das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) im Eidgenössischen Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zusammen mit einer breit

zusammengesetzten Arbeitsgruppe eine Wegleitung erarbeitet: «Pferd und

Raumplanung». Der Richtlinie lässt sich Folgendes entnehmen: Bauten und Anlagen

für Pferde sind mit Immissionen verbunden (Lärm, Geruch, Ungeziefer, Staub

usw.). Es muss deshalb im Einzelfall abgeklärt werden, ob das Bauvorhaben mit

dem Zweck der in Frage stehenden Zone vereinbar ist oder nicht. Je nach Art der

Zone kann es sich als zonenkonform oder zonenwidrig erweisen. Bauten und

Anlagen für Hobby- und Freizeitaktivitäten haben ihren Platz jedenfalls nicht

in der Landwirtschaftszone, sondern in der Bauzone oder in einer Spezialzone.

Eine hobbymässige Pferdehaltung ist in der Bauzone möglich.

Die Durchsicht der Judikatur ergibt Folgendes: Mit Verfügung

des Bau- und Justizdepartements vom 4. September 2003 wurde die Haltung von

vier Pferden als zonenkonform eingestuft. Carmen Walker Späh führt in PBG 2004,

S. 24 ff. aus, eine Pferdehaltung sei in der Wohnzone zonenkonform, wenn sie

rein privaten Zwecken, also der eigenen Freizeitbetätigung diene. Die

publizierte Rechtsprechung im Kanton Zürich gestatte die Haltung von bis zu

zwei Pferden in der Wohnzone (vgl. z.B. BEZ 1988, Nr. 32: zwei Ponys). Bei

dieser geringen Anzahl Pferde müssten die konkreten Umstände des Falles nicht

mehr besonders geklärt werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

anerkennt das hobbymässige Halten von Haustieren wie Hunden, Katzen oder

Kaninchen, aber auch von einzelnen Pferden, als Bestandteil der reinen

Wohnnutzung, jedoch immer unter der Voraussetzung, dass die Tierhaltung nach

Art und Umfang mit dem Wohnzweck noch vereinbart werden kann (AGVE 2001, S.

302). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hält die Haltung von 2 bis 4

Pferden in einer Wohnzone für zulässig (BVR 1994, S. 253). In seinem Entscheid

vom 28. Januar 2002 (1P.570/2001) hat das Bundesgericht die für die Haltung von

zwei Pferden in einer Wohnzone in Flims erteilte Baubewilligung geschützt.

Die publizierte Judikatur hat in einer Wohnzone bisher nie

mehr als vier Pferde bewilligt. Dies ist schon sehr grosszügig. Das Halten von

mehreren Pferden gehört nicht zum Wohnen. Es beeinträchtigt die Wohnhygiene.

Fünf Pferde sind in einem reinen Einfamilienhausquartier nicht zonenkonform.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 2009

(VWBES.2008.403)