VWBES.2008.403
Baubewilligung, Pferdehaltung
31. März 2009Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 16
§ 30 PBG. Die Haltung von fünf Pferden ist in der
Wohnzone einer ländlichen Gemeinde nicht zonenkonform. Die FAT-Richtlinien 1995
gelten nur für die bäuerliche Tierhaltung und bestimmen die Mindestabstände zur
Wohnzone.
Sachverhalt
Im März 2003 hat die Baukommission W. festgestellt, dass ein
Aussenstall für vier Pferde in der Wohnzone E2 zonenkonform sei. Das Bau- und
Justizdepartement (BJD) hat die Beschwerden gegen den Entscheid am 4. September
2003 abgewiesen und die Zonenkonformität des Pferdestalles bejaht. Im September
2006 ersuchte K. die Baukommission W. darum, ihr die Haltung eines fünften
Pferdes im bestehenden und bewilligten Pferdestall an der X-Strasse zu
bewilligen. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2006 hielt die Baukommission W. fest,
aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligung dürften höchstens vier Pferde im
Stall der K. gehalten werden. Dies sei zudem im Grundbuch angemerkt. Die
Baukommission W. beschloss deshalb, der Bestand von fünf Pferden sei auf vier
zu reduzieren. Dieser Entscheid wurde vom BJD am 13. August 2007 aufgehoben und
zur Publikation und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Die Baukommission W. hat das Baugesuch zur Haltung eines
fünften Pferdes am 7. Februar 2008 erneut abgewiesen und die vier gegen das
Baugesuch eingereichten Einsprachen gutgeheissen. Im Wesentlichen begründete
die Kommission ihren Entscheid mit dem Hinweis, dass die Haltung von fünf
Pferden in einer Wohnzone das zulässige Mass an Immissionen überschreite. Die
Haltung von fünf Pferden sei vorliegend nicht zonenkonform.
Dagegen führte K. Verwaltungsbeschwerde, welche das BJD am
27. November 2008 abwies. K. erhob gegen diesen Entscheid
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte, die Departementalverfügung sei
aufzuheben und ihr sei die Haltung eines fünften Pferdes zu bewilligen; dies
allenfalls unter Auflagen. Die Verhältnisse hätten sich seit 2003 verändert.
Bauernbetriebe und Grosstierhaltung würden zum Dorf gehören. In solchen
Gegenden sei mit Immissionen zu rechnen. Ein Pferdestall würde dazu nur
marginal beitragen. In analoger Anwendung der FAT-Richtlinien wäre selbst die
Haltung von 6 Pferden noch zulässig. Der Abstand liege bei 13 m und damit
oberhalb der gesetzlichen Schranken. Im Quartier werde nicht nur gewohnt.
Gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befinde sich eine Baufirma.
Ein Augenschein hätte hier Klarheit geschaffen.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
3.
Die FAT-Richtlinien 1995 gelten nur für die bäuerliche
Tierhaltung und bestimmen die Mindestabstände zur Wohnzone. Sie liefern unter 4
GB (Geruchsbelastung), was jeweils einer stattlichen Anzahl Tiere entspricht,
unbrauchbare Resultate. Sie innerhalb der Wohnzone analog anzuwenden, wäre
sachfremd. Im Allgemeinen darf doch davon ausgegangen werden, dass eine
Privatperson im Einfamilienhausquartier nur einige wenige Tiere als Hobby hält.
Der Tierbestand ist nicht auf Erwerb ausgerichtet und dient der
Freizeitgestaltung. Die Anzahl Tiere ist deutlich geringer als bei einem Landwirt.
Die hobbymässige Haltung von grösseren Tierbeständen in Wohnquartieren
beeinträchtigt die Wohnhygiene. Dies gilt nicht nur für Pferde, sondern zum
Beispiel auch für Schafe oder klassische Haustiere wie Hunde. Wohnnutzung
bedeutet Erholung, Schlafen, Haus- und Heimarbeit, Essen usw. Dies bedingt eine
Umgebung, die frei ist von Immissionen wie Lärm, Gerüchen, Ungeziefer, Staub,
die das mit dem Wohnen selbst verbundene Mass übersteigen. Kaum jemand wird
sich als Bewohner neben einem Nachbarn wohlfühlen, der ein ganzes Rudel Hunde,
Dutzende von Kaninchen bzw. Hühnern oder aber eine Herde Schafe oder Pferde
hält.
4.
Zu prüfen bleibt die Zonenkonformität der Erhöhung des
Tierbestandes auf fünf: In der Einfamilienhauszone sind Wohnungen sowie nicht
störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe zulässig (§§ 30 PBG [Planungs- und
Baugesetz, BGS 711.1], 2 ZR). Wo dürfen welche Bauten und Anlagen für die
Pferdehaltung erstellt werden? Um die Beantwortung dieser Frage zu erleichtern,
hat das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) im Eidgenössischen Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zusammen mit einer breit
zusammengesetzten Arbeitsgruppe eine Wegleitung erarbeitet: «Pferd und
Raumplanung». Der Richtlinie lässt sich Folgendes entnehmen: Bauten und Anlagen
für Pferde sind mit Immissionen verbunden (Lärm, Geruch, Ungeziefer, Staub
usw.). Es muss deshalb im Einzelfall abgeklärt werden, ob das Bauvorhaben mit
dem Zweck der in Frage stehenden Zone vereinbar ist oder nicht. Je nach Art der
Zone kann es sich als zonenkonform oder zonenwidrig erweisen. Bauten und
Anlagen für Hobby- und Freizeitaktivitäten haben ihren Platz jedenfalls nicht
in der Landwirtschaftszone, sondern in der Bauzone oder in einer Spezialzone.
Eine hobbymässige Pferdehaltung ist in der Bauzone möglich.
Die Durchsicht der Judikatur ergibt Folgendes: Mit Verfügung
des Bau- und Justizdepartements vom 4. September 2003 wurde die Haltung von
vier Pferden als zonenkonform eingestuft. Carmen Walker Späh führt in PBG 2004,
S. 24 ff. aus, eine Pferdehaltung sei in der Wohnzone zonenkonform, wenn sie
rein privaten Zwecken, also der eigenen Freizeitbetätigung diene. Die
publizierte Rechtsprechung im Kanton Zürich gestatte die Haltung von bis zu
zwei Pferden in der Wohnzone (vgl. z.B. BEZ 1988, Nr. 32: zwei Ponys). Bei
dieser geringen Anzahl Pferde müssten die konkreten Umstände des Falles nicht
mehr besonders geklärt werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
anerkennt das hobbymässige Halten von Haustieren wie Hunden, Katzen oder
Kaninchen, aber auch von einzelnen Pferden, als Bestandteil der reinen
Wohnnutzung, jedoch immer unter der Voraussetzung, dass die Tierhaltung nach
Art und Umfang mit dem Wohnzweck noch vereinbart werden kann (AGVE 2001, S.
302). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hält die Haltung von 2 bis 4
Pferden in einer Wohnzone für zulässig (BVR 1994, S. 253). In seinem Entscheid
vom 28. Januar 2002 (1P.570/2001) hat das Bundesgericht die für die Haltung von
zwei Pferden in einer Wohnzone in Flims erteilte Baubewilligung geschützt.
Die publizierte Judikatur hat in einer Wohnzone bisher nie
mehr als vier Pferde bewilligt. Dies ist schon sehr grosszügig. Das Halten von
mehreren Pferden gehört nicht zum Wohnen. Es beeinträchtigt die Wohnhygiene.
Fünf Pferde sind in einem reinen Einfamilienhausquartier nicht zonenkonform.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 2009
(VWBES.2008.403)