VWBES.2008.419
Terrainauffüllung
20. März 2009Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 15
Art. 24 ff. RPG. Auch unverschmutztes
Aushubmaterial ist in einer Deponie zu entsorgen. Es darf nicht auf einer Wiese
abgelagert werden. Dies jedenfalls dann, wenn die Terrainveränderung keine
nennenswerte Bodenverbesserung bewirkt.
Sachverhalt
Im September 2008 überwies die Baukommission R. dem Bau- und
Justizdepartement (BJD) das Baugesuch von H. für die Umnutzung/Umbau Remise in
einen Rindermaststall mit Neubau der Jauchegrube auf GB R. Nr. 107 und einer
Terrainauffüllung auf GB R. Nr. 8 ausserhalb der Bauzone. Das BJD verfügte im
Dezember 2008, dass das Bauvorhaben «Umnutzung/Umbau Remise in Rindermaststall
mit Neubau Jauchegrube» auf GB R. Nr. 107 zonenkonform ist und es keiner
Ausnahmebewilligung bedarf. Hingegen werde die Zustimmung dem Bauvorhaben
«Terrainauffüllung» auf GB R. Nr. 8 nicht erteilt. Das Bauvorhaben gelte weder
als zonenkonform noch als standortbedingt noch seien die Voraussetzungen einer
Zustimmung nach Art. 24 ff. RPG gegeben. Dagegen erhob H. Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Es könne eine Bewirtschaftungserleichterung durch die Terrainauffüllung erzielt
werden, denn durch die stark wechselnde Steigung sei die ackerbauliche
Bewirtschaftung schwierig. Im Hinblick auf die Erweiterung der Obstanlage sei
der jetzige Terrainverlauf ungeeignet. Das starke Gefälle berge Unfallgefahren.
Weiter sei die Abfuhr des Aushubmaterials mit einem Lastwagen aus ökologischer
Sicht ein Unsinn, denn die nächste Deponie sei kilometerweit entfernt. Eine
allfällige Abfuhr ins nahe Elsass sei ab 2009 nur noch über das Zollamt Basel /
Allschwil möglich. Mit ihrem Vorhaben bestehe nur eine Strecke von einem
Kilometer und könne mit leichteren, landwirtschaftlichen Gerätschaften
bewältigt werden.
Im März 2009 führte das Verwaltungsgericht einen Delegationsaugenschein
durch. Nebst den Parteien wurde der technische Sachbearbeiter der Fachstelle
Bodenschutz des Amtes für Umwelt als Auskunftsperson befragt. Es ergab sich
namentlich Folgendes: H. möchte mit dem lehmigen Boden, den er ausgehoben hat,
eine Senke auf einem seiner Felder auffüllen. Er möchte das Material nicht in
eine Deponie führen, denn es sei nicht kontaminiert. Es handle sich um ca. 250
m3. Er möchte auf dem Feld den Humus abtragen, das Material
einbringen und wieder mit Humus abdecken.
Die Auskunftsperson führte aus, es handle sich um C-Boden,
um mineralischen Untergrund, der am Zielort auch wieder in den Untergrund
eingebracht werden müsste. Das Material müsse fachgerecht deponiert werden. Das
Vorhaben, das Material in einem Feld einzubringen, stelle keine
Bodenverbesserung dar. Es resultiere auch keine Erleichterung der
Bewirtschaftung, höchstens eine leicht bessere Befahrbarkeit. Am Zielort den A-
und den B-Boden abzutragen, verursache einen erheblichen Aufwand. Es gehe um
ca. 20 Lastwagenladungen. Dazu werde ein Bagger benötigt. Die Bodenqualität sei
schon heute relativ gut. Es müssten hohe Anforderungen gestellt werden, damit
man nicht mehr zerstöre, als man erreiche. Zudem würde die Fruchtfolge eingeschränkt.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführer will den durch den Umbau der Remise
(Jauchegrube) anfallenden Aushub (Unterboden, Untergrund) für die
Terrainauffüllung verwenden. Zu prüfen ist, ob dieses Vorhaben die Entsorgung von
unverschmutztem Aushub zum Ziel hat oder ob es als zonenkonform nach Art. 22
Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) oder als standortbedingt nach Art. 24 RPG gilt
und somit eine Baubewilligung zu erteilen ist.
3.
Bauten oder Anlagen sind gemäss
Art. 22 Abs. 1 RPG
alle künstlich geschaffenen dauernden und festen Einrichtungen, welche die
Nutzungsordnung des Bodens beeinflussen, weil sie entweder den Raum äusserlich
erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen
(Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 22 N 10).
Ausschlaggebend für die Bejahung der Bewilligungspflicht einer Aufschüttung ist
nicht allein die Veränderung des Geländes durch Abtragung, Auffüllung oder
andere Massnahmen. Es kommt vielmehr auf die räumliche Bedeutung eines
Vorhabens insgesamt an (BGE 119 Ib 226 E. 3a). Die vorliegende Terrainauffüllung
in der Landwirtschaftszone bedarf einer Baubewilligung.
4.
Für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist nach der
Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob es zonenkonform ist und ihm demnach eine
ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 RPG erteilt werden kann. Trifft dies
nicht zu, stellt sich die Frage, ob es als Ausnahme gestützt auf Art. 24 RPG zu
bewilligen ist.
5.
Die Zonenkonformität bestimmt sich ausschliesslich nach
dem Zweck der entsprechenden Nutzungszone und nach der Vereinbarkeit der Bauten
und Anlagen mit diesem Zweck. Für die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen
in der Landwirtschaftszone findet sich in Art. 16a RPG eine bundesgesetzliche
Regelung. Nach Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und
Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den
produzierenden Gartenbau nötig sind. Nach Art. 34 Abs. 4 lit. a
Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) darf die Bewilligung nur erteilt werden,
wenn die Baute oder Anlage, so auch die Veränderung des Geländeverlaufs, für
die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist. Die Anlage muss nicht nach
subjektiven, sondern nach objektiven Gesichtspunkten betrieblich notwendig
sein. Sodann darf sie nicht überdimensioniert sein. In der Landwirtschaftszone
sind Terrainveränderungen dann zonenkonform, wenn sie eine Verbesserung der
landwirtschaftlichen Nutzungseignung bewirken. Dies ist der Fall, wenn
insbesondere das Relief oder die Fruchtbarkeit bestimmende Bodeneigenschaften
verbessert werden (Arnold Brunner, Bodenschutz, Stoffe und Gewässerschutz:
Landwirtschaft im Spannungsfeld, in URP 2002, S. 532). Nicht jede
Bewirtschaftungserleichterung ist ausreichend, um als nötig im Sinn von Art.
16a Abs. 1 RPG zu gelten. Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV räumt Eigentümern von Boden
in der Landwirtschaftszone keinen Anspruch darauf ein, die maschinelle
Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen mittels
bewilligungspflichtigen Terrainveränderungen immer und überall bestmöglich zu
optimieren. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Geländeanpassungen für die
in Frage stehende Bewirtschaftung nötig und nicht überdimensioniert sind.
Es blieb am Augenschein unbestritten, dass die
Terrainveränderung für die Steigerung der Bodenfruchtbarkeit nicht erforderlich
ist. Es handelt sich um C-Boden, um mineralischen Untergrund, der am Zielort
auch wieder in den Untergrund eingebracht werden müsste. Der gesetzliche
Waldabstand ist vom Vorhaben nicht betroffen.
Der angestrebte Ausgleich von Unebenheiten in der
Hangneigung ist marginal. Das vorhandene Relief erlaubt bereits die maschinelle
Bewirtschaftung. Der Aufwand, am Zielort den A- und den B-Boden abzutragen und
ca. 20 Lastwagenladungen Lehmboden mit einem Bagger einzubringen, hat keine ins
Gewicht fallenden positiven Auswirkungen auf das wirtschaftliche Ergebnis des
Betriebs, denn die Bodenqualität ist heute schon relativ gut. Das aufwendige
Einbringverfahren und die jahrelangen Einschränkungen in der Fruchtfolge stehen
in keinem Verhältnis zur Erleichterung der Bewirtschaftung. Zusammenfassend
ergibt sich, dass die geplanten Geländeanpassungen dem Zweck der
Landwirtschaftszone nicht entsprechen und dass dafür eine ordentliche
Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG nicht erteilt werden kann.
6.
Für nicht zonenkonforme Bauten
und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG vorliegen. Dies ist der Fall, wenn
der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen
erfordert und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Nach
Art. 24 Abs. 1 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG
Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder deren Zweck
zu ändern, wenn: Der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der
Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen
entgegenstehen (lit. b).
Nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen sind erlaubt, wenn
sie standortgebunden sind. Das Erfordernis der Standortgebundenheit verlangt,
dass eine Baute oder Anlage auf eine bestimmte Lage ausserhalb der Bauzone
angewiesen ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich allein nach objektiven
Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des
Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit
ankommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stimmt der Begriff der
Zonenkonformität bei Landwirtschaftsbetrieben im Wesentlichen mit demjenigen
der Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 RPG überein. Auffüllungen von
Erdmaterial auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sind nicht zonenkonform,
weil sie für die in Frage stehende Bewirtschaftung nicht nötig sind. Demzufolge
hat die Vorinstanz auch ihre Standortgebundenheit zu Recht verneint. Eine Ausnahmebewilligung
fällt ausser Betracht, und die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht abzuweisen.
Ausserdem dürfen der Baute oder
Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen
und der Betrieb muss voraussichtlich längerfristig bestehen können (Art. 34
Abs. 4 lit. b und c RPV). Lenkender Massstab der Interessenabwägung bilden
hauptsächlich die Planungsziele und -grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG. Dabei
sind die Interessen der Landwirtschaft, der Landschaft und der Ökologie
abzuwägen. Soweit einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung
konkreter (Spezialgesetze) geregelt werden, sind Bauvorhaben vorweg nach diesen
Sondernormen zu prüfen.
Das Umweltschutzgesetz enthält einzelne Aspekte für die
Interessenabwägung. Bei der Beurteilung von
Terrainveränderungen ist somit zu beachten, dass gemäss Art. 30 Abs. 3
Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) Abfälle nur auf bewilligten Deponien
abgelagert werden dürfen. Die Technische Verordnung über Abfälle (TVA, SR
814.
) regelt den Betrieb der Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden.
Unverschmutzter Aushub ist in erster Linie für die Rekultivierung zu verwenden;
soll Aushub dagegen zum Zwecke der Beseitigung endgültig entsorgt werden, muss
dies auf einer Deponie erfolgen (BGE 120 Ib 404). Terrainauffüllungen dürfen
nicht dazu missbraucht werden, um die Umweltgesetzgebung, insbesondere die
Technische Verordnung über Abfälle zu umgehen und Bauabfälle auf diese Weise zu
entsorgen. Dies gilt auch für unverschmutztes Abraummaterial. Solches darf
nicht auf der «grünen Wiese» abgelagert werden. Eine Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 ff. RPG kommt deshalb nicht in Frage.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2009 (VWBES
2008.
)