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Entscheid

VWBES.2008.419

Terrainauffüllung

20. März 2009Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im September 2008 überwies die Baukommission R. dem Bau- und

Justizdepartement (BJD) das Baugesuch von H. für die Umnutzung/Umbau Remise in

einen Rindermaststall mit Neubau der Jauchegrube auf GB R. Nr. 107 und einer

Terrainauffüllung auf GB R. Nr. 8 ausserhalb der Bauzone. Das BJD verfügte im

Dezember 2008, dass das Bauvorhaben «Umnutzung/Umbau Remise in Rindermaststall

mit Neubau Jauchegrube» auf GB R. Nr. 107 zonenkonform ist und es keiner

Ausnahmebewilligung bedarf. Hingegen werde die Zustimmung dem Bauvorhaben

«Terrainauffüllung» auf GB R. Nr. 8 nicht erteilt. Das Bauvorhaben gelte weder

als zonenkonform noch als standortbedingt noch seien die Voraussetzungen einer

Zustimmung nach Art. 24 ff. RPG gegeben. Dagegen erhob H. Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Es könne eine Bewirtschaftungserleichterung durch die Terrainauffüllung erzielt

werden, denn durch die stark wechselnde Steigung sei die ackerbauliche

Bewirtschaftung schwierig. Im Hinblick auf die Erweiterung der Obstanlage sei

der jetzige Terrainverlauf ungeeignet. Das starke Gefälle berge Unfallgefahren.

Weiter sei die Abfuhr des Aushubmaterials mit einem Lastwagen aus ökologischer

Sicht ein Unsinn, denn die nächste Deponie sei kilometerweit entfernt. Eine

allfällige Abfuhr ins nahe Elsass sei ab 2009 nur noch über das Zollamt Basel /

Allschwil möglich. Mit ihrem Vorhaben bestehe nur eine Strecke von einem

Kilometer und könne mit leichteren, landwirtschaftlichen Gerätschaften

bewältigt werden.

Im März 2009 führte das Verwaltungsgericht einen Delegationsaugenschein

durch. Nebst den Parteien wurde der technische Sachbearbeiter der Fachstelle

Bodenschutz des Amtes für Umwelt als Auskunftsperson befragt. Es ergab sich

namentlich Folgendes: H. möchte mit dem lehmigen Boden, den er ausgehoben hat,

eine Senke auf einem seiner Felder auffüllen. Er möchte das Material nicht in

eine Deponie führen, denn es sei nicht kontaminiert. Es handle sich um ca. 250

m3. Er möchte auf dem Feld den Humus abtragen, das Material

einbringen und wieder mit Humus abdecken.

Die Auskunftsperson führte aus, es handle sich um C-Boden,

um mineralischen Untergrund, der am Zielort auch wieder in den Untergrund

eingebracht werden müsste. Das Material müsse fachgerecht deponiert werden. Das

Vorhaben, das Material in einem Feld einzubringen, stelle keine

Bodenverbesserung dar. Es resultiere auch keine Erleichterung der

Bewirtschaftung, höchstens eine leicht bessere Befahrbarkeit. Am Zielort den A-

und den B-Boden abzutragen, verursache einen erheblichen Aufwand. Es gehe um

ca. 20 Lastwagenladungen. Dazu werde ein Bagger benötigt. Die Bodenqualität sei

schon heute relativ gut. Es müssten hohe Anforderungen gestellt werden, damit

man nicht mehr zerstöre, als man erreiche. Zudem würde die Fruchtfolge eingeschränkt.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

Der Beschwerdeführer will den durch den Umbau der Remise

(Jauchegrube) anfallenden Aushub (Unterboden, Untergrund) für die

Terrainauffüllung verwenden. Zu prüfen ist, ob dieses Vorhaben die Entsorgung von

unverschmutztem Aushub zum Ziel hat oder ob es als zonenkonform nach Art. 22

Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) oder als standortbedingt nach Art. 24 RPG gilt

und somit eine Baubewilligung zu erteilen ist.

3.

Bauten oder Anlagen sind gemäss

Art. 22 Abs. 1 RPG

alle künstlich geschaffenen dauernden und festen Einrichtungen, welche die

Nutzungsordnung des Bodens beeinflussen, weil sie entweder den Raum äusserlich

erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen

(Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 22 N 10).

Ausschlaggebend für die Bejahung der Bewilligungspflicht einer Aufschüttung ist

nicht allein die Veränderung des Geländes durch Abtragung, Auffüllung oder

andere Massnahmen. Es kommt vielmehr auf die räumliche Bedeutung eines

Vorhabens insgesamt an (BGE 119 Ib 226 E. 3a). Die vorliegende Terrainauffüllung

in der Landwirtschaftszone bedarf einer Baubewilligung.

4.

Für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist nach der

Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob es zonenkonform ist und ihm demnach eine

ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 RPG erteilt werden kann. Trifft dies

nicht zu, stellt sich die Frage, ob es als Ausnahme gestützt auf Art. 24 RPG zu

bewilligen ist.

5.

Die Zonenkonformität bestimmt sich ausschliesslich nach

dem Zweck der entsprechenden Nutzungszone und nach der Vereinbarkeit der Bauten

und Anlagen mit diesem Zweck. Für die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen

in der Landwirtschaftszone findet sich in Art. 16a RPG eine bundesgesetzliche

Regelung. Nach Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und

Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den

produzierenden Gartenbau nötig sind. Nach Art. 34 Abs. 4 lit. a

Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) darf die Bewilligung nur erteilt werden,

wenn die Baute oder Anlage, so auch die Veränderung des Geländeverlaufs, für

die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist. Die Anlage muss nicht nach

subjektiven, sondern nach objektiven Gesichtspunkten betrieblich notwendig

sein. Sodann darf sie nicht überdimensioniert sein. In der Landwirtschaftszone

sind Terrainveränderungen dann zonenkonform, wenn sie eine Verbesserung der

landwirtschaftlichen Nutzungseignung bewirken. Dies ist der Fall, wenn

insbesondere das Relief oder die Fruchtbarkeit bestimmende Bodeneigenschaften

verbessert werden (Arnold Brunner, Bodenschutz, Stoffe und Gewässerschutz:

Landwirtschaft im Spannungsfeld, in URP 2002, S. 532). Nicht jede

Bewirtschaftungserleichterung ist ausreichend, um als nötig im Sinn von Art.

16a Abs. 1 RPG zu gelten. Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV räumt Eigentümern von Boden

in der Landwirtschaftszone keinen Anspruch darauf ein, die maschinelle

Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen mittels

bewilligungspflichtigen Terrainveränderungen immer und überall bestmöglich zu

optimieren. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Geländeanpassungen für die

in Frage stehende Bewirtschaftung nötig und nicht überdimensioniert sind.

Es blieb am Augenschein unbestritten, dass die

Terrainveränderung für die Steigerung der Bodenfruchtbarkeit nicht erforderlich

ist. Es handelt sich um C-Boden, um mineralischen Untergrund, der am Zielort

auch wieder in den Untergrund eingebracht werden müsste. Der gesetzliche

Waldabstand ist vom Vorhaben nicht betroffen.

Der angestrebte Ausgleich von Unebenheiten in der

Hangneigung ist marginal. Das vorhandene Relief erlaubt bereits die maschinelle

Bewirtschaftung. Der Aufwand, am Zielort den A- und den B-Boden abzutragen und

ca. 20 Lastwagenladungen Lehmboden mit einem Bagger einzubringen, hat keine ins

Gewicht fallenden positiven Auswirkungen auf das wirtschaftliche Ergebnis des

Betriebs, denn die Bodenqualität ist heute schon relativ gut. Das aufwendige

Einbringverfahren und die jahrelangen Einschränkungen in der Fruchtfolge stehen

in keinem Verhältnis zur Erleichterung der Bewirtschaftung. Zusammenfassend

ergibt sich, dass die geplanten Geländeanpassungen dem Zweck der

Landwirtschaftszone nicht entsprechen und dass dafür eine ordentliche

Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG nicht erteilt werden kann.

6.

Für nicht zonenkonforme Bauten

und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für

eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG vorliegen. Dies ist der Fall, wenn

der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen

erfordert und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Nach

Art. 24 Abs. 1 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG

Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder deren Zweck

zu ändern, wenn: Der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der

Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen

entgegenstehen (lit. b).

Nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen sind erlaubt, wenn

sie standortgebunden sind. Das Erfordernis der Standortgebundenheit verlangt,

dass eine Baute oder Anlage auf eine bestimmte Lage ausserhalb der Bauzone

angewiesen ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich allein nach objektiven

Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des

Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit

ankommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stimmt der Begriff der

Zonenkonformität bei Landwirtschaftsbetrieben im Wesentlichen mit demjenigen

der Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 RPG überein. Auffüllungen von

Erdmaterial auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sind nicht zonenkonform,

weil sie für die in Frage stehende Bewirtschaftung nicht nötig sind. Demzufolge

hat die Vorinstanz auch ihre Standortgebundenheit zu Recht verneint. Eine Ausnahmebewilligung

fällt ausser Betracht, und die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht abzuweisen.

Ausserdem dürfen der Baute oder

Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen

und der Betrieb muss voraussichtlich längerfristig bestehen können (Art. 34

Abs. 4 lit. b und c RPV). Lenkender Massstab der Interessenabwägung bilden

hauptsächlich die Planungsziele und -grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG. Dabei

sind die Interessen der Landwirtschaft, der Landschaft und der Ökologie

abzuwägen. Soweit einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung

konkreter (Spezialgesetze) geregelt werden, sind Bauvorhaben vorweg nach diesen

Sondernormen zu prüfen.

Das Umweltschutzgesetz enthält einzelne Aspekte für die

Interessenabwägung. Bei der Beurteilung von

Terrainveränderungen ist somit zu beachten, dass gemäss Art. 30 Abs. 3

Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) Abfälle nur auf bewilligten Deponien

abgelagert werden dürfen. Die Technische Verordnung über Abfälle (TVA, SR

814.

) regelt den Betrieb der Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden.

Unverschmutzter Aushub ist in erster Linie für die Rekultivierung zu verwenden;

soll Aushub dagegen zum Zwecke der Beseitigung endgültig entsorgt werden, muss

dies auf einer Deponie erfolgen (BGE 120 Ib 404). Terrainauffüllungen dürfen

nicht dazu missbraucht werden, um die Umweltgesetzgebung, insbesondere die

Technische Verordnung über Abfälle zu umgehen und Bauabfälle auf diese Weise zu

entsorgen. Dies gilt auch für unverschmutztes Abraummaterial. Solches darf

nicht auf der «grünen Wiese» abgelagert werden. Eine Ausnahmebewilligung

nach Art. 24 ff. RPG kommt deshalb nicht in Frage.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2009 (VWBES

2008.

)