VWBES.2008.53
Perimeterbeiträge und Landerwerb
9. Mai 2008Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 17
§ 108 PBG. Eine Gemeinde darf für drei
unterschiedliche Projekte (geringfügige Verlängerung einer bestehenden
Quartierstrasse, Neubau einer Stichstrasse und Neubau eines die beiden
Erschliessungsstrassen verbindenden Fusswegs) keinen einheitlichen Beitragsplan
auflegen, obschon im Abgaberecht ein gewisser Schematismus zulässig ist. Ein
Gericht kann im Beitragsrecht nicht reformatorisch entscheiden und verbindlich
vorschreiben, wie nun zu verfahren sei. Das Gericht kann weder das Projekt anpassen
noch neu auflegen. Der Gemeinde bleibt ein Beurteilungsspielraum.
Sachverhalt
Im Rahmen der Erschliessung "Neubau P.-Weg"
eröffnete die Einwohnergemeinde K. unter anderem A., Eigentümer von Grundbuch
K. Nr. 1733, einen voraussichtlichen Strassenperimeterbeitrag von
Fr. 29'099.55 und einen Kanalisationsperimeterbeitrag von
Fr. 10'965.05. A. erhob Einsprache und begründete sie damit, seine
Parzelle liege an der D.-Strasse und werde über diese bereits verkehrsmässig
erschlossen. Es entstehe ihm kein Vorteil aus dem Bau des P.-Wegs. Auch die
Belastung zu 100 % sei fraglich. Die Kosten für den Fussweg (der die leicht
verlängerte D.-Strasse nordseits mit dem neuen P.-Weg verbindet) müssten von
der Gemeinde getragen werden. Die Einwohnergemeinde K. lehnte die Einsprache
ab.
A. beschwerte sich im Juli 2007 bei der Schätzungskommission
mit dem sinngemässen Begehren, die Strassenerschliessungsbeiträge seien zu
reduzieren. Die Schätzungskommission hiess die Beschwerde im Januar 2008 im
Sinne der Erwägungen gut: Es seien zwei separate Beitragspläne zu erarbeiten:
Einen für die D.-Strasse und den Fussweg und einen zweiten für den P.-Weg.
Die Gemeinde K. führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Urteil der Schätzungskommission sei aufzuheben. Es seien eine kurze
Verlängerung der D.-Strasse, der P.-Weg und ein Fussweg zwischen D.-Strasse und
P.-Weg gebaut worden. Die angeordnete Aufteilung des Beitragsplans sei nicht
praktikabel. Man werde zwar vielleicht der Situation bei GB Nr. 1733 nicht
absolut gerecht. Eine absolute Gerechtigkeit könne im Beitragsrecht aber nicht
erzielt werden. Die drei Strassenprojekte würden zusammen die letzte
Erschliessungsetappe der bisher noch nicht erschlossenen Bauzone bilden. Sie
würden in planerischer Hinsicht zusammengehören. Die Beitragsplanung habe sich
auf die Erschliessungsplanung abzustützen. Dass der eine "zu viel" an
den P.-Weg bezahle, werde dadurch ausgeglichen, dass ein anderer vielleicht
"zu viel" an die D.-Strasse oder an den Fussweg bezahle. Die
Vorinstanz habe die Erwägungen zum Bestandteil des Dispositivs gemacht. Es sei
nicht angängig, dass die Gemeinde verbindliche Weisungen zu befolgen habe, was
eine allfällige Aufteilung des Beitragsplans anbelange. Das Verwaltungsgericht
heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
4.
a) Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der
Kausalabgaben. Es verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder
des abgegoltenen Vorteils stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen
muss. Bei Vorzugslasten soll sich der Beitrag nach dem wirtschaftlichen
Sondervorteil bemessen, den der Abgabepflichtige aus der betreffenden
Einrichtung zieht (ZBl 2003, S. 522 f.).
b) Die Kostenanteile der drei Projekte (D.-Strasse, Fussweg,
P.-Weg) sind nicht ausgeschieden. Es liegt jedoch auf der Hand, dass zum
Beispiel die geringfügige Verlängerung der D.-Strasse, die nur GB Nrn. 333 und
1733.
dient, weit weniger kosten wird als der Neubau des P.-Wegs, der sechs
Grundstücke erschliesst, den eingangs genannten Parzellen aber direkt nicht von
Nutzen ist. Schon aus diesem Grund darf die Gemeinde nicht einen einzigen
Beitragsplan auflegen, obschon im Kausalabgaberecht ein gewisser Schematismus
zulässig ist. Vor- und Nachteile würden sich – entgegen der von der
Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung – im konkreten Fall nicht
ausgleichen. Die Eigentümer von GB Nrn. 1733 und 333 bezahlen eindeutig zu
viel.
5.
Es ergibt sich somit, dass mindestens zwei separate
Beitragspläne aufzulegen sind. Einen für die Verlängerung der D.-Strasse.
Beitragspflichtig sind die nicht bereits früher perimetrierten Restflächen von
GB Nrn. 1733 und 333. Ob die Gemeinde den definitiven Beitragsplan D.-Strasse
2.
Etappe aus dem Jahr 2002 in Wiedererwägung ziehen will, bleibt ihrem
Ermessen anheim gestellt. Es erscheint aber wohl eher geboten, die
rechtskräftigen Pläne auf sich beruhen zu lassen.
Ein weiterer Beitragsplan ist für den P.-Weg aufzulegen.
Der Fussweg scheint eher einen ortsverbindenden Charakter
für den Langsamverkehr zu haben. Er dient nicht direkt GB Nrn. 333 und 1733,
für welche die Anbindung an die D.-Strasse genügt, an die sie auch (mit der
ganzen Fläche) Beiträge entrichten. Für die übrigen Quartierbewohner reicht der
P.-Weg aus. Die nördlichen Eckparzellen GB Nrn. 337 und 1267 bezahlen (nach dem
heutigen Plan) bereits mit der gesamten Fläche an den Bau des P.-Wegs. Die
Gemeinde wäre wohl gut beraten, im Bereich des Fusswegs bloss die Kosten der
Kanalisation (im Trennsystem) zu perimetrieren; dies allenfalls zusammen mit
dem Perimeter D.-Strasse.
Es wäre aber auch denkbar, je einen Beitragsplan für die
Kanalisation (Fussweg und P.-Weg) und einen für Bau und Beleuchtung des P.-Wegs
aufzulegen. Dies hängt von technischen Gegebenheiten ab, die dem
Verwaltungsgericht nicht bekannt sind.
Als eher atypisch erscheint schliesslich, dass der nördliche
Teil von GB Nr. 334 (Eckgrundstück zur Kantonsstrasse hin) nicht in den Perimeter
des P.-Wegs einbezogen wird. Dies wohl, weil man wohl davon ausgeht, die Fläche
werde ab der G.-Strasse erschlossen. Auf der anderen Seite wird aber bei GB Nr.
336.
keine Winkelhalbierende gezogen.
6.
Der Gemeinde bleibt ein grosser Ermessensspielraum. Schon
aus diesem Grund kann das Gericht nicht reformatorisch entscheiden. Ein Gericht
kann zudem das Projekt nicht anpassen und neu auflegen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2008
(VWBES.2008.53)