Lexipedia

Entscheid

VWBES.2008.53

Perimeterbeiträge und Landerwerb

9. Mai 2008Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Rahmen der Erschliessung "Neubau P.-Weg"

eröffnete die Einwohnergemeinde K. unter anderem A., Eigentümer von Grundbuch

K. Nr. 1733, einen voraussichtlichen Strassenperimeterbeitrag von

Fr. 29'099.55 und einen Kanalisationsperimeterbeitrag von

Fr. 10'965.05. A. erhob Einsprache und begründete sie damit, seine

Parzelle liege an der D.-Strasse und werde über diese bereits verkehrsmässig

erschlossen. Es entstehe ihm kein Vorteil aus dem Bau des P.-Wegs. Auch die

Belastung zu 100 % sei fraglich. Die Kosten für den Fussweg (der die leicht

verlängerte D.-Strasse nordseits mit dem neuen P.-Weg verbindet) müssten von

der Gemeinde getragen werden. Die Einwohnergemeinde K. lehnte die Einsprache

ab.

A. beschwerte sich im Juli 2007 bei der Schätzungskommission

mit dem sinngemäs­sen Begehren, die Strassenerschliessungsbeiträge seien zu

reduzieren. Die Schätzungskommission hiess die Beschwerde im Januar 2008 im

Sinne der Erwägungen gut: Es seien zwei separate Beitragspläne zu erarbeiten:

Einen für die D.-Strasse und den Fussweg und einen zweiten für den P.-Weg.

Die Gemeinde K. führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das

Urteil der Schätzungskommission sei aufzuheben. Es seien eine kurze

Verlängerung der D.-Strasse, der P.-Weg und ein Fussweg zwischen D.-Strasse und

P.-Weg gebaut worden. Die angeordnete Aufteilung des Beitragsplans sei nicht

praktikabel. Man werde zwar vielleicht der Situation bei GB Nr. 1733 nicht

absolut gerecht. Eine absolute Gerechtigkeit könne im Beitragsrecht aber nicht

erzielt werden. Die drei Strassenprojekte würden zusammen die letzte

Erschliessungsetappe der bisher noch nicht erschlossenen Bauzone bilden. Sie

würden in planerischer Hinsicht zusammengehören. Die Beitragsplanung habe sich

auf die Erschliessungsplanung abzustützen. Dass der eine "zu viel" an

den P.-Weg bezahle, werde dadurch ausgeglichen, dass ein anderer vielleicht

"zu viel" an die D.-Strasse oder an den Fussweg bezahle. Die

Vorinstanz habe die Erwägungen zum Bestandteil des Dispositivs gemacht. Es sei

nicht angängig, dass die Gemeinde verbindliche Weisungen zu befolgen habe, was

eine allfällige Aufteilung des Beitragsplans anbelange. Das Verwaltungsgericht

heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

4.

a) Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das

Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der

Kausalabgaben. Es verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem

offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder

des abgegoltenen Vorteils stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen

muss. Bei Vorzugslasten soll sich der Beitrag nach dem wirtschaftlichen

Sondervorteil bemessen, den der Abgabepflichtige aus der betreffenden

Einrichtung zieht (ZBl 2003, S. 522 f.).

b) Die Kostenanteile der drei Projekte (D.-Strasse, Fussweg,

P.-Weg) sind nicht ausgeschieden. Es liegt jedoch auf der Hand, dass zum

Beispiel die geringfügige Verlängerung der D.-Strasse, die nur GB Nrn. 333 und

1733.

dient, weit weniger kosten wird als der Neubau des P.-Wegs, der sechs

Grundstücke erschliesst, den eingangs genannten Parzellen aber direkt nicht von

Nutzen ist. Schon aus diesem Grund darf die Gemeinde nicht einen einzigen

Beitragsplan auflegen, obschon im Kausalabgaberecht ein gewisser Schematismus

zulässig ist. Vor- und Nachteile würden sich – entgegen der von der

Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung – im konkreten Fall nicht

ausgleichen. Die Eigentümer von GB Nrn. 1733 und 333 bezahlen eindeutig zu

viel.

5.

Es ergibt sich somit, dass mindestens zwei separate

Beitragspläne aufzulegen sind. Einen für die Verlängerung der D.-Strasse.

Beitragspflichtig sind die nicht bereits früher perimetrierten Restflächen von

GB Nrn. 1733 und 333. Ob die Gemeinde den definitiven Beitragsplan D.-Strasse

2.

Etappe aus dem Jahr 2002 in Wiedererwägung ziehen will, bleibt ihrem

Ermessen anheim gestellt. Es erscheint aber wohl eher geboten, die

rechtskräftigen Pläne auf sich beruhen zu lassen.

Ein weiterer Beitragsplan ist für den P.-Weg aufzulegen.

Der Fussweg scheint eher einen ortsverbindenden Charakter

für den Langsamverkehr zu haben. Er dient nicht direkt GB Nrn. 333 und 1733,

für welche die Anbindung an die D.-Strasse genügt, an die sie auch (mit der

ganzen Fläche) Beiträge entrichten. Für die übrigen Quartierbewohner reicht der

P.-Weg aus. Die nördlichen Eckparzellen GB Nrn. 337 und 1267 bezahlen (nach dem

heutigen Plan) bereits mit der gesamten Fläche an den Bau des P.-Wegs. Die

Gemeinde wäre wohl gut beraten, im Bereich des Fusswegs bloss die Kosten der

Kanalisation (im Trennsystem) zu perimetrieren; dies allenfalls zusammen mit

dem Perimeter D.-Strasse.

Es wäre aber auch denkbar, je einen Beitragsplan für die

Kanalisation (Fussweg und P.-Weg) und einen für Bau und Beleuchtung des P.-Wegs

aufzulegen. Dies hängt von technischen Gegebenheiten ab, die dem

Verwaltungsgericht nicht bekannt sind.

Als eher atypisch erscheint schliesslich, dass der nördliche

Teil von GB Nr. 334 (Eckgrundstück zur Kantonsstrasse hin) nicht in den Perimeter

des P.-Wegs einbezogen wird. Dies wohl, weil man wohl davon ausgeht, die Fläche

werde ab der G.-Strasse erschlossen. Auf der anderen Seite wird aber bei GB Nr.

336.

keine Winkelhalbierende gezogen.

6.

Der Gemeinde bleibt ein grosser Ermessensspielraum. Schon

aus diesem Grund kann das Gericht nicht reformatorisch entscheiden. Ein Gericht

kann zudem das Projekt nicht anpassen und neu auflegen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2008

(VWBES.2008.53)