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Entscheid

VWBES.2009.102

Vorplatzgestaltung und Ausfahrt

4. März 2010Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Baukommission (BK) der Einwohnergemeinde D. verfügte

gegenüber den Grundeigentümern A. und B. (GB Nr. Z): «Der Vorplatz ist aufgrund

einer absoluten Verkehrsgefährdung wieder in den ursprünglichen Zustand zu

versetzen, so dass die Fahrzeuge die Ein- und Ausfahrt ohne Verkehrsgefährdung

benützen können.» Die Grundeigentümer A. und B. erhoben gegen diese Verfügung

beim Bau- und Justizdepartement (BJD) Beschwerde. Das zuständige Kreisbauamt,

die BK sowie die Grundeigentümer D. und E. (GB Nr. U und V) beantragten die

Abweisung der Beschwerde.

Das BJD wies die Beschwerde ab und verfügte:

«1. Es wird festgestellt, dass die bestehenden Wegrechte für

die Parzellen GB Nrn. U, V und W aus öffentlich-rechtlicher Sicht zusammen mit

der Duldungspflicht gemäss Ziff. 2 belegten Fläche eine hinreichende Zu- und

Wegfahrt (§ 28 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1) darstellen.

2. Gestützt auf § 103 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 2 PBG wird

für eine der Verkehrssicherheit entsprechende Ein- und Ausfahrt zu Lasten GB

Nr. Z eine Duldungspflicht verfügt. Die Duldungspflicht betrifft die auf dem

Plan vom 11. September 2008 vorgesehene Fläche (zwischen dem mit gerader

gestrichelter Linie dargestellten Weg und dem rot dargestellten Radius der

Schleppkurve).

3. Die Grundeigentümer A. und B. haben alle baulichen

Anlagen auf der mit einer Duldungspflicht belegten Fläche rückzubauen und die

Fläche mit einem Teerbelag zu versehen.

4. Die Kosten für den Rückbau und die Teerung nach Ziff. 3

tragen die Grundeigentümer A. und B.

5. Die Parteien haben sich am Unterhalt des erweiterten

Einfahrtsbereichs im gleichen Ausmass zu beteiligen wie die

Dienstbarkeitsberechtigten und (allenfalls) der Grundeigentümer von GB Nr. Z

(belastetes Grundstück) am Unterhalt des Weges in den Hinterhof nach den

zivilrechtlichen Bestimmungen.

6. Es wird festgestellt, dass die Ein- und Ausfahrt nach dem

Rückbau und der Instandstellung den Voraussetzungen an eine genügende

Erschliessung genügt. (...)»

Dagegen erhoben A. und B. (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die BK, das BJD sowie D. und E.

(nachfolgend Beschwerdegegner genannt) beantragten die Abweisung der

Beschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

3.

Ein Baugesuch ist für Pflanzen gemäss § 3 Abs. 2 der

Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) nur in Form von Einfriedigungen

vorgesehen. Einzelne Bäume, Sträucher und Pflanzenkübel sind grundsätzlich

nicht bewilligungspflichtig.

Die Beschwerdeführer gestalteten die Rabatten auf dem

Vorplatz mit einem Baum, Bodenbepflanzungen und zwei Pflanzenkübeln. Die

Pflanzen dienen dabei der Abgrenzung zwischen der unbelasteten und der mit der Wegrechtsdienstbarkeit

belasteten Fläche. Der Baum und die Pflanzenkübel sind keine Einfriedigung. Sie

sind daher grundsätzlich nicht baubewilligungspflichtig. Ausnahmsweise unterliegen

auch Bäume und Pflanzen einer Baubewilligung, wenn diese öffentlich-rechtliche

Interessen beeinträchtigen. Die Beschwerdegegner machen geltend, dass sie durch

die Anpflanzungen in ihrem Wegrecht beeinträchtigt werden. Rechte und Pflichten

von Wegrechtsdienstbarkeiten sind jedoch privatrechtlicher Natur.

Privatrechtliche Einwendungen von Parteien sind gemäss § 9 Abs. 3 KBV auf dem

Zivilweg zu bereinigen, d.h. die Beschwerdegegner haben dafür Klage beim

zuständigen Zivilrichter zu erheben. Eine Baubewilligungspflicht wird dadurch

nicht begründet. Ebenfalls lässt die Tatsache des von den Beschwerdeführern

eingereichten Baugesuchs Nr. 1 zur Umgebungsgestaltung keinen Rückschluss auf

eine Baubewilligungspflicht der Begrünung zu. Das BJD ordnete im Übrigen gemäss

Ziff. 3 der Verfügung an, dass nur die mit der Duldungspflicht betroffene

Fläche rückgebaut werden müsse. Entsprechend duldete es die übrige Begrünung

ohne vorhandene Baubewilligung. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die

Begrünung öffentlich-rechtliche Interessen beeinträchtigt. Es ist somit

festzuhalten, dass der Baum und die Pflanzenkübel auf dem Vorplatz von GB Nr. Z

nicht baubewilligungspflichtig sind.

4.

a) Anlass der weiteren umstrittenen Punkte der Verfügung

des BJD bildet die Wegrechtsdienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks GB Nr. Z

(Grundstück im Eigentum der Beschwerdeführer) und zu Gunsten der Grundstücke GB

Nrn. U und V (im Eigentum der Beschwerdegegner). Für die Beurteilung sind

Feststellungen über den Verlauf und die Breite der Wegrechtsdienstbarkeit

notwendig. Gemäss § 9 Abs. 3 KBV entscheiden Baubehörden über Einsprachen

öffentlich-rechtlicher Natur. Für privatrechtliche Einwendungen sind die

Parteien an den Zivilrichter zu weisen. § 9 Abs. 3 Satz 2 KBV bezieht sich

jedoch nicht auf Vorfragen; nach allgemeiner schweizerischer Auffassung dürfen

die Verwaltungsbehörden über Vorfragen aus einem andern Rechtsgebiet selbst

entscheiden (vgl. SOG 1980 Nr. 25). Der Verlauf und die Breite der Wegrechtsdienstbarkeit

sind vorliegend vom Verwaltungsgericht vorfrageweise zu entscheiden. Diese

Feststellungen gelten unter dem Vorbehalt einer anderen Beurteilung durch den

zuständigen Zivilrichter oder einer neuen Vereinbarung unter den Parteien.

b) Gemäss Neuvermessung vom 17. Oktober 1984 wurde die

Dienstbarkeit wie folgt umschrieben: «Das Wegrecht führt von der A.-strasse um

das Gebäude Nr. 30 dem schmalen Durchgang entlang auf die berechtigten

Grundstücke GB Nrn. U, V und W. Dieses Wegrecht ist im beiliegenden Plan, der

diesem Akt als integrierender Bestandteil beigegeben wird, mit roter Farbe

eingezeichnet.» Während sich die Beschwerdeführer für den Verlauf und die

Breite des Wegrechts auf den integrierenden Plan zur Wegrechtsdienstbarkeit

berufen, sehen die Beschwerdegegner als Wegrechtsfläche eine im Zusammenhang

mit der Neuvermessung von 1984 angebrachte weisse Markierung als massgebend an.

Art. 971 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) verlangt

die Eintragung im Grundbuch als Voraussetzung für den Bestand eines dinglichen

Rechts. Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht allgemein, sondern nur soweit für

die Begründung eines dinglichen Rechts die Eintragung in das Grundbuch

vorgesehen ist. Dienstbarkeiten, wie die vorliegend zu beurteilende

Wegrechtsdienstbarkeit, sind zur Gültigkeit im Grundbuch einzutragen. Gemäss

Art. 937 Abs. 1 ZGB gilt die Vermutung, dass die im Grundbuch eingetragenen

Rechte für den jeweils Eingetragenen begründet sind und gelten. Daraus folgt,

dass im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten keine dinglichen Wirkungen

entfalten. Dies gilt selbstverständlich auch für jede Änderung einer

Dienstbarkeit.

Die Beschwerdegegner machen geltend, dass die

Wegrechtsfläche auf dem Vorplatz von GB Nr. Z breiter vereinbart wurde, als auf

dem integrierten Plan eingezeichnet. Dies habe man anlässlich der

Neu-vermessung 1984 vorgenommen und den Wegrechtsverlauf mit einer weissen

Linie markiert. Im Grundbuch wird für den Verlauf auf den integrierenden Plan

verwiesen und nicht auf eine vor Ort angebrachte Linie. Vorbehältlich einer

anderweitigen Schlussfolgerung durch den Zivilrichter ist vorliegend davon

auszugehen, dass das private Wegrecht dem integrierten Plan zur Wegrechtsdienstbarkeit

gemäss Plan zum Grundbuchbeleg entspricht und nicht der weissen Markierung.

(...)

5.

Eine hinreichende Zufahrt hat sich nach «den

zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten (...), die sie

erschliessen soll». Das heisst, «sie muss die örtlichen Verhältnisse

berücksichtigen und die Verkehrssicherheit aller Benützer (Fussgänger,

Radfahrer, Personenwagen, öffentliche Dienste wie Sanität, Feuerwehr, Kehrichtabfuhr)

gewährleisten» (vgl. Vera Marantelli-Sonanini: Erschliessung von Bauland, Bern

1997, S. 46 f.). Kein Kriterium der hinreichenden Zufahrt ist die öffentliche

Erschliessung. Eine hinreichende Zufahrt kann auch von Privaten erstellt

werden. Dabei sind gemäss §§ 103 ff. PBG die Weisungen der Baubehörden

einzuhalten (vgl. SOG 2000 Nr. 19). Das Verwaltungsgericht erklärte in einem

grundsätzlichen Entscheid eine privatrechtlich gesicherte Zufahrt von 3 m

Breite für ca. 15 Parkplätze als genügende Erschliessung (SOG 2000 Nr. 19).

Bereits im Urteil vom 5. Juni 2007 stellte das

Verwaltungsgericht fest, dass das private Wegrecht an seiner engsten Stelle

keine 3 m breit sei und für eine privatrechtliche Zufahrt nicht ausreiche. Das

Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil (BGE 1C_193/2007 vom 18. Januar

2008), dass diese Schlussfolgerung nicht willkürlich sei. Es liegen keine

Gründe vor, vorliegend von dieser Feststellung abzuweichen. Für Fahrzeuge der

öffentlichen Dienste wie Krankenwagen oder Feuerwehr ist eine Durchfahrt nicht

möglich. Es ist somit festzuhalten, dass das private Wegrecht keine privatrechtlich

gesicherte Zufahrt und damit keine genügende Erschliessungsstrasse ist. (...)

6.

Auch wenn das private Wegrecht keine genügende

Erschliessungsstrasse ist, darf diese zur privaten Durchfahrt genutzt werden,

wenn dies die Verkehrssicherheit gestattet. (...)

7.

a) Um die Einfahrt von Norden in den Privatweg so

verkehrssicher als möglich zu gestalten, verfügte die BK die Rabatten auf dem

Vorplatz der Beschwerdeführer weg. Das BJD auferlegte den Beschwerdeführern als

Grundeigentümer zur Sicherstellung der freizuhaltenden Wendekreisfläche sogar

eine Duldungspflicht im Sinne von § 104 PBG.

Es ist unbestritten, dass die Fläche der

Wegrechtsdienstbarkeit für die Durchfahrt frei zu halten ist. Der Vergleich

zwischen der freizuhaltenden Wegrechtsfläche und dem Plan des Vorplatzes zeigt,

dass die Rabatten entlang des Wegrechts verlaufen. Damit verstossen die von den

Beschwerdeführern auf dem Vorplatz erstellten Rabatten nicht gegen das

vorfrageweise festgestellte, private Wegrecht. Dass die Rabatten nicht gemäss

Plan erstellt wurden, wurde nicht vorgebracht. Die Rabatten wurden somit nicht

rechtswidrig erstellt. Eine Beseitigung gestützt auf § 151 PBG ist somit nicht

möglich.

b) Es ist zu prüfen, ob vorliegend ein anderer Grund zur

Beseitigung der Rabatten besteht. Die Wegverfügung der erstellten Rabatten

stellt eine Einschränkung in das Grundrecht der Eigentumsgarantie der

Beschwerdeführer dar. Einschränkungen in Grundrechte sind gemäss Art. 36 BV

möglich. Sie bedürfen jedoch einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen sie

durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter

gerechtfertigt und verhältnismässig sein.

§ 104 Abs. 2 PBG regelt unter dem Randtitel «Mitbenutzung

und Duldung» die öffentlich-rechtliche Pflicht der Grundeigentümer zur

Kooperation bei der privaten Erschliessung von Bauparzellen. Damit verankert §

104.

Abs. 2 PBG den öffentlichen Notweg, also die Pflicht der Grundeigentümer,

die einem Dritten dienende und von diesem zu erstellende private

Erschliessungsanlage auf ihren Grundstücken zu dulden. Für die Auferlegung von

Duldungspflichten bei zu erstellenden Erschliessungsanlagen oder auch zu

sichernden Erschliessungsanlagen ist somit eine gesetzliche Grundlage im PBG

verankert.

Die Duldungspflicht gemäss § 104 Abs. 2 PBG darf einem

Grundeigentümer jedoch nur auferlegt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse

und die Eigentumsbelastung verhältnismässig ist. Die Verhältnismässigkeit ist

verletzt, wenn Land für die Erschliessungsanlagen nicht mit planerischen

Mitteln sichergestellt wird, obwohl dies möglich wäre. Das Recht zur

Mitbenützung der Erschliessungsanlagen kann deshalb auf dem Verfügungswege nur

durchgesetzt werden, wenn keine öffentlich-rechtliche Lösung der Erschliessung

gefunden werden kann. Die für die Erschliessung notwendigen Anlagen sind wenn

möglich im Nutzungsplanverfahren zu planen und auszuscheiden (SOG 1997 Nr. 22;

BGE 121 I 65).

Wie bereits festgestellt wurde, ist das private Wegrecht

keine genügende Erschliessungsstrasse im Sinne des öffentlichen Rechts. Die

Durchfahrt steht somit nicht im öffentlichen, sondern nur im privaten Interesse

der Anwohner. Natürlich ist die Verkehrssicherheit auf der Kantonsstrasse ein

öffentliches Interesse. Diese kann jedoch auch z.B. mittels Einbiegeverbot von

Norden in den privaten Weg erreicht werden. Auch die Ausfahrt nach Norden liegt

nicht im öffentlichen Interesse. Den Wegrechtsbegünstigten ist zumutbar, den

privaten Weg von Süden ein- und nach Süden auszufahren. Damit fehlt für die

Auferlegung einer Duldungspflicht bereits das öffentliche Interesse. Zudem

steht die Auferlegung einer Duldungspflicht und der damit einhergehenden

erheblichen Einschränkung in das Eigentum der Beschwerdeführer in keinem

Verhältnis zur Möglichkeit der Ein- und Ausfahrt von oder nach Norden der

Beschwerdegegner. Das private Wegrecht kann ohne Auferlegung einer

Duldungspflicht und der Wegverfügung der Rabatten ausgeübt werden. Für die Verkehrssicherheit

sind eine Duldungspflicht und die Wegverfügung der Rabatten nicht notwendig.

Das BJD und die BK haben damit die Eigentumsgarantie der

Beschwerdeführer zu Unrecht eingeschränkt. Die Beschwerde erweist sich in den

Punkten zur Duldungspflicht als begründet. (...)

Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. März 2010

(VWBES.2009.102)