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Entscheid

VWBES.2009.122

Disziplinarverfahren

11. März 2010Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Zum Disziplinarverfahren im Allgemeinen

Nach § 8 des Gesetzes über das Staatspersonal (StPG, BGS

126.1) richten sich die Verantwortlichkeit und Haftung von Beamtinnen und

Beamten nach dem Verantwortlichkeitsgesetz. Beamte und Beamtinnen sind die vom

Volk oder vom Kantonsrat auf eine Amtsperiode gewählten Personen (§ 11 StPG).

Beamte werden vom Kantonsrat jeweils auf eine Amtsperiode von 4 Jahren gewählt

(Art. 75 Kantonsverfassung [KV, BGS 111.1]). Auf den Beschwerdeführer waren

somit die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG, BGS 124.21)

betreffend die disziplinarische Verantwortlichkeit anwendbar (§§ 22 – 30 VG).

(…) Disziplinarbehörde über Beamte ist der Regierungsrat (§ 24 lit. b VG).

Die Disziplinarbehörde eröffnet das Verfahren durch einen

formellen Beschluss (§ 26 Abs. 2 VG), betraut mit der Untersuchung in der Regel

eine dreigliedrige Kommission (§ 26 Abs. 4 VG) und entscheidet nach dem

Abschluss der Untersuchung auf deren Bericht und Antrag hin über die zu

verhängende Sanktion (§ 26 Abs. 4 und § 29 VG).

Gegenstand der Untersuchung und Beurteilung ist die

Amtspflichtverletzung nicht nur nach dem Inhalt der Anzeige, sondern in ihrer

wirklichen Beschaffenheit, auch wenn sie auf Umständen beruht, die in der

Anzeige gar nicht geltend gemacht worden sind. Die Untersuchungskommission ist

verpflichtet, die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Tatsachen mit

gleicher Sorgfalt zu ermitteln

(§ 28 Abs. 1 Satz 2 VG). Sie kann Zeugen einvernehmen, wobei die Strafprozessordnung

(StPO-SO, BGS 321.1) sinngemäss Anwendung findet (§ 28 Abs. 2 VG).

Dem Beamten ist von der Untersuchungskommission von der

gegen ihn erhobenen Anschuldigung Kenntnis zu geben. Er soll in ausreichendem

Masse Gelegenheit zur Äusserung, zur Ergänzung der Untersuchung und zur

Verteidigung erhalten. Der Beizug eines bevollmächtigten Vertreters ist

zulässig (§ 27 VG). Vom Abschluss der Untersuchung wird dem Beschuldigten

Kenntnis gegeben und ihm mitgeteilt, wo er oder sein Vertreter die Akten

einsehen kann, auf welche der Kommissionsbericht gestützt werden soll. Für die

Einsichtnahme ist eine ausreichende Frist anzusetzen (§ 28 Abs. 3 VG). Innert

der angesetzten Frist kann sich der Beschuldigte zum Tatbestand und zur

Schuldfrage äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung beantragen. Stimmt

die Untersuchungskommission dem Antrag zu, so ist vom Ergebnis der Untersuchungsergänzung

dem Beschuldigten oder seinem Vertreter ebenfalls Kenntnis zu geben und zur

Einsicht in die neuen Akten Frist zu setzen. Eine allfällige weitere Eingabe

des Beschuldigten darf sich nur auf die neuen Akten beziehen (§ 28 Abs. 4 VG).

Die Untersuchungskommission erstattet ihren Bericht der Disziplinarbehörde

aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung. Sie würdigt auch die vom

Beschuldigten oder seinem Vertreter geltend gemachten Entlastungsgründe (§ 28

Abs. 5 VG).

Erwägungen

II. Zweck des Disziplinarrechts, Dauer der

disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit

Das Disziplinarrecht soll den ordnungsgemässen Gang der

Verwaltung sichern sowie Vertrauenswürdigkeit und Ansehen der Verwaltung in der

Öffentlichkeit erhalten. Es hat einen rein präventiven Ordnungszweck. Es geht

nicht um Wiedergutmachung oder Sühne des Beamten, wobei aber spezial- und

generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden können (René A.

Rhinow/Beat Krähenmann: Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,

Basel 1990, Nr. 54 B. I., S. 167; André Grisel: Traité de droit administratif,

vol. 1, Neuchâtel 1984, S. 512).

Eine disziplinarische Verfolgung kann nur solange erfolgen,

als sich der Beamte unter der Disziplinargewalt des Staates befindet. Diese

erlischt mit dem Ablauf des Dienstverhältnisses. Scheidet somit der Beamte

durch Rücktritt oder Kündigung aus der Verwaltung aus, so besteht kein

öffentliches Interesse mehr an einer Disziplinierung, deren Ziel die Erhaltung

der Funktionstüchtigkeit und des Ansehens der Verwaltung ist. Das

Disziplinarverfahren wird deshalb mit dem Ausscheiden des Betroffenen aus dem

öffentlichen Dienst grundsätzlich gegenstandslos und ist nur in Ausnahmefällen

weiterzuführen (Peter Bellwald: Die disziplinarische Verantwortlichkeit der

Beamten, Bern 1985, S. 126; Walter Hinterberger: Disziplinarfehler und

Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, S.

88.

f.; Max Imboden/René A. Rhinow: Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl.

Basel 1976, Band I, Nr. 54 B. IV.d, S. 318; SOG 1988 Nr. 37). Solche

Ausnahmefälle liegen etwa vor, wenn das Verfahren noch anderen Zwecken, wie

etwa dem Entzug der Wählbarkeit in ein öffentliches Amt dient, im Hinblick auf

beamtenversicherungsrechtliche Ansprüche das Verschulden des betreffenden Beamten

abzuklären ist oder als Folge einer vorläufigen Dienstenthebung mit

Besoldungskürzung noch Besoldungsansprüche zu bereinigen sind (Imboden/ Rhinow,

a.a.O.; Bellwald, a.a.O.). Ein bloss ideelles Interesse des Beschwerdeführers

an einer Widerlegung der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe oder an der

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Massnahme im Hinblick auf einen

Verantwortlichkeitsprozess (dazu BGE 2A.64/2003 vom 27. Mai 2003) genügt dafür

nicht.

Der Beschwerdeführer ist heute nicht mehr in der Funktion

eines vom Kantonsrat gewählten Beamten tätig. Er steht nicht mehr in einem

Beamtenverhältnis, sondern ist Angestellter des Beschwerdegegners (§ 12 StPG).

Damit untersteht er heute nicht mehr dem Disziplinarrecht (§ 8 StPG zweiter

Satz e contrario; vgl. auch § 50bis StPG). Der

angefochtene Disziplinarentscheid wurde noch vor dem Ausscheiden des Beschwerdeführers

aus dem Beamtenverhältnis gefällt. Er ist, weil der Beschwerde keine

aufschiebende Wirkung erteilt wurde, vollstreckbar, nicht aber rechtskräftig,

da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein ordentliches Rechtsmittel ist (vgl. §

83.

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] und Fritz Gygi:

Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 229). Es stellt sich damit die

Frage, ob das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer mit dessen

Ausscheiden aus dem Amt gegenstandslos geworden ist.

a) Der Beschwerdegegner macht hauptsächlich geltend, der

angefochtene Entscheid sei zu einem Zeitpunkt getroffen worden, da der

Beschwerdeführer noch als Beamte geamtet habe und damit der Disziplinargewalt

des Regierungsrates unterstand. Das Disziplinarverfahren habe somit während des

Dienstverhältnisses zwischen den Parteien durch die dafür zuständige

Disziplinarbehörde abgeschlossen werden können. Dass der Beschwerdeführer in

der Folge auf die Wiederwahl als Beamte verzichtete und ins

Angestelltenverhältnis übertrat, mache seine Beschwerde nicht gegenstandslos.

Würden von der zuständigen Disziplinarbehörde während der Dauer des Anstellungsverhältnisses

getroffene und vollzogene Disziplinarentscheide einfach für hinfällig erklärt,

wenn der betroffene Beamte nachträglich während der Hängigkeit einer dagegen

geführten Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus dem Dienstverhältnis ausscheidet,

könnte jede Disziplinarmassnahme ausgehöhlt und jede Besoldungsreduktion sowie

jeder Besoldungsentzug wirkungslos bzw. rückgängig gemacht werden, ohne dass

deren Rechtmässigkeit überprüft werde. Auf diese Weise könnte der Beamte durch

Kündigung während anhängiger Beschwerdeverfahren zu Recht getroffene Disziplinarentscheide

ohne weiteres umstossen und damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den

ordnungsgemässen Gang der Verwaltung in Frage stellen. (…) Es ist anerkannt,

dass sich der Beamte durch Rücktritt oder Kündigung einem Disziplinarverfahren

entziehen kann. Das Disziplinarverfahren wird auch dann eingestellt, wenn der

Beamte aus anderen Gründen aus dem Dienst ausscheidet (z.B. Invalidität oder

Nichtwiederwahl). Dass «generalpräventive Erwägungen nicht völlig

ausgeschlossen» sind (so Hinterberger, a.a.O., S. 41), führt nicht dazu, dass

solche Verfahren auch nach dem Ausscheiden des Beamten weitergeführt werden

können. Zudem signalisiert bereits die Einleitung des Verfahrens den übrigen,

der Disziplinargewalt unterstehenden Personen und der Öffentlichkeit, dass die

Disziplinarbehörde nicht bereit ist, mutmassliche Dienstpflichtverletzungen

hinzunehmen.

Besonders am vorliegenden Fall ist einzig, dass das

Disziplinarverfahren erstinstanzlich bereits abgeschlossen wurde. Der Entscheid

ist aber nicht rechtskräftig und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein

ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel. Neue tatsächliche Behauptungen und

die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig (§ 68 Abs. 3 VRG). Das

Verwaltungsgericht prüft Sachverhalt und Rechtsanwendung mit umfassender

Kognition und legt seinem Urteil den Sachverhalt im Zeitpunkt seines

Entscheides zugrunde. Damit hat das Verwaltungsgericht auch zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr der Disziplinargewalt des

Regierungsrates untersteht.

Wie bei der zivilrechtlichen Appellation tritt aufgrund des

Devolutiv-effekts der Beschwerde ein reformatorisches oder bestätigendes Urteil

des Verwaltungsgerichts an die Stelle des vorinstanzlichen Entscheides (Thomas

Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog: Kommentar zum Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 7 zu Art. 84). Würde das

Verwaltungsgericht die als Disziplinarmassnahme angeordnete Besoldungskürzung

bestätigen, könnte sie, soweit die Zeit nach Ablauf der Amtsperiode 2005 – 2009

betreffend, gar nicht mehr vollstreckt werden. Auch ein vom Verwaltungsgericht

als mildere Massnahme im Sinne des Eventualantrags des Beschwerdeführers

ausgesprochener Verweis könnte nicht mehr ausgesprochen werden.

Das Verwaltungsgericht entscheidet zwar in der Regel in der

Sache selbst, kann die Angelegenheit aber auch zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurückweisen (§ 72 Abs. 1 VRG). Letzteres ist insbesondere dann

angezeigt, wenn der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt ist, gravierende

Verfahrensmängel festgestellt werden oder wenn sich ausgesprochene

Ermessensfragen stellen und die Kognition des Gerichtes auf Rechtsverletzungen

beschränkt ist. Ein solcher kassatorischer Entscheid würde im vorliegenden Fall

dazu führen, dass nach Aufhebung des Entscheides das Disziplinarverfahren

einzustellen wäre, da der Beschwerdeführer nicht mehr der disziplinarischen

Gewalt des Regierungsrats untersteht.

b) Der Beschwerdegegner macht weiter geltend, der angefochtene

Disziplinarentscheid habe seine Wirkung bereits entfaltet: Die angeordnete

Herabsetzung der Besoldung um zwei Erfahrungsstufen innerhalb der Lohnklasse

wurde für die Monate April bis Juli 2009 vollzogen. Ausserdem wurde dem

Beschwerdeführer ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt. Der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und der

Instruktionsrichter habe diese auch nicht erteilt. Dies könne durch einen

Abschreibungsbeschluss nicht rückgängig gemacht werden.

Die Erteilung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung

hat immer vorläufigen Charakter. Aus einem Entscheid über die Gewährung der

aufschiebenden Wirkung ergibt sich insbesondere kein Anspruch auf eine

materielle Beurteilung der Beschwerde. Anordnungen über den Suspensiveffekt

einer Beschwerde fallen mit dem instanzabschliessenden Urteil dahin, und zwar

grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem die Verfügung ergangen

ist (Gygi, a.a.O., S. 245). Wird eine Beschwerde trotz nichtgewährter

aufschiebender Wirkung nachträglich gutgeheissen, ist die Rechtslage, wie sie

vor der vorläufigen Vollstreckung der aufgehobenen Verfügung bestand,

wiederherzustellen. Bei Gegenstandslosigkeit kommt es darauf an, ob lediglich

das Beschwerdeverfahren oder auch der diesem zugrunde liegende Streitgegenstand

wegfällt; in letzterem Fall besteht keine vollstreckbare Anordnung mehr.

c) Der Beschwerdegegner beruft sich auf den Entscheid SOG

1988.

Nr. 37: Wie im vorliegenden Fall sei es auch dort um eine (bereits

vorläufig vollstreckte) Disziplinarmassnahme gegangen. Wenn dort, wo der

Betroffene noch während des Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst

ausgeschieden war, das Verfahren weiterzuführen war, da noch

Besoldungsansprüche zu bereinigen waren, müsse dies hier, wo der Entscheid

durch die zuständige Behörde noch während der Dauer des Beamtenverhältnisses

getroffen und der Entscheid bereits teilweise vollstreckt wurde, umso mehr

gelten.

Im Entscheid SOG 1988 Nr. 37 ging es indes nicht um eine

vorläufig vollstreckte Disziplinarmassnahme, sondern um eine für die Dauer des

Verfahrens angeordnete vorsorgliche Massnahme nach § 25

Abs. 5 VG (vorläufige Dienstenthebung mit Besoldungsentzug). Wie das Verwaltungsgericht

damals ausgeführt hat, kann der vorläufige Gehaltsentzug als rein vorsorgliche

Massnahme nur bis zum Erlass

eines definitiven Entscheides in der Disziplinaruntersuchung Geltung beanspruchen

und ist bei der Beendigung des Disziplinarverfahrens darüber zu entscheiden, ob

das Gehalt definitiv entzogen bleibt oder ob es nachgezahlt werden muss, weil

sich die vorläufige Massnahme als nicht gerechtfertigt erwiesen hat. Eine

Disziplinarstrafe kann jedoch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht

mehr ausgesprochen werden; folglich kann auch eine durch einen nicht rechtskräftigen

Entscheid angeordnete Disziplinarstrafe nicht bestehen bleiben, ungeachtet

dessen, ob sie vorläufig vollstreckt wurde oder nicht. Anders zu entscheiden

hiesse, die Weiterführung des Disziplinarverfahrens vom verfahrensleitenden

Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten über die Gewährung der aufschiebenden

Wirkung abhängig zu machen.

d) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auswirkungen des

Disziplinarentscheides seien für ihn in persönlicher, beruflicher und

finanzieller Hinsicht verheerend. Es stehe ihm deshalb nicht bloss ein

ideelles, sondern ein konkretes schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des

angefochtenen Entscheides zu.

Mit der Gegenstandslosigkeit des Disziplinarverfahrens

entfallen die direkten Auswirkungen des angefochtenen Disziplinarentscheides;

die indirekten Auswirkungen – so der Verzicht auf die Wiederkandidatur als

Beamter und dessen finanzielle Folgen – lassen sich auch durch einen für den

Beschwerdeführer günstigen Beschwerdeentscheid nicht beheben. Soweit der

Beschwerdeführer geltend machen will, er sei widerrechtlich in seiner

Persönlichkeit oder seinem Vermögen geschädigt worden, kann darüber nicht im

Disziplinarverfahren befunden werden; dazu müsste er ein gesondertes Verfahren

anstrengen. Da das Disziplinarverfahren nicht durch einen rechtskräftigen

Sachentscheid abgeschlossen wurde, kann er in diesem neuen Verfahren auch alle

ihm im Disziplinarverfahren angelasteten Dienstpflichtverletzungen überprüfen

lassen (vgl. BGE 2A.64/2003 vom 27. Mai 2003).

Im vorliegenden Fall sind auch keine anderen Gründe für eine

Weiterführung des Verfahrens ersichtlich: Für die jetzige Funktion des

Beschwerdeführers ist der Ausgang des Disziplinarverfahrens ohne Bedeutung;

eine Einstellung des Verfahrens gereicht ihm also nicht zum Nachteil.

e) Als Ergebnis ist festzuhalten: Die disziplinarische

Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers endete mit seinem Ausscheiden aus dem

Amt Ende Juli 2009. Damit wurde das gegen ihn eingeleitete, noch nicht

rechtskräftig abgeschlossene Disziplinarverfahren gegenstandslos. Ein

Ausnahmetatbestand, der die Weiterführung des Verfahrens gebieten würde, liegt

nicht vor.

III. Folgen der Gegenstandslosigkeit, verbleibendes

Rechtsschutzinteresse

a) Mit der Gegenstandslosigkeit des Disziplinarverfahrens

entfällt die Grundlage für die vorläufige Vollstreckung der vom Regierungsrat

angeordneten Disziplinarmassnahme, mit der Folge, dass der rechtmässige Zustand

wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer das zurückbehaltene Gehalt (samt

Verzugszinsen) nachzuzahlen ist. Damit besteht kein Rechtsschutzinteresse an

der Überprüfung des angefochtenen Entscheids mehr.

Fällt das Interesse an einem Sachurteil nachträglich dahin,

ist der Streit durch Beschluss als gegenstandslos abzuschreiben, nicht aber auf

das anhängige Rechtsmittel mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

Dadurch wird vermieden, dass die angefochtene und allenfalls unrichtige

Verfügung in materielle Rechtskraft erwächst (Gygi, a.a.O., S. 326;

Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 3 zu Art. 39; Alfred Kölz/Jörg

Bosshart/Martin Röhl: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 18 zu § 28 und N 3 zu § 63). Somit ist das

Beschwerdeverfahren, soweit es sich gegen die angeordnete Disziplinarmassnahme

richtet, abzuschreiben.

b) Ein Rechtsschutzinteresse besteht indes noch bezüglich

der Verfahrens- und Parteikosten. Im Disziplinarverfahren besteht jedoch die

Besonderheit, dass dem Beschuldigten nur im Falle einer Bestrafung

Untersuchungskosten auferlegt werden können (§ 29 Abs. 2 VG). Mit dem Wegfall

der Disziplinarmassnahme entfällt damit auch die Grundlage für die Auferlegung

von Kosten des Disziplinarverfahrens. Zu beurteilen sind lediglich noch die

Fragen, ob der Beschwerdeführer den Ersatz seiner Parteikosten im

Disziplinarverfahren beanspruchen kann und wer die Kosten des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens

zu tragen hat.

c) Wird ein Verfahren gegenstandslos, entscheidet das

Gericht nach seinem Ermessen über die Tragung der Gerichts- und Parteikosten (§

77.

VRG i.V.m. § 103 ZPO-SO). Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre sind die

Kosten in erster Linie derjenigen Partei aufzuerlegen, welche die

Gegenstandslosigkeit veranlasst hat; hat keine Partei die Gegenstandslosigkeit

des Verfahrens verursacht, so sind sie derjenigen aufzuerlegen, die nach der

Aktenlage vermutlich ganz oder teilweise unterlegen wäre. Kann dies nicht

festgestellt werden, so wird derjenige kosten- und entschädigungspflichtig, der

das Verfahren veranlasst hat (SOG 1997 Nr. 34; SOG 1990 Nr. 16; Hans-Ulrich Walder:

Prozessführung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 107). Diese Regelung

bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im

Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher

Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre

(BGE 118 Ia 488).

Die Gegenstandslosigkeit wurde vorliegend durch den Ablauf

der Amtsperiode 2005/09 herbeigeführt. Dabei handelt es sich um einen

objektiven Umstand, der keiner Partei anzulasten ist. Die Kosten sind demnach

in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verteilen. Dabei

begnügt sich das Gericht in der Regel mit einer summarischen Prüfung der

Prozessaussichten (vgl. BGE 1A.33/2004 vom 12. Januar 2005; BGE 1P.522/2006 vom

21.

Mai 2007; BGE 118 Ia 488). Vorliegend rechtfertigt

sich aus folgenden Gründen eine etwas ausführlichere Darstellung der Prozessaussichten:

Die Instruktion im Verwaltungsgerichtsverfahren war abgeschlossen, die Hauptverhandlung

ist durchgeführt worden und beide Parteien machen ein fortbestehendes

Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Beurteilung geltend.

IV. Rügen des Beschwerdeführers gegen das Verfahren vor der

Disziplinaruntersuchungskommission und vor dem Regierungsrat

a) Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss

festgehalten, nach gründlichem Studium des Berichts der

Disziplinaruntersuchungskommission (DUK) schliesse er sich der darin

enthaltenen Beurteilung und den Anträgen an, und hat den Kommissionsbericht zum

Bestandteil seiner Erwägungen erklärt. Der Beschwerdeführer hält dafür, damit

habe der Regierungsrat § 29 Abs. 1 VG verletzt. Er sei seiner Entscheidungspflicht

als Disziplinarbehörde nur ungenügend nachgekommen und habe sein Entscheidungs-

und Auswahlermessen nicht ausgeübt. Die Disziplinarbehörde habe den Entscheid

zu fällen und zu begründen; ein Verweis auf den Bericht der Untersuchungskommission

genüge nicht. Diese schwerwiegende Verletzung wesentlicher Form- und

Verfahrensvorschriften müsse ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids führen.

Nach § 29 Abs. 1 VG hat der Entscheid der Disziplinarbehörde

den Sachverhalt, die Entscheidgründe, die Strafe und die Rechtsmittel zu

enthalten. Bezüglich Sachverhalt und Entscheidgründe verweist der angefochtene

Entscheid integral auf den Bericht der DUK. Das ist zulässig: Die

Disziplinarbehörde begeht keine Rechtsverletzung, indem sie den Anträgen der

von ihr eingesetzten Untersuchungskommission folgt. Schliesst sie sich den

Feststellungen und Begründungen der Kommission an, kann sie, statt in ihrem

Entscheid den Bericht abzuschreiben, auf diesen verweisen. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kann die Begründung eines Entscheids aus einem separaten

Schreiben oder aus dem Verweis auf eine Stellungnahme einer anderen Behörde

hervorgehen. Die aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz des

rechtlichen Gehörs fliessende Pflicht von Gerichten und Behörden, ihre

Verfügungen und Entscheide zu begründen, schliesst es nicht aus, dass eine

Behörde oder eine Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid durch blossen Verweis auf

die Motive einer anderen Behörde oder der Vorinstanz begründet, sofern diese

ihrerseits eine unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügende

Begründung enthält und keine wesentlichen neuen Einwände oder Gesichtspunkte zu

beurteilen sind (BGE 1C_386/2007 und 1C_388/ 2007 vom 15. April 2008; ZBl

106/2005, 261; BGE 123 I 31). Im vorliegenden Fall konnte sich der Beschwerdeführer

vor Abschluss der Untersuchung äussern. Seine Stellungnahmen sind im Bericht

zusammengefasst und wurden von der DUK gewürdigt. Der Begründungspflicht ist

dadurch Genüge getan.

Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheide betreffen

nicht vergleichbare Konstellationen: Im einen Fall enthielt die angefochtene

Verfügung überhaupt keine Begründung und wurde diese erst im

Rechtsmittelverfahren nachgeliefert (SOG 1996 Nr. 32) und im anderen Fall hatte

eine Verwaltungsbehörde eine Verfügung erlassen, ohne sich mit den im

Vorbescheidverfahren geäusserten Einwänden auseinanderzusetzen (BGE 124 V 180).

b) Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Bericht der DUK

erfülle die Anforderungen nicht, die an einen Disziplinarentscheid gestellt

werden. Er sei von seiner Struktur und der kompliziert aufgebauten Begründung

her nur schwer verständlich und die Würdigung der Beweise und der daraus abgeleiteten

Entscheidgründe erschlössen sich nur schwer, wodurch es ihm praktisch

verunmöglicht werde, der Rügepflicht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

nachzukommen. Ferner hätten er und ein anderer Beamter X., gegen welchen

ebenfalls eine disziplinarische Untersuchung lief, in separaten Entscheiden

beurteilt werden müssen. Die Beurteilung im gleichen Disziplinarentscheid

verstosse formal gegen das Verwaltungsrechtspflegegesetz und verletze seine

Persönlichkeitsrechte unheilbar.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der 40-seitige

Bericht der DUK ist durch Überschriften strukturiert und es geht aus ihm mit

hinreichender Klarheit hervor, was den Beschuldigten vorgeworfen wird und wie

die DUK ihr Verhalten bewertet. Dass die beiden Disziplinarfälle – Beamter X.

und der Beschwerdeführer – in einem Bericht behandelt wurden, war von der Sache

her geboten, gründen die erhobenen Vorwürfe doch im selben Sachverhalt. Es besteht

auch keine Vorschrift, dass in Verfahren, an denen mehrere Parteien beteiligt

sind, der Entscheid jeweils getrennt zu eröffnen ist. Die Situation des

Beschwerdeführers unterscheidet sich nicht von derjenigen eines Beschuldigten,

der in einem Strafverfahren zusammen mit anderen Beschuldigten beurteilt wird.

c) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die DUK habe

ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie ihm die Stellungnahme des

Anwaltes von X. vom 12. März 2008 weder zur Vernehmlassung noch zur

Kenntnisnahme zugestellt habe.

Die DUK hatte beiden Beschuldigten eine letzte Frist zur

abschliessenden Stellungnahme bis zum 12. März 2008 eingeräumt, von der beide

auch Gebrauch machten. Es handelte sich hier sozusagen um einen zweiten

Schriftenwechsel, da beide Beschuldigten bereits zuvor schriftlich zu den

Vorhaltungen Stellung genommen hatten. Der Beschwerdeführer hatte in seiner

Stellungnahme vom 12. März 2008 verlangt, eine weitere Stellungnahme des

Anwalts von X. zur Anhörung vom 25. November 2008 müsse ihm zur Kenntnis und

allfälligen Stellungnahme zugestellt werden. In seiner Stellungnahme vom 12.

März 2008 verzichtete X. indes ausdrücklich darauf, sich nochmals zu den

Aussagen des Beschwerdeführers am 25. November 2008 zu äussern. In dieser

Situation hätte die DUK nur dann nochmals einen Schriftenwechsel anordnen

müssen, wenn eine oder beide Stellungnahmen wesentliche neue Gesichtspunkte

enthalten hätten. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die DUK habe die in

dieser Stellungnahme enthaltene Behauptung, vor der Neufassung der 3. Schlussverfügung

habe keine ausführliche Besprechung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden,

nicht zu seinen Ungunsten verwenden dürfen. Die im Bericht wiedergegebene

Aussage war jedoch nicht neu, hatte X. bereits in der Anhörung vom 4. Februar

2008.

entsprechend ausgesagt und hatte der Beschwerdeführer selbst dies auch gar

nicht behauptet. Die Stellungnahme des Anwaltes von X. vom 12. März 2008 hätte

dem Beschwerdeführer immerhin zur Kenntnis zugestellt werden müssen. Dieser

Mangel wurde indes im Beschwerdeverfahren geheilt, konnte der Beschwerdeführer

doch die Akten vollständig einsehen, dazu Stellung nehmen und hat das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren umfassende Kognition.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. März 2010

(VWBES.2009.122)