VWBES.2009.122
Disziplinarverfahren
11. März 2010Deutsch17 min
Source so.ch
SOG 2010 Nr. 16
§§ 22 bis 30 VG. Disziplinarverfahren. Die
disziplinarische Verantwortlichkeit endet mit dem Ausscheiden aus dem Amt.
Sachverhalt
I. Zum Disziplinarverfahren im Allgemeinen
Nach § 8 des Gesetzes über das Staatspersonal (StPG, BGS
126.1) richten sich die Verantwortlichkeit und Haftung von Beamtinnen und
Beamten nach dem Verantwortlichkeitsgesetz. Beamte und Beamtinnen sind die vom
Volk oder vom Kantonsrat auf eine Amtsperiode gewählten Personen (§ 11 StPG).
Beamte werden vom Kantonsrat jeweils auf eine Amtsperiode von 4 Jahren gewählt
(Art. 75 Kantonsverfassung [KV, BGS 111.1]). Auf den Beschwerdeführer waren
somit die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG, BGS 124.21)
betreffend die disziplinarische Verantwortlichkeit anwendbar (§§ 22 – 30 VG).
(…) Disziplinarbehörde über Beamte ist der Regierungsrat (§ 24 lit. b VG).
Die Disziplinarbehörde eröffnet das Verfahren durch einen
formellen Beschluss (§ 26 Abs. 2 VG), betraut mit der Untersuchung in der Regel
eine dreigliedrige Kommission (§ 26 Abs. 4 VG) und entscheidet nach dem
Abschluss der Untersuchung auf deren Bericht und Antrag hin über die zu
verhängende Sanktion (§ 26 Abs. 4 und § 29 VG).
Gegenstand der Untersuchung und Beurteilung ist die
Amtspflichtverletzung nicht nur nach dem Inhalt der Anzeige, sondern in ihrer
wirklichen Beschaffenheit, auch wenn sie auf Umständen beruht, die in der
Anzeige gar nicht geltend gemacht worden sind. Die Untersuchungskommission ist
verpflichtet, die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Tatsachen mit
gleicher Sorgfalt zu ermitteln
(§ 28 Abs. 1 Satz 2 VG). Sie kann Zeugen einvernehmen, wobei die Strafprozessordnung
(StPO-SO, BGS 321.1) sinngemäss Anwendung findet (§ 28 Abs. 2 VG).
Dem Beamten ist von der Untersuchungskommission von der
gegen ihn erhobenen Anschuldigung Kenntnis zu geben. Er soll in ausreichendem
Masse Gelegenheit zur Äusserung, zur Ergänzung der Untersuchung und zur
Verteidigung erhalten. Der Beizug eines bevollmächtigten Vertreters ist
zulässig (§ 27 VG). Vom Abschluss der Untersuchung wird dem Beschuldigten
Kenntnis gegeben und ihm mitgeteilt, wo er oder sein Vertreter die Akten
einsehen kann, auf welche der Kommissionsbericht gestützt werden soll. Für die
Einsichtnahme ist eine ausreichende Frist anzusetzen (§ 28 Abs. 3 VG). Innert
der angesetzten Frist kann sich der Beschuldigte zum Tatbestand und zur
Schuldfrage äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung beantragen. Stimmt
die Untersuchungskommission dem Antrag zu, so ist vom Ergebnis der Untersuchungsergänzung
dem Beschuldigten oder seinem Vertreter ebenfalls Kenntnis zu geben und zur
Einsicht in die neuen Akten Frist zu setzen. Eine allfällige weitere Eingabe
des Beschuldigten darf sich nur auf die neuen Akten beziehen (§ 28 Abs. 4 VG).
Die Untersuchungskommission erstattet ihren Bericht der Disziplinarbehörde
aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung. Sie würdigt auch die vom
Beschuldigten oder seinem Vertreter geltend gemachten Entlastungsgründe (§ 28
Abs. 5 VG).
Erwägungen
II. Zweck des Disziplinarrechts, Dauer der
disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit
Das Disziplinarrecht soll den ordnungsgemässen Gang der
Verwaltung sichern sowie Vertrauenswürdigkeit und Ansehen der Verwaltung in der
Öffentlichkeit erhalten. Es hat einen rein präventiven Ordnungszweck. Es geht
nicht um Wiedergutmachung oder Sühne des Beamten, wobei aber spezial- und
generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden können (René A.
Rhinow/Beat Krähenmann: Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,
Basel 1990, Nr. 54 B. I., S. 167; André Grisel: Traité de droit administratif,
vol. 1, Neuchâtel 1984, S. 512).
Eine disziplinarische Verfolgung kann nur solange erfolgen,
als sich der Beamte unter der Disziplinargewalt des Staates befindet. Diese
erlischt mit dem Ablauf des Dienstverhältnisses. Scheidet somit der Beamte
durch Rücktritt oder Kündigung aus der Verwaltung aus, so besteht kein
öffentliches Interesse mehr an einer Disziplinierung, deren Ziel die Erhaltung
der Funktionstüchtigkeit und des Ansehens der Verwaltung ist. Das
Disziplinarverfahren wird deshalb mit dem Ausscheiden des Betroffenen aus dem
öffentlichen Dienst grundsätzlich gegenstandslos und ist nur in Ausnahmefällen
weiterzuführen (Peter Bellwald: Die disziplinarische Verantwortlichkeit der
Beamten, Bern 1985, S. 126; Walter Hinterberger: Disziplinarfehler und
Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, S.
88.
f.; Max Imboden/René A. Rhinow: Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl.
Basel 1976, Band I, Nr. 54 B. IV.d, S. 318; SOG 1988 Nr. 37). Solche
Ausnahmefälle liegen etwa vor, wenn das Verfahren noch anderen Zwecken, wie
etwa dem Entzug der Wählbarkeit in ein öffentliches Amt dient, im Hinblick auf
beamtenversicherungsrechtliche Ansprüche das Verschulden des betreffenden Beamten
abzuklären ist oder als Folge einer vorläufigen Dienstenthebung mit
Besoldungskürzung noch Besoldungsansprüche zu bereinigen sind (Imboden/ Rhinow,
a.a.O.; Bellwald, a.a.O.). Ein bloss ideelles Interesse des Beschwerdeführers
an einer Widerlegung der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe oder an der
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Massnahme im Hinblick auf einen
Verantwortlichkeitsprozess (dazu BGE 2A.64/2003 vom 27. Mai 2003) genügt dafür
nicht.
Der Beschwerdeführer ist heute nicht mehr in der Funktion
eines vom Kantonsrat gewählten Beamten tätig. Er steht nicht mehr in einem
Beamtenverhältnis, sondern ist Angestellter des Beschwerdegegners (§ 12 StPG).
Damit untersteht er heute nicht mehr dem Disziplinarrecht (§ 8 StPG zweiter
Satz e contrario; vgl. auch § 50bis StPG). Der
angefochtene Disziplinarentscheid wurde noch vor dem Ausscheiden des Beschwerdeführers
aus dem Beamtenverhältnis gefällt. Er ist, weil der Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung erteilt wurde, vollstreckbar, nicht aber rechtskräftig,
da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein ordentliches Rechtsmittel ist (vgl. §
83.
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] und Fritz Gygi:
Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 229). Es stellt sich damit die
Frage, ob das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer mit dessen
Ausscheiden aus dem Amt gegenstandslos geworden ist.
a) Der Beschwerdegegner macht hauptsächlich geltend, der
angefochtene Entscheid sei zu einem Zeitpunkt getroffen worden, da der
Beschwerdeführer noch als Beamte geamtet habe und damit der Disziplinargewalt
des Regierungsrates unterstand. Das Disziplinarverfahren habe somit während des
Dienstverhältnisses zwischen den Parteien durch die dafür zuständige
Disziplinarbehörde abgeschlossen werden können. Dass der Beschwerdeführer in
der Folge auf die Wiederwahl als Beamte verzichtete und ins
Angestelltenverhältnis übertrat, mache seine Beschwerde nicht gegenstandslos.
Würden von der zuständigen Disziplinarbehörde während der Dauer des Anstellungsverhältnisses
getroffene und vollzogene Disziplinarentscheide einfach für hinfällig erklärt,
wenn der betroffene Beamte nachträglich während der Hängigkeit einer dagegen
geführten Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus dem Dienstverhältnis ausscheidet,
könnte jede Disziplinarmassnahme ausgehöhlt und jede Besoldungsreduktion sowie
jeder Besoldungsentzug wirkungslos bzw. rückgängig gemacht werden, ohne dass
deren Rechtmässigkeit überprüft werde. Auf diese Weise könnte der Beamte durch
Kündigung während anhängiger Beschwerdeverfahren zu Recht getroffene Disziplinarentscheide
ohne weiteres umstossen und damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den
ordnungsgemässen Gang der Verwaltung in Frage stellen. (…) Es ist anerkannt,
dass sich der Beamte durch Rücktritt oder Kündigung einem Disziplinarverfahren
entziehen kann. Das Disziplinarverfahren wird auch dann eingestellt, wenn der
Beamte aus anderen Gründen aus dem Dienst ausscheidet (z.B. Invalidität oder
Nichtwiederwahl). Dass «generalpräventive Erwägungen nicht völlig
ausgeschlossen» sind (so Hinterberger, a.a.O., S. 41), führt nicht dazu, dass
solche Verfahren auch nach dem Ausscheiden des Beamten weitergeführt werden
können. Zudem signalisiert bereits die Einleitung des Verfahrens den übrigen,
der Disziplinargewalt unterstehenden Personen und der Öffentlichkeit, dass die
Disziplinarbehörde nicht bereit ist, mutmassliche Dienstpflichtverletzungen
hinzunehmen.
Besonders am vorliegenden Fall ist einzig, dass das
Disziplinarverfahren erstinstanzlich bereits abgeschlossen wurde. Der Entscheid
ist aber nicht rechtskräftig und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein
ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel. Neue tatsächliche Behauptungen und
die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig (§ 68 Abs. 3 VRG). Das
Verwaltungsgericht prüft Sachverhalt und Rechtsanwendung mit umfassender
Kognition und legt seinem Urteil den Sachverhalt im Zeitpunkt seines
Entscheides zugrunde. Damit hat das Verwaltungsgericht auch zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr der Disziplinargewalt des
Regierungsrates untersteht.
Wie bei der zivilrechtlichen Appellation tritt aufgrund des
Devolutiv-effekts der Beschwerde ein reformatorisches oder bestätigendes Urteil
des Verwaltungsgerichts an die Stelle des vorinstanzlichen Entscheides (Thomas
Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog: Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 7 zu Art. 84). Würde das
Verwaltungsgericht die als Disziplinarmassnahme angeordnete Besoldungskürzung
bestätigen, könnte sie, soweit die Zeit nach Ablauf der Amtsperiode 2005 – 2009
betreffend, gar nicht mehr vollstreckt werden. Auch ein vom Verwaltungsgericht
als mildere Massnahme im Sinne des Eventualantrags des Beschwerdeführers
ausgesprochener Verweis könnte nicht mehr ausgesprochen werden.
Das Verwaltungsgericht entscheidet zwar in der Regel in der
Sache selbst, kann die Angelegenheit aber auch zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweisen (§ 72 Abs. 1 VRG). Letzteres ist insbesondere dann
angezeigt, wenn der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt ist, gravierende
Verfahrensmängel festgestellt werden oder wenn sich ausgesprochene
Ermessensfragen stellen und die Kognition des Gerichtes auf Rechtsverletzungen
beschränkt ist. Ein solcher kassatorischer Entscheid würde im vorliegenden Fall
dazu führen, dass nach Aufhebung des Entscheides das Disziplinarverfahren
einzustellen wäre, da der Beschwerdeführer nicht mehr der disziplinarischen
Gewalt des Regierungsrats untersteht.
b) Der Beschwerdegegner macht weiter geltend, der angefochtene
Disziplinarentscheid habe seine Wirkung bereits entfaltet: Die angeordnete
Herabsetzung der Besoldung um zwei Erfahrungsstufen innerhalb der Lohnklasse
wurde für die Monate April bis Juli 2009 vollzogen. Ausserdem wurde dem
Beschwerdeführer ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt. Der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und der
Instruktionsrichter habe diese auch nicht erteilt. Dies könne durch einen
Abschreibungsbeschluss nicht rückgängig gemacht werden.
Die Erteilung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
hat immer vorläufigen Charakter. Aus einem Entscheid über die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ergibt sich insbesondere kein Anspruch auf eine
materielle Beurteilung der Beschwerde. Anordnungen über den Suspensiveffekt
einer Beschwerde fallen mit dem instanzabschliessenden Urteil dahin, und zwar
grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem die Verfügung ergangen
ist (Gygi, a.a.O., S. 245). Wird eine Beschwerde trotz nichtgewährter
aufschiebender Wirkung nachträglich gutgeheissen, ist die Rechtslage, wie sie
vor der vorläufigen Vollstreckung der aufgehobenen Verfügung bestand,
wiederherzustellen. Bei Gegenstandslosigkeit kommt es darauf an, ob lediglich
das Beschwerdeverfahren oder auch der diesem zugrunde liegende Streitgegenstand
wegfällt; in letzterem Fall besteht keine vollstreckbare Anordnung mehr.
c) Der Beschwerdegegner beruft sich auf den Entscheid SOG
1988.
Nr. 37: Wie im vorliegenden Fall sei es auch dort um eine (bereits
vorläufig vollstreckte) Disziplinarmassnahme gegangen. Wenn dort, wo der
Betroffene noch während des Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst
ausgeschieden war, das Verfahren weiterzuführen war, da noch
Besoldungsansprüche zu bereinigen waren, müsse dies hier, wo der Entscheid
durch die zuständige Behörde noch während der Dauer des Beamtenverhältnisses
getroffen und der Entscheid bereits teilweise vollstreckt wurde, umso mehr
gelten.
Im Entscheid SOG 1988 Nr. 37 ging es indes nicht um eine
vorläufig vollstreckte Disziplinarmassnahme, sondern um eine für die Dauer des
Verfahrens angeordnete vorsorgliche Massnahme nach § 25
Abs. 5 VG (vorläufige Dienstenthebung mit Besoldungsentzug). Wie das Verwaltungsgericht
damals ausgeführt hat, kann der vorläufige Gehaltsentzug als rein vorsorgliche
Massnahme nur bis zum Erlass
eines definitiven Entscheides in der Disziplinaruntersuchung Geltung beanspruchen
und ist bei der Beendigung des Disziplinarverfahrens darüber zu entscheiden, ob
das Gehalt definitiv entzogen bleibt oder ob es nachgezahlt werden muss, weil
sich die vorläufige Massnahme als nicht gerechtfertigt erwiesen hat. Eine
Disziplinarstrafe kann jedoch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht
mehr ausgesprochen werden; folglich kann auch eine durch einen nicht rechtskräftigen
Entscheid angeordnete Disziplinarstrafe nicht bestehen bleiben, ungeachtet
dessen, ob sie vorläufig vollstreckt wurde oder nicht. Anders zu entscheiden
hiesse, die Weiterführung des Disziplinarverfahrens vom verfahrensleitenden
Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten über die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung abhängig zu machen.
d) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auswirkungen des
Disziplinarentscheides seien für ihn in persönlicher, beruflicher und
finanzieller Hinsicht verheerend. Es stehe ihm deshalb nicht bloss ein
ideelles, sondern ein konkretes schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des
angefochtenen Entscheides zu.
Mit der Gegenstandslosigkeit des Disziplinarverfahrens
entfallen die direkten Auswirkungen des angefochtenen Disziplinarentscheides;
die indirekten Auswirkungen – so der Verzicht auf die Wiederkandidatur als
Beamter und dessen finanzielle Folgen – lassen sich auch durch einen für den
Beschwerdeführer günstigen Beschwerdeentscheid nicht beheben. Soweit der
Beschwerdeführer geltend machen will, er sei widerrechtlich in seiner
Persönlichkeit oder seinem Vermögen geschädigt worden, kann darüber nicht im
Disziplinarverfahren befunden werden; dazu müsste er ein gesondertes Verfahren
anstrengen. Da das Disziplinarverfahren nicht durch einen rechtskräftigen
Sachentscheid abgeschlossen wurde, kann er in diesem neuen Verfahren auch alle
ihm im Disziplinarverfahren angelasteten Dienstpflichtverletzungen überprüfen
lassen (vgl. BGE 2A.64/2003 vom 27. Mai 2003).
Im vorliegenden Fall sind auch keine anderen Gründe für eine
Weiterführung des Verfahrens ersichtlich: Für die jetzige Funktion des
Beschwerdeführers ist der Ausgang des Disziplinarverfahrens ohne Bedeutung;
eine Einstellung des Verfahrens gereicht ihm also nicht zum Nachteil.
e) Als Ergebnis ist festzuhalten: Die disziplinarische
Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers endete mit seinem Ausscheiden aus dem
Amt Ende Juli 2009. Damit wurde das gegen ihn eingeleitete, noch nicht
rechtskräftig abgeschlossene Disziplinarverfahren gegenstandslos. Ein
Ausnahmetatbestand, der die Weiterführung des Verfahrens gebieten würde, liegt
nicht vor.
III. Folgen der Gegenstandslosigkeit, verbleibendes
Rechtsschutzinteresse
a) Mit der Gegenstandslosigkeit des Disziplinarverfahrens
entfällt die Grundlage für die vorläufige Vollstreckung der vom Regierungsrat
angeordneten Disziplinarmassnahme, mit der Folge, dass der rechtmässige Zustand
wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer das zurückbehaltene Gehalt (samt
Verzugszinsen) nachzuzahlen ist. Damit besteht kein Rechtsschutzinteresse an
der Überprüfung des angefochtenen Entscheids mehr.
Fällt das Interesse an einem Sachurteil nachträglich dahin,
ist der Streit durch Beschluss als gegenstandslos abzuschreiben, nicht aber auf
das anhängige Rechtsmittel mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
Dadurch wird vermieden, dass die angefochtene und allenfalls unrichtige
Verfügung in materielle Rechtskraft erwächst (Gygi, a.a.O., S. 326;
Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 3 zu Art. 39; Alfred Kölz/Jörg
Bosshart/Martin Röhl: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 18 zu § 28 und N 3 zu § 63). Somit ist das
Beschwerdeverfahren, soweit es sich gegen die angeordnete Disziplinarmassnahme
richtet, abzuschreiben.
b) Ein Rechtsschutzinteresse besteht indes noch bezüglich
der Verfahrens- und Parteikosten. Im Disziplinarverfahren besteht jedoch die
Besonderheit, dass dem Beschuldigten nur im Falle einer Bestrafung
Untersuchungskosten auferlegt werden können (§ 29 Abs. 2 VG). Mit dem Wegfall
der Disziplinarmassnahme entfällt damit auch die Grundlage für die Auferlegung
von Kosten des Disziplinarverfahrens. Zu beurteilen sind lediglich noch die
Fragen, ob der Beschwerdeführer den Ersatz seiner Parteikosten im
Disziplinarverfahren beanspruchen kann und wer die Kosten des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens
zu tragen hat.
c) Wird ein Verfahren gegenstandslos, entscheidet das
Gericht nach seinem Ermessen über die Tragung der Gerichts- und Parteikosten (§
77.
VRG i.V.m. § 103 ZPO-SO). Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre sind die
Kosten in erster Linie derjenigen Partei aufzuerlegen, welche die
Gegenstandslosigkeit veranlasst hat; hat keine Partei die Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens verursacht, so sind sie derjenigen aufzuerlegen, die nach der
Aktenlage vermutlich ganz oder teilweise unterlegen wäre. Kann dies nicht
festgestellt werden, so wird derjenige kosten- und entschädigungspflichtig, der
das Verfahren veranlasst hat (SOG 1997 Nr. 34; SOG 1990 Nr. 16; Hans-Ulrich Walder:
Prozessführung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 107). Diese Regelung
bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im
Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher
Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre
(BGE 118 Ia 488).
Die Gegenstandslosigkeit wurde vorliegend durch den Ablauf
der Amtsperiode 2005/09 herbeigeführt. Dabei handelt es sich um einen
objektiven Umstand, der keiner Partei anzulasten ist. Die Kosten sind demnach
in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verteilen. Dabei
begnügt sich das Gericht in der Regel mit einer summarischen Prüfung der
Prozessaussichten (vgl. BGE 1A.33/2004 vom 12. Januar 2005; BGE 1P.522/2006 vom
21.
Mai 2007; BGE 118 Ia 488). Vorliegend rechtfertigt
sich aus folgenden Gründen eine etwas ausführlichere Darstellung der Prozessaussichten:
Die Instruktion im Verwaltungsgerichtsverfahren war abgeschlossen, die Hauptverhandlung
ist durchgeführt worden und beide Parteien machen ein fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Beurteilung geltend.
IV. Rügen des Beschwerdeführers gegen das Verfahren vor der
Disziplinaruntersuchungskommission und vor dem Regierungsrat
a) Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss
festgehalten, nach gründlichem Studium des Berichts der
Disziplinaruntersuchungskommission (DUK) schliesse er sich der darin
enthaltenen Beurteilung und den Anträgen an, und hat den Kommissionsbericht zum
Bestandteil seiner Erwägungen erklärt. Der Beschwerdeführer hält dafür, damit
habe der Regierungsrat § 29 Abs. 1 VG verletzt. Er sei seiner Entscheidungspflicht
als Disziplinarbehörde nur ungenügend nachgekommen und habe sein Entscheidungs-
und Auswahlermessen nicht ausgeübt. Die Disziplinarbehörde habe den Entscheid
zu fällen und zu begründen; ein Verweis auf den Bericht der Untersuchungskommission
genüge nicht. Diese schwerwiegende Verletzung wesentlicher Form- und
Verfahrensvorschriften müsse ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids führen.
Nach § 29 Abs. 1 VG hat der Entscheid der Disziplinarbehörde
den Sachverhalt, die Entscheidgründe, die Strafe und die Rechtsmittel zu
enthalten. Bezüglich Sachverhalt und Entscheidgründe verweist der angefochtene
Entscheid integral auf den Bericht der DUK. Das ist zulässig: Die
Disziplinarbehörde begeht keine Rechtsverletzung, indem sie den Anträgen der
von ihr eingesetzten Untersuchungskommission folgt. Schliesst sie sich den
Feststellungen und Begründungen der Kommission an, kann sie, statt in ihrem
Entscheid den Bericht abzuschreiben, auf diesen verweisen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann die Begründung eines Entscheids aus einem separaten
Schreiben oder aus dem Verweis auf eine Stellungnahme einer anderen Behörde
hervorgehen. Die aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz des
rechtlichen Gehörs fliessende Pflicht von Gerichten und Behörden, ihre
Verfügungen und Entscheide zu begründen, schliesst es nicht aus, dass eine
Behörde oder eine Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid durch blossen Verweis auf
die Motive einer anderen Behörde oder der Vorinstanz begründet, sofern diese
ihrerseits eine unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügende
Begründung enthält und keine wesentlichen neuen Einwände oder Gesichtspunkte zu
beurteilen sind (BGE 1C_386/2007 und 1C_388/ 2007 vom 15. April 2008; ZBl
106/2005, 261; BGE 123 I 31). Im vorliegenden Fall konnte sich der Beschwerdeführer
vor Abschluss der Untersuchung äussern. Seine Stellungnahmen sind im Bericht
zusammengefasst und wurden von der DUK gewürdigt. Der Begründungspflicht ist
dadurch Genüge getan.
Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheide betreffen
nicht vergleichbare Konstellationen: Im einen Fall enthielt die angefochtene
Verfügung überhaupt keine Begründung und wurde diese erst im
Rechtsmittelverfahren nachgeliefert (SOG 1996 Nr. 32) und im anderen Fall hatte
eine Verwaltungsbehörde eine Verfügung erlassen, ohne sich mit den im
Vorbescheidverfahren geäusserten Einwänden auseinanderzusetzen (BGE 124 V 180).
b) Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Bericht der DUK
erfülle die Anforderungen nicht, die an einen Disziplinarentscheid gestellt
werden. Er sei von seiner Struktur und der kompliziert aufgebauten Begründung
her nur schwer verständlich und die Würdigung der Beweise und der daraus abgeleiteten
Entscheidgründe erschlössen sich nur schwer, wodurch es ihm praktisch
verunmöglicht werde, der Rügepflicht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
nachzukommen. Ferner hätten er und ein anderer Beamter X., gegen welchen
ebenfalls eine disziplinarische Untersuchung lief, in separaten Entscheiden
beurteilt werden müssen. Die Beurteilung im gleichen Disziplinarentscheid
verstosse formal gegen das Verwaltungsrechtspflegegesetz und verletze seine
Persönlichkeitsrechte unheilbar.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der 40-seitige
Bericht der DUK ist durch Überschriften strukturiert und es geht aus ihm mit
hinreichender Klarheit hervor, was den Beschuldigten vorgeworfen wird und wie
die DUK ihr Verhalten bewertet. Dass die beiden Disziplinarfälle – Beamter X.
und der Beschwerdeführer – in einem Bericht behandelt wurden, war von der Sache
her geboten, gründen die erhobenen Vorwürfe doch im selben Sachverhalt. Es besteht
auch keine Vorschrift, dass in Verfahren, an denen mehrere Parteien beteiligt
sind, der Entscheid jeweils getrennt zu eröffnen ist. Die Situation des
Beschwerdeführers unterscheidet sich nicht von derjenigen eines Beschuldigten,
der in einem Strafverfahren zusammen mit anderen Beschuldigten beurteilt wird.
c) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die DUK habe
ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie ihm die Stellungnahme des
Anwaltes von X. vom 12. März 2008 weder zur Vernehmlassung noch zur
Kenntnisnahme zugestellt habe.
Die DUK hatte beiden Beschuldigten eine letzte Frist zur
abschliessenden Stellungnahme bis zum 12. März 2008 eingeräumt, von der beide
auch Gebrauch machten. Es handelte sich hier sozusagen um einen zweiten
Schriftenwechsel, da beide Beschuldigten bereits zuvor schriftlich zu den
Vorhaltungen Stellung genommen hatten. Der Beschwerdeführer hatte in seiner
Stellungnahme vom 12. März 2008 verlangt, eine weitere Stellungnahme des
Anwalts von X. zur Anhörung vom 25. November 2008 müsse ihm zur Kenntnis und
allfälligen Stellungnahme zugestellt werden. In seiner Stellungnahme vom 12.
März 2008 verzichtete X. indes ausdrücklich darauf, sich nochmals zu den
Aussagen des Beschwerdeführers am 25. November 2008 zu äussern. In dieser
Situation hätte die DUK nur dann nochmals einen Schriftenwechsel anordnen
müssen, wenn eine oder beide Stellungnahmen wesentliche neue Gesichtspunkte
enthalten hätten. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die DUK habe die in
dieser Stellungnahme enthaltene Behauptung, vor der Neufassung der 3. Schlussverfügung
habe keine ausführliche Besprechung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden,
nicht zu seinen Ungunsten verwenden dürfen. Die im Bericht wiedergegebene
Aussage war jedoch nicht neu, hatte X. bereits in der Anhörung vom 4. Februar
2008.
entsprechend ausgesagt und hatte der Beschwerdeführer selbst dies auch gar
nicht behauptet. Die Stellungnahme des Anwaltes von X. vom 12. März 2008 hätte
dem Beschwerdeführer immerhin zur Kenntnis zugestellt werden müssen. Dieser
Mangel wurde indes im Beschwerdeverfahren geheilt, konnte der Beschwerdeführer
doch die Akten vollständig einsehen, dazu Stellung nehmen und hat das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren umfassende Kognition.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. März 2010
(VWBES.2009.122)