VWBES.2009.201
Baubewilligung, Standort Wohnwagen
29. Juli 2009Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 18
Art. 2 RPG, § 33 PBG. Voranfrage im Baurecht:
Keine Bindung der Baubehörde bei ungenügenden Gesuchsunterlagen. Wohnwagen für
Fahrende sind in der Industriezone nicht zonenkonform. Keine Gemeinde ist
gehalten, alle rechtlich möglichen Zonen auf ihrem Gebiet auch vorzusehen.
Sachverhalt
Die W. AG reichte ein Baugesuch für Einrichtungen zur
Nutzung eines Grundstücks in der Industriezone der Gemeinde L. ein. Dem Sohn
des Inhabers der W. AG sollte das Projekt ermöglichen, das Grundstück als
Lager- und Werkstattgelände und als Abstellplatz für zwei mobile Wohnwagen zu
nutzen. Bei der Baukommission gingen gegen dieses Projekt mehrere Einsprachen
ein, auf welche diese wegen mangelnder Legitimation nicht eintrat. Die
Baukommission bewilligte sämtliche der Ausübung eines Gewerbes dienende Anlagen
und baulichen Massnahmen (mobile Werkstatt, WC-Container, Werkleitungen,
Parkplätze und Umgebungsgestaltung). Der Standplatz für die zwei mobilen
Wohnwagen wurde nicht bewilligt. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde
der W. AG wies das Bau- und Justizdepartement ab. Das Verwaltungsgericht weist
die bei ihm erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
Erwägungen
2.
b) (...)
cc) Nach § 4 des Bau-Reglements vom 14. Juni 1999 der
Einwohnergemeinde L. kann der Bauherr die Baukommission in Form einer
Voranfrage um eine Stellungnahme ersuchen, wenn er vor der Ausarbeitung eines
Projektes gewisse grundsätzliche Fragen der Baumöglichkeit abklären möchte. Von
dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin Gebrauch. Gemäss Schreiben der
Baukommission L. hat diese das Baugesuch an der Sitzung vom 21. Januar 2009 im
Sinne einer Voranfrage behandelt. Die Baukommission hat dabei festgestellt,
dass aufgrund der eingereichten Unterlagen eine allfällige Bewilligung und die
Beurteilung der Zonenkonformität des Vorhabens nicht möglich sei. Die
Baukommission bringt klar zum Ausdruck, dass sie sich bezüglich Beurteilung des
Vorhabens betreffend Zonenkonformität nicht festlegen kann, da sich die
Nutzungsart und der Standort der vorgesehenen Bauten aus den von der
Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht erkennen lassen. Sie hat
darauf hingewiesen, dass die offenen Fragen noch geklärt und zusätzliche
Angaben nachgereicht werden müssen, welche die effektive Bauabsicht der
Beschwerdeführerin aufzeigen. Somit wurde mit dem Schreiben der Baukommission
L. vom 23. Januar 2009 bei der Beschwerdeführerin keine Hoffnung erweckt, dass
ihrem Gesuch stattgegeben werde. Sie hätte zudem auch nicht annehmen dürfen,
dass die Sache bereits entschieden sei. Das Schreiben der Baukommission hat
informativen Charakter über die für die Gesuchsbeurteilung noch benötigten Unterlagen.
3.
Nach § 33 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1)
sind in der Industriezone nur Industriebetriebe und betriebsnotwendige
Wohnungen zulässig. Das Erfordernis der Bindung der Wohnung an den
Betriebsstandort drückt die räumliche Ordnungsvorstellung aus, Wohn- und
Arbeitsstätten relativ streng voneinander zu trennen. Somit sollen sie in
möglichst getrennte Nutzungszonen eingewiesen werden, weil sich nur in einer
ruhigen, von Immissionen möglichst freien Wohnzone angenehm wohnen lässt (sog.
Prinzip der Funktionstrennung). Dieses Prinzip dient der Schaffung von
Wohnsiedlungen und deren Erhaltung und entspricht dem Grundsatz, die Siedlungen
nach den Bevölkerungsbedürfnissen zu gestalten. Damit dient das Funktionstrennungsprinzip
insbesondere dazu, Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie
Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen zu verschonen (Art. 1 Abs. 2 lit. b
und Art. 3 Abs. 3 lit. b Raumplanungsgesetz [RPG, SR 700]). Sowohl das Bau- und
Planungsrecht des Kantons Solothurn als auch der Zonenplan von L. (§ 2 und 4
Zonen-Reglement) werden von diesem Prinzip beherrscht. Danach ist es die Regel,
dass in der Industriezone bloss industrielle Bauten zugelassen werden. Das
dient dazu, genügend Raum für Industriebetriebe zu reservieren und diese auch
in ihrem Bestand zu sichern und sie mit einer verlässlichen Grundlage für die
Zukunft zu versehen, die es ihnen gestattet, betriebliche Anpassungen und Neu-,
Um- oder Erweiterungsbauten zu verwirklichen, ohne mit Pflichten zur
Rücksichtnahme auf Anwohner konfrontiert zu werden. Sie sollen vor künftig
möglichen Einflussnahmen durch geschädigte oder belästigte Nachbarn bewahrt
werden. Auch die öffentlichen Interessen an der Schaffung und Erhaltung der
räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft und der rationellen Verwendung
der Infrastruktur wirken in gleicher Richtung (Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 3
Abs. 3 lit. d RPG). Dies bedingt, dass Wohnungen grundsätzlich aus diesen Zonen
ferngehalten werden. Unerheblich ist, ob in einem Gebäude oder in einem mobilen
Wohnwagen gewohnt wird, da der mit dem Wohnen zusammenhängende Anspruch auf
Schutz vor lästigen Immissionen der Nutzung der Industriezone entgegensteht.
Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn die Wohnung «betrieblich»
an den fraglichen Standort gebunden ist. Im vorliegenden Fall stellt sich also
die Frage, ob die in § 33 PBG geforderte Betriebsnotwendigkeit für die mobilen
Wohnwagen gegeben ist. Es müssen sich im Einzelfall ausnahmsweise aus der Art
des Betriebes ausreichende Gründe für eine Wohnbewilligung ergeben, die
schwerer wiegen als die privaten und öffentlichen Interessen sowohl an der
ungehinderten industriellen Entfaltung als auch am Schutz vor einer industriell
bedingten Umweltbelastung. Die Betriebsnotwendigkeit ergibt sich daraus, dass
aufgrund ständiger Aufsicht die Bereitschaft und Sicherheit des Betriebes
gewährleitstet wird, indem die Betriebseinrichtungen kontrolliert und gewartet,
Schäden und Störungen beim Betriebsablauf vermieden werden. Die Überwachung des
Grundstückes gegen Einwirkungen wie Diebstahl, Vandalismus und Deponie von
Abfällen erfordert keine Wohnpräsenz auf dem Betriebsgelände. Insbesondere wenn
man bedenkt, dass es sich um ein gewöhnliches Handwerks-Warenlager mit
Werkstatt handelt. Bereits einfache aber wirkungsvolle Massnahmen wie Umzäunung
des Grundstückes können diese Einwirkungen abwehren, zumal während der
Nachtruhe, trotz Präsenz auf dem Grundstück, nicht davon ausgegangen werden
kann, dass sämtliche Einwirkungen von aussen festgestellt bzw. verhindert
werden können. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Wohnnutzung
nur für die Wintermonate und die Sommerferien vorsieht und als notwendig
erachtet, lässt Zweifel an der Notwendigkeit bzw. Unerlässlichkeit auf dem
Betriebsgelände zu wohnen aufkommen. Wie die Beschwerdeführerin zwar anführt,
sei in der übrigen Zeit die Entwendungsgefahr gebannt, da der Betriebsinhaber
mit seiner mobilen Werkstatt auf Reisen sei und somit sein Eigentum jeweils
dabei habe. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb während dessen
Abwesenheit keine Notwendigkeit besteht, allfälligen Vandalismus und insbesondere
die Entsorgung von Abfällen abzuwehren. Die Betriebsnotwendigkeit des
Aufstellens der zwei mobilen Wohnwagen in der Industriezone ist somit nicht
ersichtlich. (...)
5.
a) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 129 II 321.
Danach umschreibt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die
traditionelle Lebensweise «des Tsiganes» als «la vie dans une habitation mobile
qui permet de voyager» (BGE 129 II 321 E. 3.2 S. 326). Gemäss Bundesgericht ist
das Schaffen einer genügenden Anzahl von Standplätzen in den Kantonen zuerst
einmal eine Bundesaufgabe. Da die Schweizer Fahrenden eine Bevölkerungsgruppe
unseres Landes bilden und das eidgenössische Raumplanungsgesetz im Rahmen der
«Planungsgrundsätze» vorschreibt, Siedlungen seien nach den Bedürfnissen der
Bevölkerung zu gestalten und zu begrenzen, bedeutet dies, dass auch die
Bedürfnisse der schweizerischen Fahrenden abzudecken sind. Dazu bedarf es
jedoch eines Sondernutzungsplans. Es ist Sache der Kantone und nicht der
Gemeinden, einen geeigneten Ort zu finden und das entsprechende Verfahren in
Gang zu setzten.
b) Die Zonierung und deren Abgrenzung ist Sache der
Einwohnergemeinden. Die Beantwortung der sich hier stellenden Ermessensfrage
ist dem Gemeinderat zu belassen (Bernhard Waldmann / Peter Hänni: Kommentar
RPG, Bern 2006, Art. 2 N 59). Keine Gemeinde ist gehalten, alle denkbaren Zonen
auf ihrem Gebiet vorzusehen. So kann in der kommunalen Planung zum Beispiel auf
eine reine Wohnzone oder eine Industriezone, aber auch auf einen Standplatz für
Fahrende verzichtet werden. Insofern ergibt sich kein individueller Anspruch
auf die planerische Sicherstellung oder eine Ausnahmebewilligung für einen
Standplatz auf einem bestimmten Grundstück. Der für die beiden mobilen
Wohnwagen vorgesehene Standplatz befindet sich in der Industriezone. Dieser ist
aber nicht bewilligungsfähig, denn nach § 4 des Zonen-Reglements der
Einwohnergemeinde L. in Verbindung mit § 33 PBG dürfen in dieser Zone nur
betriebsnotwendige Wohnungen erstellt werden. Betreffend der Betriebsnotwendigkeit
wird auf das bereits Ausgeführte verwiesen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juli 2009
(VWBES.2009.201)