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Entscheid

VWBES.2009.201

Baubewilligung, Standort Wohnwagen

29. Juli 2009Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die W. AG reichte ein Baugesuch für Einrichtungen zur

Nutzung eines Grundstücks in der Industriezone der Gemeinde L. ein. Dem Sohn

des Inhabers der W. AG sollte das Projekt ermöglichen, das Grundstück als

Lager- und Werkstattgelände und als Abstellplatz für zwei mobile Wohnwagen zu

nutzen. Bei der Baukommission gingen gegen dieses Projekt mehrere Einsprachen

ein, auf welche diese wegen mangelnder Legitimation nicht eintrat. Die

Baukommission bewilligte sämtliche der Ausübung eines Gewerbes dienende Anlagen

und baulichen Massnahmen (mobile Werkstatt, WC-Container, Werkleitungen,

Parkplätze und Umgebungsgestaltung). Der Standplatz für die zwei mobilen

Wohnwagen wurde nicht bewilligt. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde

der W. AG wies das Bau- und Justizdepartement ab. Das Verwaltungsgericht weist

die bei ihm erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

Erwägungen

2.

b) (...)

cc) Nach § 4 des Bau-Reglements vom 14. Juni 1999 der

Einwohnergemeinde L. kann der Bauherr die Baukommission in Form einer

Voranfrage um eine Stellungnahme ersuchen, wenn er vor der Ausarbeitung eines

Projektes gewisse grundsätzliche Fragen der Baumöglichkeit abklären möchte. Von

dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin Gebrauch. Gemäss Schreiben der

Baukommission L. hat diese das Baugesuch an der Sitzung vom 21. Januar 2009 im

Sinne einer Voranfrage behandelt. Die Baukommission hat dabei festgestellt,

dass aufgrund der eingereichten Unterlagen eine allfällige Bewilligung und die

Beurteilung der Zonenkonformität des Vorhabens nicht möglich sei. Die

Baukommission bringt klar zum Ausdruck, dass sie sich bezüglich Beurteilung des

Vorhabens betreffend Zonenkonformität nicht festlegen kann, da sich die

Nutzungsart und der Standort der vorgesehenen Bauten aus den von der

Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht erkennen lassen. Sie hat

darauf hingewiesen, dass die offenen Fragen noch geklärt und zusätzliche

Angaben nachgereicht werden müssen, welche die effektive Bauabsicht der

Beschwerdeführerin aufzeigen. Somit wurde mit dem Schreiben der Baukommission

L. vom 23. Januar 2009 bei der Beschwerdeführerin keine Hoffnung erweckt, dass

ihrem Gesuch stattgegeben werde. Sie hätte zudem auch nicht annehmen dürfen,

dass die Sache bereits entschieden sei. Das Schreiben der Baukommission hat

informativen Charakter über die für die Gesuchsbeurteilung noch benötigten Unterlagen.

3.

Nach § 33 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1)

sind in der Industriezone nur Industriebetriebe und betriebsnotwendige

Wohnungen zulässig. Das Erfordernis der Bindung der Wohnung an den

Betriebsstandort drückt die räumliche Ordnungsvorstellung aus, Wohn- und

Arbeitsstätten relativ streng voneinander zu trennen. Somit sollen sie in

möglichst getrennte Nutzungszonen eingewiesen werden, weil sich nur in einer

ruhigen, von Immissionen möglichst freien Wohnzone angenehm wohnen lässt (sog.

Prinzip der Funktionstrennung). Dieses Prinzip dient der Schaffung von

Wohnsiedlungen und deren Erhaltung und entspricht dem Grundsatz, die Siedlungen

nach den Bevölkerungsbedürfnissen zu gestalten. Damit dient das Funktionstrennungsprinzip

insbesondere dazu, Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie

Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen zu verschonen (Art. 1 Abs. 2 lit. b

und Art. 3 Abs. 3 lit. b Raumplanungsgesetz [RPG, SR 700]). Sowohl das Bau- und

Planungsrecht des Kantons Solothurn als auch der Zonenplan von L. (§ 2 und 4

Zonen-Reglement) werden von diesem Prinzip beherrscht. Danach ist es die Regel,

dass in der Industriezone bloss industrielle Bauten zugelassen werden. Das

dient dazu, genügend Raum für Industriebetriebe zu reservieren und diese auch

in ihrem Bestand zu sichern und sie mit einer verlässlichen Grundlage für die

Zukunft zu versehen, die es ihnen gestattet, betriebliche Anpassungen und Neu-,

Um- oder Erweiterungsbauten zu verwirklichen, ohne mit Pflichten zur

Rücksichtnahme auf Anwohner konfrontiert zu werden. Sie sollen vor künftig

möglichen Einflussnahmen durch geschädigte oder belästigte Nachbarn bewahrt

werden. Auch die öffentlichen Interessen an der Schaffung und Erhaltung der

räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft und der rationellen Verwendung

der Infrastruktur wirken in gleicher Richtung (Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 3

Abs. 3 lit. d RPG). Dies bedingt, dass Wohnungen grundsätzlich aus diesen Zonen

ferngehalten werden. Unerheblich ist, ob in einem Gebäude oder in einem mobilen

Wohnwagen gewohnt wird, da der mit dem Wohnen zusammenhängende Anspruch auf

Schutz vor lästigen Immissionen der Nutzung der Industriezone entgegensteht.

Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn die Wohnung «betrieblich»

an den fraglichen Standort gebunden ist. Im vorliegenden Fall stellt sich also

die Frage, ob die in § 33 PBG geforderte Betriebsnotwendigkeit für die mobilen

Wohnwagen gegeben ist. Es müssen sich im Einzelfall ausnahmsweise aus der Art

des Betriebes ausreichende Gründe für eine Wohnbewilligung ergeben, die

schwerer wiegen als die privaten und öffentlichen Interessen sowohl an der

ungehinderten industriellen Entfaltung als auch am Schutz vor einer industriell

bedingten Umweltbelastung. Die Betriebsnotwendigkeit ergibt sich daraus, dass

aufgrund ständiger Aufsicht die Bereitschaft und Sicherheit des Betriebes

gewährleitstet wird, indem die Betriebseinrichtungen kontrolliert und gewartet,

Schäden und Störungen beim Betriebsablauf vermieden werden. Die Überwachung des

Grundstückes gegen Einwirkungen wie Diebstahl, Vandalismus und Deponie von

Abfällen erfordert keine Wohnpräsenz auf dem Betriebsgelände. Insbesondere wenn

man bedenkt, dass es sich um ein gewöhnliches Handwerks-Warenlager mit

Werkstatt handelt. Bereits einfache aber wirkungsvolle Massnahmen wie Umzäunung

des Grundstückes können diese Einwirkungen abwehren, zumal während der

Nachtruhe, trotz Präsenz auf dem Grundstück, nicht davon ausgegangen werden

kann, dass sämtliche Einwirkungen von aussen festgestellt bzw. verhindert

werden können. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Wohnnutzung

nur für die Wintermonate und die Sommerferien vorsieht und als notwendig

erachtet, lässt Zweifel an der Notwendigkeit bzw. Unerlässlichkeit auf dem

Betriebsgelände zu wohnen aufkommen. Wie die Beschwerdeführerin zwar anführt,

sei in der übrigen Zeit die Entwendungsgefahr gebannt, da der Betriebsinhaber

mit seiner mobilen Werkstatt auf Reisen sei und somit sein Eigentum jeweils

dabei habe. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb während dessen

Abwesenheit keine Notwendigkeit besteht, allfälligen Vandalismus und insbesondere

die Entsorgung von Abfällen abzuwehren. Die Betriebsnotwendigkeit des

Aufstellens der zwei mobilen Wohnwagen in der Industriezone ist somit nicht

ersichtlich. (...)

5.

a) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 129 II 321.

Danach umschreibt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die

traditionelle Lebensweise «des Tsiganes» als «la vie dans une habitation mobile

qui permet de voyager» (BGE 129 II 321 E. 3.2 S. 326). Gemäss Bundesgericht ist

das Schaffen einer genügenden Anzahl von Standplätzen in den Kantonen zuerst

einmal eine Bundesaufgabe. Da die Schweizer Fahrenden eine Bevölkerungsgruppe

unseres Landes bilden und das eidgenössische Raumplanungsgesetz im Rahmen der

«Planungsgrundsätze» vorschreibt, Siedlungen seien nach den Bedürfnissen der

Bevölkerung zu gestalten und zu begrenzen, bedeutet dies, dass auch die

Bedürfnisse der schweizerischen Fahrenden abzudecken sind. Dazu bedarf es

jedoch eines Sondernutzungsplans. Es ist Sache der Kantone und nicht der

Gemeinden, einen geeigneten Ort zu finden und das entsprechende Verfahren in

Gang zu setzten.

b) Die Zonierung und deren Abgrenzung ist Sache der

Einwohnergemeinden. Die Beantwortung der sich hier stellenden Ermessensfrage

ist dem Gemeinderat zu belassen (Bernhard Waldmann / Peter Hänni: Kommentar

RPG, Bern 2006, Art. 2 N 59). Keine Gemeinde ist gehalten, alle denkbaren Zonen

auf ihrem Gebiet vorzusehen. So kann in der kommunalen Planung zum Beispiel auf

eine reine Wohnzone oder eine Industriezone, aber auch auf einen Standplatz für

Fahrende verzichtet werden. Insofern ergibt sich kein individueller Anspruch

auf die planerische Sicherstellung oder eine Ausnahmebewilligung für einen

Standplatz auf einem bestimmten Grundstück. Der für die beiden mobilen

Wohnwagen vorgesehene Standplatz befindet sich in der Industriezone. Dieser ist

aber nicht bewilligungsfähig, denn nach § 4 des Zonen-Reglements der

Einwohnergemeinde L. in Verbindung mit § 33 PBG dürfen in dieser Zone nur

betriebsnotwendige Wohnungen erstellt werden. Betreffend der Betriebsnotwendigkeit

wird auf das bereits Ausgeführte verwiesen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juli 2009

(VWBES.2009.201)