VWBES.2009.218
Bauen ausserhalb der Bauzone, Asphaltierung
7. Oktober 2009Deutsch16 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 19
Art. 22 und 24 RPG, § 15 WaG. Teilausbau einer
seit hundert Jahren bestehenden Waldstrasse, die zu einem Berggasthof führt.
Schutz der Wanderwege und Quellschutz.
Sachverhalt
Die Baukommission Egerkingen hat dem Bau- und Justizdepartement
am 2. April 2009 ein Baugesuch der Bürgergemeinde Egerkingen zum teilweisen
Asphaltieren der Strasse auf die «Blüemlismatt» zur Prüfung eingereicht. Die
Bürgergemeinde wurde abschlägig beschieden und verlangte anfangs Juni 2009
einen anfechtbaren Entscheid. Das Departement verfügte am 20. Juni 2009, die
Zustimmung zum Baugesuch Nr. 34/706 für die Asphaltierung eines 520 m langen
Teilstücks der Blüemlismattstrasse (Haselweg) auf Grundbuch Egerkingen Nr. 1
der Bürgergemeinde werde nicht erteilt. Das Verwaltungsgericht heisst die
dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut.
Erwägungen
2.
Bauten und Anlagen dürfen nach Art. 22 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) nur mit behördlicher
Bewilligung errichtet oder geändert werden. § 134 Planungs- und Baugesetz (PBG,
BGS 711.1) schreibt vor, dass bei Bauten oder baulichen Anlagen, die überdies
anderer raum- und umweltrechtlicher Bewilligungen bedürfen, in einem
Leitverfahren die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der
Entscheid unter Abwägung aller Interessen zu fällen ist, wobei die anderen
Bewilligungen vorbehalten bleiben.
Bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone bedürfen der
Bewilligung durch das Bau- und Justizdepartement. Dieses entscheidet über die
Zonenkonformität und die Ausnahmebewilligung (§ 38bis PBG). Handelt
es sich um eine Baute oder Anlage im Wald, ist insbesondere das Bundesgesetz
über den Wald (WaG, SR 921.0) zu beachten.
3.
Die «Blüemlismatt» und die Waldstrasse, über welche diese
erschlossen ist, sind in keinem Nutzungsplan enthalten. Die «Blüemlismatt»
liegt im Landwirtschaftgebiet, überlagert von der Juraschutzzone. Die Strasse
ist vollständig im Wald, welcher ebenfalls von der Juraschutzzone erfasst ist.
Die Ausnahmevorschrift von § 3 Abs. 2 lit. b der Kantonalen Bauverordnung (KBV,
BGS 711.61), dass nämlich für öffentliche Erschliessungsanlagen ein Baugesuch
dann nicht notwendig ist, wenn die Ausführung der Anlage aus dem Nutzungsplan
genügend klar hervorgeht (und eine Rodungsbewilligung vorliegt, wenn die Anlage
im Wald verläuft), kann deshalb nicht Anwendung finden. Es liegt keine
Bewilligung mittels Nutzungsplan vor.
4.
Im Wald zonenkonform und mit einer ordentlichen
Baubewilligung nach Art. 22 RPG realisierbar sind einzig zur Bewirtschaftung
des Waldes notwendige und ausschliesslich zu diesem Zweck vorgesehene Bauten
und Anlagen. Die Blüemlismattstrasse dient nach den Aussagen der Beteiligten
nebst der Forstwirtschaft in ganz geringem Ausmass der Landwirtschaft, vor
allem aber dem Bergrestaurant und dem Wandertourismus. Da die umstrittene
Zufahrtsstrasse mehreren Nutzungen dient, ist sie teils zonenkonform, teils
zonenfremd. Es ist eine Gewichtung der Anteile für die Zonenfremdheit
vorzunehmen (BGE 1A.256/2004 vom 31. August 2005). Wie die Aussagen der Beteiligten
am Augenschein zeigten und unbestritten ist, geht es bei der geplanten Asphaltierung
vor allem um die bessere und im Unterhaltsaufwand günstigere Erschliessung für
den Berggasthof und den Wandertourismus. Für den Forstbetrieb und die landwirtschaftliche
Nutzung wäre sie nicht nötig, wenn sie auch gelegentlich nützlich sein kann.
Damit ist klar, dass die Zonenfremdheit überwiegt und eine ordentliche
Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
5.
a) Wird eine Strasse im Wald gebaut bzw. geändert, die
überwiegend dem Tourismus oder anderen Zwecken dienen soll, bedarf sie einer
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, wenn der betroffene Boden nicht vorgängig
unter Erteilung einer Rodungsbewilligung einer Nutzungszone zugewiesen worden
ist (Art. 12 WaG). Art. 24 RPG setzt für eine Ausnahmebewilligung voraus, dass
der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen.
b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Baute
oder Anlage dann als positiv standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG,
wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der
Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist.
Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben. Generell
ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen, um
der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken (BGE 129 II 63). Die
Standortgebundenheit einer Erschliessungsanlage kann nicht ohne den Zweck
beurteilt werden, den sie erfüllen soll. Die für die Erschliessung von Feld und
Wald ausserhalb der Bauzonen notwendigen Verkehrsanlagen sind grundsätzlich
standortbedingt. Das gilt aber nur, wenn und soweit sie hinsichtlich Standort
und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum
Landwirtschaftsbetrieb oder zum Wald stehen und sie in ihrer konkreten Ausgestaltung
für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort
notwendig und nicht überdimensioniert sind (BGE 1A.63/1998 vom 3. September
1998). Gleich wie für Wohnraum in einem Landwirtschaftsgebäude ausserhalb der
Bauzone erforderlich ist, dass er zur Bewirtschaftung bzw. für die
(vollzeitlich) landwirtschaftlich tätigen Personen tatsächlich notwendig ist,
muss auch für die zur Bewirtschaftung von Feld und Wald notwendigen
Erschliessungsanlagen feststehen, dass sie in der im Baugesuch verlangten Weise
tatsächlich notwendig sind.
Auf Grund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass
die teilweise Asphaltierung der Strasse für die Nutzung des Waldes und die
geringe landwirtschaftliche Nebennutzung nicht notwendig ist.
Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die Standortgebundenheit
einer Strasse mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Baute zu rechtfertigen,
welche selbst zonenfremd ist (BGE 1A.88/1999 vom 8. November 1999). Eine
Asphaltierung einer Forststrasse einzig oder vorwiegend zur Erschliessung eines
Bergrestaurants ist also grundsätzlich zonenfremd und nicht standortgebunden,
sodass sie nicht nach Art. 24 RPG bewilligungsfähig ist.
6.
a) Im vorliegenden Fall soll allerdings keine neue Strasse
gebaut, sondern eine seit 100 Jahren bestehende Naturstrasse teilweise geändert
und in einem Abschnitt mit einem bituminösen Belag versehen werden. Die Strasse
dient nach Auskunft am Augenschein seit sehr langer Zeit nicht nur der
Forstwirtschaft, sondern als Zubringer zur «Blüemlismatt», die früher
landwirtschaftlich genutzt wurde, seit beinahe 100 Jahren aber auch als
Berggasthof genutzt wird.
b) Die Strasse gilt nach Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG rechtlich
als Waldareal. Wald und Waldstrassen dürfen gemäss Art. 15 Abs. 1 WaG
grundsätzlich nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden,
wobei Ausnahmen für militärische oder andere öffentliche Aufgaben –
insbesondere für Rettungen oder Bergungen oder für Massnahmen zum Schutz vor
Naturereignissen – gelten (vgl. Art. 13 der Verordnung vom 30. November 1992
über den Wald, WaV, SR 921.01). Nach Art. 15 Abs. 2 WaG können die Kantone
zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn
nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen
(BGE 1A.198/2002 vom 21. August 2003). Nach § 7 des kantonalen Waldgesetzes
(WaGSO, BGS 931.11) ist der Regierungsrat für die Bewilligung von
entsprechenden Ausnahmen und den Vollzug zuständig. Er hat in § 20 der
kantonalen Waldverordnung (WaVSO, BGS 931.12) geregelt, dass auch Personen, die
landwirtschaftliche Liegenschaften bewirtschaften, deren zweckmässige Zufahrt
über die betreffende Waldstrasse führt, berechtigt sind, diese Strasse mit
Motorfahrzeugen zu befahren (lit. d).
Eine Öffnung von Forststrassen zu touristischen Zwecken bzw.
als Zufahrt zu Berggasthöfen ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Im Kanton
Solothurn sind aber in der Praxis allgemein Strassen zu Berggasthöfen, auch
wenn sie im Wald verlaufen oder durch den Wald führen, nicht mit Fahrverboten
versehen. Es ist nach Auskunft des zuständigen Amtes für Wald, Jagd und
Fischerei auch nicht vorgesehen, Strassen zu Gastwirtschaften künftig zu
Dispositiv
sperren. Vielmehr werden dort, wo Fahrverbote verfügt werden, die Zufahrten zu
den Berggasthöfen explizit zugelassen, wie dies auch aus der «Information zur
Signalisation des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen» des Amtes
für Wald, Jagd und Fischerei vom September 1997 bzw. Februar 2001 hervorgeht
(publiziert auf der Homepage des Kantons Solothurn; www.so.ch/fileadmin/internet/vwd/vkfaa/
pdf/infosignalisation_2006.pdf). Auch wenn dies nicht in der
Verordnung geregelt ist, ist diese Praxis zu beachten, ist sie doch auch als
Ausfluss der Besitzstandsgarantie der seit Jahrzehnten von diesen Strassen
erschlossenen Liegenschaften zu betrachten. Die fragliche Strasse ist also
nicht eine reine Forststrasse, sondern hatte immer schon auch
Erschliessungsfunktion für den Berggasthof auf der «Blüemlismatt». Es ist bei
der Blüemlismattstrasse daher von einer bestehenden, seit mehr als 30 Jahren,
seit Inkrafttretens des Verbots von Motorfahrzeugverkehr im Wald teilweise
zonenwidrigen Anlage ausserhalb der Bauzone auszugehen. Zu prüfen ist deshalb,
ob die Asphaltierung als bauliche Änderung einer bestehenden Anlage, die nicht
mehr (vollständig) zonenkonform ist, bewilligungsfähig ist.
7. Nach Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind,
in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten und Anlagen können mit
Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll
erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder
geändert worden sind. In jedem Fall bleibt aber die Vereinbarkeit mit den
wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.
a) Als teilweise Änderung betrachtet das Bundesgericht neben
Umbauten, Anbauten und Erweiterungen auch teilweise Zweckänderungen. Bei einer
teilweisen Zweckänderung bleibt die Identität der Baute oder Anlage in Umfang,
Erscheinung und Bestimmung in den wesentlichen Zügen gewahrt (BGE 118 Ib 499).
Die Blüemlismattstrasse wurde vor Jahrzehnten, jedenfalls
weit länger als 30 Jahren, in ihrer heutigen Ausgestaltung rechtmässig erstellt
bzw. ausgebaut. Sie ist immer noch bestimmungsgemäss nutzbar und wird auch
tatsächlich bestimmungsgemäss genutzt, einerseits für die Waldbewirtschaftung,
anderseits als Zubringer zur «Blüemlismatt». Die Zubringerfunktion dient seit
langer Zeit nur noch am Rande der landwirtschaftlichen Nutzung, da schon lange
kein Landwirtschaftsbetrieb mehr besteht; zur Hauptsache dient sie seit
Jahrzehnten dem Berggasthof. Diese damals erfolgte teilweise Zweckänderung als
Zubringer zum Berggasthof steht daher heute auch unter dem Bestandesschutz.
b) Mit der vorgesehenen Asphaltierung eines Teils der
Strasse wird der Zweck der Strasse nochmals etwas in Richtung touristischer
Erschliessung verschoben bzw. erweitert. Es ist daher neben der baulichen
Änderung auch von einer (erneuten) teilweisen Zweckänderung auszugehen.
Im Entscheid SOG 1992 Nr. 33 hat das Verwaltungsgericht den
Ausbau eines Flurweges, welcher in der vollständigen Neukofferung und dem
erstmaligen Erstellen eines HTM-Belages mit Randabschlüssen bestand, als Neubau
bzw. als neubauähnlich qualifiziert. Ein solcher Ausbau ginge klar über eine
teilweise Änderung hinaus. Der hier zu beurteilende Fall liegt aber anders. Die
Waldstrasse wird weder neu gekoffert, noch mit Randabschlüssen versehen.
Vielmehr sind nur eine Planierung und der Einbau eines Hartbelages auf einem
Teilstück der Strasse projektiert, wobei die Linienführung und die Breite
unverändert bleiben. Ab der Abzweigung «Fridau» gemessen ist die gemergelte
Strasse auf die «Blüemlismatt» noch ca. 2 km lang, wie sich dem geografischen
Informationssystem entnehmen lässt. Davon sollen 520 m oder das steilste obere
Viertel mit einem Belag versehen werden. Zwar wird das Erscheinungsbild einer
gemergelten Waldstrasse durch diese teilweise Asphaltierung verändert, doch
geht jede teilweise Änderung einer Anlage immer über die blosse Erhaltung und
Erneuerung hinaus. Gesamthaft gesehen wird die Identität der Strasse in Umfang,
Erscheinung und Bestimmung durch die teilweise Asphaltierung aber im
Wesentlichen gewahrt. Der Rahmen der Geringfügigkeit wird damit nicht
gesprengt, es handelt sich dabei um eine teilweise Änderung im Sinne des Gesetzes.
c) Die teilweise Änderung von Bauten und Anlagen darf
ausserhalb der Bauzone nur bewilligt werden, wenn dies mit den wichtigen
Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Massstab der «wichtigen Anliegen der
Raumplanung» bilden in erster Linie die Ziele und Grundsätze des
Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3 RPG). Vorliegend steht der Schutz der
natürlichen Lebensgrundlagen im Vordergrund (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Dieses
raumplanerische Ziel wird durch Art. 3 Abs. 2 RPG konkretisiert: Einerseits
haben sich Bauten in die Landschaft einzuordnen (lit. b), andererseits sollen
naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (lit. d). Die
Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung – vorliegend
namentlich die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes – ist durch
Interessenabwägung zu ermitteln (SOG 1992 Nr. 34, S. 79; BGE 115 Ib 485).
d) Nach Art. 4 WaG gilt jede dauernde oder vorübergehende
Zweckentfremdung von Waldboden als Rodung. Eine Rodung im Rechtssinn kann
vorliegen, selbst wenn keine Bäume oder Sträucher beseitigt werden, sondern
bloss eine waldfremde Nutzung von Wald erfolgt. Nach Art. 5 Abs. 1 WaG sind
Rodungen grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der
Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung gewichtige Gründe bestehen, die
das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 WaG). Das Werk, für das
gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die
Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ferner darf die Rodung nicht
zu einer erheblichen Gefährdung der Umwelt führen und ist bei der Erteilung
einer Rodungsbewilligung dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen. Diese
Voraussetzungen sind im Rahmen einer umfassenden, koordinierten
Interessenabwägung zu prüfen, in der allen massgeblichen Belangen des Umweltschutzes
und der Raumplanung Rechnung getragen wird.
Ob das Einbringen eines bituminösen Belags auf einem Teilstück
der Strasse im vorliegenden Fall noch eine Rodungsbewilligung erfordert,
erscheint fraglich. Weder an der Breite noch an der Linienführung der
bestehenden Strasse wird etwas verändert. Als Rodung im Rechtssinn müsste wohl
deren teilweise Umnutzung durch deren zumindest faktisch erfolgten
Öffentlicherklärung vor Jahrzehnten (über 30 Jahren) gelten. Sie dient seit
dieser Zeit nicht mehr vorwiegend der Forstwirtschaft. Es handelt sich faktisch
um keine Waldstrasse mehr, sondern um eine Strasse im Wald, die wohl längst in
den Erschliessungsplan der Gemeinde gehört hätte.
Dies kann letztlich aber offen bleiben. Die Kriterien für
eine Rodungsbewilligung und eine Ausnahmebewilligung nach RPG sind weitgehend
identisch. Rodungsbewilligungen für Strassen, die vorwiegend nichtforstlichen
Zwecken dienen, sind möglich, wenn hierfür ein genügend wichtiges, das
Walderhaltungsinteresse überwiegendes Bedürfnis spricht (Heribert Rausch/Arnold
Marti/Alain Griffel: Umweltrecht, Zürich 2004, N 456). Die Forstbehörde hat
denn auch im Mitwirkungsverfahren ihre Zustimmung zum Projekt erteilt.
f) Die Interessenabwägung zeigt auf der einen Seite
erhebliche Interessen der Gemeinde und der Strasseneigentümerin an einem
geringeren Unterhaltsaufwand und einer Reduktion des Unfall- und
Haftungsrisikos in diesem steilen Strassenstück (Steigung durchwegs über 10%,
im obersten Abschnitt 15.3 %). In ihrem heutigen Zustand erfordert die Strasse
dort eine regelmässige Säuberung der Querrinnen und vor allem nach jedem
heftigeren Niederschlag und in jedem Frühjahr nach der Schneeschmelze ein
Ausbessern der entstandenen Löcher und Furchen in der Fahrbahn. Das Ausbessern
ist indes nur bedingt tauglich, da der Mergelbelag erfahrungsgemäss nicht in
der ursprünglichen Kompaktheit wiederhergestellt werden kann, wenn nur Löcher
oder Rinnen geflickt werden. Wenn gerade im steilen oberen Abschnitt die
Strasse regelmässig erheblich beschädigt ist, entstehen dadurch Gefahren für
die Benützer. Ein Abbremsen und Ausweichen ist auf einem teilweise losen und
löchrigen Mergelbelag schwieriger als auf einem Asphaltbelag. Es kommt daher
auch regelmässig zu Unfällen.
Das Interesse an der Walderhaltung ist in einem Fall wie dem
vorliegenden kein gewichtiges mehr, sondern äusserst gering (Alois Keel und
Wille Zimmermann: Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Waldgesetzgebung 2000 –
2008, in: URP 2009, S. 237 ff. Ziff. 3.2.2, S. 262, unter Hinweis auf BGE
1A.102/2001 vom 9. November 2001, betr. Nutzungsplanung Laax). Die Strasse
dient seit Jahrzehnten vor allem touristischen Zwecken, und durch die geplante
Änderung wird diese längst erfolgte Zweckänderung lediglich etwas verstärkt.
Die Wiederherstellung als reine Forststrasse bzw. Wiederaufforstung könnte
infolge des Zeitablaufs ohnehin nicht verlangt werden Es muss im übrigen kein
einziger Baum tatsächlich entfernt werden, da der Belagseinbau auf der
bestehenden Strasse erfolgt, und der Forstbetrieb wird durch die teilweise
Asphaltierung nicht behindert oder erschwert.
Gemäss Art. 17 RPG sind die Kantone zuständig, Vorkehren für
den Landschaftsschutz zu treffen. Nach dem kantonalen Richtplan liegt das
umstrittene Strassenstück in der Juraschutzzone, welche den Schutz des Juras,
des Engelbergs, des Borns und des Bucheggbergs als Gebiete von besonderer
Schönheit und Eigenart bezweckt. Bauten in der Juraschutzzone haben so in
besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen (§ 22
Abs. 1 und § 24 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14.
November 1980, NHV, BGS 435.141). Asphaltierte Wege belasten die Landschaft
optisch stärker als gemergelte Feldwege, die sich als naturnahe Anlagen gut und
harmonisch in die Landschaft einfügen (SOG 1992 Nr. 33). Das steile
Strassenstück, das mit einem Belag versehen werden soll und vollständig im Wald
verläuft, ist aber von nirgendwo einsehbar, ausser wenn es direkt begangen oder
befahren wird.
Die Strasse verläuft zum Teil nördlich weit ausserhalb eines
kantonalen Vorranggebiets Natur und Landschaft. Sie beeinträchtigt das Gebiet
nicht. Das BLN-Gebiet 1012 «Belchen-Passwang» ist ebenfalls nicht betroffen. Im
Wald treten asphaltierte Flächen nach Auskunft der zuständigen Fachleute auch
kaum als Sperre für Kleinlebewesen in Erscheinung. Die Interessen des Natur-
und Heimatschutzes sprechen also nicht wesentlich gegen die teilweise
Asphaltierung.
In der gesamthaften Interessenabwägung, wie sie nach Art. 24
lit. b RPG vorgeschrieben ist, vermögen die Interessen der Einwohner- und der
Bürgergemeinde am Ausbau der kurzen Wegstrecke gegenüber den öffentlichen
Interessen der Forstwirtschaft und des Natur- und Heimatschutzes im konkreten
Fall zu überwiegen.
8. Die Strasse auf die «Blüemlismatt» ist im geografischen
Informationssystem zum Teil als Wanderweg ausgeschieden. Es handelt sich um
eine Wanderroute von regionaler Bedeutung, um eine Strasse 6. Klasse, bzw. um
einen Fussweg, der durch eine Erholungslandschaft führt. Nach Art. 7 Abs. 2
lit. d des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG, SR 704) sind
Wanderwege zu ersetzen, wenn sie auf einer grösseren Strecke mit Belägen
versehen werden, die für Fussgänger ungeeignet sind. Nach Art. 6 der Verordnung
(FWV, SR 704.1) sind alle bitumen-, teer- oder zementgebundenen Deckbeläge für
Wanderwege ungeeignet. Das Bundesamt für Strassen ASTRA hat im März 2007 eine
Weisung «Ersatzpflicht für Wanderwege» entworfen. Gemäss Art. 7 Abs. 3 des
Entwurfs der Weisung gelten bei vollflächigen Belägen als grössere Wegstrecken
zusammenhängende Strecken ab 100 m und bei nicht vollflächigen Belägen
zusammenhängende Strecken ab 200 m als ersatzpflichtig. Auch wenn diese Weisung
noch nicht in Kraft gesetzt wurde, kann sie doch als Richtschnur dienen.
Am Augenschein hat sich ergeben, dass das Wegstück, das mit
einem Belag versehen werden soll, nicht als Wanderweg dient. Ab der Kurve, ab
welcher der Belag eingebracht werden soll, verläuft der Wanderweg nicht mehr
auf der Strasse, sondern führt über die Lichtung zur «Blüemlismatt». Dem
Vorhaben steht auch aus dieser Sicht nichts entgegen.
9. Was schliesslich den Schutz der Quellen in der «Flüematt»
anbelangt, ergibt sich aus dem am Augenschein nachgereichten Auflageplan, dass
das Strassenstück, das mit einem Belag versehen werden soll, im obersten Teil
in der geplanten Zone S3 liegt. Der untere Teil verläuft nördlich gerade
ausserhalb der Zone S2. Die Zone S2 (engere Schutzzone) soll die Verunreinigung
des Grundwassers verhindern (Gewässerschutzverordnung, GSchV, SR 814.201,
Anhang 4, Ziffer 123). Nicht zulässig ist dort die Versickerung von Abwasser
(Anhang 4, Ziff. 222 Abs. 1 lit. c). Die Zone S 3 soll gewährleisten, dass bei
unmittelbar drohenden Gefahren, zum Beispiel bei Unfällen mit
wassergefährdenden Stoffen, ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen
Massnahmen zur Verfügung stehen (Anhang 4, Ziff. 124). Nicht zulässig ist dort
die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht
verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht
(Anhang 4, Ziff. 221).
Es ist daher klar, dass die Strasse nicht wie geplant und
projektiert ohne Entwässerung bzw. mit einer Entwässerung über die Schulter
erstellt werden darf, jedenfalls nicht im untern Teilstück, wo sie entlang der
Schutzzone S2 verläuft. Ob die Strasse vollständig entwässert werden muss, wie
das zu geschehen hat und welche Schutzmassnahmen zu treffen sind, haben die
zuständigen Fachstellen zu entscheiden und mittels entsprechenden Auflagen in
der Bewilligung sicherzustellen.
10. Die Beschwerde erweist sich daher im Hauptpunkt als
unbegründet. Die Bewilligung kann für das eingereichte Projekt nicht erteilt
werden. Gutzuheissen ist aber das Eventualbegehren. Die Sache ist zur
Koordination mit dem Volkswirtschaftsdepartement (Rodungsbewilligung) und zur
Bewilligung unter Auflagen (Amt für Umwelt, Gewässerschutzmassnahmen) an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 2009 (VWBES
2009.218)