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Entscheid

VWBES.2009.218

Bauen ausserhalb der Bauzone, Asphaltierung

7. Oktober 2009Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Baukommission Egerkingen hat dem Bau- und Justizdepartement

am 2. April 2009 ein Baugesuch der Bürgergemeinde Egerkingen zum teilweisen

Asphaltieren der Strasse auf die «Blüemlismatt» zur Prüfung eingereicht. Die

Bürgergemeinde wurde abschlägig beschieden und verlangte anfangs Juni 2009

einen anfechtbaren Entscheid. Das Departement verfügte am 20. Juni 2009, die

Zustimmung zum Baugesuch Nr. 34/706 für die Asphaltierung eines 520 m langen

Teilstücks der Blüemlismattstrasse (Haselweg) auf Grundbuch Egerkingen Nr. 1

der Bürgergemeinde werde nicht erteilt. Das Verwaltungsgericht heisst die

dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

2.

Bauten und Anlagen dürfen nach Art. 22 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) nur mit behördlicher

Bewilligung errichtet oder geändert werden. § 134 Planungs- und Baugesetz (PBG,

BGS 711.1) schreibt vor, dass bei Bauten oder baulichen Anlagen, die überdies

anderer raum- und umweltrechtlicher Bewilligungen bedürfen, in einem

Leitverfahren die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der

Entscheid unter Abwägung aller Interessen zu fällen ist, wobei die anderen

Bewilligungen vorbehalten bleiben.

Bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone bedürfen der

Bewilligung durch das Bau- und Justizdepartement. Dieses entscheidet über die

Zonenkonformität und die Ausnahmebewilligung (§ 38bis PBG). Handelt

es sich um eine Baute oder Anlage im Wald, ist insbesondere das Bundesgesetz

über den Wald (WaG, SR 921.0) zu beachten.

3.

Die «Blüemlismatt» und die Waldstrasse, über welche diese

erschlossen ist, sind in keinem Nutzungsplan enthalten. Die «Blüemlismatt»

liegt im Landwirtschaftgebiet, überlagert von der Juraschutzzone. Die Strasse

ist vollständig im Wald, welcher ebenfalls von der Juraschutzzone erfasst ist.

Die Ausnahmevorschrift von § 3 Abs. 2 lit. b der Kantonalen Bauverordnung (KBV,

BGS 711.61), dass nämlich für öffentliche Erschliessungsanlagen ein Baugesuch

dann nicht notwendig ist, wenn die Ausführung der Anlage aus dem Nutzungsplan

genügend klar hervorgeht (und eine Rodungsbewilligung vorliegt, wenn die Anlage

im Wald verläuft), kann deshalb nicht Anwendung finden. Es liegt keine

Bewilligung mittels Nutzungsplan vor.

4.

Im Wald zonenkonform und mit einer ordentlichen

Baubewilligung nach Art. 22 RPG realisierbar sind einzig zur Bewirtschaftung

des Waldes notwendige und ausschliesslich zu diesem Zweck vorgesehene Bauten

und Anlagen. Die Blüemlismattstrasse dient nach den Aussagen der Beteiligten

nebst der Forstwirtschaft in ganz geringem Ausmass der Landwirtschaft, vor

allem aber dem Bergrestaurant und dem Wandertourismus. Da die umstrittene

Zufahrtsstrasse mehreren Nutzungen dient, ist sie teils zonenkonform, teils

zonenfremd. Es ist eine Gewichtung der Anteile für die Zonenfremdheit

vorzunehmen (BGE 1A.256/2004 vom 31. August 2005). Wie die Aussagen der Beteiligten

am Augenschein zeigten und unbestritten ist, geht es bei der geplanten Asphaltierung

vor allem um die bessere und im Unterhaltsaufwand günstigere Erschliessung für

den Berggasthof und den Wandertourismus. Für den Forstbetrieb und die landwirtschaftliche

Nutzung wäre sie nicht nötig, wenn sie auch gelegentlich nützlich sein kann.

Damit ist klar, dass die Zonenfremdheit überwiegt und eine ordentliche

Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

5.

a) Wird eine Strasse im Wald gebaut bzw. geändert, die

überwiegend dem Tourismus oder anderen Zwecken dienen soll, bedarf sie einer

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, wenn der betroffene Boden nicht vorgängig

unter Erteilung einer Rodungsbewilligung einer Nutzungszone zugewiesen worden

ist (Art. 12 WaG). Art. 24 RPG setzt für eine Ausnahmebewilligung voraus, dass

der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine

überwiegenden Interessen entgegenstehen.

b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Baute

oder Anlage dann als positiv standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG,

wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der

Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist.

Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben. Generell

ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen, um

der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken (BGE 129 II 63). Die

Standortgebundenheit einer Erschliessungsanlage kann nicht ohne den Zweck

beurteilt werden, den sie erfüllen soll. Die für die Erschliessung von Feld und

Wald ausserhalb der Bauzonen notwendigen Verkehrsanlagen sind grundsätzlich

standortbedingt. Das gilt aber nur, wenn und soweit sie hinsichtlich Standort

und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum

Landwirtschaftsbetrieb oder zum Wald stehen und sie in ihrer konkreten Ausgestaltung

für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort

notwendig und nicht überdimensioniert sind (BGE 1A.63/1998 vom 3. September

1998). Gleich wie für Wohnraum in einem Landwirtschaftsgebäude ausserhalb der

Bauzone erforderlich ist, dass er zur Bewirtschaftung bzw. für die

(vollzeitlich) landwirtschaftlich tätigen Personen tatsächlich notwendig ist,

muss auch für die zur Bewirtschaftung von Feld und Wald notwendigen

Erschliessungsanlagen feststehen, dass sie in der im Baugesuch verlangten Weise

tatsächlich notwendig sind.

Auf Grund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass

die teilweise Asphaltierung der Strasse für die Nutzung des Waldes und die

geringe landwirtschaftliche Nebennutzung nicht notwendig ist.

Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die Standortgebundenheit

einer Strasse mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Baute zu rechtfertigen,

welche selbst zonenfremd ist (BGE 1A.88/1999 vom 8. November 1999). Eine

Asphaltierung einer Forststrasse einzig oder vorwiegend zur Erschliessung eines

Bergrestaurants ist also grundsätzlich zonenfremd und nicht standortgebunden,

sodass sie nicht nach Art. 24 RPG bewilligungsfähig ist.

6.

a) Im vorliegenden Fall soll allerdings keine neue Strasse

gebaut, sondern eine seit 100 Jahren bestehende Naturstrasse teilweise geändert

und in einem Abschnitt mit einem bituminösen Belag versehen werden. Die Strasse

dient nach Auskunft am Augenschein seit sehr langer Zeit nicht nur der

Forstwirtschaft, sondern als Zubringer zur «Blüemlismatt», die früher

landwirtschaftlich genutzt wurde, seit beinahe 100 Jahren aber auch als

Berggasthof genutzt wird.

b) Die Strasse gilt nach Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG rechtlich

als Waldareal. Wald und Waldstrassen dürfen gemäss Art. 15 Abs. 1 WaG

grundsätzlich nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden,

wobei Ausnahmen für militärische oder andere öffentliche Aufgaben –

insbesondere für Rettungen oder Bergungen oder für Massnahmen zum Schutz vor

Naturereignissen – gelten (vgl. Art. 13 der Verordnung vom 30. November 1992

über den Wald, WaV, SR 921.01). Nach Art. 15 Abs. 2 WaG können die Kantone

zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn

nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen

(BGE 1A.198/2002 vom 21. August 2003). Nach § 7 des kantonalen Waldgesetzes

(WaGSO, BGS 931.11) ist der Regierungsrat für die Bewilligung von

entsprechenden Ausnahmen und den Vollzug zuständig. Er hat in § 20 der

kantonalen Waldverordnung (WaVSO, BGS 931.12) geregelt, dass auch Personen, die

landwirtschaftliche Liegenschaften bewirtschaften, deren zweckmässige Zufahrt

über die betreffende Waldstrasse führt, berechtigt sind, diese Strasse mit

Motorfahrzeugen zu befahren (lit. d).

Eine Öffnung von Forststrassen zu touristischen Zwecken bzw.

als Zufahrt zu Berggasthöfen ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Im Kanton

Solothurn sind aber in der Praxis allgemein Strassen zu Berggasthöfen, auch

wenn sie im Wald verlaufen oder durch den Wald führen, nicht mit Fahrverboten

versehen. Es ist nach Auskunft des zuständigen Amtes für Wald, Jagd und

Fischerei auch nicht vorgesehen, Strassen zu Gastwirtschaften künftig zu

Dispositiv

sperren. Vielmehr werden dort, wo Fahrverbote verfügt werden, die Zufahrten zu

den Berggasthöfen explizit zugelassen, wie dies auch aus der «Information zur

Signalisation des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen» des Amtes

für Wald, Jagd und Fischerei vom September 1997 bzw. Februar 2001 hervorgeht

(publiziert auf der Homepage des Kantons Solothurn; www.so.ch/fileadmin/internet/vwd/vkfaa/

pdf/info­signalisation_2006.pdf). Auch wenn dies nicht in der

Verordnung geregelt ist, ist diese Praxis zu beachten, ist sie doch auch als

Ausfluss der Besitzstandsgarantie der seit Jahrzehnten von diesen Strassen

erschlossenen Liegenschaften zu betrachten. Die fragliche Strasse ist also

nicht eine reine Forststrasse, sondern hatte immer schon auch

Erschliessungsfunktion für den Berggasthof auf der «Blüemlismatt». Es ist bei

der Blüemlismattstrasse daher von einer bestehenden, seit mehr als 30 Jahren,

seit Inkrafttretens des Verbots von Motorfahrzeugverkehr im Wald teilweise

zonenwidrigen Anlage ausserhalb der Bauzone auszugehen. Zu prüfen ist deshalb,

ob die Asphaltierung als bauliche Änderung einer bestehenden Anlage, die nicht

mehr (vollständig) zonenkonform ist, bewilligungsfähig ist.

7. Nach Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare

Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind,

in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten und Anlagen können mit

Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll

erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder

geändert worden sind. In jedem Fall bleibt aber die Vereinbarkeit mit den

wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.

a) Als teilweise Änderung betrachtet das Bundesgericht neben

Umbauten, Anbauten und Erweiterungen auch teilweise Zweckänderungen. Bei einer

teilweisen Zweckänderung bleibt die Identität der Baute oder Anlage in Umfang,

Erscheinung und Bestimmung in den wesentlichen Zügen gewahrt (BGE 118 Ib 499).

Die Blüemlismattstrasse wurde vor Jahrzehnten, jedenfalls

weit länger als 30 Jahren, in ihrer heutigen Ausgestaltung rechtmässig erstellt

bzw. ausgebaut. Sie ist immer noch bestimmungsgemäss nutzbar und wird auch

tatsächlich bestimmungsgemäss genutzt, einerseits für die Waldbewirtschaftung,

anderseits als Zubringer zur «Blüemlismatt». Die Zubringerfunktion dient seit

langer Zeit nur noch am Rande der landwirtschaftlichen Nutzung, da schon lange

kein Landwirtschaftsbetrieb mehr besteht; zur Hauptsache dient sie seit

Jahrzehnten dem Berggasthof. Diese damals erfolgte teilweise Zweckänderung als

Zubringer zum Berggasthof steht daher heute auch unter dem Bestandesschutz.

b) Mit der vorgesehenen Asphaltierung eines Teils der

Strasse wird der Zweck der Strasse nochmals etwas in Richtung touristischer

Erschliessung verschoben bzw. erweitert. Es ist daher neben der baulichen

Änderung auch von einer (erneuten) teilweisen Zweckänderung auszugehen.

Im Entscheid SOG 1992 Nr. 33 hat das Verwaltungsgericht den

Ausbau eines Flurweges, welcher in der vollständigen Neukofferung und dem

erstmaligen Erstellen eines HTM-Belages mit Randabschlüssen bestand, als Neubau

bzw. als neubauähnlich qualifiziert. Ein solcher Ausbau ginge klar über eine

teilweise Änderung hinaus. Der hier zu beurteilende Fall liegt aber anders. Die

Waldstrasse wird weder neu gekoffert, noch mit Randabschlüssen versehen.

Vielmehr sind nur eine Planierung und der Einbau eines Hartbelages auf einem

Teilstück der Strasse projektiert, wobei die Linienführung und die Breite

unverändert bleiben. Ab der Abzweigung «Fridau» gemessen ist die gemergelte

Strasse auf die «Blüemlismatt» noch ca. 2 km lang, wie sich dem geografischen

Informationssystem entnehmen lässt. Davon sollen 520 m oder das steilste obere

Viertel mit einem Belag versehen werden. Zwar wird das Erscheinungsbild einer

gemergelten Waldstrasse durch diese teilweise Asphaltierung verändert, doch

geht jede teilweise Änderung einer Anlage immer über die blosse Erhaltung und

Erneuerung hinaus. Gesamthaft gesehen wird die Identität der Strasse in Umfang,

Erscheinung und Bestimmung durch die teilweise Asphaltierung aber im

Wesentlichen gewahrt. Der Rahmen der Geringfügigkeit wird damit nicht

gesprengt, es handelt sich dabei um eine teilweise Änderung im Sinne des Gesetzes.

c) Die teilweise Änderung von Bauten und Anlagen darf

ausserhalb der Bauzone nur bewilligt werden, wenn dies mit den wichtigen

Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Massstab der «wichtigen Anliegen der

Raumplanung» bilden in erster Linie die Ziele und Grundsätze des

Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3 RPG). Vorliegend steht der Schutz der

natürlichen Lebensgrundlagen im Vordergrund (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Dieses

raumplanerische Ziel wird durch Art. 3 Abs. 2 RPG konkretisiert: Einerseits

haben sich Bauten in die Landschaft einzuordnen (lit. b), andererseits sollen

naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (lit. d). Die

Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung – vorliegend

namentlich die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes – ist durch

Interessenabwägung zu ermitteln (SOG 1992 Nr. 34, S. 79; BGE 115 Ib 485).

d) Nach Art. 4 WaG gilt jede dauernde oder vorübergehende

Zweckentfremdung von Waldboden als Rodung. Eine Rodung im Rechtssinn kann

vorliegen, selbst wenn keine Bäume oder Sträucher beseitigt werden, sondern

bloss eine waldfremde Nutzung von Wald erfolgt. Nach Art. 5 Abs. 1 WaG sind

Rodungen grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der

Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung gewichtige Gründe bestehen, die

das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 WaG). Das Werk, für das

gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die

Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ferner darf die Rodung nicht

zu einer erheblichen Gefährdung der Umwelt führen und ist bei der Erteilung

einer Rodungsbewilligung dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen. Diese

Voraussetzungen sind im Rahmen einer umfassenden, koordinierten

Interessenabwägung zu prüfen, in der allen massgeblichen Belangen des Umweltschutzes

und der Raumplanung Rechnung getragen wird.

Ob das Einbringen eines bituminösen Belags auf einem Teilstück

der Strasse im vorliegenden Fall noch eine Rodungsbewilligung erfordert,

erscheint fraglich. Weder an der Breite noch an der Linienführung der

bestehenden Strasse wird etwas verändert. Als Rodung im Rechtssinn müsste wohl

deren teilweise Umnutzung durch deren zumindest faktisch erfolgten

Öffentlicherklärung vor Jahrzehnten (über 30 Jahren) gelten. Sie dient seit

dieser Zeit nicht mehr vorwiegend der Forstwirtschaft. Es handelt sich faktisch

um keine Waldstrasse mehr, sondern um eine Strasse im Wald, die wohl längst in

den Erschliessungsplan der Gemeinde gehört hätte.

Dies kann letztlich aber offen bleiben. Die Kriterien für

eine Rodungsbewilligung und eine Ausnahmebewilligung nach RPG sind weitgehend

identisch. Rodungsbewilligungen für Strassen, die vorwiegend nichtforstlichen

Zwecken dienen, sind möglich, wenn hierfür ein genügend wichtiges, das

Walderhaltungsinteresse überwiegendes Bedürfnis spricht (Heribert Rausch/Arnold

Marti/Alain Griffel: Umweltrecht, Zürich 2004, N 456). Die Forstbehörde hat

denn auch im Mitwirkungsverfahren ihre Zustimmung zum Projekt erteilt.

f) Die Interessenabwägung zeigt auf der einen Seite

erhebliche Interessen der Gemeinde und der Strasseneigentümerin an einem

geringeren Unterhaltsaufwand und einer Reduktion des Unfall- und

Haftungsrisikos in diesem steilen Strassenstück (Steigung durchwegs über 10%,

im obersten Abschnitt 15.3 %). In ihrem heutigen Zustand erfordert die Strasse

dort eine regelmässige Säuberung der Querrinnen und vor allem nach jedem

heftigeren Niederschlag und in jedem Frühjahr nach der Schneeschmelze ein

Ausbessern der entstandenen Löcher und Furchen in der Fahrbahn. Das Ausbessern

ist indes nur bedingt tauglich, da der Mergelbelag erfahrungsgemäss nicht in

der ursprünglichen Kompaktheit wiederhergestellt werden kann, wenn nur Löcher

oder Rinnen geflickt werden. Wenn gerade im steilen oberen Abschnitt die

Strasse regelmässig erheblich beschädigt ist, entstehen dadurch Gefahren für

die Benützer. Ein Abbremsen und Ausweichen ist auf einem teilweise losen und

löchrigen Mergelbelag schwieriger als auf einem Asphaltbelag. Es kommt daher

auch regelmässig zu Unfällen.

Das Interesse an der Walderhaltung ist in einem Fall wie dem

vorliegenden kein gewichtiges mehr, sondern äusserst gering (Alois Keel und

Wille Zimmermann: Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Waldgesetzgebung 2000 –

2008, in: URP 2009, S. 237 ff. Ziff. 3.2.2, S. 262, unter Hinweis auf BGE

1A.102/2001 vom 9. November 2001, betr. Nutzungsplanung Laax). Die Strasse

dient seit Jahrzehnten vor allem touristischen Zwecken, und durch die geplante

Änderung wird diese längst erfolgte Zweckänderung lediglich etwas verstärkt.

Die Wiederherstellung als reine Forststrasse bzw. Wiederaufforstung könnte

infolge des Zeitablaufs ohnehin nicht verlangt werden Es muss im übrigen kein

einziger Baum tatsächlich entfernt werden, da der Belagseinbau auf der

bestehenden Strasse erfolgt, und der Forstbetrieb wird durch die teilweise

Asphaltierung nicht behindert oder erschwert.

Gemäss Art. 17 RPG sind die Kantone zuständig, Vorkehren für

den Landschaftsschutz zu treffen. Nach dem kantonalen Richtplan liegt das

umstrittene Strassenstück in der Juraschutzzone, welche den Schutz des Juras,

des Engelbergs, des Borns und des Bucheggbergs als Gebiete von besonderer

Schönheit und Eigenart bezweckt. Bauten in der Juraschutzzone haben so in

besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen (§ 22

Abs. 1 und § 24 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14.

November 1980, NHV, BGS 435.141). Asphaltierte Wege belasten die Landschaft

optisch stärker als gemergelte Feldwege, die sich als naturnahe Anlagen gut und

harmonisch in die Landschaft einfügen (SOG 1992 Nr. 33). Das steile

Strassenstück, das mit einem Belag versehen werden soll und vollständig im Wald

verläuft, ist aber von nirgendwo einsehbar, ausser wenn es direkt begangen oder

befahren wird.

Die Strasse verläuft zum Teil nördlich weit ausserhalb eines

kantonalen Vorranggebiets Natur und Landschaft. Sie beeinträchtigt das Gebiet

nicht. Das BLN-Gebiet 1012 «Belchen-Passwang» ist ebenfalls nicht betroffen. Im

Wald treten asphaltierte Flächen nach Auskunft der zuständigen Fachleute auch

kaum als Sperre für Kleinlebewesen in Erscheinung. Die Interessen des Natur-

und Heimatschutzes sprechen also nicht wesentlich gegen die teilweise

Asphaltierung.

In der gesamthaften Interessenabwägung, wie sie nach Art. 24

lit. b RPG vorgeschrieben ist, vermögen die Interessen der Einwohner- und der

Bürgergemeinde am Ausbau der kurzen Wegstrecke gegenüber den öffentlichen

Interessen der Forstwirtschaft und des Natur- und Heimatschutzes im konkreten

Fall zu überwiegen.

8. Die Strasse auf die «Blüemlismatt» ist im geografischen

Informationssystem zum Teil als Wanderweg ausgeschieden. Es handelt sich um

eine Wanderroute von regionaler Bedeutung, um eine Strasse 6. Klasse, bzw. um

einen Fussweg, der durch eine Erholungslandschaft führt. Nach Art. 7 Abs. 2

lit. d des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG, SR 704) sind

Wanderwege zu ersetzen, wenn sie auf einer grösseren Strecke mit Belägen

versehen werden, die für Fussgänger ungeeignet sind. Nach Art. 6 der Verordnung

(FWV, SR 704.1) sind alle bitumen-, teer- oder zementgebundenen Deckbeläge für

Wanderwege ungeeignet. Das Bundesamt für Strassen ASTRA hat im März 2007 eine

Weisung «Ersatzpflicht für Wanderwege» entworfen. Gemäss Art. 7 Abs. 3 des

Entwurfs der Weisung gelten bei vollflächigen Belägen als grössere Wegstrecken

zusammenhängende Strecken ab 100 m und bei nicht vollflächigen Belägen

zusammenhängende Strecken ab 200 m als ersatzpflichtig. Auch wenn diese Weisung

noch nicht in Kraft gesetzt wurde, kann sie doch als Richtschnur dienen.

Am Augenschein hat sich ergeben, dass das Wegstück, das mit

einem Belag versehen werden soll, nicht als Wanderweg dient. Ab der Kurve, ab

welcher der Belag eingebracht werden soll, verläuft der Wanderweg nicht mehr

auf der Strasse, sondern führt über die Lichtung zur «Blüemlismatt». Dem

Vorhaben steht auch aus dieser Sicht nichts entgegen.

9. Was schliesslich den Schutz der Quellen in der «Flüematt»

anbelangt, ergibt sich aus dem am Augenschein nachgereichten Auflageplan, dass

das Strassenstück, das mit einem Belag versehen werden soll, im obersten Teil

in der geplanten Zone S3 liegt. Der untere Teil verläuft nördlich gerade

ausserhalb der Zone S2. Die Zone S2 (engere Schutzzone) soll die Verunreinigung

des Grundwassers verhindern (Gewässerschutzverordnung, GSchV, SR 814.201,

Anhang 4, Ziffer 123). Nicht zulässig ist dort die Versickerung von Abwasser

(Anhang 4, Ziff. 222 Abs. 1 lit. c). Die Zone S 3 soll gewährleisten, dass bei

unmittelbar drohenden Gefahren, zum Beispiel bei Unfällen mit

wassergefährdenden Stoffen, ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen

Massnahmen zur Verfügung stehen (Anhang 4, Ziff. 124). Nicht zulässig ist dort

die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht

verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht

(Anhang 4, Ziff. 221).

Es ist daher klar, dass die Strasse nicht wie geplant und

projektiert ohne Entwässerung bzw. mit einer Entwässerung über die Schulter

erstellt werden darf, jedenfalls nicht im untern Teilstück, wo sie entlang der

Schutzzone S2 verläuft. Ob die Strasse vollständig entwässert werden muss, wie

das zu geschehen hat und welche Schutzmassnahmen zu treffen sind, haben die

zuständigen Fachstellen zu entscheiden und mittels entsprechenden Auflagen in

der Bewilligung sicherzustellen.

10. Die Beschwerde erweist sich daher im Hauptpunkt als

unbegründet. Die Bewilligung kann für das eingereichte Projekt nicht erteilt

werden. Gutzuheissen ist aber das Eventualbegehren. Die Sache ist zur

Koordination mit dem Volkswirtschaftsdepartement (Rodungsbewilligung) und zur

Bewilligung unter Auflagen (Amt für Umwelt, Gewässerschutzmassnahmen) an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 2009 (VWBES

2009.218)