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Entscheid

VWBES.2009.230

Kindergartenbesuch

29. März 2010Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

R. und I. stellten beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde M.

das Gesuch, ihrem Sohn F. den Kindergartenbesuch in der Bergschule zu

bewilligen. Die Einwohnergemeinde M. wies das Gesuch ab. Das Departement für

Bildung und Kultur hiess die von R. und I. erhobene Beschwerde gut und

gestattete F. den Kindergartenbesuch an der Bergschule. Die Einwohnergemeinde

M. erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie begründete ihre

Beschwerde damit, dass der Kindergartenweg zur Bergschule gefährlich und keinem

Kind als tägliche Aufgabe zuzumuten sei. Zudem sehe die Vereinbarung über die

Bergschule vom 13. Januar 1999 nicht vor, dass die Kinder des Hofes von R. und

I. die Bergschule besuchen könnten. Mit einer weiteren Eingabe erklärte die

Einwohnergemeinde M., dass sie für den Schulbetrieb der Bergschule gar nicht

zuständig sei. Die Bergschule unterstehe der Schulleitung der Einwohnergemeinde

K. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde der Einwohnergemeinde M. ab.

Erwägungen

4.

a) Gemäss Art. 111 Abs. 1 Kantonsverfassung (KV, BGS

111.

) ermöglichen die Einwohnergemeinden den unentgeltlichen Besuch des

Kindergartens. Nach Art. 111 Abs. 2 KV beseitigen oder mindern sie

standortbedingte Erschwernisse des Besuches. Das Kindergarten-Obligatorium gilt

im Kanton Solothurn nur für die Gemeinden und nicht für die Kinder. Der

Kindergarten fällt nicht unter den Grundschulunterricht nach Art. 19 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 62 Abs. 2 BV. Der Kindergarten und die

Volksschule sind trotz zeitlicher Nähe zwei grundsätzlich verschiedene Stufen.

So erklärte der Regierungsrat in einem Grundsatzentscheid vom 27. November

2001, dass § 46 des Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) auf Kindergärten

nicht analog anwendbar ist und es daher keine Ausnahmebewilligung des

Departements für Bildung und Kultur für den auswärtigen Kindergartenbesuch

braucht (GER 2001 Nr. 10). Das Zuteilungsverfahren für den Kindergartenbesuch

unterscheidet sich also wesentlich von demjenigen des Schulbesuches.

Entsprechend sind getrennte Verfahren zu führen.

b) Für die Kinder des Hofes von R. und I. ist grundsätzlich

der Besuch im Kindergarten in M. vorgesehen, da der Hof auf dem Gemeindegebiet

von M. liegt und gemäss Vereinbarung der Gemeinden A., L., M. und K. vom 13.

Januar 1999 über die Bergschule nicht zum Einzugsgebiet der Bergschule gehört.

Der Antrag von R. und I., dass ihr Sohn den Kindergarten an der Bergschule

besuchen darf, kommt daher einem Gesuch zur Bewilligung eines anderen

Kindergartenkreises resp. eines auswärtigen Kindergartens gleich. (…)

c) Nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen und der

Rechtsprechung dazu können die Gemeinden einen auswärtigen Kindergartenbesuch

grundsätzlich nicht verbieten. Der Verfassungsauftrag erklärt die

Einwohnergemeinden für die Bewilligung eines auswärtigen Kindergartenbesuches

jedoch in dem Sinne für zuständig, als damit die Frage nach einer allfälligen

Finanzierung durch die Wohngemeinde verbunden ist. Diese Frage ist dann

wiederum eng verknüpft mit der Beurteilung, ob eine Ausnahmebewilligung im

Sinne von Art. 111 Abs. 2 KV gerechtfertigt ist. Wollen Eltern sicherstellen,

dass die Wohngemeinde den auswärtigen Kindergartenbesuch finanziert, so müssen

sie vorgängig bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Gesuch einreichen (vgl.

zum Ganzen: GER 2001 Nr. 10).

5.

a) Eine Wohngemeinde hat die Finanzierung des auswärtigen

Kindergartenbesuchs unter anderem zu übernehmen, wenn standortbedingte

Erschwernisse beim Kindergartenbesuch am Wohnort vorliegen. (...)

b) Ob ein Weg als zumutbar erscheint, hängt im Wesentlichen

von drei Kriterien ab: von der Person des Kindes, von der Art des

Kindergartenweges (Länge, Höhenunterschied, Beschaffenheit) und von der

Gefährlichkeit des Weges. Massgebend sind objektive Kriterien. Ob ein Weg

subjektiv als lang, schlecht begehbar, gefährlich empfunden wird, muss, obwohl

sich solche Gefühle sehr gut verstehen lassen, ausser Betracht bleiben (vgl.

Herbert Plotke: Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003,

S. 226).

Von der Einwohnergemeinde M. wird nicht bestritten, dass der

Kindergartenweg für F. vom Hof von R. und I. nach M. nicht zumutbar ist. Daher

erübrigen sich Ausführungen zu den einzelnen Kriterien der Zumutbarkeit, und es

ist klar, dass der Kindergartenbesuch in M. für F. standortbedingt erschwert

und nicht zumutbar ist.

6.

Ist ein Kindergartenweg nicht zumutbar, so hat die

Wohnortgemeinde gemäss Art. 111 Abs. 2 KV die standortbedingten Erschwernisse

zu beseitigen oder zu mindern. (...)

Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2P_27/1990 vom 7. Februar

1991.

geniessen die Einwohnergemeinden bei der Zuteilung in Kindergärten

Autonomie und damit einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Zur

Gemeindeautonomie gehört auch, dass die Einwohnergemeinde selber bestimmen

kann, wie sie die standortbedingten Erschwernisse gemäss Art. 111 Abs. 2 KV

beseitigt. Um stand- ortbedingte Erschwernisse eines Kindergartenweges zu

beseitigen oder zu mindern, stehen verschiedene Mittel zur Verfügung. Die

Behörden dürfen bei der Wahl auch den ökonomischen Aspekt berücksichtigen. Es

ist grundsätzlich Sache des Gemeinwesens, für einen zumutbaren Schulweg zu

sorgen (vgl. Herbert Plotke, a.a.O., S. 232). Ausser mit einem auswärtigen

Kindergartenbesuch können die standortbedingten Erschwernisse auch mittels

Organisation eines Mittagstisches und/oder eines Kindergartentransportes

beseitigt resp. gemindert werden. Entscheidend ist dabei, dass die betroffenen

Kinder die gleichen oder gleichwertigen Bedingungen für ihren Kindergartenbesuch

haben wie die anderen Kinder.

Die Einwohnergemeinde M. erklärte anlässlich der

Instruktionsverhandlung vom 3. März 2010, dass sie für F. einen

Schülertransport und allenfalls einen Mittagstisch organisieren könne. (...)

Mit der Einrichtung eines Schülertransportes vom Hof von R. und I. nach M. und

zurück und der Organisation eines Mittagstisches können die standortbedingten

Erschwernisse des Kindergartenweges von F. nach M. vermindert werden.

Die Vorinstanz hätte in Befolgung der bisherigen

Rechtsprechung des Regierungsrates (GER 2001 Nr. 10) und in Beachtung der

Gemeindeautonomie deshalb der Einwohnergemeinde wohl die Gelegenheit geben

müssen, selber zu entscheiden, auf welche Weise sie die standortbedingten Erschwernisse

beseitigen will, und nicht an ihrer Stelle deren Entscheid vorwegnehmen dürfen.

(...)

7.

Die Einwohnergemeinde M. kann jedoch nicht verhindern,

dass auch bei Beseitigung und Minderung der standortbedingten Erschwernisse R.

und I. vom bestehenden (unentgeltlichen) Kindergartenbesuch in M. nicht

Gebrauch machen wollen und F. dennoch in die Bergschule schicken möchten. Dies

bedingt jedoch die Zustimmung der für die Bergschule verantwortlichen Gemeinde

(vgl. Herbert Plotke, a.a.O., S. 232). Es ist Sache der aufnehmenden Gemeinde

zu entscheiden, ob sie Kinder in ihren Kindergarten aufnehmen will und welches

Kindergartenschulgeld sie hierfür in Rechnung stellen möchte (vgl. GER 2001 Nr.

10).

Die vier Gemeinden A., L., M. und K. haben sich in einem öffentlich-rechtlichen

Vertrag gemäss § 164 Abs. 1 lit. b des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1)

geeinigt, gemeinsam die Bergschule zu führen. Nach Art. 3 der Vereinbarung vom

13.

Januar 1999 haben die Einwohnergemeinden die Aufsicht und Verwaltung der

Bergschule der Schulkommission der Einwohnergemeinde K. zugeteilt. Mit der

Abschaffung der Schulkommissionen ist somit die Schulleitung der Einwohnergemeinde

K. für die Leitung der Bergschule zuständig. Zu den Aufgaben der Schulleitung

gehört auch die Aufnahme von Schülern in die Bergschule.

Auch wenn in der Vereinbarung ausschliesslich von der ersten

bis sechsten Klasse gesprochen wird und das Volksschulgesetz eine Trennung

zwischen Schule und Kindergarten vorsieht, macht es vorliegend keinen Sinn, die

Zuständigkeiten für Schule und Kindergarten getrennt zu regeln. Es ist daher

von einer analogen Zuständigkeit der Schulleitung der Einwohnergemeinde K. für

den Kindergarten und die Schule an der Bergschule auszugehen. Eine andere

Auslegung der Vereinbarung wäre zweckwidrig, wären dann doch für die Aufnahme

in den Kindergarten die einzelnen Trägergemeinden zuständig, was zu

unüberschaubaren Koordinationsproblemen führen würde. Im Übrigen sind sich die

Einwohnergemeinden M. und K. bei der Zuständigkeit der Schulleitung für die

Bergschule auch hinsichtlich des Kindergartens in der Bergschule einig. Damit

ist die Schulleitung der Einwohnergemeinde K. für die Aufnahme von Kindern in

die Bergschule alleine zuständig, und zwar sowohl für die Schule als auch für

den Kindergarten.

Die Schulleiterin und der Gemeindepräsident von K. erklärten

anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. März 2010, dass sie einer

Einschulung von F. in den Kindergarten der Bergschule zustimmen würden. Der

Gemeinderat von K. bestätigte dies mit Schreiben vom 16. März 2010. (...)

Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. März 2010

(VWBES.2009.230)