VWBES.2009.230
Kindergartenbesuch
29. März 2010Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2010 Nr. 14
§ 111 Abs. 1 und 2 KV. Die Wohnortgemeinde kann
einen auswärtigen Kindergartenbesuch nicht verbieten. Zuständig für die
Zustimmung ist die Schulleitung des auswärtigen Kindergartens. Ist der Weg zum
Kindergarten beschwerlich, so hat die Wohnortgemeinde diesen zu beseitigen oder
zu mindern.
Sachverhalt
R. und I. stellten beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde M.
das Gesuch, ihrem Sohn F. den Kindergartenbesuch in der Bergschule zu
bewilligen. Die Einwohnergemeinde M. wies das Gesuch ab. Das Departement für
Bildung und Kultur hiess die von R. und I. erhobene Beschwerde gut und
gestattete F. den Kindergartenbesuch an der Bergschule. Die Einwohnergemeinde
M. erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie begründete ihre
Beschwerde damit, dass der Kindergartenweg zur Bergschule gefährlich und keinem
Kind als tägliche Aufgabe zuzumuten sei. Zudem sehe die Vereinbarung über die
Bergschule vom 13. Januar 1999 nicht vor, dass die Kinder des Hofes von R. und
I. die Bergschule besuchen könnten. Mit einer weiteren Eingabe erklärte die
Einwohnergemeinde M., dass sie für den Schulbetrieb der Bergschule gar nicht
zuständig sei. Die Bergschule unterstehe der Schulleitung der Einwohnergemeinde
K. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde der Einwohnergemeinde M. ab.
Erwägungen
4.
a) Gemäss Art. 111 Abs. 1 Kantonsverfassung (KV, BGS
111.
) ermöglichen die Einwohnergemeinden den unentgeltlichen Besuch des
Kindergartens. Nach Art. 111 Abs. 2 KV beseitigen oder mindern sie
standortbedingte Erschwernisse des Besuches. Das Kindergarten-Obligatorium gilt
im Kanton Solothurn nur für die Gemeinden und nicht für die Kinder. Der
Kindergarten fällt nicht unter den Grundschulunterricht nach Art. 19 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 62 Abs. 2 BV. Der Kindergarten und die
Volksschule sind trotz zeitlicher Nähe zwei grundsätzlich verschiedene Stufen.
So erklärte der Regierungsrat in einem Grundsatzentscheid vom 27. November
2001, dass § 46 des Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) auf Kindergärten
nicht analog anwendbar ist und es daher keine Ausnahmebewilligung des
Departements für Bildung und Kultur für den auswärtigen Kindergartenbesuch
braucht (GER 2001 Nr. 10). Das Zuteilungsverfahren für den Kindergartenbesuch
unterscheidet sich also wesentlich von demjenigen des Schulbesuches.
Entsprechend sind getrennte Verfahren zu führen.
b) Für die Kinder des Hofes von R. und I. ist grundsätzlich
der Besuch im Kindergarten in M. vorgesehen, da der Hof auf dem Gemeindegebiet
von M. liegt und gemäss Vereinbarung der Gemeinden A., L., M. und K. vom 13.
Januar 1999 über die Bergschule nicht zum Einzugsgebiet der Bergschule gehört.
Der Antrag von R. und I., dass ihr Sohn den Kindergarten an der Bergschule
besuchen darf, kommt daher einem Gesuch zur Bewilligung eines anderen
Kindergartenkreises resp. eines auswärtigen Kindergartens gleich. (…)
c) Nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen und der
Rechtsprechung dazu können die Gemeinden einen auswärtigen Kindergartenbesuch
grundsätzlich nicht verbieten. Der Verfassungsauftrag erklärt die
Einwohnergemeinden für die Bewilligung eines auswärtigen Kindergartenbesuches
jedoch in dem Sinne für zuständig, als damit die Frage nach einer allfälligen
Finanzierung durch die Wohngemeinde verbunden ist. Diese Frage ist dann
wiederum eng verknüpft mit der Beurteilung, ob eine Ausnahmebewilligung im
Sinne von Art. 111 Abs. 2 KV gerechtfertigt ist. Wollen Eltern sicherstellen,
dass die Wohngemeinde den auswärtigen Kindergartenbesuch finanziert, so müssen
sie vorgängig bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Gesuch einreichen (vgl.
zum Ganzen: GER 2001 Nr. 10).
5.
a) Eine Wohngemeinde hat die Finanzierung des auswärtigen
Kindergartenbesuchs unter anderem zu übernehmen, wenn standortbedingte
Erschwernisse beim Kindergartenbesuch am Wohnort vorliegen. (...)
b) Ob ein Weg als zumutbar erscheint, hängt im Wesentlichen
von drei Kriterien ab: von der Person des Kindes, von der Art des
Kindergartenweges (Länge, Höhenunterschied, Beschaffenheit) und von der
Gefährlichkeit des Weges. Massgebend sind objektive Kriterien. Ob ein Weg
subjektiv als lang, schlecht begehbar, gefährlich empfunden wird, muss, obwohl
sich solche Gefühle sehr gut verstehen lassen, ausser Betracht bleiben (vgl.
Herbert Plotke: Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003,
S. 226).
Von der Einwohnergemeinde M. wird nicht bestritten, dass der
Kindergartenweg für F. vom Hof von R. und I. nach M. nicht zumutbar ist. Daher
erübrigen sich Ausführungen zu den einzelnen Kriterien der Zumutbarkeit, und es
ist klar, dass der Kindergartenbesuch in M. für F. standortbedingt erschwert
und nicht zumutbar ist.
6.
Ist ein Kindergartenweg nicht zumutbar, so hat die
Wohnortgemeinde gemäss Art. 111 Abs. 2 KV die standortbedingten Erschwernisse
zu beseitigen oder zu mindern. (...)
Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2P_27/1990 vom 7. Februar
1991.
geniessen die Einwohnergemeinden bei der Zuteilung in Kindergärten
Autonomie und damit einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Zur
Gemeindeautonomie gehört auch, dass die Einwohnergemeinde selber bestimmen
kann, wie sie die standortbedingten Erschwernisse gemäss Art. 111 Abs. 2 KV
beseitigt. Um stand- ortbedingte Erschwernisse eines Kindergartenweges zu
beseitigen oder zu mindern, stehen verschiedene Mittel zur Verfügung. Die
Behörden dürfen bei der Wahl auch den ökonomischen Aspekt berücksichtigen. Es
ist grundsätzlich Sache des Gemeinwesens, für einen zumutbaren Schulweg zu
sorgen (vgl. Herbert Plotke, a.a.O., S. 232). Ausser mit einem auswärtigen
Kindergartenbesuch können die standortbedingten Erschwernisse auch mittels
Organisation eines Mittagstisches und/oder eines Kindergartentransportes
beseitigt resp. gemindert werden. Entscheidend ist dabei, dass die betroffenen
Kinder die gleichen oder gleichwertigen Bedingungen für ihren Kindergartenbesuch
haben wie die anderen Kinder.
Die Einwohnergemeinde M. erklärte anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom 3. März 2010, dass sie für F. einen
Schülertransport und allenfalls einen Mittagstisch organisieren könne. (...)
Mit der Einrichtung eines Schülertransportes vom Hof von R. und I. nach M. und
zurück und der Organisation eines Mittagstisches können die standortbedingten
Erschwernisse des Kindergartenweges von F. nach M. vermindert werden.
Die Vorinstanz hätte in Befolgung der bisherigen
Rechtsprechung des Regierungsrates (GER 2001 Nr. 10) und in Beachtung der
Gemeindeautonomie deshalb der Einwohnergemeinde wohl die Gelegenheit geben
müssen, selber zu entscheiden, auf welche Weise sie die standortbedingten Erschwernisse
beseitigen will, und nicht an ihrer Stelle deren Entscheid vorwegnehmen dürfen.
(...)
7.
Die Einwohnergemeinde M. kann jedoch nicht verhindern,
dass auch bei Beseitigung und Minderung der standortbedingten Erschwernisse R.
und I. vom bestehenden (unentgeltlichen) Kindergartenbesuch in M. nicht
Gebrauch machen wollen und F. dennoch in die Bergschule schicken möchten. Dies
bedingt jedoch die Zustimmung der für die Bergschule verantwortlichen Gemeinde
(vgl. Herbert Plotke, a.a.O., S. 232). Es ist Sache der aufnehmenden Gemeinde
zu entscheiden, ob sie Kinder in ihren Kindergarten aufnehmen will und welches
Kindergartenschulgeld sie hierfür in Rechnung stellen möchte (vgl. GER 2001 Nr.
10).
Die vier Gemeinden A., L., M. und K. haben sich in einem öffentlich-rechtlichen
Vertrag gemäss § 164 Abs. 1 lit. b des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1)
geeinigt, gemeinsam die Bergschule zu führen. Nach Art. 3 der Vereinbarung vom
13.
Januar 1999 haben die Einwohnergemeinden die Aufsicht und Verwaltung der
Bergschule der Schulkommission der Einwohnergemeinde K. zugeteilt. Mit der
Abschaffung der Schulkommissionen ist somit die Schulleitung der Einwohnergemeinde
K. für die Leitung der Bergschule zuständig. Zu den Aufgaben der Schulleitung
gehört auch die Aufnahme von Schülern in die Bergschule.
Auch wenn in der Vereinbarung ausschliesslich von der ersten
bis sechsten Klasse gesprochen wird und das Volksschulgesetz eine Trennung
zwischen Schule und Kindergarten vorsieht, macht es vorliegend keinen Sinn, die
Zuständigkeiten für Schule und Kindergarten getrennt zu regeln. Es ist daher
von einer analogen Zuständigkeit der Schulleitung der Einwohnergemeinde K. für
den Kindergarten und die Schule an der Bergschule auszugehen. Eine andere
Auslegung der Vereinbarung wäre zweckwidrig, wären dann doch für die Aufnahme
in den Kindergarten die einzelnen Trägergemeinden zuständig, was zu
unüberschaubaren Koordinationsproblemen führen würde. Im Übrigen sind sich die
Einwohnergemeinden M. und K. bei der Zuständigkeit der Schulleitung für die
Bergschule auch hinsichtlich des Kindergartens in der Bergschule einig. Damit
ist die Schulleitung der Einwohnergemeinde K. für die Aufnahme von Kindern in
die Bergschule alleine zuständig, und zwar sowohl für die Schule als auch für
den Kindergarten.
Die Schulleiterin und der Gemeindepräsident von K. erklärten
anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. März 2010, dass sie einer
Einschulung von F. in den Kindergarten der Bergschule zustimmen würden. Der
Gemeinderat von K. bestätigte dies mit Schreiben vom 16. März 2010. (...)
Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. März 2010
(VWBES.2009.230)