VWBES.2009.295
Partielle Dispensation vom Schulunterricht
2. Oktober 2009Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 23
§ 22 VSG i.V.m. § 28 VV-VSG. Die Dispensation vom
Schulunterricht kann nur aus wichtigen Gründen und im Sinne einer Ausnahme
gewährt werden.
Sachverhalt
Die Eltern von H. reichten für diesen beim Schulleiter ein
Dispensationsgesuch für die Fächer Turnen, Schwimmen und Werken ein. Zur
Begründung führten die Eltern aus, H. könne als vielversprechender
Nachwuchsspieler das volle Ausbildungsprogramm der Nachwuchsabteilung des FC
Solothurn besuchen. Die so gewonnene Zeit benötige er für die Hausaufgaben.
Trotz Zustimmung des Schulleiters und der kantonalen
Sportfachstelle zur Dispensation von H. vom Schulunterricht im Umfang von fünf
Lektionen hiess das Departement für Bildung und Kultur das Gesuch nur teilweise
gut. Es bewilligte für das laufende Schuljahr 2009/2010 eine Dispensation von
zwei Lektionen Turnunterricht und einer Lektion Schwimmunterricht; unter den
Voraussetzungen, dass die Leistungen von H. in Ordnung bleiben und er weiterhin
dem FC Solothurn angehört.
Gegen den Entscheid des Departements für Bildung und Kultur
erhoben die Eltern von H. Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Im Wesentlichen
brachten sie vor, H. wolle ins Sportgymnasium übertreten und müsse daher einen
Trainingsaufwand von mindestens 10 Lektionen absolvieren. Das
Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
b) Turnen und Sport gehört zu den Pflichtfächern und ist
gemäss Stundentafel für die Volksschule 2009/2010 mit drei Lektionen
veranschlagt. Begehren, Schüler im Hinblick auf ihre sportliche Laufbahn vom
Besuch bestimmter Fächer, vorzugsweise Turnen, zu befreien, sind nicht selten.
Die Praxis ist uneinheitlich. Training in einer Spezialdisziplin wird aber
grundsätzlich nicht als Ersatz für das Fach Turnen, das sich eine vielfältige Förderung
der sportlichen Fähigkeiten insgesamt zum Ziel setzt, erachtet (vgl. Herbert
Plotke: Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, S.
397). Das Sportprogramm soll möglichst breit gefächert sein und beinhaltet
gemäss Lehrplan für die Volksschule des Kantons Solothurn Unterricht in
Gymnastik, Geräteturnen, Leichtathletik sowie Spiel und Spielen.
c) Werken ist ebenfalls ein Pflichtfach und ist gemäss
Stundentafel für die Volksschule 2009/2010 mit zwei Wochenstunden veranschlagt.
Werken strebt ein Gleichgewicht
zwischen Technik und Gestaltung an. Bei der Lösung von Problemen wirken immer
Bereiche der Funktion, der Gestaltung, des Materials und der Verfahren
zusammen. Das eigene Tun ermöglicht Einsichten in komplexe Verfahren, fördert das
Verständnis für alltägliche Dinge und unterstützt das persönliche
Gestaltungsvermögen der Schülerinnen und Schüler.
4.
a) Es besteht von Gesetzes wegen kein Anspruch auf
Dispensation vom Schulunterricht. Liegen wichtige Gründe vor, darf ein Kind dem
Unterricht fernbleiben. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist von der
zuständigen Behörde zu beurteilen. Die Weisung über die Begutachtung und
Bewilligung von Dispensationsgesuchen vom Schulbesuch an Volksschulen (BGS
413.
) nennt einen nicht abschliessenden Katalog an wichtigen Gründen. Es ist
jedoch aufgrund der aufgezählten «wichtigen Gründe» ersichtlich, dass eine
Dispensation die Ausnahme bilden und daher nur in ganz speziell gelagerten
Dispositiv
Fällen gewährt werden soll. Die zuständige Behörde verfügt folglich über ein
relativ grosses Ermessen.
b) Dabei ist festzuhalten, dass die Weisung nicht für jede
Art sportlicher Aktivität eine Dispensationsmöglichkeit vorsieht. Die Regelung
ist vielmehr für Leistungssportler vorgesehen, die mindestens einem
Regionalkader angehören. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund des
angegebenen Trainingsumfangs von 7 Stunden, zuzüglich Wettkampf, erreicht H.
auch kaum 10 Stunden Training die Woche, die er für die Aufnahme ins
Sportgymnasium unter anderem erreichen müsste und die auch in anderen Kantonen
als Grenze für Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Unterrichtsbesuch
gefordert werden.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass H. noch keine Zusage für
den Besuch des Sportgymnasiums hat. Nicht, dass an dessen Fähigkeiten gezweifelt
würde. Aber es liegt nicht nur in seiner Macht, diese Entscheidung zu treffen.
Ans Sportgymnasium werden Jugendliche zugelassen, die sich durch
überdurchschnittliche Fähigkeit und Motivation für eine Sportart auszeichnen
und die gewillt sind, den Leistungsgedanken sowohl in der sportlichen als auch
in der schulischen Ausbildung umzusetzen. Alle eintrittswilligen Schülerinnen
und Schüler bestreiten das ordentliche Aufnahmeverfahren. Zusätzlich müssen die
Sportlerinnen und Sportler den Nachweis über einen Trainingsaufwand von
mindestens 10 Stunden pro Woche in einem Verein oder Verband von regionaler
oder nationaler Bedeutung erbringen. Ausserdem ist eine schriftliche Empfehlung
der Vereins- oder Verbandsleitung und der für die Trainings verantwortlichen
Person Voraussetzung für eine mögliche Aufnahme. Über die Zulassung entscheidet
die Projektgruppe.
c) Der Kanton Solothurn hat in einem älteren Entscheid das
Gesuch eines Primarschülers der 5. Klasse, welcher im Kunstturnen ein
Wochenpensum von 19 Stunden absolvierte, keinem Kader angehörte und dennoch
eine Dispensation von drei Stunden Turnen und zwei Stunden Werken beantragte,
abgewiesen. Auch das Gesuch eines Primarschülers der 3. Klasse, welcher ein
Wochenpensum von 13 Trainingsstunden absolvierte, wurde abgewiesen. Der Kanton
Basel-Landschaft lehnte das Gesuch um Dispensation vom Turnunterricht bei einem
Umfang von fünfmal 1.5 Stunden Handballtraining pro Woche ebenfalls ab (vgl.
Herbert Plotke, a.a.O., S. 397 f.).
Wie bereits eingangs erwähnt, handelt es sich vorliegend um
einen Ermessensentscheid. Das Departement für Bildung und Kultur ist H.
entgegen gekommen, indem es ihn von allen drei Sportstunden dispensierte. Dies
kann damit begründet werden, dass mit dem Fussballtraining zumindest aus sportlicher
Sicht ein Ersatz geschaffen wird, wenn auch anzumerken bleibt, dass gerade der
Schwimmunterricht nur wenig bis nichts mit Fussball bzw. Fussballtraining zu
tun hat.
Die Beschwerdeführer möchten ihren Sohn für weitere 2
Stunden vom Unterricht dispensieren lassen. Es ist wohl unbestritten, dass der
Stundenplan von H. relativ voll ist. Dies war er aber auch in der
Vergangenheit, was H. nicht gehindert hat, ein guter Schüler zu sein. Er ist
offensichtlich in der Lage, in verschiedenen Lebensbereichen gute Leistungen zu
vollbringen. Die geltend gemachten Stunden, von welchen H. dispensiert werden
soll, kollidieren nicht mit dem Training, sondern sollen der Schulvorbereitung
dienen. Die Schulvorbereitung kann H. aber auch in der verbleibenden Freizeit
machen; auf Grund der gewährten Dispensation für den Sportunterricht stehen ihm
dafür 3 zusätzliche Stunden während der Unterrichtszeit zur Verfügung, und zwar
alles Randstunden, sodass H. diese optimal in der Schule oder zu Hause nutzen
kann.
Weshalb die Beschwerdeführer im weitern ihren Sohn gerade
vom Werkunterricht vollständig und ersatzlos dispensieren lassen möchten, wird
in der Beschwerde nicht dargelegt. Bei einer zusätzlichen vollständigen
Dispensation vom Werkunterricht käme es gerade in diesem Fach zu einer Lücke in
seiner Bildung, die nicht mit zusätzlichem Lernen zu Hause aufgefüllt werden
könnte, da der Werkunterricht nicht alleine z.B. mit Büchern oder andern
Hilfsmitteln kompensiert werden kann (vgl. Lehrplan Werkunterricht, a.a.O, oben
Ziff. 2b).
Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. Oktober 2009
(VWBES.2009.295)