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Entscheid

VWBES.2009.295

Partielle Dispensation vom Schulunterricht

2. Oktober 2009Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Eltern von H. reichten für diesen beim Schulleiter ein

Dispensationsgesuch für die Fächer Turnen, Schwimmen und Werken ein. Zur

Begründung führten die Eltern aus, H. könne als vielversprechender

Nachwuchsspieler das volle Ausbildungsprogramm der Nachwuchsabteilung des FC

Solothurn besuchen. Die so gewonnene Zeit benötige er für die Hausaufgaben.

Trotz Zustimmung des Schulleiters und der kantonalen

Sportfachstelle zur Dispensation von H. vom Schulunterricht im Umfang von fünf

Lektionen hiess das Departement für Bildung und Kultur das Gesuch nur teilweise

gut. Es bewilligte für das laufende Schuljahr 2009/2010 eine Dispensation von

zwei Lektionen Turnunterricht und einer Lektion Schwimmunterricht; unter den

Voraussetzungen, dass die Leistungen von H. in Ordnung bleiben und er weiterhin

dem FC Solothurn angehört.

Gegen den Entscheid des Departements für Bildung und Kultur

erhoben die Eltern von H. Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Im Wesentlichen

brachten sie vor, H. wolle ins Sportgymnasium übertreten und müsse daher einen

Trainingsaufwand von mindestens 10 Lektionen absolvieren. Das

Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

b) Turnen und Sport gehört zu den Pflichtfächern und ist

gemäss Stundentafel für die Volksschule 2009/2010 mit drei Lektionen

veranschlagt. Begehren, Schüler im Hinblick auf ihre sportliche Laufbahn vom

Besuch bestimmter Fächer, vorzugsweise Turnen, zu befreien, sind nicht selten.

Die Praxis ist uneinheitlich. Training in einer Spezialdisziplin wird aber

grundsätzlich nicht als Ersatz für das Fach Turnen, das sich eine vielfältige Förderung

der sportlichen Fähigkeiten insgesamt zum Ziel setzt, erachtet (vgl. Herbert

Plotke: Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, S.

397). Das Sportprogramm soll möglichst breit gefächert sein und beinhaltet

gemäss Lehrplan für die Volksschule des Kantons Solothurn Unterricht in

Gymnastik, Geräteturnen, Leichtathletik sowie Spiel und Spielen.

c) Werken ist ebenfalls ein Pflichtfach und ist gemäss

Stundentafel für die Volksschule 2009/2010 mit zwei Wochenstunden veranschlagt.

Werken strebt ein Gleichgewicht

zwischen Technik und Gestaltung an. Bei der Lösung von Problemen wirken immer

Bereiche der Funktion, der Gestaltung, des Materials und der Verfahren

zusammen. Das eigene Tun ermöglicht Einsichten in komplexe Verfahren, fördert das

Verständnis für alltägliche Dinge und unterstützt das persönliche

Gestaltungsvermögen der Schülerinnen und Schüler.

4.

a) Es besteht von Gesetzes wegen kein Anspruch auf

Dispensation vom Schulunterricht. Liegen wichtige Gründe vor, darf ein Kind dem

Unterricht fernbleiben. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist von der

zuständigen Behörde zu beurteilen. Die Weisung über die Begutachtung und

Bewilligung von Dispensationsgesuchen vom Schulbesuch an Volksschulen (BGS

413.

) nennt einen nicht abschliessenden Katalog an wichtigen Gründen. Es ist

jedoch aufgrund der aufgezählten «wichtigen Gründe» ersichtlich, dass eine

Dispensation die Ausnahme bilden und daher nur in ganz speziell gelagerten

Dispositiv

Fällen gewährt werden soll. Die zuständige Behörde verfügt folglich über ein

relativ grosses Ermessen.

b) Dabei ist festzuhalten, dass die Weisung nicht für jede

Art sportlicher Aktivität eine Dispensationsmöglichkeit vorsieht. Die Regelung

ist vielmehr für Leistungssportler vorgesehen, die mindestens einem

Regionalkader angehören. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund des

angegebenen Trainingsumfangs von 7 Stunden, zuzüglich Wettkampf, erreicht H.

auch kaum 10 Stunden Training die Woche, die er für die Aufnahme ins

Sportgymnasium unter anderem erreichen müsste und die auch in anderen Kantonen

als Grenze für Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Unterrichtsbesuch

gefordert werden.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass H. noch keine Zusage für

den Besuch des Sportgymnasiums hat. Nicht, dass an dessen Fähigkeiten gezweifelt

würde. Aber es liegt nicht nur in seiner Macht, diese Entscheidung zu treffen.

Ans Sportgymnasium werden Jugendliche zugelassen, die sich durch

überdurchschnittliche Fähigkeit und Motivation für eine Sportart auszeichnen

und die gewillt sind, den Leistungsgedanken sowohl in der sportlichen als auch

in der schulischen Ausbildung umzusetzen. Alle eintrittswilligen Schülerinnen

und Schüler bestreiten das ordentliche Aufnahmeverfahren. Zusätzlich müssen die

Sportlerinnen und Sportler den Nachweis über einen Trainingsaufwand von

mindestens 10 Stunden pro Woche in einem Verein oder Verband von regionaler

oder nationaler Bedeutung erbringen. Ausserdem ist eine schriftliche Empfehlung

der Vereins- oder Verbandsleitung und der für die Trainings verantwortlichen

Person Voraussetzung für eine mögliche Aufnahme. Über die Zulassung entscheidet

die Projektgruppe.

c) Der Kanton Solothurn hat in einem älteren Entscheid das

Gesuch eines Primarschülers der 5. Klasse, welcher im Kunstturnen ein

Wochenpensum von 19 Stunden absolvierte, keinem Kader angehörte und dennoch

eine Dispensation von drei Stunden Turnen und zwei Stunden Werken beantragte,

abgewiesen. Auch das Gesuch eines Primarschülers der 3. Klasse, welcher ein

Wochenpensum von 13 Trainingsstunden absolvierte, wurde abgewiesen. Der Kanton

Basel-Landschaft lehnte das Gesuch um Dispensation vom Turnunterricht bei einem

Umfang von fünfmal 1.5 Stunden Handballtraining pro Woche ebenfalls ab (vgl.

Herbert Plotke, a.a.O., S. 397 f.).

Wie bereits eingangs erwähnt, handelt es sich vorliegend um

einen Ermessens­entscheid. Das Departement für Bildung und Kultur ist H.

entgegen gekommen, indem es ihn von allen drei Sportstunden dispensierte. Dies

kann damit begründet werden, dass mit dem Fussballtraining zumindest aus sportlicher

Sicht ein Ersatz geschaffen wird, wenn auch anzumerken bleibt, dass gerade der

Schwimmunterricht nur wenig bis nichts mit Fussball bzw. Fussballtraining zu

tun hat.

Die Beschwerdeführer möchten ihren Sohn für weitere 2

Stunden vom Unterricht dispensieren lassen. Es ist wohl unbestritten, dass der

Stundenplan von H. relativ voll ist. Dies war er aber auch in der

Vergangenheit, was H. nicht gehindert hat, ein guter Schüler zu sein. Er ist

offensichtlich in der Lage, in verschiedenen Lebensbereichen gute Leistungen zu

vollbringen. Die geltend gemachten Stunden, von welchen H. dispensiert werden

soll, kollidieren nicht mit dem Training, sondern sollen der Schulvorbereitung

dienen. Die Schulvorbereitung kann H. aber auch in der verbleibenden Freizeit

machen; auf Grund der gewährten Dispensation für den Sportunterricht stehen ihm

dafür 3 zusätzliche Stunden während der Unterrichtszeit zur Verfügung, und zwar

alles Randstunden, sodass H. diese optimal in der Schule oder zu Hause nutzen

kann.

Weshalb die Beschwerdeführer im weitern ihren Sohn gerade

vom Werkunterricht vollständig und ersatzlos dispensieren lassen möchten, wird

in der Beschwerde nicht dargelegt. Bei einer zusätzlichen vollständigen

Dispensation vom Werkunterricht käme es gerade in diesem Fach zu einer Lücke in

seiner Bildung, die nicht mit zusätzlichem Lernen zu Hause aufgefüllt werden

könnte, da der Werkunterricht nicht alleine z.B. mit Büchern oder andern

Hilfsmitteln kompensiert werden kann (vgl. Lehrplan Werkunterricht, a.a.O, oben

Ziff. 2b).

Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. Oktober 2009

(VWBES.2009.295)