VWBES.2009.38
Schaden, Schopf
24. April 2009Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 24
§ 12 GVG. Die Gebäudeversicherung vergütet nur
Schäden aus Elementarereignissen. Schnee auf dem Dach gilt als
Elementarereignis, wenn der charakteristische Wert der Schneelast nach SIA Norm
(SN 505 261) überschritten wurde. Wind gilt bei einer Geschwindigkeit unter 75
km/h nicht als Elementarereignis.
Sachverhalt
G. meldete der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) im
Dezember 2008 einen Schaden am westlichen, eingestürzten Schopf, der mit Fr.
23'400.00 versichert war. Die SGV lehnte es im Januar 2009 ab, den Schaden zu
übernehmen. Der Schaden sei nicht auf ein Sturmereignis, sondern auf Alterung
zurückzuführen. Auf den Fotos sei ein massiver Zerfall durch Trockenfäulnis
ersichtlich. Dadurch sei die statische Sicherheit nicht mehr gewährleistet
gewesen. Schäden, die nicht auf ein Elemantarereignis zurückzuführen seien,
sondern durch Alterung, Verwitterung oder Abnützung entstünden, seien nicht
ersatzpflichtig. Die Behebung solcher Schäden gehöre zum normalen
Gebäudeunterhalt.
Gegen den Entscheid der SGV erhob G.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte, die SGV habe den ganzen Schaden
zu übernehmen, der sich nach der beigelegten Offerte einer Zimmerei auf Fr.
29'083.85 belaufe. Eventuell sei ein Betrag von Fr. 18'442.00 zu übernehmen.
Vor dem 20. Dezember 2008 habe es in W. stark geschneit. Das Gewicht des auf
dem Dach lastenden Schnees habe sich durch die danach folgenden Regenfälle noch
erhöht. Schliesslich hätten Regenfälle und heftige Winde am 18./19. Dezember
2008 zum Einsturz der überbelasteten Dachkonstruktion geführt. Schäden, die auf
Sturmwind und Schneelast zurückzuführen sind, seien versichert. Im Jahr 2003
habe die SGV den Schopf von sich aus neu eingeschätzt und die
Versicherungssumme angehoben. Es seien keine Hinweise auf einen schadhaften
Zustand oder auf Mängel angebracht worden. Ohne Unwetter wäre der Schopf nicht
eingestürzt. Und man hätte ihn in diesem Frühjahr mit relativ geringen Kosten
sanieren können. Deshalb habe man die wichtigen Tragkonstruktionen auch abgestützt.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
Zu prüfen ist, ob der Einsturz des Schuppens in W. auf
ein Elementarereignis zurückzuführen ist.
§ 12 lit. e Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111)
sieht Ersatz vor für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Hochwasser
oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag, Meteoriten,
Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast
und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Ein Elementarereignis
bricht definitionsgemäss mit unberechenbarer Naturgewalt und mit
unwiderstehlicher, plötzlicher Macht über Menschen und Sachen herein (Jürg
Hauswirth/Rudolf Suter: Sachversicherung, Bern 1990, S. 160; Koenig:
Elementarschadenversicherung, Schweizerische Versicherungszeitschrift 21, S.
211.
f.). In § 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 618.112)
werden Elementarschäden als Schäden definiert, die auf ein Naturereignis von
aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Wie bereits der Wortlaut zeigt, geht
es um ausserordentliche Wetterereignisse wie Sturmwind (nicht Wind) oder
Überschwemmung, was ausserordentliche Regenfälle bedingt. Es muss sich um ein
Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit handeln, das sich von
durchschnittlichen Ereignissen abhebt. Das Zürcher Gebäudeversicherungsgesetz
schliesst in § 20 Ziff. 3 die Versicherungsdeckung aus für Schäden, die
voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte
verhindert werden können. Nach der Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts will
diese Bestimmung mit dem darin verwendeten Begriff «voraussehbar» klarstellen,
dass als Elementarereignisse im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes nur
solche Ereignisse gelten können, die wegen ihrer Heftigkeit unvorhersehbar sind
(RB 2003, Nr. 70). Dabei hatte es das Kriterium der Voraussehbarkeit aus der
Definition der höheren Gewalt abgeleitet, womit ein unvorhersehbares,
aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen
hereinbricht, bezeichnet wird (BGE 111 II 429). Gemäss einem Entscheid des
Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2005 werden Schäden, die auf
fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder nicht auf eine plötzliche,
aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, als Elementarschäden
nicht vergütet.
Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (Zivilgesetzbuch,
SR 210) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen,
die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht
gilt der Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen
Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob
ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und
beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer eine die Leistungspflicht
ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen (Alfred Maurer:
Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995, S. 381). Diese
Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (GVP
2003, Nr. 42). Dass der geltend gemachte Schaden durch ein Elementarereignis
gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen,
während die Beweislast für einen Ausschlussgrund im Sinn von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung
liegt.
Der Gebäudeeigentümer hat den Beweis dafür zu leisten, dass
ein heftiges Naturereignis einen bestimmten Schaden verursacht hat. Im
vorliegenden Fall geht es um einen behaupteten Schneelast- oder Sturmschaden.
Bei Sturm ist ein Elementarereignis gegeben, wenn der Wind mit einer bestimmten
Stärke (z.B. mindestens 75 km/h Windgeschwindigkeit) geblasen hat. Es wird auch
geltend gemacht, der Schaden am versicherten Gebäude sei durch eine übermässige
Last des ruhenden Schnees entstanden. Die Last des Schnees gilt als
schadensbringendes Ereignis (Jürg Hauswirth/Rudolf Suter, a.a.O., S. 163). Es
muss eine aussergewöhnliche Einwirkung stattgefunden haben. Es muss eine
ausserordentliche Schneesituation vorgelegen haben. Überlast auf Hausdächern
entsteht bei Schneefällen, die ausserordentlich ergiebig und schwer sind.
Grosse Neuschneemengen in der Region müssen also zu einer ausserordentlichen
Schneelast geführt haben.
Die Belastbarkeit von Gebäuden wird in den Normen des SIA
geregelt. Heute gelten u.a. die Normen 260 (Grundlagen der Projektierung von
Tragwerken), 261 (Einwirkung auf Tragwerke) und 265 (Holzbau). Die SIA-Norm
261, Ziff. 5, regelt die Berechnung der Schneelast auf Dächern. Die Baunorm 261
ist auf statistisch alle 50 Jahre wiederkehrende Ereignisse ausgelegt und
enthält einen Sicherheitszuschlag von 50 %. Gebäude müssen derart konstruiert
sein, dass sie der Last einer ortsüblich als normal geltenden Schneemenge
standzuhalten vermögen. Nach der Praxis der SGV gilt der erfolgte Einsturz
eines Daches als Elementarschaden, wenn eine Schneelast grösser ist als in der
SIA-Norm angegeben (Mitteilungen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen
1978, Nr. 2, S. 48). Wo eine ortsüblich als normal geltende Schneemenge zum
Einsturz eines Daches führt, liegt kein Elementarschaden vor.
3.
Man weiss nicht genau, an welchem Tag der Schuppen
eingestürzt ist. Es wurde ein Kurzgutachten von Meteoschweiz eingeholt. Im
fraglichen Zeitraum (zwischen dem 17. und dem 20. Dezember 2008) wurden auf Rünenberg
Windspitzen von 33 km/h gemessen; auf Lägern waren es 69 km/h. Um als
Elementarereignis anerkannt zu werden, muss es sich aber um einen Wind mit
einer Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h handeln. Es ist auch in der
Umgebung kein weiterer Schaden entstanden. Auf einen Sturm ist der Einsturz des
Schuppens folglich nicht zurückzuführen. (Vgl. A. Kleiner: Das Recht der
öffentlichen Gebäudeversicherungen, hrsg. vom interkantonalen Rückversicherungsverband,
Bern 1978/1979, S. 65).
4.
Die höchste Schneehöhe wurde am 18. Dezember 2008 auf der
Barmelweid gemessen (40 cm).
Was ein Dach nach den Regeln der Baukunde an Schneelast
aushalten muss, ist abhängig von der Meereshöhe und der geografischen Lage. In
der Strasse westlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet sich ein
Schacht, der im solothurnischen geografischen Informationssystem vermessen ist.
Er befindet sich auf 746.9 m.ü.M. In W. ist nach Anhang D der SIA Norm (SN
505.
261) für die geografische Lage, mithin die Ermittlung der Bezugshöhe für
die Schneelast (h0), weder ein Zuschlag noch ein Abzug zu machen.
Der charakteristische Wert der Schneelast (Sk) berechnet sich wie
folgt (SIA Norm S. 23):
Sk = [1+ (h0/350)2] * 0.4
kN/m2 folglich
Sk = [1+ (747/350)2] * 0.4 kN/m2 =
2.22
kN/m2
Nasser Altschnee wiegt zwischen 300 und 500 kg/m3
(Wilfried Ertl: Schneekunde, Lawinendienst Kärnten). Sie SIA-Norm (S. 24)
rechnet für Nassschnee mit 4.0 kN/m3. 40 cm nasser Altschnee
führen folglich zu einem Gewicht auf dem Dach zwischen 120 bis 200 kg/m2.
Dem hätte das Dach standhalten müssen, denn die 2.22 kN/m2 der Norm
entsprechen 226,38 kg/m2.
5.
Wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, hat sie die
wichtigen Trägerkonstruktionen abgestützt, um den Schuppen im Frühjahr zu
relativ geringen Kosten zu sanieren. Sie hat die Baufälligkeit des Schuppens
erkannt. Das eingeholte Kurzgutachten des Holzbauers S. kommt aufgrund der
vorhandenen Fotografien zu folgenden Feststellungen: Viele Holzteile des
eingestürzten Schopfes sowie die Abrissstelle am Rieg der Scheune und deren
Schwelle wiesen Fäulnis und Frassbefall auf. Die Faserigkeit der Bruchstellen
lasse auf eine Materialschwächung durch Fäulnis und/oder Frassbefall
schliessen. Einzelne Balken seien mit Moos befallen, was auf eine direkte
Bewitterung resp. ständigen Nässeeintrag schliessen lasse. Zu den Ursachen
äussert sich Herr S. wie folgt: Voraussetzung für den Befall von Holz durch
Fäulnis sei eine erhöhte Materialfeuchtigkeit. Die Holz zerstörende Weissfäule
trete ab ca. 30 % Holzfeuchtigkeit auf. Ein Befall durch Insekten/Holzwürmer
sei auch im trockenen Zustand
(ca. 9-12 %) möglich, die Wahrscheinlichkeit erhöhe sich jedoch mit zunehmender
Materialfeuchtigkeit. Eine fehlende Feuchtigkeitssperre im Schwellenbereich und
Nässe durch direkte Bewitterung (bemooster Balken) würden zu erhöhten
Holzfeuchtigkeiten führen. Fehlender/schlechter Holzschutz und mangelnder
Unterhalt seien Ursache der natürlichen Holzzerstörung durch Pilze und
Insekten. In diesem Sinne sei das Objekt baufällig gewesen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. April 2009
(VWBES.2009.38)