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Entscheid

VWBES.2009.38

Schaden, Schopf

24. April 2009Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

G. meldete der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) im

Dezember 2008 einen Schaden am westlichen, eingestürzten Schopf, der mit Fr.

23'400.00 versichert war. Die SGV lehnte es im Januar 2009 ab, den Schaden zu

übernehmen. Der Schaden sei nicht auf ein Sturmereignis, sondern auf Alterung

zurückzuführen. Auf den Fotos sei ein massiver Zerfall durch Trockenfäulnis

ersichtlich. Dadurch sei die statische Sicherheit nicht mehr gewährleistet

gewesen. Schäden, die nicht auf ein Elemantarereignis zurückzuführen seien,

sondern durch Alterung, Verwitterung oder Abnützung entstünden, seien nicht

ersatzpflichtig. Die Behebung solcher Schäden gehöre zum normalen

Gebäudeunterhalt.

Gegen den Entscheid der SGV erhob G.

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte, die SGV habe den ganzen Schaden

zu übernehmen, der sich nach der beigelegten Offerte einer Zimmerei auf Fr.

29'083.85 belaufe. Eventuell sei ein Betrag von Fr. 18'442.00 zu übernehmen.

Vor dem 20. Dezember 2008 habe es in W. stark geschneit. Das Gewicht des auf

dem Dach lastenden Schnees habe sich durch die danach folgenden Regenfälle noch

erhöht. Schliesslich hätten Regenfälle und heftige Winde am 18./19. Dezember

2008 zum Einsturz der überbelasteten Dachkonstruktion geführt. Schäden, die auf

Sturmwind und Schneelast zurückzuführen sind, seien versichert. Im Jahr 2003

habe die SGV den Schopf von sich aus neu eingeschätzt und die

Versicherungssumme angehoben. Es seien keine Hinweise auf einen schadhaften

Zustand oder auf Mängel angebracht worden. Ohne Unwetter wäre der Schopf nicht

eingestürzt. Und man hätte ihn in diesem Frühjahr mit relativ geringen Kosten

sanieren können. Deshalb habe man die wichtigen Tragkonstruktionen auch abgestützt.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

Zu prüfen ist, ob der Einsturz des Schuppens in W. auf

ein Elementarereignis zurückzuführen ist.

§ 12 lit. e Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111)

sieht Ersatz vor für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Hochwasser

oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag, Meteoriten,

Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast

und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Ein Elementarereignis

bricht definitionsgemäss mit unberechenbarer Naturgewalt und mit

unwiderstehlicher, plötzlicher Macht über Menschen und Sachen herein (Jürg

Hauswirth/Rudolf Suter: Sachversicherung, Bern 1990, S. 160; Koenig:

Elementarschadenversicherung, Schweizerische Versicherungszeitschrift 21, S.

211.

f.). In § 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 618.112)

werden Elementarschäden als Schäden definiert, die auf ein Naturereignis von

aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Wie bereits der Wortlaut zeigt, geht

es um ausserordentliche Wetterereignisse wie Sturmwind (nicht Wind) oder

Überschwemmung, was ausserordentliche Regenfälle bedingt. Es muss sich um ein

Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit handeln, das sich von

durchschnittlichen Ereignissen abhebt. Das Zürcher Gebäudeversicherungsgesetz

schliesst in § 20 Ziff. 3 die Versicherungsdeckung aus für Schäden, die

voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte

verhindert werden können. Nach der Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts will

diese Bestimmung mit dem darin verwendeten Begriff «voraussehbar» klarstellen,

dass als Elementarereignisse im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes nur

solche Ereignisse gelten können, die wegen ihrer Heftigkeit unvorhersehbar sind

(RB 2003, Nr. 70). Dabei hatte es das Kriterium der Voraussehbarkeit aus der

Definition der höheren Gewalt abgeleitet, womit ein unvorhersehbares,

aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen

hereinbricht, bezeichnet wird (BGE 111 II 429). Gemäss einem Entscheid des

Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2005 werden Schäden, die auf

fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder nicht auf eine plötzliche,

aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, als Elementarschäden

nicht vergütet.

Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (Zivilgesetzbuch,

SR 210) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen,

die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht

gilt der Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen

Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob

ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und

beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer eine die Leistungspflicht

ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen (Alfred Maurer:

Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995, S. 381). Diese

Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (GVP

2003, Nr. 42). Dass der geltend gemachte Schaden durch ein Elementarereignis

gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen,

während die Beweislast für einen Ausschlussgrund im Sinn von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung

liegt.

Der Gebäudeeigentümer hat den Beweis dafür zu leisten, dass

ein heftiges Naturereignis einen bestimmten Schaden verursacht hat. Im

vorliegenden Fall geht es um einen behaupteten Schneelast- oder Sturmschaden.

Bei Sturm ist ein Elementarereignis gegeben, wenn der Wind mit einer bestimmten

Stärke (z.B. mindestens 75 km/h Windgeschwindigkeit) geblasen hat. Es wird auch

geltend gemacht, der Schaden am versicherten Gebäude sei durch eine übermässige

Last des ruhenden Schnees entstanden. Die Last des Schnees gilt als

schadensbringendes Ereignis (Jürg Hauswirth/Rudolf Suter, a.a.O., S. 163). Es

muss eine aussergewöhnliche Einwirkung stattgefunden haben. Es muss eine

ausserordentliche Schneesituation vorgelegen haben. Überlast auf Hausdächern

entsteht bei Schneefällen, die ausserordentlich ergiebig und schwer sind.

Grosse Neuschneemengen in der Region müssen also zu einer ausserordentlichen

Schneelast geführt haben.

Die Belastbarkeit von Gebäuden wird in den Normen des SIA

geregelt. Heute gelten u.a. die Normen 260 (Grundlagen der Projektierung von

Tragwerken), 261 (Einwirkung auf Tragwerke) und 265 (Holzbau). Die SIA-Norm

261, Ziff. 5, regelt die Berechnung der Schneelast auf Dächern. Die Baunorm 261

ist auf statistisch alle 50 Jahre wiederkehrende Ereignisse ausgelegt und

enthält einen Sicherheitszuschlag von 50 %. Gebäude müssen derart konstruiert

sein, dass sie der Last einer ortsüblich als normal geltenden Schneemenge

standzuhalten vermögen. Nach der Praxis der SGV gilt der erfolgte Einsturz

eines Daches als Elementarschaden, wenn eine Schneelast grösser ist als in der

SIA-Norm angegeben (Mitteilungen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen

1978, Nr. 2, S. 48). Wo eine ortsüblich als normal geltende Schneemenge zum

Einsturz eines Daches führt, liegt kein Elementarschaden vor.

3.

Man weiss nicht genau, an welchem Tag der Schuppen

eingestürzt ist. Es wurde ein Kurzgutachten von Meteoschweiz eingeholt. Im

fraglichen Zeitraum (zwischen dem 17. und dem 20. Dezember 2008) wurden auf Rünenberg

Windspitzen von 33 km/h gemessen; auf Lägern waren es 69 km/h. Um als

Elementarereignis anerkannt zu werden, muss es sich aber um einen Wind mit

einer Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h handeln. Es ist auch in der

Umgebung kein weiterer Schaden entstanden. Auf einen Sturm ist der Einsturz des

Schuppens folglich nicht zurückzuführen. (Vgl. A. Kleiner: Das Recht der

öffentlichen Gebäudeversicherungen, hrsg. vom interkantonalen Rückversicherungsverband,

Bern 1978/1979, S. 65).

4.

Die höchste Schneehöhe wurde am 18. Dezember 2008 auf der

Barmelweid gemessen (40 cm).

Was ein Dach nach den Regeln der Baukunde an Schneelast

aushalten muss, ist abhängig von der Meereshöhe und der geografischen Lage. In

der Strasse westlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet sich ein

Schacht, der im solothurnischen geografischen Informationssystem vermessen ist.

Er befindet sich auf 746.9 m.ü.M. In W. ist nach Anhang D der SIA Norm (SN

505.

261) für die geografische Lage, mithin die Ermittlung der Bezugshöhe für

die Schneelast (h0), weder ein Zuschlag noch ein Abzug zu machen.

Der charakteristische Wert der Schneelast (Sk) berechnet sich wie

folgt (SIA Norm S. 23):

Sk = [1+ (h0/350)2] * 0.4

kN/m2 folglich

Sk = [1+ (747/350)2] * 0.4 kN/m2 =

2.22

kN/m2

Nasser Altschnee wiegt zwischen 300 und 500 kg/m3

(Wilfried Ertl: Schneekunde, Lawinendienst Kärnten). Sie SIA-Norm (S. 24)

rechnet für Nassschnee mit 4.0 kN/m3. 40 cm nasser Altschnee

führen folglich zu einem Gewicht auf dem Dach zwischen 120 bis 200 kg/m2.

Dem hätte das Dach standhalten müssen, denn die 2.22 kN/m2 der Norm

entsprechen 226,38 kg/m2.

5.

Wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, hat sie die

wichtigen Trägerkonstruktionen abgestützt, um den Schuppen im Frühjahr zu

relativ geringen Kosten zu sanieren. Sie hat die Baufälligkeit des Schuppens

erkannt. Das eingeholte Kurzgutachten des Holzbauers S. kommt aufgrund der

vorhandenen Fotografien zu folgenden Feststellungen: Viele Holzteile des

eingestürzten Schopfes sowie die Abrissstelle am Rieg der Scheune und deren

Schwelle wiesen Fäulnis und Frassbefall auf. Die Faserigkeit der Bruchstellen

lasse auf eine Materialschwächung durch Fäulnis und/oder Frassbefall

schliessen. Einzelne Balken seien mit Moos befallen, was auf eine direkte

Bewitterung resp. ständigen Nässeeintrag schliessen lasse. Zu den Ursachen

äussert sich Herr S. wie folgt: Voraussetzung für den Befall von Holz durch

Fäulnis sei eine erhöhte Materialfeuchtigkeit. Die Holz zerstörende Weissfäule

trete ab ca. 30 % Holzfeuchtigkeit auf. Ein Befall durch Insekten/Holzwürmer

sei auch im trockenen Zustand

(ca. 9-12 %) möglich, die Wahrscheinlichkeit erhöhe sich jedoch mit zunehmender

Materialfeuchtigkeit. Eine fehlende Feuchtigkeitssperre im Schwellenbereich und

Nässe durch direkte Bewitterung (bemooster Balken) würden zu erhöhten

Holzfeuchtigkeiten führen. Fehlender/schlechter Holzschutz und mangelnder

Unterhalt seien Ursache der natürlichen Holzzerstörung durch Pilze und

Insekten. In diesem Sinne sei das Objekt baufällig gewesen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. April 2009

(VWBES.2009.38)