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Entscheid

VWBES.2009.390

Verfahrenskosten

10. März 2010Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde von R. und Y. gut,

hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Angelegenheit zur

materiellen Beurteilung an das Bau- und Justizdepartement zurück. Das

Verwaltungsgericht wurde angewiesen, die Kostenfolgen für das kantonale

Verfahren neu zu regeln. Das Verwaltungsgericht weist das Begehren um

Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ab.

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) regelt

die Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden im 3.

Titel des Gesetzes (§§ 37 ff. VRG). § 37 VRG regelt die Kosten wie folgt: «1.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsverfahren vor erster

Instanz unentgeltlich. 2. Für das Beschwerdeverfahren sind die Grundsätze des

Verwaltungsgerichtsverfahrens analog anwendbar. Den am Verfahren beteiligten

Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt.» § 39 VRG

betreffend Parteientschädigung lautet: «Im Beschwerdeverfahren vor den

Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat können

Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür die Bestimmungen des kantonalen

Gebührentarifs über die Prozessparteien sinngemäss anwendbar sind. Den am

Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen

zugesprochen oder auferlegt.»

Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sind im 4. Titel des VRG

die Kosten und Entschädigungen geregelt (§§ 76 ff. VRG). § 77 VRG regelt die

Gerichts- und Parteikosten wie folgt: «Die Gerichts- und Parteikosten werden

nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung den Parteien auferlegt. Den am

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der

Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen

zugesprochen oder auferlegt.» Diese Gesetzesbestimmungen gelten so seit der

Revision vom 5. Dezember 2007.

Vorher lauteten die Vorschriften für das Verfahren vor den

Verwaltungsbehörden grundsätzlich gleich. Einzig die unentgeltliche

Rechtspflege war in § 37 Abs. 3 VRG wie folgt geregelt: «Parteien, welche die

unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen können, sind auf Gesuch hin von der

Kostenauflage zu befreien.» Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hatte die

Vorschrift in § 77 VRG über die Gerichts- und Parteikosten wie folgt gelautet:

«Die Gerichts- und Parteikosten werden nach den Grundsätzen der

Zivilprozessordnung den Parteien auferlegt.»

2.

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz unterscheidet also

einerseits zwischen den Kosten und den Parteientschädigungen sowie den Regeln

für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand,

anderseits zwischen dem Verwaltungsverfahren vor erster Instanz, dem

verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren und dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden.

Sowohl für die Kosten als auch für die Parteientschädigungen

gilt im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und seit der Revision auch im

Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Spezialbestimmung, dass den

beteiligten Behörden in der Regel keine Kosten auferlegt und Parteikosten weder

zugesprochen noch auferlegt werden.

3.

a) Für das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz ist

hinsichtlich der Kosten (Gebühren und Auslagen, vgl. § 93 der kantonalen

Zivilprozessordnung [ZPO-SO, BGS 221.1]) in § 37 Abs. 1 VRG gesetzlich

geregelt, dass das Verfahren unentgeltlich ist, wenn nichts anderes bestimmt

ist. Solche (anderen) Bestimmungen finden sich zwar zahlreiche im kantonalen

Gebührentarif oder in Gemeindereglementen, insbesondere für Bewilligungen der

unterschiedlichsten Art, sowie in Spezialgesetzen, sodass fraglich ist, ob in

der Praxis tatsächlich die Unentgeltlichkeit im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren

noch die Regel ist. Als Grundsatz steht die Unentgeltlichkeit aber fest.

b) Von Parteientschädigung ist für das erstinstanzliche

Verwaltungsverfahren nirgends die Rede. Aus der gesetzlichen Systematik ergibt

sich klar, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren keine

Parteientschädigungen zu gesprochen werden können. Das VRG unterscheidet bei

den Vorschriften über Kosten und Entschädigungen in den §§ 37 ff. VRG klar

zwischen dem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und dem anschliessenden

Beschwerdeverfahren. Bei den Kosten ist für die erste Instanz Kostenfreiheit

die Regel (§ 37 Abs. 1 VRG), im Beschwerdeverfahren gelten die Regeln des

Verwaltungsgerichtsverfahrens analog (§ 37 Abs. 2 VRG). Vorschüsse können im

erstinstanzlichen Verfahren nur solche für Beweismassnahmen gefordert werden (§

38.

Abs. 1 VRG), im Beschwerdeverfahren aber für die gesamten Verfahrenskosten,

verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (§ 38 Abs.

2.

VRG). Parteientschädigungen können nach § 39 VRG im Beschwerdeverfahren

zugesprochen werden.

Die fehlende gesetzliche Regelung für Parteientschädigungen

im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ist deshalb als bewusste Entscheidung

des Gesetzgebers anzusehen, und nicht als Lücke im Gesetz, die vom Richter

auszufüllen wäre. Da das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich kostenfrei

ist, und zwar für alle beteiligten Parteien, stimmt dies auch mit der Regelung

der Kosten überein. Dieselbe Lösung kennen z.B. im Übrigen auch der Kanton

Basel-Stadt (Alexandra Schwank: Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des

Kantons Basel-Stadt, in: Denise Buser [Hrsg.]: Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 471) und der Bund in

seinem Verwaltungsverfahrensgesetz (Michael Beusch in: Christoph Auer/Markus

Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz 2 zu Art. 64 VwVG). Das

Bundesgericht hat im grundsätzlichen Entscheid BGE 132 II 47 diese Auslegung

für das Verwaltungsverfahren des Bundes explizit für richtig erklärt und eine

anderslautende frühere Begründung aufgegeben.

4.

a) Für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren werden

in § 37 Abs. 2 VRG hinsichtlich der Kosten die Grundsätze des

Verwaltungsgerichtsverfahrens als analog anwendbar erklärt, wobei den am

Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten aufzuerlegen

sind. Mit Verfahrenskosten sind wiederum die Kosten im engeren Sinn (Gebühren

und Auslagen) gemeint, nicht aber die Parteikosten, wie sich aus den folgenden

Bestimmungen, vor allem § 39 VRG (Parteientschädigung) und § 77 VRG (Gerichts-

und Parteikosten) ergibt. Analog anwendbar ist also für das Beschwerdeverfahren,

dass die Kosten entsprechend der Regel von § 77 VRG nach den Grundsätzen der

Zivilprozessordnung den Parteien auferlegt werden, was nach § 101 ZPO-SO

bedeutet, dass die unterliegende Partei in der Regel sämtliche Verfahrenskosten

zu tragen hat, ausser es liege eine der in § 101 Abs. 2 ZPO-SO aufgeführten Ausnahmen

(Weitschweifigkeit, nur teilweises Obsiegen, Streitigkeiten zwischen Verwandten

bzw. familienrechtlicher Natur) oder ein Sonderfall wie in den §§ 102

(Protokollofferte) und 103 ZPO-SO (Gegenstandslosigkeit) vor.

Unter Behörden sind nach § 3 VRG einerseits die

Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden zu verstehen, anderseits auch

einzelne Beamte, Angestellte oder Amtsstellen, die verfügungsberechtigt sind.

Hinsichtlich der Kostenauflage ist klar, dass nicht die konkret entscheidende

Behörde kosten- oder entschädigungspflichtig werden kann, da diese über keine

Rechtspersönlichkeit verfügt, sondern dass das Gemeinwesen, dem diese Behörde

angehört, allfällige Kosten und Entschädigungen auszurichten hat (vgl. z.B.

schon SOG 1978 Nr. 34). Im Weiteren fallen nach § 4 VRG auch sonstige

Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts sowie die

übrigen dort genannten Entscheidungsträger unter den Begriff der Behörde.

Da den beteiligten Behörden in der Regel keine Kosten

auferlegt werden sollen, bedeutet die Regelung von § 37 Abs. 2 VRG also, dass

bei Unterliegen des Beschwerdeführers dieser im Normalfall die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, bei Obsiegen des Beschwerdeführers in der

Regel keine Kosten festzusetzen bzw. diese ohne beitragsmässige Festlegung dem

Gemeinwesen oder der Organisation, der die entscheidende Behörde angehört, zu

überbinden sind. Falls hingegen am Verfahren zusätzlich private unterliegende

Beschwerdegegner beteiligt sind, sind die Kosten bei Obsiegen des

Beschwerdeführers diesen Beschwerdegegnern ganz oder anteilsmässig aufzuerlegen.

b) Hinsichtlich Parteientschädigung ist in § 39 VRG

geregelt, dass im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen

und dem Regierungsrat solche zugesprochen werden können, wofür die Bestimmungen

des kantonalen Gebührentarifs über die Prozessparteien sinngemäss anwendbar

seien. Nach langjähriger und konstanter Praxis handelt es sich bei dieser

Vorschrift um eine echte «Kann-Vorschrift». Das heisst, es besteht kein

genereller Anspruch auf eine Parteientschädigung, der Zuspruch ist in das

pflichtgemäss auszuübende Ermessen der entscheidenden Behörde gestellt (vgl.

z.B. SOG 2001 Nr. 29). Mit dem Verweis auf den Gebührentarif sind die

Bestimmungen von §§ 179 ff. des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) unter der Überschrift

«D. Parteientschädigungen in Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren» gemeint,

insbesondere die Vorschrift von § 181 GT, wo es um die Festlegung der Höhe

einer Parteientschädigung im Verwaltungsgerichtsverfahren geht.

Eine allgemeine Bestimmung, wie die Parteikosten im

Verfahren zu verlegen sind, fehlt. Bestimmt wird in § 39 VRG einzig, dass den

am Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Parteientschädigungen

zugesprochen oder auferlegt werden. Da aber einerseits für die

Kostenliquidation generell die Grundsätze des Verwaltungsgerichtsverfahrens

anwendbar erklärt werden, und damit durch den Verweis in § 77 VRG die

entsprechenden Bestimmungen der ZPO-SO, anderseits auch in § 39ter

VRG für die unentgeltliche Rechtspflege auf die Bestimmungen der

Zivilprozessordnung verwiesen wird, ist davon auszugehen, dass auch für den

ermessensweisen Zuspruch und die Auferlegung von Parteikosten im

Beschwerdeverfahren sinngemäss die entsprechenden Regeln der ZPO-SO anwendbar

sind, immer natürlich mit dem Vorbehalt des Privilegs für die beteiligten

Behörden. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht z.B. in einem Streit um

das Besuchsrecht entschieden, dass bei der Auferlegung der Parteientschädigung

in Anwendung von § 101 Abs. 2 lit. c ZPO-SO auch die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit der Parteien zu berücksichtigen sei, da es um eine

familienrechtliche Angelegenheit gehe (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.

November 1994 in Sachen L.).

Die Regel von § 39 VRG hat demnach zur Folge, dass bei

Unterliegen des Beschwerdeführers dieser in der Regel keine Parteientschädigung

zu bezahlen hat, wenn auf der Gegenseite nur Behörden beteiligt sind. Eine

Parteientschädigung kann ihm hingegen zugunsten von beteiligten privaten

Beschwerdegegnern auferlegt werden. Anderseits erhält der Beschwerdeführer bei

Obsiegen in der Regel keine Parteientschädigung, wenn nur Behörden im Verfahren

beteiligt sind; eine Parteientschädigung kann ihm hingegen zulasten von

unterliegenden privaten Beschwerdegegnern zugesprochen werden.

c) In welchen Fällen im verwaltungsinternen

Beschwerdeverfahren überhaupt eine Parteientschädigung zuzusprechen ist und

wann von der Regel abzuweichen ist, dass der unterliegenden Behörde weder

Kosten noch Parteientschädigung auferlegt oder zugesprochen werden, haben

sowohl der Regierungsrat wie das Verwaltungsgericht in langjähriger

Entscheidpraxis konkretisiert. Diese Praxis ist im Folgenden darzustellen.

5.

a) Das Verwaltungsgericht hat im publizierten Entscheid

SOG 1978 Nr. 34 festgehalten, dass in Anwendung der Bestimmungen von § 37 Abs.

2.

und § 39 Satz 2 VRG das am Verfahren beteiligte Gemeinwesen ausnahmsweise mit

Verfahrens- und Parteikosten belastet werden soll, wenn das Gemeinwesen selber

Beschwerde geführt hat oder wenn es zwar bloss als Vorinstanz beteiligt war,

aber einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat. Diese

Auslegung entspreche der schweizerischen Praxis. Das Bundesgericht habe

festgehalten, dass der Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung

nach der Regel von § 39 VRG sowie deren Bemessung weitgehend in das Ermessen

der Behörde gestellt sei. Aus Art. 4 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ergebe

sich kein unmittelbarer Anspruch auf eine Parteientschädigung, es sei jedoch

denkbar, dass im Einzelfall anders entschieden würde, wenn die Ablehnung des

Entschädigungsbegehrens in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden

zuwiderlaufe. Daraus sei zu schliessen, dass eine Parteientschädigung immer

dann verweigert werden dürfe, wenn keine ausserordentlichen Umstände vorlägen.

Allein das Vorliegen schwieriger Rechtsfragen genüge nicht als zwingender Grund

für das Zusprechen einer Parteientschädigung. Hingegen sei ein Grund gegeben,

wenn die Vorinstanz ihren Fehlentscheid willkürlich oder grob fahrlässig bzw.

leichtfertig gefällt habe.

Im Entscheid SOG 1997 Nr. 34 hat das Verwaltungsgericht

festgehalten, eine Ausnahme vom Kosten- und Entschädigungsprivileg sei auch zu

machen, wenn die Behörde nicht als vom Bürger angerufene Bewilligungs- oder

Beschwerdeinstanz entschieden habe, sondern wenn sie im Interesse des von ihr

vertretenen Gemeinwesens gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt habe und

dann im Beschwerdeverfahren ihre Verfügung zurücknehme oder die Verfügung durch

ihr Verhalten gegenstandslos werde. Es wäre stossend, wenn ein Bürger, der

gegen einen hoheitlichen Eingriff Beschwerde erhebe und im Beschwerdeverfahren

insofern «gewinne», als die angefochtene Verfügung zurückgezogen oder

gegenstandslos werde, dann noch die Kosten zu bezahlen habe. Im Entscheid SOG

2001.

Nr. 29 wurde diese Rechtsprechung bestätigt. Ebenso in einem Entscheid vom

10.

Juli 2003 in Sachen E., in welchem allerdings festgestellt wurde, dass die

Gegenstandslosigkeit zwar von der Gemeinde bzw. der Sozialbehörde zu vertreten

war, diese aber weder krass falsch entschieden noch im Interesse des von ihr

vertretenen Gemeinwesens verfügt habe, weshalb sie im konkreten Fall keine

Entschädigung schulde.

b) Hinsichtlich der Frage, ob im

Verwaltungsbeschwerdeverfahren überhaupt eine Parteientschädigung zuzusprechen

sei, hielt das Verwaltungsgericht in seiner weiteren Entscheidpraxis fest, beim

(baurechtlichen) Streit um eine Hecke zwischen zwei Grundstücken sei es

materiell um etwas Geringfügiges gegangen, wobei nur zwei einfache Normen des

Baurechts anwendbar waren; der Beizug eines Anwaltes habe sich nicht

aufgedrängt (Entscheid vom 12. April 1994 in Sachen M.). In einem

Beschwerdeverfahren wegen des Besuchsrechts stellte das Gericht fest, dass es

materiell um ein höchstpersönliches Recht gehe, welches dem Elternteil um

seiner Persönlichkeit willen zustehe. Ins Gewicht falle auch, dass die

Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten sei, der alle Rechtsmittel ergriffen

habe. Zudem sei anfänglich der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt

worden. Unter diesen Umständen wie auch gestützt auf den Grundsatz der

Waffengleichheit sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ebenfalls einen

Anwalt beigezogen habe; ihm sei eine Parteientschädigung zuzusprechen (Urteil

vom 18. November 1994 in Sachen L.). In einem neueren Entscheid hielt das

Gericht wiederum fest, dass für den Beschwerdegegner keine Notwendigkeit

bestanden habe, einen Anwalt beizuziehen, da die Beschwerde der Mutter gegen

die Errichtung einer Beistandschaft für das gemeinsame Kind aussichtslos

gewesen sei, und wies sein Entschädigungsgesuch für das Beschwerdeverfahren ab

(Urteil vom 22. Dezember 2009 in Sachen R.).

c) Ausnahmsweise mit Kosten und Parteientschädigungen

belastet hat das Verwaltungsgericht eine Gemeinde als Baugesuchstellerin, wenn

ihr Baugesuch auf Beschwerde hin abgelehnt wurde (Entscheid vom 25. September

1992.

in Sachen Einwohnergemeinde W.). Ebenso wurde eine Gemeinde

kostenpflichtig erklärt in einem Verfahren, in welchem die Baukommission trotz

eines ersten gutheissenden Beschwerdeentscheides des Bau-Departements ein

Baugesuch erneut bewilligte; die Gemeinde habe sich nicht an eine bekannte

langjährige Rechtsauffassung gehalten und unnötig einen zweifachen Instanzenzug

verursacht (Entscheid vom 29. Oktober 1997 in Sachen Einwohnergemeinde L.).

Eine Parteientschädigung wurde einem Häftling zugesprochen, dem ein

Urlaubsgesuch zunächst verweigert, dann auf Beschwerde hin aber («gestützt auf

neue Erkenntnisse») bewilligt worden war, weshalb das Verfahren gegenstandslos

wurde (Entscheid vom 2. November 1999 in Sachen M.). Die Stadt A. hatte

Verfahrenskosten zu bezahlen, weil sie bei der Rechnungsstellung von Anschlussgebühren

einen krassen Verfahrensfehler begangen hatte (Entscheid vom 7. Dezember 2000

in Sachen M.). Weil der Gemeinderat statt die Baubehörde eine Ersatzabgabe

verfügte und damit eine unzuständige Behörde, hatte die Gemeinde die

Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen und dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung zu entrichten (Urteil vom 27. November 2001 in Sachen

Einwohnergemeinde B.). Wegen eines krassen Fehlentscheides in einem Verfahren

betreffend Sorgerecht durch das Oberamt (in welchem zu Unrecht Unzuständigkeit

festgestellt worden war) wurde dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

zugesprochen (Urteil vom 29. November 2001 in Sachen W.). In verschiedenen

Entscheiden wurde den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren betreffend Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor dem

Regierungsrat zugesprochen (Urteile vom 24. Juni 2004 in Sachen T., 26. August

2008.

in Sachen M.). Ebenso in einem Verfahren, in dem die Schulkommission einer

Kreisschule eine nichtige Kündigung ausgesprochen und diese Entscheidung

während des Beschwerdeverfahrens korrigiert hatte (Urteil vom 10. Oktober 2005

in Sachen K.). Örtliche Unzuständigkeit der verfügenden Vormundschaftsbehörde

war Grund für das Zusprechen einer Parteientschädigung zulasten der Gemeinde in

einem Entscheid vom 28. Februar 2007. Die Verletzung verfassungsmässiger

Verfahrensgarantien durch Verweigerung der Akteneinsicht durch ein Amt war

schliesslich der Grund für eine Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren vor

dem Volkswirtschaftsdepartement (Urteil vom 17. April 2007).

d) Zur Höhe der zuzusprechenden Parteientschädigung äusserte

sich das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung schon wiederholt.

Grundsätzlich richte sich die Parteientschädigung nach dem Aufwand des

Parteivertreters, wobei § 181 GT anwendbar sei. Die Behörde habe die

Entschädigung nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Schwierigkeit

der Sache und den Vermögensverhältnissen der Parteien festzulegen. Es komme auf

die Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen an.

Übertriebener Aufwand sei jedoch nicht zu entschädigen, insbesondere weder

weitschweifige Ausführungen noch Stellungnahmen zu Fragen, die gar nicht direkt

Streitgegenstand seien. Der Stundenansatz bemesse sich nach langjähriger

konstanter Praxis auf CHF 200.00 (Urteile vom 5. Februar 2001 in Sachen B. und

vom 19. Februar 2001 in Sachen T.). In einem Entscheid vom 14. September 2005

in Sachen Z. hielt das Verwaltungsgericht fest, dass grundsätzlich Parteiaufwand

voll zu entschädigen sei, wobei aber bloss der Aufwand zu berücksichtigen sei,

der zur Interessenwahrung objektiv betrachtet gerechtfertigt war. Nach den

Umständen nicht gebotener Aufwand führe zu einer Herabsetzung (Thomas

Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog: Kommentar zum Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 5 zu Art. 104 BE-VRPG). Ebenso

entschied das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 9. Mai 2007 in Sachen

E., wo es die geltend gemachte Entschädigung massiv kürzte.

6.

Der Regierungsrat bezog sich im publizierten Entscheid

GER 1982 Nr. 15 auf den Entscheid SOG 1978 Nr. 34 und sprach einem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten der Bürgergemeinde zu. Der

Sachverhalt sei zwar nicht so kompliziert, dass sich der Beizug eines

Rechtsbeistandes geradezu aufgedrängt habe, und die Rechtslage sei

unmissverständlich klar gewesen. Da die Bürgergemeinde aber trotz der klaren

Rechtslage nicht gewillt gewesen sei, auf ihren (falschen) Entscheid zurückzukommen,

habe dies den Vertreter des Beschwerdeführers zu weiteren Handlungen

veranlasst, und für diesen Aufwand sei der Beschwerdeführer zu entschädigen.

Im Entscheid GER 1985 Nr. 1 wurde den Beschwerdeführern, die

sich gegen die falsche Behandlung einer Initiative beschwert hatten, eine

Entschädigung mit der Begründung verwehrt, dass sich der Sachverhalt nicht

derart kompliziert dargestellt habe, dass sich der Beizug eines

Rechtsbeistandes geradezu aufgedrängt habe. Die Handlung der Beschwerdeführer

habe sich auf die Abfassung einer Beschwerdeschrift beschränkt, und da die

Offizialmaxime gelte und in konstanter Praxis weniger strenge Anforderungen an

die Beschwerdeschriften gestellt würden, sei das Gesuch um Parteientschädigung

abzuweisen.

In GER 1987 Nr. 1 wurde die Praxis des Regierungsrates

allgemein dargestellt und mit Beispielen unterlegt. Parteientschädigungen

würden nur selten ausgerichtet, weil das Verwaltungsverfahren der

Offizialmaxime unterliege, an die Beschwerdeschriften regelmässig geringe

Anforderungen gestellt würden und nur selten höchstpersönliche Rechte betroffen

seien. Zugesprochen wurden (geringe) Parteientschädigungen bei einem Eingriff

in ein hochwertiges Rechtsgut (Entzug der Handlungsfähigkeit), in einer

beweismässig komplizierten Disziplinarsache (Versetzung ins provisorische

Dienstverhältnis) und bei einem wiederholten Verstoss gegen eine klare

Rechtslage (Verweigerung der Einbürgerung).

In GER 1989 Nr. 10 ging es um die rechtliche Qualifikation

einer Gehaltszulage eines Gemeindeangestellten. Der Gemeinderat gab im

Beschwerdeverfahren dem Angestellten Recht, verweigerte aber eine

Parteientschädigung. Der Regierungsrat hielt fest, die zu entscheidenden

Rechtsfragen seien sehr komplex gewesen. Die Unzumutbarkeit der eigenen

Prozessführung habe sich auch aus den besonderen Verhältnissen ergeben, die dem

Rechtsstreit zugrundelagen. Zu ersetzen sei jedoch nur der notwendige Aufwand,

insbesondere für die Formulierung der Rechtsbegehren und die Darlegung des

Sachverhaltes.

Im Entscheid GER 1992 Nr. 7 sprach der Regierungsrat einer

Gemeinde eine Parteientschädigung zu, die für die Einleitung eines

Disziplinarverfahrens einen Anwalt beigezogen hatte, um ihre Rechte zu wahren.

Die Sachlage bei einem Disziplinarverfahren sei in aller Regel komplex und

heikel.

Im Entscheid GER 1999 Nr. 4 hielt der Regierungsrat fest,

die Begründung der Gemeinde sei willkürlich und stelle einen besonders zu

verantwortenden Fehlentscheid im Sinne der Praxis dar, was zur Kostenauflage

führe. Dass die Gemeinde später ihre Verfügung widerrief, was zur

Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führte, dürfe den

Beschwerdeführern nicht zum Nachteil gereichen. Trotz fehlendem Sachentscheid

sei eine Parteientschädigung möglich. Im konkreten Fall wäre es stossend, wenn

die Beschwerdeführer ihre Anwaltskosten selber zu tragen hätten, nicht zuletzt

auch, weil die Beschwerdegegnerin ihre eigenen finanziellen Interessen als

Gemeinde wahrnehme und die Parteien sich im Grunde nicht anders

gegenüberstünden als die Parteien eines Zivilprozesses.

Im Entscheid GER 2002 Nr. 9 wurde festgestellt, dass die

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch die Vormundschaftsbehörde

einen Fehlentscheid darstelle, der den Zuspruch einer Parteientschädigung an

die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor dem Oberamt zur Folge habe.

Dem Umstand, dass es dabei nicht um sehr schwierige juristische Fragen gegangen

sei, könne bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung Rechnung getragen

werden. Dass sich die Beschwerdeführerin von einem Anwalt vertreten liess, sei

auch unter dem Gesichtspunkt der «Waffengleichheit» zu verstehen.

Weil die Gemeinde die Publikation eines Baugesuches

verweigerte, welches nicht offensichtlich unzulässig war, und dadurch eine

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung beging, hatte sie gemäss GER 2004 Nr.

2.

die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin für das

Verfahren vor dem Bau- und Justizdepartement eine Parteientschädigung zu

entrichten.

Im Entscheid GER 2007 Nr. 2 hat der Regierungsrat unter

Hinweis auf die Praxis des Verwaltungsgerichts einer im

Plangenehmigungsverfahren obsiegenden Einwohnergemeinde, die sich durch einen

Anwalt vertreten liess, eine Parteientschädigung verweigert, weil sich grössere

Gemeinden so zu organisieren hätten, dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst

bewältigen können.

In GER 2008 Nr. 6 wurde eine Parteientschädigung verweigert

in einem Beschwerdeverfahren beim Regierungsrat gegen einen Entscheid des

instruierenden Departementes, in welchem nicht über ein rechtzeitig

eingereichtes Fristverlängerungsgesuch entschieden, sondern auf die Beschwerde

zu Folge verpasster Frist nicht eingetreten worden war. Es lägen keine

besonderen Umstände vor, die eine Parteientschädigung notwendig machten.

Im Entscheid GER 2008 Nr. 10 schliesslich wurde

festgehalten, dass eine Sozialhilfekommission mit ihrer Weigerung, ein Gesuch

um Sozialhilfe materiell zu behandeln, weil das von ihr entworfene Formular

nicht ausgefüllt worden sei, einen offensichtlichen Fehlentscheid gefällt habe,

der zur Auferlegung einer Parteientschädigung führe. Dementsprechend wurden der

Einwohnergemeinde die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der

Beschwerdeführer überbunden.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der

bisherigen Praxis von Regierungsrat und Verwaltungsgericht § 39 Satz 2 VRG eine

echte «Kann-Vorschrift» ist und dass im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung nur zuzusprechen ist, wenn sie ausdrücklich beantragt

ist, wenn der Beschwerdeführer obsiegt und wenn er von einer Drittperson

(Anwalt) vertreten wird. Das zusätzliche Erfordernis des Sachentscheides,

welches in der Praxis noch regelmässig zitiert wird, ist faktisch aufgegeben

worden. Auch Prozessentscheide wie Abschreibungsbeschlüsse können zu einer

Entschädigungspflicht führen, wenn die Behörde ihren ursprünglichen Entscheid

widerrufen oder abgeändert hat und die Sache damit materiell erledigt ist. In

jedem Fall muss es sich aber um eine Angelegenheit handeln, die den Beizug

eines Vertreters notwendig macht, sei es, weil der Sachverhalt schwierig ist,

weil sich rechtlich komplexe Fragen stellen oder weil es um Eingriffe in

höchstpersönliche Rechte geht.

Damit die Kosten und allenfalls auch eine

Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es

besondere Umstände. Diese liegen vor, wenn das Gemeinwesen selbst Beschwerde

geführt hat, wenn die Behörde einen krassen Fehlentscheid in besonderer Weise

zu verantworten hat, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

oder bei einem willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag)

gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden

Beschwerdeverfahren unterliegt. Zugesprochen oder auferlegt werden Parteientschädigungen

dem Gemeinwesen auch, wenn es um personalrechtliche Verfahren oder Ansprüche

aus dem Dienstverhältnis geht und wenn das Gemeinwesen wie ein Privater oder im

eigenen Vermögensinteresse handelt.

8.

a) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht galten bis zur

Revision vom 7. Dezember 2007 für Kosten und Entschädigung die Regeln von §§

101.

ff. ZPO-SO. Das bedeutete, dass grundsätzlich die unterliegende Partei die

Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen hatte. Der

grundsätzliche Anspruch auf Parteientschädigung lag nicht im Ermessen der

Entscheidbehörde. Bei Unterliegen des Beschwerdeführers wurde dieser kosten-

und entschädigungspflichtig, wenn die entscheidende Behörde unterlag, waren

dieser bzw. dem Gemeinwesen oder der Organisation, für welche sie tätig war,

Kosten und Entschädigung zu überbinden. Waren noch private unterliegende

Beschwerdeführer am Verfahren beteiligt, wurden die Kosten und Entschädigungen

auf die Behörde und die unterliegenden Privaten aufgeteilt. Für die Bemessung

der Parteientschädigung galt § 181 GT.

b) Hinsichtlich der Parteientschädigung galt nach

langjähriger Praxis, dass den Gemeinwesen keine Parteientschädigung

zugesprochen wurde, wenn sie durch ihre Organe und Angestellten handelten, wozu

auch der Rechtskonsulent gehöre (Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. Juli 1995).

Auch sonst erhielten sie nur ausnahmsweise Parteientschädigungen zugesprochen,

weil ein Gemeinwesen von einer bestimmten Grösse sich so zu organisieren habe,

dass es Verwaltungsstreitsachen selbst bewältigen könne. Das Erheben und

Beantworten von Rechtsmitteln gehöre zu den angestammten amtlichen Aufgaben

(Entscheid vom 28. Februar 2007 in Sachen G.).

Anders war die Praxis, wenn das Gemeinwesen als

Arbeitgeberin auftrat. Im Entscheid in Sachen U. vom 21. Oktober 2004 hielt das

Gericht fest, die (mittelgrosse) Einwohnergemeinde sei nicht beteiligte Behörde

im Sinne von § 37 Abs. 2 VRG, sondern Partei, weshalb sie kosten- und

entschädigungspflichtig werde. In den meisten Entscheiden wurden Gemeinden in

personalrechtlichen Streitigkeiten jedoch ohne nähere Begründung

Parteientschädigungen zugesprochen (Urteile vom 28. Mai 2003 in Sachen W., vom 4.

September 2003 in Sachen V. und vom 19. September 2005 in Sachen A.) bzw.

auferlegt (Urteil vom 24. Januar 2003 in Sachen U.). Festgestellt wurde in

mehreren Entscheiden (z.B. vom 4. September 2003 und vom 14. Oktober 2004 in

Sachen R.) auch, dass praxisgemäss in personalrechtlichen Streitigkeiten die

Kosten zurückhaltend und massvoll veranschlagt würden. Einzig in einem

Entscheid vom 15. März 2005 wurde einer Gemeinde eine Entschädigung trotz

Beizug einer externen Vertreterin mit der Begründung verweigert, dass grössere

Gemeinden in der Lage sein müssten, Verwaltungsstreitsachen selbst bewältigen

zu können.

9.

a) Mit der Revision vom 7. Dezember 2007 wurde auch für

das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren der gesetzliche Vorbehalt

eingeführt, dass den beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten

auferlegt und Parteientschädigungen weder zugesprochen noch auferlegt werden.

Der grundsätzliche Anspruch auf Parteientschädigung blieb jedoch mit dem

Verweis auf die Regeln der ZPO-SO bestehen; er wurde nicht in das Ermessen der

Entscheidbehörde gestellt.

b) Aus der Botschaft des Regierungsrats zur VRG-Revision vom

11.

September 2007 (RRB Nr. 1555) ergibt sich, dass die Änderung von § 77 VRG

nicht als wesentlich angesehen wurde, ist sie doch in der Zusammenfassung auf

Seite 3 nicht erwähnt. Ausführlich eingegangen wurde in der Botschaft unter

Ziff. 1.4 auf die bisherige Regelung von Verfahrenskosten und

Parteientschädigungen im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren, offenbar weil

der Kantonsrat am 27. März 2002 eine Motion Markus Grütters zu Verfahrenskosten

und Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren in Verwaltungssachen als

Postulat erheblich erklärt hatte. Der Regierungsrat vertrat nach dem Ergebnis

der Vernehmlassung jedoch die Auffassung, die geltenden Regeln von § 37 und §

39.

VRG hätten sich bewährt, ebenso die dazu von Regierungsrat und Verwaltungsgericht

entwickelte Ausnahmepraxis. Zur neuen Regel in § 77 VRG wurde nur vermerkt,

dass der neu angefügte Satz 2 die geltende Regelung für das verwaltungsinterne

Beschwerdeverfahren auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

übernehmen sollte. Ausnahmen sollten in Anlehnung an die gefestigte Praxis

lediglich möglich sein, wenn das Gemeinwesen selber Beschwerde geführt habe, wenn

es wie ein Privater handle oder wenn es als Vorinstanz einen Fehlentscheid in

besonderer Weise zu verantworten habe.

In der kantonsrätlichen Debatte stand dem Vorschlag der

Regierung ein in letzter Minute eingereichter Antrag Grütter gegenüber, welcher

in der vorberatenden Justizkommission nicht hatte diskutiert werden können. Der

Antrag stimmte mit der als Postulat überwiesenen Motion überein und verlangte,

dass in § 37 Abs. 2 und § 39 VRG je der 2. Satz gestrichen würde, also die

Sonderregelung (Behördenprivileg) für die am Verfahren beteiligten Behörden

sowohl bei den Kosten wie bei der Parteientschädigung wegfiele. Der

Antragsteller bezog sich vor allem auf die Fälle des Obsiegens von Privaten wie

von Behörden, die einen Rechtsbeistand benötigten, und machte geltend, es sei

ungerecht, wenn diese nicht entschädigt würden. Als Begründung für die

gegenteilige Auffassung wurde vorgebracht, die Behörden handelten in den

meisten Fällen von Amtes wegen und seien automatisch Beschwerdegegner und

gezwungen, am Verfahren mitzuwirken; das rechtfertige das Kostenprivileg. Auf

der andern Seite benötigten sie in den wenigsten Fällen einen Rechtsvertreter,

und das Risiko für Rechtsuchende, den Behörden eine Parteientschädigung

bezahlen zu müssen, wäre eine unzulässige Schikane. In der Abstimmung ergab

sich im Kantonsrat Stimmengleichheit, sodass mit Stichentscheid des

Vorsitzenden die Vorlage der Regierung angenommen und Gesetz wurde.

Im ganzen Gesetzgebungsprozess war kein Thema, dass die

Frage der Kosten und der Parteientschädigung verschieden geregelt werden

könnte, wie dies zum Beispiel im Bundesrecht (Art. 68 Abs. 3 des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]) der Fall ist. Ein entsprechender

Hinweis eines Kantonsrats blieb ungehört.

c) Damit steht fest, dass auch im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren grundsätzlich das Behördenprivileg bei Kosten und

Entschädigung gelten soll, und zwar im Rahmen der zum verwaltungsinternen

Beschwerdeverfahren entwickelten Ausnahmepraxis. Der Wortlaut von § 77 Satz 2 VRG

entspricht dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Sinn und Zweck der Norm.

d) Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gilt hingegen

das Behördenprivileg nach wie vor nicht, da es vom Wortlaut der Einschränkung

nicht umfasst wird. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich kein Hinweis

darauf, dass der Wortlaut nicht dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht. Die

Unterscheidung lässt sich ohne weiteres auf sachliche Gründe zurückführen,

stehen sich doch im Klageverfahren in aller Regel wie im Zivilprozess zwei

Parteien gegenüber, die um Geld streiten, während im Beschwerdeverfahren die

«Behörden» eben regelmässig nicht Partei sind, sondern als zuständige

(Vor-)Instanz amten und entscheiden müssen.

10.

Die Vorschrift, dass den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt werden, kann

nur beschränkt Wirkung entfalten. Die Kosten können ja ohnehin nicht der entscheidenden

Behörde auferlegt werden, da diese meistens nicht selbständig rechts- oder

prozessfähig ist, sondern nur dem Gemeinwesen, dessen Wirkungskreis sie

angehören. Da bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden in der Regel die Vorinstanz

eine kantonale Behörde ist, sind die Kosten bei Obsiegen des Beschwerdeführers

vom Kanton zu tragen, auch wenn sie ihm bzw. der für ihn entscheidenden Behörde

nicht auferlegt werden dürfen. Es werden dann im Dispositiv des Entscheides

einfach keine Entscheidgebühren festgesetzt. Dies gilt jedenfalls, solange

nicht zusätzliche private Beschwerdegegner sich im Verfahren beteiligt haben.

Wirkung entfaltet die Vorschrift von § 77 Satz 2 VRG

hinsichtlich der Kosten nur, wenn die Vorinstanz ein anderes Gemeinwesen, eine

andere Körperschaft, eine selbständige Anstalt oder sonst eine Behörde ist, die

nicht der kantonalen Verwaltung angehört.

11.

Wie bereits erwähnt, entspricht es zwar dem

Gerechtigkeitsempfinden, dass einer Partei, die mit ihrem Begehren obsiegt, die

durch das betreffende Verfahren unmittelbar entstandenen Kosten ersetzt werden.

Und die fehlende entsprechende Regelung wird auch andernorts als nicht mehr

zeitgemäss kritisiert, schon für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, da

heute nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass der Beizug eines Anwalts

nicht nötig sei (Alexandra Schwank: Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des

Kantons Basel-Stadt, in: Denise Buser [Hrsg.]: Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 472). Doch

besteht nach der Lehre kein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, wonach der

obsiegenden, durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei eine

Parteientschädigung zugesprochen werden muss. Ein solcher lässt sich auch nicht

generell aus Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 9 und 29 BV ableiten (Markus

Metz/Felix Uhlmann: Die Besonderheiten der Prozessführung im öffentlichen

Recht, in: AJP 2004, S. 343 ff., unter Hinweis auf René Rhinow/Heinrich

Koller/Christina Kiss: Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des

Bundes, Basel 1996, N 268). Massgebend ist vielmehr die entsprechende

gesetzliche Regelung, und zwar für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren

als auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht.

Das Inkrafttreten von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) am 1.

Januar 2007 hat nichts daran geändert, dass kein genereller Anspruch auf

Parteientschädigung von Verfassungs wegen besteht. Auch aus dem auf diesen

Zeitpunkt in Kraft getretenen neuen Bundesrecht, insbesondere dem Bundesgesetz

über das Bundesgericht, lässt sich keine entsprechende Verpflichtung für das

kantonale Recht ableiten. Immerhin ist bei der Auslegung der Vorschrift von §

39.

Satz 2 VRG darauf zu achten, dass diese verfassungskonform erfolgt und die

tatsächliche Inanspruchnahme des Gerichts nicht übermässig erschwert wird.

12.

a) Das verwaltungsgerichtliche Verfahren unterscheidet

sich vom verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren bei der Frage der

Parteientschädigung, wie schon dargelegt, einmal dadurch, dass grundsätzlich

ein unbedingter Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Es liegt nicht im

pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, ob der obsiegenden Partei überhaupt eine

Parteientschädigung zuzusprechen sei. Das Gericht muss nach § 77 Satz 1 VRG die

Gerichts- und Parteikosten nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung den

Parteien auferlegen, was bedeutet, dass die unterliegende Partei die

Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen hat (§ 101 Abs. 1

ZPO-SO).

b) Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist

zu dieser Grundregel nun eine erhebliche Einschränkung bzw. ein Widerspruch

entstanden, wenn den beteiligten Behörden in der Regel keine

Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt werden dürfen. Während die

Änderung bei der Zusprechung von Parteientschädigungen an Behörden aufgrund der

bestehenden restriktiven Praxis zum alten Recht keine grosse Änderung mit sich

brachte, wirkt sich die Änderung bei der nun in der Regel ausgeschlossenen

Auferlegung von Parteientschädigungen an die Behörde doch einschneidender aus.

In den Fällen, wo sich nur ein Beschwerdeführer und die Behörde

gegenüberstehen, was im Verfahren vor Verwaltungsgericht der Standardsituation

entspricht, hat der obsiegende Beschwerdeführer seit dem geänderten Recht nun

in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung mehr und trägt damit ein

erheblich grösseres Kostenrisiko. Erheblich verstärkt wurde auch der

Unterschied in der Behandlung zwischen Privaten, die sich am Verfahren

beteiligen, und den beteiligten Behörden, was die Kosten betrifft. Bei einem

Unterliegen tragen seit der Revision die Privaten das volle Kostenrisiko, die

Behörden in der Regel keines.

c) Wohl gilt auch im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht ist nicht an die

Beweisanträge der Parteien gebunden, sondern kann von Amtes wegen Beweiserhebungen

anordnen. Es gilt aber in aller Regel nicht dieselbe uneingeschränkte

Offizialmaxime, wie sie im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden in § 14 VRG

vorgeschrieben ist. Und bei der Rechtsanwendung gilt das Rügeprinzip: Was nicht

gerügt wird, ist im gerichtlichen Verfahren nicht zwingend zu überprüfen. Es

trifft also für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht in

gleichem Masse wie im verwaltungsinternen Verfahren zu, dass aufgrund der

uneingeschränkt geltenden Offizialmaxime die Sachverhaltsfeststellung und die

Rechtsanwendung der Behörde überlassen werden kann, die Beteiligung unter

diesem Aspekt freiwillig erfolgt und nicht notwendig ist. Der Unterschied kann

unter dem Aspekt der «Waffengleichheit» insofern eine Rolle spielen, als dass diese

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eher als im verwaltungsinternen Verfahren

nicht mehr gewahrt ist, wenn ein Beschwerdeführer nicht durch einen Anwalt

vertreten ist, umso mehr, wenn auf der Seite der Behörde ein spezialisierter

Jurist handelt. Die Schwelle für den ausnahmsweisen Zuspruch einer

Entschädigung zulasten des Gemeinwesens ist deshalb etwas tiefer anzusetzen,

damit nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwidergelaufen und

der neu verfassungsmässig garantierte Rechtsweg über die geänderte

Kostenregelung faktisch wieder ausgeschlossen wird. Ebenso wird in Verfahren,

in welchen an der Seite der Behörde sich auch Private beteiligen, zu prüfen

sein, ob die Kosten und Entschädigungen, den unterliegenden Privaten nur

anteilmässig aufzuerlegen sind, damit nicht eine zu grosse Ungleichbehandlung

entsteht.

13.

a) Das Verwaltungsgericht hat seit Inkrafttreten der

geänderten Kosten- und Entschädigungsregelung am 1. April 2008 noch keine klare

Praxis zum neuen Recht entwickelt. Parteientschädigungen wurden in mehreren

Fällen aus verschiedenen Rechtsgebieten zugesprochen, jedoch ohne ausdrückliche

Auseinandersetzung mit der geänderten gesetzlichen Grundlage.

b) In analoger Anwendung der bisherigen Praxis zum

verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren ist auch im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren die Behörde bzw. das Gemeinwesen, in dessen Wirkungskreis

die Behörde handelt, kosten- und entschädigungspflichtig, wenn sie selber

Beschwerde geführt hat und unterliegt.

Dasselbe gilt bei Entscheiden in ihrem amtlichen

Wirkungskreis, wenn diese sich als besondere Fehlentscheide erweisen,

insbesondere weil sie in Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften ergangen

sind, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs erheblich verletzt haben oder willkürlich

erfolgt sind.

c) Bei schweren Eingriffen in Grundrechte oder

höchstpersönliche Rechte wird die Behörde zumindest entschädigungspflichtig,

wenn sie unterliegt.

d) Der Behörde bzw. dem Gemeinwesen sind immer Gerichts- und

Parteikosten aufzuerlegen, wenn sie als Partei mit eigenen finanziellen

Interessen oder wie ein Privater auftritt. Das gilt insbesondere auch bei

personalrechtlichen Verfahren oder Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis, was

sich umso mehr rechtfertigt, weil die Abgrenzung zwischen der ursprünglichen

(Klageverfahren) und der nachträglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit

(Beschwerdeverfahren) gerade in diesem Bereich nicht immer klar ist.

e) Der generelle Vorbehalt, dass im Einzelfall die

Verweigerung einer Parteientschädigung zu einem verfassungswidrigen stossenden

Ergebnis führen würde, gilt selbstverständlich weiter.

f) Schliesslich ist als Voraussetzung für das Zusprechen

einer Entschädigung in jedem Fall notwendig, dass ein Antrag auf Entschädigung

formrichtig gestellt worden sein muss, dass der Beschwerdeführer durch eine

Anwältin oder einen Anwalt vertreten war und dass er obsiegt hat.

g) Bei der Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens gilt

ebenso die langjährige Praxis weiterhin, dass dem Gemeinwesen keine

Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn es durch seine Angestellten und

Organe handelt. Auch am Vorbehalt, dass grössere Gemeinden sich so zu

organisieren haben, dass sie verwaltungsrechtliche Streitigkeiten selbst

bewältigen können, wird festgehalten. Als grössere Gemeinde gilt eine Gemeinde

ab etwa 10'000 Einwohnern, entsprechend der Praxis des Bundesgerichts zum

Verwaltungsverfahren des Bundes. (...)

Verwaltungsgericht (Fünferbesetzung), Urteil vom 10. März

2010.

(VWBES.2009.390)