VWBES.2009.67
Pensenbewilligung
19. Mai 2009Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 22
§ 12 Abs. 2 VRG, § 13ter VV VSG. Eine
Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das übergeordnete Recht diesen
nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur
Regelung überlässt, und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit
einräumt. Aufgrund der hohen Regelungsdichte der kantonalen Bestimmungen
besteht im Kanton Solothurn bei der Pensenbewilligung keine Gemeindeautonomie.
Sachverhalt
Gestützt auf die eingereichten Planungsgrundlagen der
Gemeinde A. hat das Amt für Volksschule und Kindergarten (AVK) am 12. Dezember
2008 für die Einführungsklasse – bei einem Bestand von 9 Schülerinnen und
Schülern – ein Teilpensum mit 21 Lektionen bewilligt. Gegen diese Verfügung
reichte die Gemeinde A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Darin
beantragte sie, das Teilpensum für die Einführungsklasse sei für Sommer
2009/2010 mit mindestens 22.8 Lektionen (5 mal 4.56 Lektionen) zu bewilligen.
Zur Begründung führte die Gemeinde sinngemäss aus, dass die bewilligten 21
Lektionen nicht ausreichen würden, um die Blockzeiten in der Einführungsklasse
auch im Schuljahr 2009/2010 umsetzen zu können. Das Verwaltungsgericht tritt
auf die Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
2.
a) Bezüglich
der Legitimationsfrage kann auf § 12 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG; BGS 124.11) verwiesen werden. Nach dieser Bestimmung sind die Gemeinden
zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid
berührt werden und ein schützenswertes kommunales Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung haben.
Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde wird nach dieser
Bestimmung anerkannt, wenn es sich auf ein spezifisch kommunales Interesse
bezieht. Ungenügend ist irgendein anderes öffentliches Interesse.
Die Gemeindebeschwerde dient nicht der Verwirklichung des
objektiven Rechts, sondern vorab der Wahrung eigener öffentlicher
Gemeindeinteressen bzw. dem Schutz der Interessen der Gemeindebevölkerung
(Attilio R. Gadola: Die Behördenbeschwerde in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes – ein 'abstraktes' Beschwerderecht?, in: AJP 12/1993, S. 1463). Die
Gemeinde ist deshalb nicht berechtigt, Beschwerde zur Verhinderung eines
«rechtsfehlerhaften Präjudizes in der Rechtsanwendung» von Bundesrecht zu
führen. Schutzwürdig ist beispielsweise ebenso wenig ein angebliches
Anfechtungsinteresse, das effektiv auf Prestigedenken oder Rechthaberei beruht;
die im Rechtsmittelverfahren desavouierte Vorinstanz ist jedenfalls nicht
bereits aufgrund ihres Unterliegens vor der Beschwerdeinstanz zur
Behördenbeschwerde ermächtigt (Fritz Gygi: Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl., Bern 1983, S. 164). Es kann nicht darum gehen, mit der
Behördenbeschwerde die Interessen einer unteren Behörde zu wahren, sondern
einzig darum, die Interessen der betreffenden Körperschaft zu wahren (vgl. GER
1988.
Nr. 35).
Die Gemeinde muss vielmehr die Verletzung eines spezifischen
kommunalen öffentlichen Interesses glaubhaft machen. Ein derartiges Interesse
ist nur gegeben, wenn die Gemeinde sich durch den Verfahrensausgang im Bereich
der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben einen tatsächlichen Vorteil
verschaffen kann. Die Gemeinde muss nach einer in Lehre und Rechtsprechung
verbreiteten Formulierung gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen
sein. Gadola lehnt allerdings dieses Kriterium der «Privatbetroffenheit» ab.
Massgeblich müsse sein, ob die Gemeinde zum Streitgegenstand eine besondere
Beziehungsnähe hat. Einzig potentielle Betroffenheit in schutzwürdigen
Interessen begründe die Legitimation zur Gemeindebeschwerde und damit ein
legitimes Bedürfnis der Gebietskörperschaft, in einem Rechtsmittelverfahren
substantielle eigene öffentliche Interessen geltend zu machen. Ein
Rechtschutzinteresse sei zu bejahen, falls eine erfolgreiche Beschwerde
geeignet ist, von der Gemeinde als Trägerin spezifischer öffentlicher Aufgaben
wesentliche Nachteile abzuwenden oder ihr einen tatsächlichen Vorteil zu
verschaffen (Attilio R. Gadola, a.a.O., S. 1467 ff.).
Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das
übergeordnete Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder
teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 117 Ia 355 E. 4a).
Ob und wieweit eine Gemeinde in einem bestimmten Bereich
autonom ist, richtet sich also nach dem kantonalen Verfassungs- und
Gesetzesrecht. Ein geschützter kommunaler Autonomiebereich kann auch bei der
Anwendung kantonalen Rechtes vorliegen, wenn dieses der Gemeinde eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit belässt (BGE 115 Ia 44 E. 3; BGE 110 Ia 199 E.
2a; BGE 103 Ia 488 E. 2). Der Schutz der Autonomie setzt eine solche nicht in
einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen
Bereich voraus; ihr Vorliegen ist von Fall zu Fall differenzierend zu prüfen (BGE
115.
Ia 44 E. 3).
b) Art. 3 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV, BGS
111.
) enthält in Abs. 2 bezüglich der Selbständigkeit von Gemeinden bloss
einen Gesetzgebungsauftrag. Art. 45 Abs. 2 KV sieht vor, was als
selbstverständlich erscheint: Dass die Autonomie durch ein Gesetz eben
eingeschränkt werden kann. § 12 VSG (Volksschulgesetz, BGS 413.111) besagt,
dass das Departement für Bildung und Kultur Richtzahlen für die Klassenbestände
der einzelnen Schularten und Unterrichtszweige festsetzt. Gemäss § 13ter
VV VSG (Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz, BGS 413.121.1) werden die
Unterrichtspensen pro Schulgemeinde für jedes Schuljahr durch die kantonale Aufsichtsbehörde
bis spätestens 15. Januar namens des Departements festgelegt.
§ 4 Abs. 1 und 2 des Reglements über die Richtzahlen für die
Klassenbestände der einzelnen Schularten und Unterrichtszweige (BGS 413.631)
regelt die Abteilungsgrössen wie folgt:
„1 In einer Schulgemeinde sind durchschnittlich
folgende Abteilungsgrössen
pro geführte Schulart bzw. Kindergarten anzustreben:
a) Kindergarten 22
b) Kleinklassen 10
c) Primarschulklassen 22
d) Oberschulklassen 14
e) Sekundarschulklassen 22
f) Bezirksschulklassen 22
2.
Die Richtzahlen der Abteilungen sind an:
a) Kindergartenklassen 16-26
b) Kleinklassen 8-12
c) Primarschulklassen 16-26
d) Oberschulklassen 10-18
e) Sekundarschulklassen 16-26
f) Bezirksschulklassen 16-26
g) Sonderschulklassen 4-10
c) Der Schutz der Autonomie greift erst dann Platz, wenn die
beanstandete kantonale Anordnung die Gemeinde in einem Bereich trifft, wo ihr
das kantonale Recht einen im Hinblick auf ihre Rolle im Gemeinwesen und den
damit verbundenen Zweck der Gemeindeautonomie erheblichen Spielraum
selbständiger Gestaltung einräumt; dies ist nach dem Gesagten hier nicht der
Fall. Gemäss § 13ter VV VSG ist für die Festsetzung der
Unterrichtspensen pro Schulgemeinde für jedes Schuljahr einzig das Departement
zuständig. In diesem Zusammenhang hat das Amt für Volksschule und Kindergarten
auch das Kreisschreiben vom 2. Oktober 2008 für das Schuljahr 2009/2010 herausgegeben.
Aufgrund der hohen Regelungsdichte der kantonalen Bestimmungen verbleibt den
Gemeinden in diesem Bereich kein Entscheidungsspielraum. Demnach besteht im
Kanton Solothurn bei der Pensenbewilligung keine Gemeindeautonomie. Es ist deshalb
auch nicht ersichtlich, inwieweit die Gemeinde A. in ihrer Autonomie betroffen
wäre. Es fehlt demnach vorliegend an einem schutzwürdigen kommunalen Interesse,
auf welches sich die Gemeinde berufen könnte.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Mai 2009
(VWBES.2009.67)