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Entscheid

VWBES.2009.67

Pensenbewilligung

19. Mai 2009Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Gestützt auf die eingereichten Planungsgrundlagen der

Gemeinde A. hat das Amt für Volksschule und Kindergarten (AVK) am 12. Dezember

2008 für die Einführungsklasse – bei einem Bestand von 9 Schülerinnen und

Schülern – ein Teilpensum mit 21 Lektionen bewilligt. Gegen diese Verfügung

reichte die Gemeinde A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Darin

beantragte sie, das Teilpensum für die Einführungsklasse sei für Sommer

2009/2010 mit mindestens 22.8 Lektionen (5 mal 4.56 Lektionen) zu bewilligen.

Zur Begründung führte die Gemeinde sinngemäss aus, dass die bewilligten 21

Lektionen nicht ausreichen würden, um die Blockzeiten in der Einführungsklasse

auch im Schuljahr 2009/2010 umsetzen zu können. Das Verwaltungsgericht tritt

auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

2.

a) Bezüglich

der Legitimationsfrage kann auf § 12 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG; BGS 124.11) verwiesen werden. Nach dieser Bestimmung sind die Gemeinden

zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid

berührt werden und ein schützenswertes kommunales Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung haben.

Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde wird nach dieser

Bestimmung anerkannt, wenn es sich auf ein spezifisch kommunales Interesse

bezieht. Ungenügend ist irgendein anderes öffentliches Interesse.

Die Gemeindebeschwerde dient nicht der Verwirklichung des

objektiven Rechts, sondern vorab der Wahrung eigener öffentlicher

Gemeindeinteressen bzw. dem Schutz der Interessen der Gemeindebevölkerung

(Attilio R. Gadola: Die Behördenbeschwerde in der Verwaltungsrechtspflege des

Bundes – ein 'abstraktes' Beschwerderecht?, in: AJP 12/1993, S. 1463). Die

Gemeinde ist deshalb nicht berechtigt, Beschwerde zur Verhinderung eines

«rechtsfehlerhaften Präjudizes in der Rechtsanwendung» von Bundesrecht zu

führen. Schutzwürdig ist beispielsweise ebenso wenig ein angebliches

Anfechtungsinteresse, das effektiv auf Prestigedenken oder Rechthaberei beruht;

die im Rechtsmittelverfahren desavouierte Vorinstanz ist jedenfalls nicht

bereits aufgrund ihres Unterliegens vor der Beschwerdeinstanz zur

Behördenbeschwerde ermächtigt (Fritz Gygi: Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.

Aufl., Bern 1983, S. 164). Es kann nicht darum gehen, mit der

Behördenbeschwerde die Interessen einer unteren Behörde zu wahren, sondern

einzig darum, die Interessen der betreffenden Körperschaft zu wahren (vgl. GER

1988.

Nr. 35).

Die Gemeinde muss vielmehr die Verletzung eines spezifischen

kommunalen öffentlichen Interesses glaubhaft machen. Ein derartiges Interesse

ist nur gegeben, wenn die Gemeinde sich durch den Verfahrensausgang im Bereich

der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben einen tatsächlichen Vorteil

verschaffen kann. Die Gemeinde muss nach einer in Lehre und Rechtsprechung

verbreiteten Formulierung gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen

sein. Gadola lehnt allerdings dieses Kriterium der «Privatbetroffenheit» ab.

Massgeblich müsse sein, ob die Gemeinde zum Streitgegenstand eine besondere

Beziehungsnähe hat. Einzig potentielle Betroffenheit in schutzwürdigen

Interessen begründe die Legitimation zur Gemeindebeschwerde und damit ein

legitimes Bedürfnis der Gebietskörperschaft, in einem Rechtsmittelverfahren

substantielle eigene öffentliche Interessen geltend zu machen. Ein

Rechtschutzinteresse sei zu bejahen, falls eine erfolgreiche Beschwerde

geeignet ist, von der Gemeinde als Trägerin spezifischer öffentlicher Aufgaben

wesentliche Nachteile abzuwenden oder ihr einen tatsächlichen Vorteil zu

verschaffen (Attilio R. Gadola, a.a.O., S. 1467 ff.).

Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das

übergeordnete Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder

teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ

erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 117 Ia 355 E. 4a).

Ob und wieweit eine Gemeinde in einem bestimmten Bereich

autonom ist, richtet sich also nach dem kantonalen Verfassungs- und

Gesetzesrecht. Ein geschützter kommunaler Autonomiebereich kann auch bei der

Anwendung kantonalen Rechtes vorliegen, wenn dieses der Gemeinde eine relativ

erhebliche Entscheidungsfreiheit belässt (BGE 115 Ia 44 E. 3; BGE 110 Ia 199 E.

2a; BGE 103 Ia 488 E. 2). Der Schutz der Autonomie setzt eine solche nicht in

einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen

Bereich voraus; ihr Vorliegen ist von Fall zu Fall differenzierend zu prüfen (BGE

115.

Ia 44 E. 3).

b) Art. 3 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV, BGS

111.

) enthält in Abs. 2 bezüglich der Selbständigkeit von Gemeinden bloss

einen Gesetzgebungsauftrag. Art. 45 Abs. 2 KV sieht vor, was als

selbstverständlich erscheint: Dass die Autonomie durch ein Gesetz eben

eingeschränkt werden kann. § 12 VSG (Volksschulgesetz, BGS 413.111) besagt,

dass das Departement für Bildung und Kultur Richtzahlen für die Klassenbestände

der einzelnen Schularten und Unterrichtszweige festsetzt. Gemäss § 13ter

VV VSG (Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz, BGS 413.121.1) werden die

Unterrichtspensen pro Schulgemeinde für jedes Schuljahr durch die kantonale Aufsichtsbehörde

bis spätestens 15. Januar namens des Departements festgelegt.

§ 4 Abs. 1 und 2 des Reglements über die Richtzahlen für die

Klassenbestände der einzelnen Schularten und Unterrichtszweige (BGS 413.631)

regelt die Abteilungsgrössen wie folgt:

„1 In einer Schulgemeinde sind durchschnittlich

folgende Abteilungsgrössen

pro geführte Schulart bzw. Kindergarten anzustreben:

a) Kindergarten 22

b) Kleinklassen 10

c) Primarschulklassen 22

d) Oberschulklassen 14

e) Sekundarschulklassen 22

f) Bezirksschulklassen 22

2.

Die Richtzahlen der Abteilungen sind an:

a) Kindergartenklassen 16-26

b) Kleinklassen 8-12

c) Primarschulklassen 16-26

d) Oberschulklassen 10-18

e) Sekundarschulklassen 16-26

f) Bezirksschulklassen 16-26

g) Sonderschulklassen 4-10

c) Der Schutz der Autonomie greift erst dann Platz, wenn die

beanstandete kantonale Anordnung die Gemeinde in einem Bereich trifft, wo ihr

das kantonale Recht einen im Hinblick auf ihre Rolle im Gemeinwesen und den

damit verbundenen Zweck der Gemeindeautonomie erheblichen Spielraum

selbständiger Gestaltung einräumt; dies ist nach dem Gesagten hier nicht der

Fall. Gemäss § 13ter VV VSG ist für die Festsetzung der

Unterrichtspensen pro Schulgemeinde für jedes Schuljahr einzig das Departement

zuständig. In diesem Zusammenhang hat das Amt für Volksschule und Kindergarten

auch das Kreisschreiben vom 2. Oktober 2008 für das Schuljahr 2009/2010 herausgegeben.

Aufgrund der hohen Regelungsdichte der kantonalen Bestimmungen verbleibt den

Gemeinden in diesem Bereich kein Entscheidungsspielraum. Demnach besteht im

Kanton Solothurn bei der Pensenbewilligung keine Gemeindeautonomie. Es ist deshalb

auch nicht ersichtlich, inwieweit die Gemeinde A. in ihrer Autonomie betroffen

wäre. Es fehlt demnach vorliegend an einem schutzwürdigen kommunalen Interesse,

auf welches sich die Gemeinde berufen könnte.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Mai 2009

(VWBES.2009.67)