VWBES.2009.68
Kostenübernahme sonderpädagogische Massnahmen
22. Juni 2009Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 21
§ 36 VSG, §§ 37 – 37quinquies
VSG. Im Hinblick auf die mit der Änderung
des Volksschulgesetzes verfolgten Ziele ist eine integrative Schulung in der
Regelklasse der separativen Lösung vorzuziehen. Der Ursprung bzw. die Art der Behinderung ist grundsätzlich
unbedeutend. Massgebend ist einzig das Vorhandensein einer behinderungsbedingten
Beeinträchtigung. Eine solche Behinderung kann auch erst nach Schuleintritt
auftreten bzw. festgestellt werden.
Sachverhalt
Im Sommer 2008 wurde B., geb. 1995, im Einverständnis der
Eltern von der Klassenlehrerin zur Untersuchung beim logopädischen Dienst Z.
und beim Schulpsychologischen Dienst zur Abklärung angemeldet. Die Schule, die
Eltern und die abklärenden Fachstellen kamen übereinstimmend zum Schluss, dass
B. intensive Förderung braucht, um seine Schullaufbahn erfolgreich abschliessen
zu können. Der Schulpsychologische Dienst stellte beim Amt für Volksschule und
Kindergarten einen Antrag auf einen «mittleren Förderbedarf, Integration in der
Primarschule und ab Sommer 2009 in der Oberstufe Z.». Mit Verfügung des
Departements für Bildung und Kultur vom 25. November 2008 wurde diesem Antrag
teilweise entsprochen. Das Departement hat die Kosten im Bereich Therapie für
zwei Lektionen Logopädie wöchentlich übernommen. Gegen diese Verfügung erhob
V., sorgeberechtigter Vater, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, sein Sohn B. sei nicht in eine Klein- oder Werkklasse zu versetzen,
sondern mit weiterer zusätzlicher Förderung in der Regelklasse zu fördern. Das
Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den
Erwägungen
6.
a) Gemäss
§ 37quater Abs. 1 Volksschulgesetz (VSG, BGS 413.111) haben Schüler,
deren schulische Ausbildung wegen Behinderung erschwert ist, Anrecht darauf,
dass eine integrative Schulungsmöglichkeit in einer Regelkindergarten- oder in
einer Regelschulklasse geprüft wird. § 37quater Abs. 1 VSG knüpft an
den – nicht näher definierten – Begriff einer «Behinderung» an. Der Botschaft
des Regierungsrates zur Teilrevision des Volksschulgesetzes im Bereich
Spezielle Förderung und Sonderpädagogik vom 20. März 2007 (RRB Nr. 2007/459, S.
29) kann diesbezüglich entnommen werden, dass die Anspruchsberechtigung in der Behinderung eines
Kindes liegt. Das massgebende Kriterium sei dessen behinderungsbedingte
Beeinträchtigung, dem Unterricht im Rahmen der Regelschule nicht folgen zu
können. Der Ursprung bzw. die Art der Behinderung sei dabei grundsätzlich
unbedeutend.
b) Dem Gutachten vom 4. April 2009 ist zu entnehmen, dass es
sich bei der Diagnose POS (ADHS und weitere Schwierigkeiten im
Wahrnehmungsbereich, Motorik und Verhalten) um eine medizinische Diagnose im
Sinne einer sozialen Beeinträchtigung mit Sonderschulberechtigung handelt. Die
Diagnose sei bereits früh gestellt worden und sei daher als Geburtsgebrechen
ausgewiesen worden. Das Gutachten ist stimmig und überzeugt in seiner
Argumentation. Es stimmt mit den Einschätzungen des Schulpsychologischen
Dienstes und des Logopädischen Dienstes Z. weitgehend überein. Es gibt daher
auch keinen Grund an dieser Diagnose zu zweifeln. Dem Gutachten kann weiter
entnommen werden, dass es sich bei B. um einen durchschnittlich begabten
Schüler mit einer Aufmerksamkeitsschwäche (POS/ADHS), Wahrnehmungsschwierigkeiten
und einer Spracherwerbsstörung handelt. Aus dieser Feststellung ist zu schliessen,
dass B. grundsätzlich über ausreichende intellektuelle Fähigkeiten zum Besuch
der Regelklasse verfügt und die schulischen Schwierigkeiten einzig auf die
behinderungsbedingte Beeinträchtigung (POS) zurückzuführen sind.
c) In der Botschaft
des Regierungsrates zur Teilrevision des Volksschulgesetzes im Bereich
Spezielle Förderung und Sonderpädagogik vom 20. März 2007 (RRB Nr. 2007/459, S.
29) wird weiter erklärt, die Behinderung
müsse relativ stark beeinträchtigend oder spezifisch sein, da sonst mit den
Instrumenten der spezifischen Förderung (§§ 36 – 36ter VSG) ein
Regelschulbesuch ermöglicht werden könnte. Die Formulierung des § 36 VSG
verdeutlicht, dass die Volksschule zukünftig individualisierter arbeiten wird
und dabei den Bedarf sowohl von überdurchschnittlich leistungsfähigen als auch
von schwächeren Kindern abdecken muss. Die Regierung wird den entsprechenden
Paragrafen voraussichtlich auf Beginn des Schuljahres 2010/2011 in Kraft setzen
(RRB Nr. 2008/688 vom 22. April 2008). Das bedeutet, dass die Möglichkeit der
spezifischen Förderung zum heutigen Zeitpunkt noch gar nicht besteht. Demnach
ist dem Erfordernis der relativ stark beeinträchtigenden Behinderung noch keine
allzu grosse Bedeutung zuzumessen. Angesichts der Umsetzung des neuen Behindertengleichstellungsgesetzes
und der damit verbundenen Integrationsbestrebungen darf der Begriff der
«Behinderung» ohnehin nicht zu eng ausgelegt werden. Auch andere Kantone neigen
eher zu einer weiten Auslegung dieses Begriffs (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 19. Februar 2009, B 2008/222 E. 2.2.2).
7.
a) Nach § 36
VSG sind nur Schüler, die dem Unterricht der Primar- und Oberschule
nicht zu folgen vermögen, in Kleinklassen auszubilden. Schüler, deren
schulische Ausbildung wegen Behinderung erschwert ist, haben hingegen ein
Anrecht darauf, dass eine integrative Schulungsmöglichkeit in einer
Regelkindergarten- oder in einer Regelschulklasse geprüft wird (§ 37quater
Abs. 1 VSG). Geht es um die Frage, ob ein Kind in der Regelklasse oder in einer
Sonderklasse geschult werden soll, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
vorab das Wohl des (behinderten) Kindes massgebend (BGE 130 I 352 E. 6.1.1-3).
b) Sowohl die Klassenlehrerin von B. als auch die
Gutachterin gehen davon aus, dass dieser leistungsmässig kein Kleinklässler
sei. Diesbezüglich kann dem Gutachten entnommen werden, dass ihm bei
angemessener pädagogischer Fördermöglichkeit durchschnittliche Leistungen
durchaus möglich seien. Eine Separierung in die Kleinklasse würde demnach nicht
seinem vorhandenen Potential entsprechen. Die Gutachterin geht in diesem
Zusammenhang sogar von einem Verlust der Motivation und Leistungsbereitschaft
aus. Zudem sei die Ablenkbarkeit auch in einer Kleinklasse gross.
c) Demnach handelt es sich bei B. nicht um einen Schüler
gemäss § 36 VSG der geltenden Fassung. Er kann grundsätzlich in der Primar- und
Oberschule geschult werden. Es wurde kein Vorschlag für die Kleinklasse
gemacht, da die Leistungen von B. für die Beschulung in der Regelklasse
ausreichen. Es ist davon auszugehen, dass die Einzelförderung die bestmögliche
Unterstützung für B. ist. Eine Versetzung in eine Kleinklasse würde nicht
seinem intellektuellen Potential entsprechen und würde sich sowohl negativ auf
seine schulische Laufbahn als auch auf seine berufliche Zukunft auswirken.
Gerade auch im Hinblick auf die mit der Änderung des Volksschulgesetzes
verfolgten Ziele ist eine integrative Schulung in der Regelklasse der
separativen Lösung vorzuziehen.
d) Eine Kostengutsprache für schulische Heilpädagogik muss
nicht zwingend ab Kindergarten oder spätestens ab Schuleintritt erfolgen. Wie
bereits erwähnt, ist der Ursprung bzw. die Art der Behinderung grundsätzlich
unbedeutend. Massgebend ist einzig das Vorhandensein einer
behinderungsbedingten Beeinträchtigung. Eine solche Behinderung kann auch erst
nach Schuleintritt auftreten bzw. festgestellt werden. Eine Kostengutsprache
ist demnach auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
9.
Vor diesem
Hintergrund ist die ausgewiesene Diagnose POS (ADHS und weitere Schwierigkeiten
im Wahrnehmungsbereich, Motorik und Verhalten) als eine für den Schulbereich
relevante Behinderung im Sinn von § 37quater Abs. 1 VSG zu
qualifizieren. Es kann davon
ausgegangen werden, dass die integrative Förderung von B. in der Regelklasse
dem Kindeswohl entspricht. Nach dem Gesagten besteht ein Anspruch auf
Kostenübernahme für schulische Heilpädagogik im Umfang von vier bis acht Lektionen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juni 2009
(VWBES.2009.68)