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Entscheid

VWBES.2009.68

Kostenübernahme sonderpädagogische Massnahmen

22. Juni 2009Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Sommer 2008 wurde B., geb. 1995, im Einverständnis der

Eltern von der Klassenlehrerin zur Untersuchung beim logopädischen Dienst Z.

und beim Schulpsychologischen Dienst zur Abklärung angemeldet. Die Schule, die

Eltern und die abklärenden Fachstellen kamen übereinstimmend zum Schluss, dass

B. intensive Förderung braucht, um seine Schullaufbahn erfolgreich abschliessen

zu können. Der Schulpsychologische Dienst stellte beim Amt für Volksschule und

Kindergarten einen Antrag auf einen «mittleren Förderbedarf, Integration in der

Primarschule und ab Sommer 2009 in der Oberstufe Z.». Mit Verfügung des

Departements für Bildung und Kultur vom 25. November 2008 wurde diesem Antrag

teilweise entsprochen. Das Departement hat die Kosten im Bereich Therapie für

zwei Lektionen Logopädie wöchentlich übernommen. Gegen diese Verfügung erhob

V., sorgeberechtigter Vater, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, sein Sohn B. sei nicht in eine Klein- oder Werkklasse zu versetzen,

sondern mit weiterer zusätzlicher Förderung in der Regelklasse zu fördern. Das

Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Aus den

Erwägungen

6.

a) Gemäss

§ 37quater Abs. 1 Volksschulgesetz (VSG, BGS 413.111) haben Schüler,

deren schulische Ausbildung wegen Behinderung erschwert ist, Anrecht darauf,

dass eine integrative Schulungsmöglichkeit in einer Regelkindergarten- oder in

einer Regelschulklasse geprüft wird. § 37quater Abs. 1 VSG knüpft an

den – nicht näher definierten – Begriff einer «Behinderung» an. Der Botschaft

des Regierungsrates zur Teilrevision des Volksschulgesetzes im Bereich

Spezielle Förderung und Sonderpädagogik vom 20. März 2007 (RRB Nr. 2007/459, S.

29) kann diesbezüglich entnommen werden, dass die Anspruchsberechtigung in der Behinderung eines

Kindes liegt. Das massgebende Kriterium sei dessen behinderungsbedingte

Beeinträchtigung, dem Unterricht im Rahmen der Regelschule nicht folgen zu

können. Der Ursprung bzw. die Art der Behinderung sei dabei grundsätzlich

unbedeutend.

b) Dem Gutachten vom 4. April 2009 ist zu entnehmen, dass es

sich bei der Diagnose POS (ADHS und weitere Schwierigkeiten im

Wahrnehmungsbereich, Motorik und Verhalten) um eine medizinische Diagnose im

Sinne einer sozialen Beeinträchtigung mit Sonderschulberechtigung handelt. Die

Diagnose sei bereits früh gestellt worden und sei daher als Geburtsgebrechen

ausgewiesen worden. Das Gutachten ist stimmig und überzeugt in seiner

Argumentation. Es stimmt mit den Einschätzungen des Schulpsychologischen

Dienstes und des Logopädischen Dienstes Z. weitgehend überein. Es gibt daher

auch keinen Grund an dieser Diagnose zu zweifeln. Dem Gutachten kann weiter

entnommen werden, dass es sich bei B. um einen durchschnittlich begabten

Schüler mit einer Aufmerksamkeitsschwäche (POS/ADHS), Wahrnehmungsschwierigkeiten

und einer Spracherwerbsstörung handelt. Aus dieser Feststellung ist zu schliessen,

dass B. grundsätzlich über ausreichende intellektuelle Fähigkeiten zum Besuch

der Regelklasse verfügt und die schulischen Schwierigkeiten einzig auf die

behinderungsbedingte Beeinträchtigung (POS) zurückzuführen sind.

c) In der Botschaft

des Regierungsrates zur Teilrevision des Volksschulgesetzes im Bereich

Spezielle Förderung und Sonderpädagogik vom 20. März 2007 (RRB Nr. 2007/459, S.

29) wird weiter erklärt, die Behinderung

müsse relativ stark beeinträchtigend oder spezifisch sein, da sonst mit den

Instrumenten der spezifischen Förderung (§§ 36 – 36ter VSG) ein

Regelschulbesuch ermöglicht werden könnte. Die Formulierung des § 36 VSG

verdeutlicht, dass die Volksschule zukünftig individualisierter arbeiten wird

und dabei den Bedarf sowohl von überdurchschnittlich leistungsfähigen als auch

von schwächeren Kindern abdecken muss. Die Regierung wird den entsprechenden

Paragrafen voraussichtlich auf Beginn des Schuljahres 2010/2011 in Kraft setzen

(RRB Nr. 2008/688 vom 22. April 2008). Das bedeutet, dass die Möglichkeit der

spezifischen Förderung zum heutigen Zeitpunkt noch gar nicht besteht. Demnach

ist dem Erfordernis der relativ stark beeinträchtigenden Behinderung noch keine

allzu grosse Bedeutung zuzumessen. Angesichts der Umsetzung des neuen Behindertengleichstellungsgesetzes

und der damit verbundenen Integrationsbestrebungen darf der Begriff der

«Behinderung» ohnehin nicht zu eng ausgelegt werden. Auch andere Kantone neigen

eher zu einer weiten Auslegung dieses Begriffs (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 19. Februar 2009, B 2008/222 E. 2.2.2).

7.

a) Nach § 36

VSG sind nur Schüler, die dem Unterricht der Primar- und Oberschule

nicht zu folgen vermögen, in Kleinklassen auszubilden. Schüler, deren

schulische Ausbildung wegen Behinderung erschwert ist, haben hingegen ein

Anrecht darauf, dass eine integrative Schulungsmöglichkeit in einer

Regelkindergarten- oder in einer Regelschulklasse geprüft wird (§ 37quater

Abs. 1 VSG). Geht es um die Frage, ob ein Kind in der Regelklasse oder in einer

Sonderklasse geschult werden soll, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

vorab das Wohl des (behinderten) Kindes massgebend (BGE 130 I 352 E. 6.1.1-3).

b) Sowohl die Klassenlehrerin von B. als auch die

Gutachterin gehen davon aus, dass dieser leistungsmässig kein Kleinklässler

sei. Diesbezüglich kann dem Gutachten entnommen werden, dass ihm bei

angemessener pädagogischer Fördermöglichkeit durchschnittliche Leistungen

durchaus möglich seien. Eine Separierung in die Kleinklasse würde demnach nicht

seinem vorhandenen Potential entsprechen. Die Gutachterin geht in diesem

Zusammenhang sogar von einem Verlust der Motivation und Leistungsbereitschaft

aus. Zudem sei die Ablenkbarkeit auch in einer Kleinklasse gross.

c) Demnach handelt es sich bei B. nicht um einen Schüler

gemäss § 36 VSG der geltenden Fassung. Er kann grundsätzlich in der Primar- und

Oberschule geschult werden. Es wurde kein Vorschlag für die Kleinklasse

gemacht, da die Leistungen von B. für die Beschulung in der Regelklasse

ausreichen. Es ist davon auszugehen, dass die Einzelförderung die bestmögliche

Unterstützung für B. ist. Eine Versetzung in eine Kleinklasse würde nicht

seinem intellektuellen Potential entsprechen und würde sich sowohl negativ auf

seine schulische Laufbahn als auch auf seine berufliche Zukunft auswirken.

Gerade auch im Hinblick auf die mit der Änderung des Volksschulgesetzes

verfolgten Ziele ist eine integrative Schulung in der Regelklasse der

separativen Lösung vorzuziehen.

d) Eine Kostengutsprache für schulische Heilpädagogik muss

nicht zwingend ab Kindergarten oder spätestens ab Schuleintritt erfolgen. Wie

bereits erwähnt, ist der Ursprung bzw. die Art der Behinderung grundsätzlich

unbedeutend. Massgebend ist einzig das Vorhandensein einer

behinderungsbedingten Beeinträchtigung. Eine solche Behinderung kann auch erst

nach Schuleintritt auftreten bzw. festgestellt werden. Eine Kostengutsprache

ist demnach auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

9.

Vor diesem

Hintergrund ist die ausgewiesene Diagnose POS (ADHS und weitere Schwierigkeiten

im Wahrnehmungsbereich, Motorik und Verhalten) als eine für den Schulbereich

relevante Behinderung im Sinn von § 37quater Abs. 1 VSG zu

qualifizieren. Es kann davon

ausgegangen werden, dass die integrative Förderung von B. in der Regelklasse

dem Kindeswohl entspricht. Nach dem Gesagten besteht ein Anspruch auf

Kostenübernahme für schulische Heilpädagogik im Umfang von vier bis acht Lektionen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juni 2009

(VWBES.2009.68)