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Entscheid

VWBES.2009.76

Baubewilligung

8. Juni 2009Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

G. reichte in der Einwohnergemeinde X. ein Baugesuch für GB

X. Nr. 2269 ein. In der dagegen erhobenen Einsprache an die Baukommission sowie

in der gegen deren Entscheid erhobenen Beschwerde an das Bau- und

Justizdepartement wurde geltend gemacht, die Ausnützungsziffer werde

überschritten. Man könne nicht von einer anrechenbaren Fläche von 1'417 m2

ausgehen, da die bereits realisierten Bauten einen erheblichen Teil der Fläche

aus dem Nutzungstransport beansprucht hätten, so dass auf dem Grundstück nicht

mehr genügend Fläche zur Verfügung stehe. Das Bau- und Justizdepartement ging

davon aus, dass aus dem Nutzungstransport nach wie vor eine Fläche von 1'100 m2

zur Verfügung stehe. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

Im Dezember 1986 fand zu Gunsten von GB X. Nr. 4063 (neu

Nr. 2269) ein Nutzungstransport gemäss § 38 Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61)

im Umfang von 1'400 m2 Landfläche statt. Dieser Nutzungstransport

erfolgte, weil die damalige Eigentümerin der Parzelle Nr. 2269 für die

Realisierung ihres Bauprojektes zusätzliche Fläche benötigte, um die damalige

Nutzungsziffer von 0.3 einzuhalten. Dieser Nutzungstransport wurde zugunsten

der heutigen Parzelle Nr. 2269 im Grundbuch angemerkt. Ebenfalls festgehalten

wurde, dass von diesem Nutzungstransport 300 m2 Fläche auf die

Parzelle Nr. 2702 übertragen wurde. Somit verblieb auf der Stammparzelle Nr.

2269.

eine Fläche von 1'100 m2.

3.

Im Anhang III zur Kantonalen Bauverordnung (BGS

711.611

) ist unter «3. Transport von Überbauungs- und Ausnützungsziffer»

geregelt, dass die angepassten Ausnützungsziffern im Grundbuch angemerkt werden

müssen. Dies bedeutet, dass betreffend der zur Verfügung stehenden Fläche die

Angaben im Grundbuch massgebend sind. Somit ist im vorliegenden Fall auf den

Grundbucheintrag abzustellen. Da nie eine Grundbuchbereinigung stattfand, steht

laut Grundbuch der Parzelle Nr. 2269 nach wie vor eine Fläche von 1'100 m2

aus dem Nutzungstransport zur Verfügung.

4.

Trotz der Tatsache, dass von der Stammparzelle Nr. 2269

diverse kleinere Parzellen abparzelliert wurden, blieb der Nutzungstransport im

Umfang von 1'100 m2 auf der Stammparzelle Nr. 2269 eingetragen. Die

Behauptung, dass die übrigen Parzellen einen Teil des Nutzungstransportes

beanspruchen, kann hier unbeachtet bleiben, da im Grundbuch nie eine

entsprechende Bereinigung vorgenommen worden ist. Massgebend dafür, wie viel Fläche

auf der Parzelle Nr. 2269 verblieben ist, ist einzig das, was im Grundbuch

steht.

5.

Die Fläche aus dem Nutzungstransport (1'100 m2)

ergibt zusammen mit der effektiven Fläche des Grundstückes Nr. 2269 (317 m2)

eine Gesamtfläche von 1'417 m2. Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführt, wird bei einer anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 146.47 m2

eine anrechenbare Landfläche von 418.5 m2 benötigt. Im vorliegenden

Fall steht gesamthaft eine anrechenbare Landfläche von 1'417 m2 zur

Verfügung. Die Ausnützungsziffer von 0.35 ist daher bei Weitem eingehalten.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juni 2009

(VWBES.2009.76)