VWBES.2009.76
Baubewilligung
8. Juni 2009Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 17
§ 38 KBV. Für die Berechnung der Ausnützungsziffer
sind die Angaben im Grundbuch massgebend.
Sachverhalt
G. reichte in der Einwohnergemeinde X. ein Baugesuch für GB
X. Nr. 2269 ein. In der dagegen erhobenen Einsprache an die Baukommission sowie
in der gegen deren Entscheid erhobenen Beschwerde an das Bau- und
Justizdepartement wurde geltend gemacht, die Ausnützungsziffer werde
überschritten. Man könne nicht von einer anrechenbaren Fläche von 1'417 m2
ausgehen, da die bereits realisierten Bauten einen erheblichen Teil der Fläche
aus dem Nutzungstransport beansprucht hätten, so dass auf dem Grundstück nicht
mehr genügend Fläche zur Verfügung stehe. Das Bau- und Justizdepartement ging
davon aus, dass aus dem Nutzungstransport nach wie vor eine Fläche von 1'100 m2
zur Verfügung stehe. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
Im Dezember 1986 fand zu Gunsten von GB X. Nr. 4063 (neu
Nr. 2269) ein Nutzungstransport gemäss § 38 Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61)
im Umfang von 1'400 m2 Landfläche statt. Dieser Nutzungstransport
erfolgte, weil die damalige Eigentümerin der Parzelle Nr. 2269 für die
Realisierung ihres Bauprojektes zusätzliche Fläche benötigte, um die damalige
Nutzungsziffer von 0.3 einzuhalten. Dieser Nutzungstransport wurde zugunsten
der heutigen Parzelle Nr. 2269 im Grundbuch angemerkt. Ebenfalls festgehalten
wurde, dass von diesem Nutzungstransport 300 m2 Fläche auf die
Parzelle Nr. 2702 übertragen wurde. Somit verblieb auf der Stammparzelle Nr.
2269.
eine Fläche von 1'100 m2.
3.
Im Anhang III zur Kantonalen Bauverordnung (BGS
711.611
) ist unter «3. Transport von Überbauungs- und Ausnützungsziffer»
geregelt, dass die angepassten Ausnützungsziffern im Grundbuch angemerkt werden
müssen. Dies bedeutet, dass betreffend der zur Verfügung stehenden Fläche die
Angaben im Grundbuch massgebend sind. Somit ist im vorliegenden Fall auf den
Grundbucheintrag abzustellen. Da nie eine Grundbuchbereinigung stattfand, steht
laut Grundbuch der Parzelle Nr. 2269 nach wie vor eine Fläche von 1'100 m2
aus dem Nutzungstransport zur Verfügung.
4.
Trotz der Tatsache, dass von der Stammparzelle Nr. 2269
diverse kleinere Parzellen abparzelliert wurden, blieb der Nutzungstransport im
Umfang von 1'100 m2 auf der Stammparzelle Nr. 2269 eingetragen. Die
Behauptung, dass die übrigen Parzellen einen Teil des Nutzungstransportes
beanspruchen, kann hier unbeachtet bleiben, da im Grundbuch nie eine
entsprechende Bereinigung vorgenommen worden ist. Massgebend dafür, wie viel Fläche
auf der Parzelle Nr. 2269 verblieben ist, ist einzig das, was im Grundbuch
steht.
5.
Die Fläche aus dem Nutzungstransport (1'100 m2)
ergibt zusammen mit der effektiven Fläche des Grundstückes Nr. 2269 (317 m2)
eine Gesamtfläche von 1'417 m2. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, wird bei einer anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 146.47 m2
eine anrechenbare Landfläche von 418.5 m2 benötigt. Im vorliegenden
Fall steht gesamthaft eine anrechenbare Landfläche von 1'417 m2 zur
Verfügung. Die Ausnützungsziffer von 0.35 ist daher bei Weitem eingehalten.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juni 2009
(VWBES.2009.76)