VWBES.2010.118
Investitionsdarlehen
23. September 2010Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2010 Nr. 15
Art. 58 Abs. 1 SVV, § 12 Abs. 1 IHV, Art.
66 BGBB. Investitionskredite sind wenn möglich
gegen Realsicherheiten zu gewähren. Sie sind pfandrechtlich sicherzustellen.
Sachverhalt
A. stellte am 7. August 2008 beim Amt für
Landwirtschaft, Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse (SLK) ein Gesuch
für ein Investitionsdarlehen für einen Neubau eines Freilaufstalls mit
Jauchegrube in Höhe von CHF 403'000.00. Gemäss Projekt und Kostenvoranschlag
beliefen sich die Kosten für das Bauvorhaben auf total CHF 756'267.00. Die
Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse nahm das Gesuch als
Geschäftsstelle der Kommission für Investitionshilfen in der Landwirtschaft
(nachfolgend Kommission genannt) entgegen und wies das Gesuch ab. Begründet wurde
der Ablehnungsentscheid mit der zu riskanten Finanzierung. Die Investition sei
nur mit den Zusatzeinkommen tragbar. Aufgrund der Finanzierung ergebe sich für
den Betrieb eine Belastung mit grundpfändlich sichergestellten Krediten in der
Höhe des 2,96-fachen Ertragswertes. Der höchstzulässige Preis bei einem Verkauf
eines landwirtschaftlichen Gewerbes liege im Kanton Solothurn jedoch nur beim
2,5-fachen Ertragswert. Gegen den Entscheid der Kommission erhob A.
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das
Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
Der Bund gewährt gemäss Art. 87 Abs. 1
Landwirtschaftsgesetz des Bundes (LwG, SR 910.1) Beiträge und
Investitionskredite. Nach Art. 105 Abs. 1 lit. a LwG stellt der Bund den
Kantonen unter anderem für einzelbetriebliche Massnahmen finanzielle Mittel für
Investitionskredite zur Verfügung. Eigentümer, die ihren Betrieb selber bewirtschaften
oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten gemäss Art.
106.
Abs. 1 LwG Investitionskredite als einmalige Starthilfe für Junglandwirte
oder Junglandwirtinnen (lit. a); für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung
von Wohn- und Ökonomiegebäuden (lit. b); für Massnahmen zur Diversifizierung
der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um
zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen (lit. c); für Massnahmen zur
Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen (lit. d). Einzelbetriebliche
Massnahmen werden nach Art. 89 Abs. 1 LwG unterstützt, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
a) Der Betrieb bietet, allenfalls
zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine
Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen,
mindestens aber eine Standardarbeitskraft (SAK).
b) Der Betrieb wird rationell
bewirtschaftet.
c) Der Betrieb kann nach der
Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Art. 70 Abs. 2 LwG
erfüllen.
d) Die Verschuldung ist nach der
Investition tragbar.
e) Der Gesuchsteller oder die
Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein.
f) Der Gesuchsteller oder die
Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung.
Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der
vorgesehenen Investition müssen gemäss Art. 8 Abs. 1
Strukturverbesserungsverordnung (SVV, SR 913.1) vor der Gewährung der
Investitionshilfe ausgewiesen sein. Die vorgesehene Investition ist nach Abs. 2
tragbar, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin in der Lage ist:
a) die laufenden Ausgaben für Betrieb
und Familie zu decken;
b) die anfallenden Zinsverpflichtungen
zu erfüllen;
c) den Rückzahlungsverpflichtungen
nachzukommen;
d) die künftig notwendigen
Investitionen zu tätigen; und
e) zahlungsfähig zu bleiben. (...)
4.
Bestritten ist vorliegend, ob der
beantragte Investitionskredit zureichende Realsicherheit bietet, daher ein
hohes Risiko darstellt und aus diesem Grund zu Recht verweigert wurde.
a) Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVV sind
Investitionskredite wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren. Nach § 12
Abs. 1 Satz 2 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV,
BGS 924.12) sind die Investitionskredite pfandrechtlich sicherzustellen.
Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten werden nach Art. 111 LwG
und § 17 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Solothurn (LwG-SO, BGS 912.11) vom
Kanton getragen.
b) Gemäss Art. 70 Bundesgesetz über das
bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) sind Rechtsgeschäfte nichtig, die
den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und
Grundstücken (Art. 61 – 69 BGBB) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken.
Darunter gehört nach Art. 66 BGBB auch der übersetzte Erwerbspreis. Nach Art.
66.
Abs. 1 BGBB gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise für
vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden
Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt. Die
Kantone können gemäss Abs. 2 in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf
maximal 15 Prozent erhöhen. Der Kanton Solothurn machte von Art. 66 Abs. 2 BGBB
keinen Gebrauch.
Das Amt für Landwirtschaft ermittelt jährlich
den höchstzulässigen Preis für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von
Art. 66 Abs. 1 BGBB. Gemäss Schreiben des Amts für Landwirtschaft vom 15. September
2010.
beträgt der höchstzulässige Preis für ein landwirtschaftliches Gewerbe in
der Talzone zurzeit das 2.5-fache des Ertragswertes.
c) Unbestritten ist vorliegend, dass nach der
Realisierung des Bauvorhabens die Gesamtschulden des Gewerbes des
Beschwerdeführers das 2,96-fache des Ertragswertes betragen werden. Bei einer
Verwertung des landwirtschaftlichen Betriebs beträgt der Höchstbetrag jedoch
nur das 2.5-fache des Ertragswertes, ansonsten der Verkauf als übersetzt gilt
und damit nichtig ist. Das bedeutet, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit des
Beschwerdeführers das Gewerbe zum maximalen Verkaufspreis von 2.5 des
Ertragswertes verwertet werden dürfte. Die Gesamtschulden von 2.96 des Ertragswertes
sind damit nicht vollumfänglich gedeckt.
Der Investitionskredit und das bestehende
Betriebshilfedarlehen stehen im Rang nach der Hypothek. Zuerst wird somit die
Hypothek vollumfänglich abgelöst, bevor dann, soweit der Erlös aus der
Verwertung ausreicht, der Investitionskredit und das Betriebshilfedarlehen
gedeckt werden. Den entstehenden Verlust müsste in diesem Fall gemäss § 17
LwG-SO der Kanton Solothurn tragen. Für den beantragten Investitionskredit
besteht keine zureichende Realsicherheit.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 23.
September 2010 (VWBES.2010.118)