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Entscheid

VWBES.2010.118

Investitionsdarlehen

23. September 2010Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. stellte am 7. August 2008 beim Amt für

Landwirtschaft, Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse (SLK) ein Gesuch

für ein Investitionsdarlehen für einen Neubau eines Freilaufstalls mit

Jauchegrube in Höhe von CHF 403'000.00. Gemäss Projekt und Kostenvoranschlag

beliefen sich die Kosten für das Bauvorhaben auf total CHF 756'267.00. Die

Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse nahm das Gesuch als

Geschäftsstelle der Kommission für Investitionshilfen in der Landwirtschaft

(nachfolgend Kommission genannt) entgegen und wies das Gesuch ab. Begründet wurde

der Ablehnungsentscheid mit der zu riskanten Finanzierung. Die Investition sei

nur mit den Zusatzeinkommen tragbar. Aufgrund der Finanzierung ergebe sich für

den Betrieb eine Belastung mit grundpfändlich sichergestellten Krediten in der

Höhe des 2,96-fachen Ertragswertes. Der höchstzulässige Preis bei einem Verkauf

eines landwirtschaftlichen Gewerbes liege im Kanton Solothurn jedoch nur beim

2,5-fachen Ertragswert. Gegen den Entscheid der Kommission erhob A.

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das

Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

Der Bund gewährt gemäss Art. 87 Abs. 1

Landwirtschaftsgesetz des Bundes (LwG, SR 910.1) Beiträge und

Investitionskredite. Nach Art. 105 Abs. 1 lit. a LwG stellt der Bund den

Kantonen unter anderem für einzelbetriebliche Massnahmen finanzielle Mittel für

Investitionskredite zur Verfügung. Eigentümer, die ihren Betrieb selber bewirtschaften

oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten gemäss Art.

106.

Abs. 1 LwG Investitionskredite als einmalige Starthilfe für Junglandwirte

oder Junglandwirtinnen (lit. a); für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung

von Wohn- und Ökonomiegebäuden (lit. b); für Massnahmen zur Diversifizierung

der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um

zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen (lit. c); für Massnahmen zur

Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen (lit. d). Einzelbetriebliche

Massnahmen werden nach Art. 89 Abs. 1 LwG unterstützt, wenn folgende Voraussetzungen

erfüllt sind:

a) Der Betrieb bietet, allenfalls

zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine

Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen,

mindestens aber eine Standardarbeitskraft (SAK).

b) Der Betrieb wird rationell

bewirtschaftet.

c) Der Betrieb kann nach der

Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Art. 70 Abs. 2 LwG

erfüllen.

d) Die Verschuldung ist nach der

Investition tragbar.

e) Der Gesuchsteller oder die

Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein.

f) Der Gesuchsteller oder die

Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung.

Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der

vorgesehenen Investition müssen gemäss Art. 8 Abs. 1

Strukturverbesserungsverordnung (SVV, SR 913.1) vor der Gewährung der

Investitionshilfe ausgewiesen sein. Die vorgesehene Investition ist nach Abs. 2

tragbar, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin in der Lage ist:

a) die laufenden Ausgaben für Betrieb

und Familie zu decken;

b) die anfallenden Zinsverpflichtungen

zu erfüllen;

c) den Rückzahlungsverpflichtungen

nachzukommen;

d) die künftig notwendigen

Investitionen zu tätigen; und

e) zahlungsfähig zu bleiben. (...)

4.

Bestritten ist vorliegend, ob der

beantragte Investitionskredit zureichende Realsicherheit bietet, daher ein

hohes Risiko darstellt und aus diesem Grund zu Recht verweigert wurde.

a) Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVV sind

Investitionskredite wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren. Nach § 12

Abs. 1 Satz 2 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV,

BGS 924.12) sind die Investitionskredite pfandrechtlich sicherzustellen.

Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten werden nach Art. 111 LwG

und § 17 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Solothurn (LwG-SO, BGS 912.11) vom

Kanton getragen.

b) Gemäss Art. 70 Bundesgesetz über das

bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) sind Rechtsgeschäfte nichtig, die

den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und

Grundstücken (Art. 61 – 69 BGBB) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken.

Darunter gehört nach Art. 66 BGBB auch der übersetzte Erwerbspreis. Nach Art.

66.

Abs. 1 BGBB gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise für

vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden

Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt. Die

Kantone können gemäss Abs. 2 in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf

maximal 15 Prozent erhöhen. Der Kanton Solothurn machte von Art. 66 Abs. 2 BGBB

keinen Gebrauch.

Das Amt für Landwirtschaft ermittelt jährlich

den höchstzulässigen Preis für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von

Art. 66 Abs. 1 BGBB. Gemäss Schreiben des Amts für Landwirtschaft vom 15. September

2010.

beträgt der höchstzulässige Preis für ein landwirtschaftliches Gewerbe in

der Talzone zurzeit das 2.5-fache des Ertragswertes.

c) Unbestritten ist vorliegend, dass nach der

Realisierung des Bauvorhabens die Gesamtschulden des Gewerbes des

Beschwerdeführers das 2,96-fache des Ertragswertes betragen werden. Bei einer

Verwertung des landwirtschaftlichen Betriebs beträgt der Höchstbetrag jedoch

nur das 2.5-fache des Ertragswertes, ansonsten der Verkauf als übersetzt gilt

und damit nichtig ist. Das bedeutet, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit des

Beschwerdeführers das Gewerbe zum maximalen Verkaufspreis von 2.5 des

Ertragswertes verwertet werden dürfte. Die Gesamtschulden von 2.96 des Ertragswertes

sind damit nicht vollumfänglich gedeckt.

Der Investitionskredit und das bestehende

Betriebshilfedarlehen stehen im Rang nach der Hypothek. Zuerst wird somit die

Hypothek vollumfänglich abgelöst, bevor dann, soweit der Erlös aus der

Verwertung ausreicht, der Investitionskredit und das Betriebshilfedarlehen

gedeckt werden. Den entstehenden Verlust müsste in diesem Fall gemäss § 17

LwG-SO der Kanton Solothurn tragen. Für den beantragten Investitionskredit

besteht keine zureichende Realsicherheit.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 23.

September 2010 (VWBES.2010.118)