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Entscheid

VWBES.2010.242

Kostenverteilung für altlastenrechtliche Untersuchung

21. Juni 2011Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die A. SA produzierte bis 1982 auf dem

heutigen Grundstück GB Nr. 1000 Uhren. Wegen einer Nachlassliquidation wurde

die Firma 1991 im Handelsregister gelöscht. Auf dem Areal war von 1957 bis ca.

1967 auch die B. SA tätig gewesen. Danach war die Gesellschaft aufgelöst

worden. Ab 1982 wurde das Areal von mehreren Kleinbetrieben genutzt.

Am 8. Januar 1985 erwarb die C. AG das

Grundstück durch freiwillige Steigerung von der A. SA in Liquidation. Die neue

Grundstückeigentümerin wurde am 17. September 2001 im Handelsregister gelöscht.

Das Grundstück GB Nr. 1000 wurde am 25.

Februar 2000 von der X. AG, zum Preis von 4.01 Millionen ersteigert.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005

informierte das Amt für Umwelt (AfU) die X. AG über den vorgesehenen Eintrag

des Grundstücks in den Kataster der belasteten Standorte. Innert mehrfach

verlängerter Frist nahm die X. AG am 26. Oktober 2006 dazu Stellung und reichte

einen Bericht der Firma Geotechnisches Institut AG über die historische

Untersuchung mit Pflichtenheft über die technische Untersuchung ein. Das AfU

fügte einige ergänzende Bemerkungen an und erteilte die Zustimmung zur

vorgeschlagenen ergänzenden technischen Untersuchung.

Die Geotechnisches Institut AG stellte der X.

AG Rechnung für die historische Untersuchung mit Pflichtenheft. Sie offerierte

die weiteren Abklärungen für die technische Untersuchung.

Die Y. AG beantragte namens der X. AG beim AfU

eine Kostenverteilungsverfügung für die altlastenrechtliche Untersuchung.

Das Bau- und Justizdepartement (BJD) verfügte,

es handle sich beim Grundstück GB Nr. 1000 um einen belasteten Standort im

Sinne von Art. 32c Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) und Art. 2

Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680), welcher im Kataster der belasteten

Standorte eingetragen sei. Aufgrund der bisherigen Untersuchungen sei der

Standort als belasteter Standort einzustufen, welcher noch weiter untersucht

werden müsse. Die X. AG trage 20% der Kosten für die notwendigen Massnahmen zur

Untersuchung, allfälliger Überwachung oder allfälliger Sanierung des belasteten

Standortes. Die nicht mehr existierenden Firmen A. SA und B. SA hätten 80% der

Kosten für die notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, allfälliger Überwachung

oder allfälliger Sanierung des belasteten Standortes zu tragen. Deren

Kostenanteil trage der Kanton. Die Verfahrenskosten wurden der X. AG auferlegt.

Gegen diese Verfügung erhob die X. AG

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

3.

a) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht,

dass es sich beim Grundstück um einen belasteten Standort im Sinne von Art. 32c

Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) handelt und weitere

Untersuchungen nötig sein werden. Sie wehrt sich jedoch gegen die ihr

auferlegte Kostentragungspflicht im Umfang von 20% des für Untersuchung,

allfällige Überwachung und allfällige Sanierung anfallenden Betrages.

b) Auch im Bereich des Altlastenrechts gilt

das allgemeine Verursacherprinzip von Art. 2 USG. Es wird konkretisiert von

Art. 32d USG, wonach der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur

Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte trägt (Abs. 1).

Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren

Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die

Sanierung durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des

Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der

gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). (…)

5.

a) Das Gesetz legt nicht näher fest, wer als

Verursacher zu betrachten ist. Vor dem Inkrafttreten von Art. 32d USG wurde die

Kostentragung für die Sanierung belasteter Standorte nach Art. 59 USG bzw. Art.

54.

Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) beurteilt. Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung hat dabei für die Umschreibung des Verursacherbegriffs

weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff abgestellt und sowohl den

Zustands- als auch den Verhaltensstörer kostenpflichtig erklärt. Bei einer

Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den objektiven und subjektiven

Anteilen an der Verursachung zu verteilen, wobei die Grundsätze der

Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51

Obligationenrecht [OR, SR 220]) analog heranzuziehen sind. Mit der Regelung von

Art. 32d USG wollte sich der Gesetzgeber an diese bundesgerichtliche Praxis anlehnen

(BGE 131 II 743).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass

sie als Grundstückeigentümerin Inhaberin des belasteten Standortes und damit

als Zustandsstörerin grundsätzlich kostenpflichtig ist. Sie macht aber geltend,

sie müsse gemäss Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG gänzlich von der

Kostentragungspflicht befreit werden.

b) Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die

X. AG bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung hätte Kenntnis

haben können.

aa) Je nach Ausgangslage sind die Anforderungen

an die «gebotene Sorgfalt» unterschiedlich. Es ist darauf abzustellen, was

üblicherweise von einem Käufer an Abklärungen über Sachmängel eines Grundstücks

erwartet werden darf. Dabei reicht die Konsultation des Grundbuchs und des

Katasters der belasteten Standorte (Art. 5f AltlV) nicht unbedingt aus. Es kann

vom Käufer verlangt werden, dass er sich zur Prüfung allfälliger Sachmängel des

Grundstücks Kenntnisse über dessen Lage und bisherige Nutzung (anhand des

Nutzungsplans oder durch Erkundigung bei der Umweltschutzfachstelle) verschafft

(Vollzugshilfe BAFU). Bestehen beispielsweise Anhaltspunkte für eine Belastung,

etwa, weil auf dem Grundstück früher eine kommunale Kehrichtdeponie betrieben

wurde, kann es nicht genügen, wenn sich die Käuferin nur beim Vertragspartner

nach einem allfälligen Sanierungsbedarf erkundigt und weitergehende Abklärungen

unterlässt (Karin Scherrer: Kostentragung nach Art. 32d USG, URP 2007 570). Der

Gesetzgeber knüpft an die Frage an, ob der Standortinhaber wusste oder aufgrund

der konkreten Umstände hätte wissen müssen, dass mit Belastungen zu rechnen ist

(Hans W. Stutz: Das revidierte Altlastenrecht des Bundes, URP 2006 344; BBl

2003.

5043).

bb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, im

Jahr 2000 habe noch kein allgemeines Bewusstsein für die Altlastenproblematik

bestanden und es habe für sie daher keinen Anlass für weitere Nachforschungen

gegeben. (…).

cc) (…)Aufgrund der wiederholten

Berichterstattung in verschiedenen nationalen und regionalen Medien über

mehrere Jahre und der Revision der Umweltschutzgesetzgebung im selben Zeitraum

(1995) kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit im

Jahr 2000 bereits für die Altlastenproblematik – speziell in Gewerbe- und

Industriegebieten – sensibilisiert war. Dass daher im Jahr 2000 bei Gewerbe-

und Industrieliegenschaften im für seine Uhrenindustrie bekannten Ort ein

«Grundverdacht» auf eine Belastung bestand, war sicherlich auch der

Konkursverwaltung bekannt. Im vorliegenden Fall lagen aber (noch) keine

konkreten Hinweise vor. Die Interessenten in einem solchen Fall speziell auf

ihre Sorgfaltspflichten im Sinne von genaueren Abklärungen aufmerksam zu

machen, gehört jedoch zweifellos nicht zu den Aufgaben des Konkursamtes. Die

Beschwerdeführerin durfte nicht davon ausgehen, dass sie nichts zu unternehmen

habe, die Konkursverwaltung Abklärungen treffe und sie dann gegebenenfalls über

Belastungen informiere. (…)

ee) Beim Erwerb von Industrie- oder

Gewerbegrundstücken gilt generell eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Der Erwerber

muss sich insbesondere beim Kauf von Industriegrundstücken über Lage und

bisherige Nutzung (anhand des Nutzungsplans oder durch Erkundigung bei der

Umweltschutzfachstelle) informieren (Vollzugshilfe BAFU). Bereits in BGE 107 II

161.

hielt das Bundesgericht fest, dass sich ein Standortinhaber nicht auf

Unwissenheit berufen kann, wenn er beim Eigentumserwerb keine Nachforschungen

betrieb, obwohl nach Art und Mass der industriellen oder gewerblichen

Vornutzung mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen war (Scherrer,

a.a.O., S. 562 ff.). Das Bundesgericht ging damit schon im Jahr 1981 davon aus,

dass bei (gewissen) industriellen oder gewerblichen Nutzungen generell mit der

Möglichkeit einer Belastung zu rechnen ist und daher im Rahmen der gebotenen

Sorgfalt Abklärungen getroffen werden müssen. Dies galt im Zeitpunkt der

Steigerung umso mehr, da die Altlastenproblematik ab ca. 1995 vermehrt

Gegenstand der politischen Diskussion und medialen Berichterstattung bildete.

Die Beschwerdeführerin hat mit GB Nr. 1000 ein

Grundstück ersteigert, welches in der Dokumentation zur Versteigerung als

«Gewerbezentrum mit Lager-, Gewerbe- und Büroräumen» in der Bauzone JG 14

(Industrie- und Gewerbezone mit 14 m Gebäudehöhe) beschrieben wird. Im der

Versteigerungsdokumentation beiliegenden Grundbuchauszug werden die Gebäude an

der A.-Strasse 9 und 11 als Industriegebäude bezeichnet. Es handelte sich also

zweifellos um ein Grundstück, für welches die erhöhte Sorgfaltspflicht galt. Da

es sich (im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Beschwerdeführerin) in der

Industrie- und Gewerbezone (heute: Gewerbezone mit Wohnen) befand, musste die

Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass ihre Rechtsvorgänger eine der Zone

entsprechende Nutzung betrieben hatten. Der Verkehrswertschätzung aus dem Jahr

1996, die sich in den Akten des ehemaligen Konkursamtes Grenchen befindet, kann

denn auch entnommen werden, dass sich in den Gebäuden an der A.-Strasse 9 und

11.

u.a. ein Ölmagazin befunden hat und ein Härtereianbau existierte. Damit

lagen sogar konkrete Hinweise auf eine gewerbliche bzw. industrielle Nutzung

mit problematischen Stoffen vor. Aus diesem Grund hätte die X. AG auf jeden

Fall weitere Abklärungen treffen müssen. Und dies sogar, wenn kein allgemeines

Bewusstsein für die Altlastenproblematik bestanden hätte.

ff) (...) Bei der Beschwerdeführerin bzw.

ihrem Organ S. handelte es sich damit zweifellos um im Immobilienbereich

erfahrene Steigerer, an welche betreffend die an den Tag zu legende Sorgfalt

entsprechend hohe Ansprüche gestellt werden dürfen.

gg) Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn

sich der öffentliche Kataster über eine Belastung ausschweige, dürfe der

Erwerber von der Nichtbelastung ausgehen. Gleiches müsse gelten, wenn der

Kataster der sog. Betriebsstandorte im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft

noch nicht fertiggestellt sei, weil der Kanton sich mit den entsprechenden

Erhebungen in Verzug befinde. Der Standortinhaber sei in solchen Fällen nur

gehalten, Untersuchungen durchzuführen bzw. weitere Nachforschungen anzustellen,

wenn durch Anhaltspunkte ausserhalb des Katasters wie aus dem Nutzungsplan, aus

dem Grundbuch, aus der Vornutzung des Verkäufers sowie aus der reinen optischen

Betrachtung des Grundstücks sich die Belastungsmöglichkeit aufdrängen sollte.

Es ist unbestritten, dass im Zeitpunkt der

Liegenschaftensteigerung (Februar 2000) kein Eintrag im Kataster der belasteten

Standorte für das Grundstück GB Nr. 1000 existierte. Dies war darauf

zurückzuführen, dass die Frist für die Erstellung des Katasters damals noch bis

31.

Dezember 2003 lief (Art. 27 AltlV), der Kataster noch in Arbeit war und der

Kanton sich damit nicht in Verzug befand. Dass ein Käufer einer Liegenschaft

beim Fehlen eines Katastereintrags von der Nichtbelastung ausgehen darf, würde

mindestens voraussetzen, dass überhaupt ein vollständiger Kataster besteht oder

bestehen müsste. Dies war vorliegend nicht der Fall, und dem Kanton kann nicht

vorgeworfen werden, er habe Fristen nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin

hat sich denn auch gar nicht bei der zuständigen Stelle nach einem

Katastereintrag erkundigt. Andernfalls hätte sie nämlich zweifellos die

Information erhalten, der Kataster sei noch nicht fertiggestellt; sie könne aus

dem fehlenden Eintrag nichts ableiten. Diese Information hatte auch die P. erhalten,

welche sich im Vorfeld der Steigerung beim Amt für Wasserwirtschaft erkundigt

hatte.

Auch bei einem fertiggestellten Kataster darf

ein fehlender Katastereintrag den Erwerber aber – wie die Beschwerdeführerin zu

Recht ausführt – nicht von weiteren Abklärungen abhalten, wenn sich die

Belastungsmöglichkeit aus Anhaltspunkten ausserhalb des Katasters aufdrängt.

Die Beschwerdeführerin wäre, wenn sie das Vorliegen solcher Anhaltspunkte

geprüft hätte, mit Sicherheit auf solche gestossen. Sie hätte nämlich

Nutzungsplan und Grundbuch konsultieren müssen und die Vornutzung abklären

sollen (Mischa Berner: Die Kostentragungspflicht des Standortinhabers bei der

Altlastensanierung, in: Jusletter, 5. Oktober 2009, Rz 16). Bei Konsultation

des Grundbuches und des Nutzungsplans wäre bereits klar gewesen, dass es sich

um ein Grundstück in der Industrie- und Gewerbezone handelt, bei welchem

weitere Abklärungen unumgänglich sind. Es kann dazu auf die obigen Ausführungen

verwiesen werden. Auch Erkundigungen betreffend die Vornutzung hätten klare

Hinweise auf mögliche Belastungen geliefert.

Die Beschwerdeführerin hat keine Abklärungen

über Altlasten getroffen. Sie erwähnt einzig, dass sie einige Tage vor der

Versteigerung beim Konkursamt vorgesprochen und sich nach allfälligen Altlasten

erkundigt habe. Sollte diese Abklärung wirklich stattgefunden haben, so konnte

die Beschwerdeführerin keinesfalls davon ausgehen, das Konkursamt sei für eine

solche Auskunft zuständig. Wenn ihr das Konkursamt tatsächlich eine abschlägige

Auskunft erteilt hätte, so wäre dies zweifellos nur in dem Sinne erfolgt, dass

dort keine Hinweise auf eine Belastung vorlagen. Sicherlich wären die Vertreter

der X. AG für genauere Auskünfte aber ans zuständige Amt verwiesen worden, das

schon vorher ermächtigt worden war, der P. Auskunft über allfällige Altlasten

zu erteilen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe dort jemals

vorgesprochen.

hh) Als Zwischenresultat kann festgehalten

werden, dass im Zeitpunkt der Steigerung ein allgemeines Bewusstsein für die

Altlastenproblematik bestanden hat. Die Konkursverwaltung war weder die für

Auskünfte über allfällige Belastungen zuständige Stelle noch lagen ihr

diesbezüglich konkrete Hinweise vor, auf welche sie die Interessenten hätte

aufmerksam machen müssen. Nicht nur aufgrund des allgemeinen Bewusstseins,

sondern vor allem auch, weil sie ein Industrie- bzw. Gewerbegrundstück zu

ersteigern beabsichtigte, galt für die Beschwerdeführerin eine erhöhte

Sorgfaltspflicht, die sie zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen.

Beim für sie handelnden S. handelte es sich zudem um einen im Immobilienbereich

tätigen Fachmann. Aus dem Fehlen eines Katastereintrags konnte im Jahr 2000

noch nichts abgeleitet werden bzw. ein Erwerber darf sich bei fehlendem Eintrag

auch heute nicht unbesehen darauf verlassen, dass keine Belastung besteht. Im

vorliegenden Fall hätten (bei entsprechenden Erkundigungen) Anhaltspunkte

ausserhalb des Katasters (Industriegrundstück, Vornutzung) vorgelegen. Bei der

Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Beschwerdeführerin daher wissen

müssen, dass mit einer Belastung zu rechnen ist. Die Voraussetzungen für eine

vollständige Kostenbefreiung sind demnach nicht erfüllt.

6.

a) Die Beschwerdeführerin beantragt

eventualiter, es sei die Kostenbeteiligung im Umfang von 20% herabzusetzen.

Beim Festlegen der Verursacherquote müssten alle objektiven und subjektiven

Umstände berücksichtigt werden. Es sei nach Art und Gewicht der Verursachung zu

fragen. Weiter sei zu beachten, dass der Kostenanteil, der sich aus dem so

bestimmten Mass der Verantwortung ergebe, aus Billigkeitsgründen herabgesetzt

werden könne. Sie, die Beschwerdeführerin, sei blosse Zustandsstörerin und

dürfe nicht in einem unverhältnismässigen und unbilligen Mass zur Rechnung gezogen

werden.

b) Die Kostenverteilung bei einer Mehrheit von

Verursachern soll gemäss dem ersten Satz von Art. 32d Abs. 2 USG «entsprechend

ihren Anteilen an der Verursachung» erfolgen.

aa) Die Verankerung des Verursacherprinzips

unterstreicht, dass bei der Altlastensanierung nicht die Allgemeinheit

«aufräumen» und «die Zeche zahlen» soll (Gemeinlastprinzip), sondern dass in

erster Linie die beteiligten Privaten Eigenverantwortung übernehmen müssen. Für

die Bemessung der Verursachungsanteile soll die Art der Verursachung und das

Gewicht der Verursachung beachtet werden. Ausgehend von der Art der

Verursachung ist der Verhaltensstörer stärker zu belasten als der

Zustandsstörer und der schuldhafte Störer stärker als der schuldlose. Der

Bundesgesetzgeber ist vom Prinzip der Lastengerechtigkeit ausgegangen. Danach

sollen die finanziellen Lasten auf die verschiedenen Verantwortlichen «gerecht»

verteilt werden: Es soll eine insgesamt angemessene, faire Kostentragung

gefunden werden. Zuerst haftet deshalb der schuldhafte Verhaltensstörer und

zuletzt der schuldlose Zustandsstörer. (…) Neben der Art der Verursachung ist

auch das Gewicht der Verursachung bei der Ermittlung der Verursachungsquoten

einzubeziehen. Wer im adäquaten Kausalverlauf (d.h. nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge) eine Hauptursache für die Notwendigkeit der Massnahmen setzt, trägt

den Hauptteil deren Kosten. Setzt er nur eine Teilursache neben andern, so

vermindert sich sein Kostenanteil proportional. Weiter ist die Bedeutung nicht

zu verantwortender Mitursachen wie Naturereignisse, höhere Gewalt oder Zufälle

zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: Hans W. Stutz: Neue Ansätze bei der

Altlastenkostenverteilung?, URP 2011, S. 55 f.; Beatrice Wagner Pfeifer:

Kostentragungspflichten bei der Sanierung und Überwachung von Altlasten im

Zusammenhang mit Deponien, ZBl 2004, S. 127; Vollzugshilfe BAFU).

bb) Zur Konkretisierung dieser Anweisung des

Gesetzgebers, wonach die Kosten nach den Anteilen an der Verursachung verteilt

werden sollen, entwickelte die Verwaltungs- und Gerichtspraxis einen Tarif: Im

Regelfall tragen Zustandsverursacher zwischen 10 und 30 Prozent, während

Verhaltensverursacher 70 bis 90 Prozent der Kosten tragen müssen (Hans W.

Stutz, a.a.O., S. 49; Vollzugshilfe des BAFU; Beatrice Wagner Pfeifer, a.a.O.).

cc) Billigkeitserwägungen wie die

wirtschaftliche Interessenlage oder die wirtschaftliche Zumutbarkeit sollen

erst in einer zweiten Stufe zur Erhöhung oder Herabsetzung des Kostenanteils

herangezogen werden. Das Kriterium der wirtschaftlichen Interessenlage bzw.

Zumutbarkeit ist vielmehr im Sinne des verfassungsrechtlichen

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auszulegen (Beatrice Wagner Pfeifer, a.a.O.,

S. 127 f.).

c) Angesichts der Vielzahl von Faktoren, die

einen Einfluss auf die Kostenallokation ausüben können, gibt es jeweils nicht

ein einzig mögliches juristisch korrektes Ergebnis. Vielmehr hat die

Verwaltungsbehörde, die einen Kostenverteilungsentscheid fällt, einen

erheblichen Entscheidungsspielraum bei der Festlegung der Verursachungsanteile und

damit der Kosten für den einzelnen Verursacher. Dieses der entscheidenden

Behörde eingeräumte Ermessen muss pflichtgemäss ausgeübt werden. Es sind bei

der Ermessensbetätigung namentlich das Verhältnismässigkeitsgebot und die

Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Als

Richtschnur für die Ausübung des Ermessens dienen einerseits die dargelegten

Leitlinien. Andererseits haben Verwaltungspraxis und Rechtsprechung wie erwähnt

einen «Tarif» entwickelt (Hans W. Stutz, a.a.O., S. 58 f.).

Die Beschwerdeführerin ist

unbestrittenermassen Zustandsverursacherin und damit grundsätzlich

kostenpflichtig. Als Standortinhaberin trägt sie den Nutzen der geplanten

Massnahmen bzw. den Nutzen aus dem Grundstück. Möglicherweise hat sie bei der

Ersteigerung der Parzelle davon profitiert, dass andere Interessenten

Abklärungen betreffend Altlasten getroffen und nicht mehr bzw. nur noch bis zu

einer bestimmten Höhe mitgeboten haben und der Preis so nicht weiter in die

Höhe getrieben wurde. Gleichzeitig ist aber auch klar, dass der X. AG als

schuldlose Zustandsverursacherin nur ein relativ kleiner Kostenanteil auferlegt

werden darf. Die ihr von der Vorinstanz auferlegte Quote von 20% liegt im

Rahmen des «Tarifs», der für einen Zustandsstörer einen Anteil von 10% bis 30%

vorsieht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in einem älteren

Entscheid bei einem Ölunfall den schuldlosen Zustandsstörer (Anlageneigentümer)

ebenfalls zur Übernahme eines Kostenanteils von 20% verpflichtet (BVR 1997, S.

240). Ebenso hat der Regierungsrat des Kantons Aargau in einem Entscheid vom 8.

März 2006 den Verursacher- und damit den Kostenanteil eines als schuldloser

Zustandsstörer beurteilten Grundstückeigentümers auf 20% festgelegt (AGVE 2006

Nr. 98 S. 498). In BGE 131 II 743 war die Kostenverteilung von 25% zulasten der

schuldlosen Zustandsstörerin (Grundeigentümerin) und 75% zulasten der

Verhaltensstörer vor Bundesgericht nicht mehr umstritten (E. 2.1). Ein

Kostenanteil von 20% zulasten der Beschwerdeführerin entspricht demnach im

vorliegenden Fall sowohl den dargelegten Leitlinien als auch dem Tarifrahmen.

Der konkrete Anteil von 20% für einen schuldlosen Zustandsstörer deckt sich

ausserdem mit verschiedenen ähnlich gelagerten (Gerichts-)Entscheiden und er

scheint in keiner Weise unverhältnismässig.

d) Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor,

die Tragung der ihr auferlegten Kosten sei für sie wirtschaftlich nicht tragbar

oder nicht zumutbar. Sie macht nur ganz allgemein geltend, die ihr auferlegten

Kosten dürften nicht unverhältnismässig sein, ohne konkrete Gründe für die

Herabsetzung ihres Anteils zu nennen. Billigkeitsgründe, die eine Herabsetzung

des Kostenanteils erforderlich machen könnten, sind denn auch nicht

ersichtlich.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2011

(VWBES.2010.242)