VWBES.2010.242
Kostenverteilung für altlastenrechtliche Untersuchung
21. Juni 2011Deutsch16 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 27
Art. 32d USG. Kostenverteilung
für eine altlastenrechtliche Untersuchung; Ausnahme von der
Kostentragungspflicht; Kostenverteilung bei mehreren Verursachern.
Grundsätzlich gilt das Verursacherprinzip. Wer nur als Standortinhaber
beteiligt ist, kann sich von der Kostentragungspflicht befreien, wenn er bei
Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
Massgebend ist, ob der Standortinhaber wusste oder aufgrund der konkreten
Umstände hätte wissen müssen, dass mit Belastungen zu rechnen ist. Beim Erwerb
von Industrie- oder Gewerbegrundstücken gilt generell eine erhöhte
Sorgfaltspflicht.
Die Kostenverteilung bei einer Mehrheit von
Verursachern erfolgt nach Art und Gewicht der Verursachung. Zur Konkretisierung
haben Verwaltungs- und Gerichtspraxis einen Tarif entwickelt. In einer zweiten
Stufe werden zur Erhöhung/Herabsetzung des Kostenanteils Billigkeitserwägungen
herangezogen. Die Behörde hat einen erheblichen Ermessensspielraum.
Sachverhalt
Die A. SA produzierte bis 1982 auf dem
heutigen Grundstück GB Nr. 1000 Uhren. Wegen einer Nachlassliquidation wurde
die Firma 1991 im Handelsregister gelöscht. Auf dem Areal war von 1957 bis ca.
1967 auch die B. SA tätig gewesen. Danach war die Gesellschaft aufgelöst
worden. Ab 1982 wurde das Areal von mehreren Kleinbetrieben genutzt.
Am 8. Januar 1985 erwarb die C. AG das
Grundstück durch freiwillige Steigerung von der A. SA in Liquidation. Die neue
Grundstückeigentümerin wurde am 17. September 2001 im Handelsregister gelöscht.
Das Grundstück GB Nr. 1000 wurde am 25.
Februar 2000 von der X. AG, zum Preis von 4.01 Millionen ersteigert.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005
informierte das Amt für Umwelt (AfU) die X. AG über den vorgesehenen Eintrag
des Grundstücks in den Kataster der belasteten Standorte. Innert mehrfach
verlängerter Frist nahm die X. AG am 26. Oktober 2006 dazu Stellung und reichte
einen Bericht der Firma Geotechnisches Institut AG über die historische
Untersuchung mit Pflichtenheft über die technische Untersuchung ein. Das AfU
fügte einige ergänzende Bemerkungen an und erteilte die Zustimmung zur
vorgeschlagenen ergänzenden technischen Untersuchung.
Die Geotechnisches Institut AG stellte der X.
AG Rechnung für die historische Untersuchung mit Pflichtenheft. Sie offerierte
die weiteren Abklärungen für die technische Untersuchung.
Die Y. AG beantragte namens der X. AG beim AfU
eine Kostenverteilungsverfügung für die altlastenrechtliche Untersuchung.
Das Bau- und Justizdepartement (BJD) verfügte,
es handle sich beim Grundstück GB Nr. 1000 um einen belasteten Standort im
Sinne von Art. 32c Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) und Art. 2
Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680), welcher im Kataster der belasteten
Standorte eingetragen sei. Aufgrund der bisherigen Untersuchungen sei der
Standort als belasteter Standort einzustufen, welcher noch weiter untersucht
werden müsse. Die X. AG trage 20% der Kosten für die notwendigen Massnahmen zur
Untersuchung, allfälliger Überwachung oder allfälliger Sanierung des belasteten
Standortes. Die nicht mehr existierenden Firmen A. SA und B. SA hätten 80% der
Kosten für die notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, allfälliger Überwachung
oder allfälliger Sanierung des belasteten Standortes zu tragen. Deren
Kostenanteil trage der Kanton. Die Verfahrenskosten wurden der X. AG auferlegt.
Gegen diese Verfügung erhob die X. AG
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
3.
a) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht,
dass es sich beim Grundstück um einen belasteten Standort im Sinne von Art. 32c
Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) handelt und weitere
Untersuchungen nötig sein werden. Sie wehrt sich jedoch gegen die ihr
auferlegte Kostentragungspflicht im Umfang von 20% des für Untersuchung,
allfällige Überwachung und allfällige Sanierung anfallenden Betrages.
b) Auch im Bereich des Altlastenrechts gilt
das allgemeine Verursacherprinzip von Art. 2 USG. Es wird konkretisiert von
Art. 32d USG, wonach der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur
Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte trägt (Abs. 1).
Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren
Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die
Sanierung durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des
Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). (…)
5.
a) Das Gesetz legt nicht näher fest, wer als
Verursacher zu betrachten ist. Vor dem Inkrafttreten von Art. 32d USG wurde die
Kostentragung für die Sanierung belasteter Standorte nach Art. 59 USG bzw. Art.
54.
Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) beurteilt. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung hat dabei für die Umschreibung des Verursacherbegriffs
weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff abgestellt und sowohl den
Zustands- als auch den Verhaltensstörer kostenpflichtig erklärt. Bei einer
Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den objektiven und subjektiven
Anteilen an der Verursachung zu verteilen, wobei die Grundsätze der
Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51
Obligationenrecht [OR, SR 220]) analog heranzuziehen sind. Mit der Regelung von
Art. 32d USG wollte sich der Gesetzgeber an diese bundesgerichtliche Praxis anlehnen
(BGE 131 II 743).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass
sie als Grundstückeigentümerin Inhaberin des belasteten Standortes und damit
als Zustandsstörerin grundsätzlich kostenpflichtig ist. Sie macht aber geltend,
sie müsse gemäss Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG gänzlich von der
Kostentragungspflicht befreit werden.
b) Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die
X. AG bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung hätte Kenntnis
haben können.
aa) Je nach Ausgangslage sind die Anforderungen
an die «gebotene Sorgfalt» unterschiedlich. Es ist darauf abzustellen, was
üblicherweise von einem Käufer an Abklärungen über Sachmängel eines Grundstücks
erwartet werden darf. Dabei reicht die Konsultation des Grundbuchs und des
Katasters der belasteten Standorte (Art. 5f AltlV) nicht unbedingt aus. Es kann
vom Käufer verlangt werden, dass er sich zur Prüfung allfälliger Sachmängel des
Grundstücks Kenntnisse über dessen Lage und bisherige Nutzung (anhand des
Nutzungsplans oder durch Erkundigung bei der Umweltschutzfachstelle) verschafft
(Vollzugshilfe BAFU). Bestehen beispielsweise Anhaltspunkte für eine Belastung,
etwa, weil auf dem Grundstück früher eine kommunale Kehrichtdeponie betrieben
wurde, kann es nicht genügen, wenn sich die Käuferin nur beim Vertragspartner
nach einem allfälligen Sanierungsbedarf erkundigt und weitergehende Abklärungen
unterlässt (Karin Scherrer: Kostentragung nach Art. 32d USG, URP 2007 570). Der
Gesetzgeber knüpft an die Frage an, ob der Standortinhaber wusste oder aufgrund
der konkreten Umstände hätte wissen müssen, dass mit Belastungen zu rechnen ist
(Hans W. Stutz: Das revidierte Altlastenrecht des Bundes, URP 2006 344; BBl
2003.
5043).
bb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, im
Jahr 2000 habe noch kein allgemeines Bewusstsein für die Altlastenproblematik
bestanden und es habe für sie daher keinen Anlass für weitere Nachforschungen
gegeben. (…).
cc) (…)Aufgrund der wiederholten
Berichterstattung in verschiedenen nationalen und regionalen Medien über
mehrere Jahre und der Revision der Umweltschutzgesetzgebung im selben Zeitraum
(1995) kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit im
Jahr 2000 bereits für die Altlastenproblematik – speziell in Gewerbe- und
Industriegebieten – sensibilisiert war. Dass daher im Jahr 2000 bei Gewerbe-
und Industrieliegenschaften im für seine Uhrenindustrie bekannten Ort ein
«Grundverdacht» auf eine Belastung bestand, war sicherlich auch der
Konkursverwaltung bekannt. Im vorliegenden Fall lagen aber (noch) keine
konkreten Hinweise vor. Die Interessenten in einem solchen Fall speziell auf
ihre Sorgfaltspflichten im Sinne von genaueren Abklärungen aufmerksam zu
machen, gehört jedoch zweifellos nicht zu den Aufgaben des Konkursamtes. Die
Beschwerdeführerin durfte nicht davon ausgehen, dass sie nichts zu unternehmen
habe, die Konkursverwaltung Abklärungen treffe und sie dann gegebenenfalls über
Belastungen informiere. (…)
ee) Beim Erwerb von Industrie- oder
Gewerbegrundstücken gilt generell eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Der Erwerber
muss sich insbesondere beim Kauf von Industriegrundstücken über Lage und
bisherige Nutzung (anhand des Nutzungsplans oder durch Erkundigung bei der
Umweltschutzfachstelle) informieren (Vollzugshilfe BAFU). Bereits in BGE 107 II
161.
hielt das Bundesgericht fest, dass sich ein Standortinhaber nicht auf
Unwissenheit berufen kann, wenn er beim Eigentumserwerb keine Nachforschungen
betrieb, obwohl nach Art und Mass der industriellen oder gewerblichen
Vornutzung mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen war (Scherrer,
a.a.O., S. 562 ff.). Das Bundesgericht ging damit schon im Jahr 1981 davon aus,
dass bei (gewissen) industriellen oder gewerblichen Nutzungen generell mit der
Möglichkeit einer Belastung zu rechnen ist und daher im Rahmen der gebotenen
Sorgfalt Abklärungen getroffen werden müssen. Dies galt im Zeitpunkt der
Steigerung umso mehr, da die Altlastenproblematik ab ca. 1995 vermehrt
Gegenstand der politischen Diskussion und medialen Berichterstattung bildete.
Die Beschwerdeführerin hat mit GB Nr. 1000 ein
Grundstück ersteigert, welches in der Dokumentation zur Versteigerung als
«Gewerbezentrum mit Lager-, Gewerbe- und Büroräumen» in der Bauzone JG 14
(Industrie- und Gewerbezone mit 14 m Gebäudehöhe) beschrieben wird. Im der
Versteigerungsdokumentation beiliegenden Grundbuchauszug werden die Gebäude an
der A.-Strasse 9 und 11 als Industriegebäude bezeichnet. Es handelte sich also
zweifellos um ein Grundstück, für welches die erhöhte Sorgfaltspflicht galt. Da
es sich (im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Beschwerdeführerin) in der
Industrie- und Gewerbezone (heute: Gewerbezone mit Wohnen) befand, musste die
Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass ihre Rechtsvorgänger eine der Zone
entsprechende Nutzung betrieben hatten. Der Verkehrswertschätzung aus dem Jahr
1996, die sich in den Akten des ehemaligen Konkursamtes Grenchen befindet, kann
denn auch entnommen werden, dass sich in den Gebäuden an der A.-Strasse 9 und
11.
u.a. ein Ölmagazin befunden hat und ein Härtereianbau existierte. Damit
lagen sogar konkrete Hinweise auf eine gewerbliche bzw. industrielle Nutzung
mit problematischen Stoffen vor. Aus diesem Grund hätte die X. AG auf jeden
Fall weitere Abklärungen treffen müssen. Und dies sogar, wenn kein allgemeines
Bewusstsein für die Altlastenproblematik bestanden hätte.
ff) (...) Bei der Beschwerdeführerin bzw.
ihrem Organ S. handelte es sich damit zweifellos um im Immobilienbereich
erfahrene Steigerer, an welche betreffend die an den Tag zu legende Sorgfalt
entsprechend hohe Ansprüche gestellt werden dürfen.
gg) Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn
sich der öffentliche Kataster über eine Belastung ausschweige, dürfe der
Erwerber von der Nichtbelastung ausgehen. Gleiches müsse gelten, wenn der
Kataster der sog. Betriebsstandorte im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft
noch nicht fertiggestellt sei, weil der Kanton sich mit den entsprechenden
Erhebungen in Verzug befinde. Der Standortinhaber sei in solchen Fällen nur
gehalten, Untersuchungen durchzuführen bzw. weitere Nachforschungen anzustellen,
wenn durch Anhaltspunkte ausserhalb des Katasters wie aus dem Nutzungsplan, aus
dem Grundbuch, aus der Vornutzung des Verkäufers sowie aus der reinen optischen
Betrachtung des Grundstücks sich die Belastungsmöglichkeit aufdrängen sollte.
Es ist unbestritten, dass im Zeitpunkt der
Liegenschaftensteigerung (Februar 2000) kein Eintrag im Kataster der belasteten
Standorte für das Grundstück GB Nr. 1000 existierte. Dies war darauf
zurückzuführen, dass die Frist für die Erstellung des Katasters damals noch bis
31.
Dezember 2003 lief (Art. 27 AltlV), der Kataster noch in Arbeit war und der
Kanton sich damit nicht in Verzug befand. Dass ein Käufer einer Liegenschaft
beim Fehlen eines Katastereintrags von der Nichtbelastung ausgehen darf, würde
mindestens voraussetzen, dass überhaupt ein vollständiger Kataster besteht oder
bestehen müsste. Dies war vorliegend nicht der Fall, und dem Kanton kann nicht
vorgeworfen werden, er habe Fristen nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin
hat sich denn auch gar nicht bei der zuständigen Stelle nach einem
Katastereintrag erkundigt. Andernfalls hätte sie nämlich zweifellos die
Information erhalten, der Kataster sei noch nicht fertiggestellt; sie könne aus
dem fehlenden Eintrag nichts ableiten. Diese Information hatte auch die P. erhalten,
welche sich im Vorfeld der Steigerung beim Amt für Wasserwirtschaft erkundigt
hatte.
Auch bei einem fertiggestellten Kataster darf
ein fehlender Katastereintrag den Erwerber aber – wie die Beschwerdeführerin zu
Recht ausführt – nicht von weiteren Abklärungen abhalten, wenn sich die
Belastungsmöglichkeit aus Anhaltspunkten ausserhalb des Katasters aufdrängt.
Die Beschwerdeführerin wäre, wenn sie das Vorliegen solcher Anhaltspunkte
geprüft hätte, mit Sicherheit auf solche gestossen. Sie hätte nämlich
Nutzungsplan und Grundbuch konsultieren müssen und die Vornutzung abklären
sollen (Mischa Berner: Die Kostentragungspflicht des Standortinhabers bei der
Altlastensanierung, in: Jusletter, 5. Oktober 2009, Rz 16). Bei Konsultation
des Grundbuches und des Nutzungsplans wäre bereits klar gewesen, dass es sich
um ein Grundstück in der Industrie- und Gewerbezone handelt, bei welchem
weitere Abklärungen unumgänglich sind. Es kann dazu auf die obigen Ausführungen
verwiesen werden. Auch Erkundigungen betreffend die Vornutzung hätten klare
Hinweise auf mögliche Belastungen geliefert.
Die Beschwerdeführerin hat keine Abklärungen
über Altlasten getroffen. Sie erwähnt einzig, dass sie einige Tage vor der
Versteigerung beim Konkursamt vorgesprochen und sich nach allfälligen Altlasten
erkundigt habe. Sollte diese Abklärung wirklich stattgefunden haben, so konnte
die Beschwerdeführerin keinesfalls davon ausgehen, das Konkursamt sei für eine
solche Auskunft zuständig. Wenn ihr das Konkursamt tatsächlich eine abschlägige
Auskunft erteilt hätte, so wäre dies zweifellos nur in dem Sinne erfolgt, dass
dort keine Hinweise auf eine Belastung vorlagen. Sicherlich wären die Vertreter
der X. AG für genauere Auskünfte aber ans zuständige Amt verwiesen worden, das
schon vorher ermächtigt worden war, der P. Auskunft über allfällige Altlasten
zu erteilen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe dort jemals
vorgesprochen.
hh) Als Zwischenresultat kann festgehalten
werden, dass im Zeitpunkt der Steigerung ein allgemeines Bewusstsein für die
Altlastenproblematik bestanden hat. Die Konkursverwaltung war weder die für
Auskünfte über allfällige Belastungen zuständige Stelle noch lagen ihr
diesbezüglich konkrete Hinweise vor, auf welche sie die Interessenten hätte
aufmerksam machen müssen. Nicht nur aufgrund des allgemeinen Bewusstseins,
sondern vor allem auch, weil sie ein Industrie- bzw. Gewerbegrundstück zu
ersteigern beabsichtigte, galt für die Beschwerdeführerin eine erhöhte
Sorgfaltspflicht, die sie zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen.
Beim für sie handelnden S. handelte es sich zudem um einen im Immobilienbereich
tätigen Fachmann. Aus dem Fehlen eines Katastereintrags konnte im Jahr 2000
noch nichts abgeleitet werden bzw. ein Erwerber darf sich bei fehlendem Eintrag
auch heute nicht unbesehen darauf verlassen, dass keine Belastung besteht. Im
vorliegenden Fall hätten (bei entsprechenden Erkundigungen) Anhaltspunkte
ausserhalb des Katasters (Industriegrundstück, Vornutzung) vorgelegen. Bei der
Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Beschwerdeführerin daher wissen
müssen, dass mit einer Belastung zu rechnen ist. Die Voraussetzungen für eine
vollständige Kostenbefreiung sind demnach nicht erfüllt.
6.
a) Die Beschwerdeführerin beantragt
eventualiter, es sei die Kostenbeteiligung im Umfang von 20% herabzusetzen.
Beim Festlegen der Verursacherquote müssten alle objektiven und subjektiven
Umstände berücksichtigt werden. Es sei nach Art und Gewicht der Verursachung zu
fragen. Weiter sei zu beachten, dass der Kostenanteil, der sich aus dem so
bestimmten Mass der Verantwortung ergebe, aus Billigkeitsgründen herabgesetzt
werden könne. Sie, die Beschwerdeführerin, sei blosse Zustandsstörerin und
dürfe nicht in einem unverhältnismässigen und unbilligen Mass zur Rechnung gezogen
werden.
b) Die Kostenverteilung bei einer Mehrheit von
Verursachern soll gemäss dem ersten Satz von Art. 32d Abs. 2 USG «entsprechend
ihren Anteilen an der Verursachung» erfolgen.
aa) Die Verankerung des Verursacherprinzips
unterstreicht, dass bei der Altlastensanierung nicht die Allgemeinheit
«aufräumen» und «die Zeche zahlen» soll (Gemeinlastprinzip), sondern dass in
erster Linie die beteiligten Privaten Eigenverantwortung übernehmen müssen. Für
die Bemessung der Verursachungsanteile soll die Art der Verursachung und das
Gewicht der Verursachung beachtet werden. Ausgehend von der Art der
Verursachung ist der Verhaltensstörer stärker zu belasten als der
Zustandsstörer und der schuldhafte Störer stärker als der schuldlose. Der
Bundesgesetzgeber ist vom Prinzip der Lastengerechtigkeit ausgegangen. Danach
sollen die finanziellen Lasten auf die verschiedenen Verantwortlichen «gerecht»
verteilt werden: Es soll eine insgesamt angemessene, faire Kostentragung
gefunden werden. Zuerst haftet deshalb der schuldhafte Verhaltensstörer und
zuletzt der schuldlose Zustandsstörer. (…) Neben der Art der Verursachung ist
auch das Gewicht der Verursachung bei der Ermittlung der Verursachungsquoten
einzubeziehen. Wer im adäquaten Kausalverlauf (d.h. nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge) eine Hauptursache für die Notwendigkeit der Massnahmen setzt, trägt
den Hauptteil deren Kosten. Setzt er nur eine Teilursache neben andern, so
vermindert sich sein Kostenanteil proportional. Weiter ist die Bedeutung nicht
zu verantwortender Mitursachen wie Naturereignisse, höhere Gewalt oder Zufälle
zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: Hans W. Stutz: Neue Ansätze bei der
Altlastenkostenverteilung?, URP 2011, S. 55 f.; Beatrice Wagner Pfeifer:
Kostentragungspflichten bei der Sanierung und Überwachung von Altlasten im
Zusammenhang mit Deponien, ZBl 2004, S. 127; Vollzugshilfe BAFU).
bb) Zur Konkretisierung dieser Anweisung des
Gesetzgebers, wonach die Kosten nach den Anteilen an der Verursachung verteilt
werden sollen, entwickelte die Verwaltungs- und Gerichtspraxis einen Tarif: Im
Regelfall tragen Zustandsverursacher zwischen 10 und 30 Prozent, während
Verhaltensverursacher 70 bis 90 Prozent der Kosten tragen müssen (Hans W.
Stutz, a.a.O., S. 49; Vollzugshilfe des BAFU; Beatrice Wagner Pfeifer, a.a.O.).
cc) Billigkeitserwägungen wie die
wirtschaftliche Interessenlage oder die wirtschaftliche Zumutbarkeit sollen
erst in einer zweiten Stufe zur Erhöhung oder Herabsetzung des Kostenanteils
herangezogen werden. Das Kriterium der wirtschaftlichen Interessenlage bzw.
Zumutbarkeit ist vielmehr im Sinne des verfassungsrechtlichen
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auszulegen (Beatrice Wagner Pfeifer, a.a.O.,
S. 127 f.).
c) Angesichts der Vielzahl von Faktoren, die
einen Einfluss auf die Kostenallokation ausüben können, gibt es jeweils nicht
ein einzig mögliches juristisch korrektes Ergebnis. Vielmehr hat die
Verwaltungsbehörde, die einen Kostenverteilungsentscheid fällt, einen
erheblichen Entscheidungsspielraum bei der Festlegung der Verursachungsanteile und
damit der Kosten für den einzelnen Verursacher. Dieses der entscheidenden
Behörde eingeräumte Ermessen muss pflichtgemäss ausgeübt werden. Es sind bei
der Ermessensbetätigung namentlich das Verhältnismässigkeitsgebot und die
Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Als
Richtschnur für die Ausübung des Ermessens dienen einerseits die dargelegten
Leitlinien. Andererseits haben Verwaltungspraxis und Rechtsprechung wie erwähnt
einen «Tarif» entwickelt (Hans W. Stutz, a.a.O., S. 58 f.).
Die Beschwerdeführerin ist
unbestrittenermassen Zustandsverursacherin und damit grundsätzlich
kostenpflichtig. Als Standortinhaberin trägt sie den Nutzen der geplanten
Massnahmen bzw. den Nutzen aus dem Grundstück. Möglicherweise hat sie bei der
Ersteigerung der Parzelle davon profitiert, dass andere Interessenten
Abklärungen betreffend Altlasten getroffen und nicht mehr bzw. nur noch bis zu
einer bestimmten Höhe mitgeboten haben und der Preis so nicht weiter in die
Höhe getrieben wurde. Gleichzeitig ist aber auch klar, dass der X. AG als
schuldlose Zustandsverursacherin nur ein relativ kleiner Kostenanteil auferlegt
werden darf. Die ihr von der Vorinstanz auferlegte Quote von 20% liegt im
Rahmen des «Tarifs», der für einen Zustandsstörer einen Anteil von 10% bis 30%
vorsieht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in einem älteren
Entscheid bei einem Ölunfall den schuldlosen Zustandsstörer (Anlageneigentümer)
ebenfalls zur Übernahme eines Kostenanteils von 20% verpflichtet (BVR 1997, S.
240). Ebenso hat der Regierungsrat des Kantons Aargau in einem Entscheid vom 8.
März 2006 den Verursacher- und damit den Kostenanteil eines als schuldloser
Zustandsstörer beurteilten Grundstückeigentümers auf 20% festgelegt (AGVE 2006
Nr. 98 S. 498). In BGE 131 II 743 war die Kostenverteilung von 25% zulasten der
schuldlosen Zustandsstörerin (Grundeigentümerin) und 75% zulasten der
Verhaltensstörer vor Bundesgericht nicht mehr umstritten (E. 2.1). Ein
Kostenanteil von 20% zulasten der Beschwerdeführerin entspricht demnach im
vorliegenden Fall sowohl den dargelegten Leitlinien als auch dem Tarifrahmen.
Der konkrete Anteil von 20% für einen schuldlosen Zustandsstörer deckt sich
ausserdem mit verschiedenen ähnlich gelagerten (Gerichts-)Entscheiden und er
scheint in keiner Weise unverhältnismässig.
d) Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor,
die Tragung der ihr auferlegten Kosten sei für sie wirtschaftlich nicht tragbar
oder nicht zumutbar. Sie macht nur ganz allgemein geltend, die ihr auferlegten
Kosten dürften nicht unverhältnismässig sein, ohne konkrete Gründe für die
Herabsetzung ihres Anteils zu nennen. Billigkeitsgründe, die eine Herabsetzung
des Kostenanteils erforderlich machen könnten, sind denn auch nicht
ersichtlich.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2011
(VWBES.2010.242)