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Entscheid

VWBES.2010.377

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

4. April 2011Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

M., Serbischer Staatsangehöriger, hatte sich

mehrmals straffällig gemacht. Er wurde namentlich wie folgt verurteilt:

«23 Monate und fünf Tage Gefängnis nebst fünf

Jahren Landesverweisung wegen Raubs und mehrfacher Widerhandlung gegen das

Waffengesetz.

Vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe

(…) wegen Menschenhandels, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Förderung der

Prostitution, mehrfachen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts mit

Bereicherungsabsicht und des mehrfachen Beschäftigens von Ausländern ohne

Bewilligung.»

Im Dezember 2010 verfügte das Departement des

Innern, die Niederlassungsbewilligung werde widerrufen. M. werde aus der

Schweiz weggewiesen. Er habe die Schweiz bis spätestens am 31. Dezember 2010 zu

verlassen.

Dagegen liess M. Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erheben. Der Beschwerdeführer sei vorzeitig bedingt aus dem Strafvollzug

entlassen worden. Er habe mit der Bewährungshilfe vorbildlich zusammengearbeitet.

Der Beschwerdeführer sei im Alter von 14 Jahren eingereist und halte sich schon

lange in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer habe drei in der Schweiz

geborene Kinder. Eines der Mädchen habe vor dem Hintergrund der Ausweisung des

Vaters mit massiven Ängsten reagiert. Die Töchter seien hier eingeschult

worden. Den Kindern sei eine Ausreise nicht zuzumuten. Die beruflichen und wirtschaftlichen

Aussichten in Serbien seien unbestimmt. Der Beschwerdeführer habe in Serbien

keine Verwandten mehr. Dem Beschwerdeführer könne eine günstige Prognose

gestellt werden, weil er sich völlig von seinem alten Umfeld distanziert habe.

Er lebe in finanziell geordneten Verhältnissen. Eine Trennung von Frau und

Kindern sei unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

3.

a) Nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländergesetzes

(AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und

Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhalten,

einerseits aus Gründen von Abs. 1 lit. b widerrufen werden, also wenn die Ausländerin

oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet

oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet – anderseits nach Art. 62

lit. b AuG, also wenn er oder sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

verurteilt worden ist.

b) Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf

Art. 62 lit. b AuG. (…) Nach BGE 135 II 377 ist klar, dass bereits eine

Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr als längerfristige Strafe im Sinne von

Art. 62 lit. b AuG gilt. (…)

4.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

liegt im Ermessen der Behörde. Diese hat nach Art. 96 Abs. 1 AuG die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der

Integration der Ausländer zu berücksichtigen. Wenn Familienangehörige tangiert

werden, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zudem Art. 8 Ziff. 2 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.

) zu beachten (vgl. BGE 2C_541/2009 vom 1. März 2010). (…)

6.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers

und dem Grad seiner Integration ist festzuhalten, dass er schon seit sehr

langer Zeit in der Schweiz lebt, aber nicht hier geboren ist. Er kam im Alter

von 14 Jahren in die Schweiz, also gegen Ende der Schulzeit. Eine Berufsbildung

absolvierte er wegen schlechter Deutschkenntnisse nicht. Er arbeitete als

Hilfsarbeiter und konnte seinen Lebensunterhalt bestreiten. (…) Der

Beschwerdeführer heiratete im August 1997 B. Das Ehepaar hat drei Kinder. Die

Ehefrau ist erneut schwanger. Nach der Geburt können die finanziellen Verhältnisse

sehr eng werden. Es ist von eher ungünstigen persönlichen Verhältnissen und

einer nur geringen sozialen und wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers

in der Schweiz auszugehen, obwohl er schon lange Zeit hier lebt.

7.

a) Art. 8 EMRK und Art. 13 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) garantieren den Schutz des Privat- und

Familienlebens. Auf Art. 8 EMRK kann sich berufen, wer in der Schweiz eine enge

und schützenswerte Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern hat. Diese

Beziehung muss tatsächlich gelebt werden (BGE 109 Ib 183).

b) Der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) hat den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf

Achtung des Privat- und Familienlebens nicht nur bei jugendlichen, sondern

ebenfalls bei erwachsenen Ausländern, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen

sind, als betroffen angesehen. In BGE 122 II 433 hatte sich das Bundesgericht

mit der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung von ausländischen Straftätern zu

befassen, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen sind. In diesem Zusammenhang hat

sich das Bundesgericht mit den einschlägigen Entscheiden des EGMR auseinandergesetzt.

In seinem Entscheid gelangte das Bundesgericht zum Schluss, aus der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lasse sich zwar

folgern, dass bei der Ausweisung von Ausländern, die im Aufenthaltsstaat

aufgewachsen sind, eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sei, dass der Entscheid

letztlich aber immer von der Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall

abhänge. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass bei den Fällen, welche der

Gerichtshof gutgeheissen habe, jeweils besondere Umstände (etwa Gehörlosigkeit,

besondere Abhängigkeit von den Angehörigen, nahe Angehörige mit Bürgerrecht des

Aufenthaltsstaats, keine Kenntnis der Sprache des Heimatlands, wesentliche

Unterschiede in den Lebensbedingungen zwischen Aufenthalts- und Heimatstaat

usw.) vorgelegen hätten.

Besondere Umstände sind im vorliegenden Fall

nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Schweiz aufgewachsen;

er hielt sich bis zum Alter von 14 Jahren in seiner Heimat auf. Er ist selbständig

und gesund.

Der Beschwerdeführer hat eine intakte Familie.

Es ist nicht zu verkennen, dass diese Familie, namentlich die Kinder, in ernsthafte

Schwierigkeiten geraten könnten, wenn die Wegweisung vollzogen wird. Es ist

auch ohne weiteres glaubhaft, dass die Kinder schon unter dem

Gefängnisaufenthalt gelitten haben. (…)

Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens

gilt aber nicht absolut. Eingriffe sind gestattet, wenn sie sich nach Art. 8

Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn

der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in

einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Ordnung und zur

Verhinderung strafbarer Handlungen notwendig ist. Bei einer strafrechtlichen

Verurteilung berücksichtigt der EGMR Faktoren wie Natur und Schwere der

begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die Zeit,

die seit der Straftat vergangen ist, das Verhalten, die Staatsangehörigkeit,

die familiäre Situation im Aufenthaltsstaat und die zu erwartenden

Schwierigkeiten für das Familienleben im Zielstaat (Peter Uebersax et al.

[Hrsg.]: Ausländerrecht, Basel 2009, Rz 16.68; BGE 126 II 425).

Der Beschwerdeführer hat mehrere schwere

Straftaten begangen. Er lebt seit ca. 23 Jahren in der Schweiz. Dies allerdings

mit Unterbrüchen durch den Gefängnisaufenthalt und den in der Heimat

geleisteten Militärdienst. Seit der letzten Straftat ist schon eine gewisse

Zeit verstrichen; lang haben aber auch das Strafverfahren und der Strafvollzug

gedauert. Er verhält sich nun wohl. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass er

in Zukunft wieder ein Doppelleben führt. Der Beschwerdeführer hat hier eine

intakte Familie. Der Vater lebt ebenfalls hier. Indessen ist seine Ehefrau

ebenfalls serbische Staatsangehörige und vor ca. 15 Jahren im Alter von 16

Jahren in die Schweiz eingereist. Die Kinder sind noch relativ jung; eine

Integration in Serbien dürfte noch möglich sein. Das Familienleben kann

folglich auch in der Heimat fortgeführt werden. Dass die wirtschaftlichen

Aussichten dort nicht sehr günstig sein mögen, kann für sich allein nicht ausschlaggebend

sein. (…)

8.

Bei der Interessenabwägung ist (…) davon

auszugehen, dass das öffentliche Interesse an einem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung verbunden mit einer Wegweisung angesichts des hohen

Verschuldens, das zur längerfristigen Freiheitsstrafe führte, der wiederholten

Straffälligkeit, der relativ ungünstigen weiteren persönlichen Voraussetzungen

die gegenüberstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem

weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt; dies auch unter Berücksichtigung

der Tatsache, dass seine Kinder in der Schweiz leben (Es ist auf folgende

neuere Verwaltungsgerichtsentscheide in ähnlich gelagerten Fällen zu verweisen:

VWBES.2009.216, vom Bundesgericht bestätigt; VWBES.2009.215; VWBES.2010.125;

VWBES.2010.53). Dem Beschwerdeführer ist ohne weiteres zuzumuten, in seiner

Heimat zu leben. (…) Sowohl seiner Frau als auch den Kindern ist ein Nachfolgen

in die Heimat möglich und zumutbar.

Die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK

sind erfüllt. Eine Verunmöglichung des Kontakts mit seinen Kindern und damit

ein unzulässiger Eingriff in den Kerngehalt von Art. 8 EMRK bzw. Art.13 BV

liegen nicht vor.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. April

2011.

(VWBES.2010.377)