VWBES.2010.377
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
4. April 2011Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 29
Art. 8 EMRK, Art. 62 lit. b AuG. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der unter anderem
wegen Menschenhandels, mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher Förderung der
Prostitution zu einer über vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
kann widerrufen werden. Dies selbst dann, wenn er bereits im Alter von 14
Jahren in die Schweiz eingereist ist und heute hier eine intakte Familie mit
drei Kindern hat.
Sachverhalt
M., Serbischer Staatsangehöriger, hatte sich
mehrmals straffällig gemacht. Er wurde namentlich wie folgt verurteilt:
«23 Monate und fünf Tage Gefängnis nebst fünf
Jahren Landesverweisung wegen Raubs und mehrfacher Widerhandlung gegen das
Waffengesetz.
Vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
(…) wegen Menschenhandels, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Förderung der
Prostitution, mehrfachen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts mit
Bereicherungsabsicht und des mehrfachen Beschäftigens von Ausländern ohne
Bewilligung.»
Im Dezember 2010 verfügte das Departement des
Innern, die Niederlassungsbewilligung werde widerrufen. M. werde aus der
Schweiz weggewiesen. Er habe die Schweiz bis spätestens am 31. Dezember 2010 zu
verlassen.
Dagegen liess M. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erheben. Der Beschwerdeführer sei vorzeitig bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen worden. Er habe mit der Bewährungshilfe vorbildlich zusammengearbeitet.
Der Beschwerdeführer sei im Alter von 14 Jahren eingereist und halte sich schon
lange in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer habe drei in der Schweiz
geborene Kinder. Eines der Mädchen habe vor dem Hintergrund der Ausweisung des
Vaters mit massiven Ängsten reagiert. Die Töchter seien hier eingeschult
worden. Den Kindern sei eine Ausreise nicht zuzumuten. Die beruflichen und wirtschaftlichen
Aussichten in Serbien seien unbestimmt. Der Beschwerdeführer habe in Serbien
keine Verwandten mehr. Dem Beschwerdeführer könne eine günstige Prognose
gestellt werden, weil er sich völlig von seinem alten Umfeld distanziert habe.
Er lebe in finanziell geordneten Verhältnissen. Eine Trennung von Frau und
Kindern sei unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
3.
a) Nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und
Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhalten,
einerseits aus Gründen von Abs. 1 lit. b widerrufen werden, also wenn die Ausländerin
oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet
oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet – anderseits nach Art. 62
lit. b AuG, also wenn er oder sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist.
b) Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf
Art. 62 lit. b AuG. (…) Nach BGE 135 II 377 ist klar, dass bereits eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr als längerfristige Strafe im Sinne von
Art. 62 lit. b AuG gilt. (…)
4.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
liegt im Ermessen der Behörde. Diese hat nach Art. 96 Abs. 1 AuG die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der
Integration der Ausländer zu berücksichtigen. Wenn Familienangehörige tangiert
werden, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zudem Art. 8 Ziff. 2 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.
) zu beachten (vgl. BGE 2C_541/2009 vom 1. März 2010). (…)
6.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers
und dem Grad seiner Integration ist festzuhalten, dass er schon seit sehr
langer Zeit in der Schweiz lebt, aber nicht hier geboren ist. Er kam im Alter
von 14 Jahren in die Schweiz, also gegen Ende der Schulzeit. Eine Berufsbildung
absolvierte er wegen schlechter Deutschkenntnisse nicht. Er arbeitete als
Hilfsarbeiter und konnte seinen Lebensunterhalt bestreiten. (…) Der
Beschwerdeführer heiratete im August 1997 B. Das Ehepaar hat drei Kinder. Die
Ehefrau ist erneut schwanger. Nach der Geburt können die finanziellen Verhältnisse
sehr eng werden. Es ist von eher ungünstigen persönlichen Verhältnissen und
einer nur geringen sozialen und wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers
in der Schweiz auszugehen, obwohl er schon lange Zeit hier lebt.
7.
a) Art. 8 EMRK und Art. 13 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) garantieren den Schutz des Privat- und
Familienlebens. Auf Art. 8 EMRK kann sich berufen, wer in der Schweiz eine enge
und schützenswerte Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern hat. Diese
Beziehung muss tatsächlich gelebt werden (BGE 109 Ib 183).
b) Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) hat den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf
Achtung des Privat- und Familienlebens nicht nur bei jugendlichen, sondern
ebenfalls bei erwachsenen Ausländern, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen
sind, als betroffen angesehen. In BGE 122 II 433 hatte sich das Bundesgericht
mit der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung von ausländischen Straftätern zu
befassen, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen sind. In diesem Zusammenhang hat
sich das Bundesgericht mit den einschlägigen Entscheiden des EGMR auseinandergesetzt.
In seinem Entscheid gelangte das Bundesgericht zum Schluss, aus der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lasse sich zwar
folgern, dass bei der Ausweisung von Ausländern, die im Aufenthaltsstaat
aufgewachsen sind, eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sei, dass der Entscheid
letztlich aber immer von der Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall
abhänge. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass bei den Fällen, welche der
Gerichtshof gutgeheissen habe, jeweils besondere Umstände (etwa Gehörlosigkeit,
besondere Abhängigkeit von den Angehörigen, nahe Angehörige mit Bürgerrecht des
Aufenthaltsstaats, keine Kenntnis der Sprache des Heimatlands, wesentliche
Unterschiede in den Lebensbedingungen zwischen Aufenthalts- und Heimatstaat
usw.) vorgelegen hätten.
Besondere Umstände sind im vorliegenden Fall
nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Schweiz aufgewachsen;
er hielt sich bis zum Alter von 14 Jahren in seiner Heimat auf. Er ist selbständig
und gesund.
Der Beschwerdeführer hat eine intakte Familie.
Es ist nicht zu verkennen, dass diese Familie, namentlich die Kinder, in ernsthafte
Schwierigkeiten geraten könnten, wenn die Wegweisung vollzogen wird. Es ist
auch ohne weiteres glaubhaft, dass die Kinder schon unter dem
Gefängnisaufenthalt gelitten haben. (…)
Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens
gilt aber nicht absolut. Eingriffe sind gestattet, wenn sie sich nach Art. 8
Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn
der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in
einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Ordnung und zur
Verhinderung strafbarer Handlungen notwendig ist. Bei einer strafrechtlichen
Verurteilung berücksichtigt der EGMR Faktoren wie Natur und Schwere der
begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die Zeit,
die seit der Straftat vergangen ist, das Verhalten, die Staatsangehörigkeit,
die familiäre Situation im Aufenthaltsstaat und die zu erwartenden
Schwierigkeiten für das Familienleben im Zielstaat (Peter Uebersax et al.
[Hrsg.]: Ausländerrecht, Basel 2009, Rz 16.68; BGE 126 II 425).
Der Beschwerdeführer hat mehrere schwere
Straftaten begangen. Er lebt seit ca. 23 Jahren in der Schweiz. Dies allerdings
mit Unterbrüchen durch den Gefängnisaufenthalt und den in der Heimat
geleisteten Militärdienst. Seit der letzten Straftat ist schon eine gewisse
Zeit verstrichen; lang haben aber auch das Strafverfahren und der Strafvollzug
gedauert. Er verhält sich nun wohl. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass er
in Zukunft wieder ein Doppelleben führt. Der Beschwerdeführer hat hier eine
intakte Familie. Der Vater lebt ebenfalls hier. Indessen ist seine Ehefrau
ebenfalls serbische Staatsangehörige und vor ca. 15 Jahren im Alter von 16
Jahren in die Schweiz eingereist. Die Kinder sind noch relativ jung; eine
Integration in Serbien dürfte noch möglich sein. Das Familienleben kann
folglich auch in der Heimat fortgeführt werden. Dass die wirtschaftlichen
Aussichten dort nicht sehr günstig sein mögen, kann für sich allein nicht ausschlaggebend
sein. (…)
8.
Bei der Interessenabwägung ist (…) davon
auszugehen, dass das öffentliche Interesse an einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung verbunden mit einer Wegweisung angesichts des hohen
Verschuldens, das zur längerfristigen Freiheitsstrafe führte, der wiederholten
Straffälligkeit, der relativ ungünstigen weiteren persönlichen Voraussetzungen
die gegenüberstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt; dies auch unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass seine Kinder in der Schweiz leben (Es ist auf folgende
neuere Verwaltungsgerichtsentscheide in ähnlich gelagerten Fällen zu verweisen:
VWBES.2009.216, vom Bundesgericht bestätigt; VWBES.2009.215; VWBES.2010.125;
VWBES.2010.53). Dem Beschwerdeführer ist ohne weiteres zuzumuten, in seiner
Heimat zu leben. (…) Sowohl seiner Frau als auch den Kindern ist ein Nachfolgen
in die Heimat möglich und zumutbar.
Die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK
sind erfüllt. Eine Verunmöglichung des Kontakts mit seinen Kindern und damit
ein unzulässiger Eingriff in den Kerngehalt von Art. 8 EMRK bzw. Art.13 BV
liegen nicht vor.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. April
2011.
(VWBES.2010.377)