VWBES.2010.50
Kostenverteilung
1. Februar 2011Deutsch27 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 26
Art. 9 BV, Art. 59 USG. Kostentragung bei Sicherungs- und Behebungsmassnahmen;
Kostenpflichtig sind gemäss Bundesgericht sowohl Zustands- als auch
Verhaltensstörer. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen unter Kostenfolgen
sind ex ante zu beurteilen. Es ist nicht massgebend, ob sich die Gefahr ex post
als weniger gravierend erwiesen hat als anfänglich vermutet.
Voraussetzungen für einen Anspruch des
Privaten auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in das Verhalten der
Behörden (Grundsatz von Treu und Glauben).
Möglichkeit der Reduktion der Ersatzpflicht
bei schuldlosen Zustandsstörern aus Gründen der Billigkeit, Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen.
Sachverhalt
a) Die A. AG ist Eigentümerin einer in Olten
am Ufer der Aare im Gewässerschutzbereich Au gelegenen Liegenschaft.
Rund 820 m flussabwärts befindet sich ein Pumpwerk zur Trinkwasseraufbereitung.
In der Nacht vom 8. auf den 9. August 2007
wurde das Untergeschoss der Liegenschaft von der Hochwasser führenden Aare
überflutet. Der dort in einem separaten Raum installierte Heizöltank wurde
durch den Auftrieb angehoben, die Leitungen wurden abgerissen, das Heizöl trat
aus und es entstand ein Wasser-Öl-Gemisch, welches später von der Feuerwehr
Olten und der Firma X. AG abgepumpt wurde. Dabei wurde zuerst das sich unter
der Ölschicht befindliche Wasser in die Aare abgeleitet. Anschliessend führte
die X. AG ca. 1'257'860 kg des Wasser-Öl-Gemischs ab und entsorgte es.
Das Amt für Umwelt (AfU) stellte der A. AG
Rechnung über CHF 411'908.20 für die Abpump- und Entsorgungskosten und betrieb
diese, als keine Zahlung erfolgte. Die A. AG erhob Rechtsvorschlag.
b) Das AfU übergab in der Folge die Akten dem
Bau- und Justizdepartement (BJD) zur weiteren Bearbeitung. Dieses gewährte der
A. AG das rechtliche Gehör und verfügte am 10. Februar 2010, die A. AG
habe für den Schadenfall CHF 411'908.20 zu bezahlen.
c) Die A. AG erhob Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
a) Die Kosten der zur Abwehr einer
unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie die zur Feststellung und
zur Behebung eines Schadens getroffenen behördlichen Massnahmen sind dem
Verursacher zu überbinden (Art. 54 Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20).
Diese Bestimmung entspricht Art. 8 aGSchG, so dass die Praxis zu dieser
altrechtlichen Norm auch für die Auslegung der heute geltenden Bestimmung
herangezogen werden kann (vgl. BBl 1987 II 1150). Dasselbe gilt in Bezug auf Art.
59.
des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01; vgl. BGE 118 Ib 413; vgl. auch die
zusammenfassende Darstellung von Massimo Pergolis: Umweltschaden-Haftpflicht –
Ausgewählte Fragen im Zusammenhang mit der Kostenauflage an den Verursacher «Störer»,
in: SVZ 1995, S. 258 ff.). Mit dem Einbezug der Gewässerverunreinigungen und
anderer Eingriffe in Gewässer in den Schutzbereich des USG verlor Art. 54 GSchG
seine selbständige Bedeutung. Die Bestimmung erscheint nur mehr als
Anwendungsfall der umfassenden öffentlichrechtlichen Haftungsregel von Art. 59
USG (Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller (Hrsg.), Kommentar zum USG, N 34
zu Art. 59, nachfolgend zitiert als USG-Kommentar).
Das Verursacherprinzip ist als allgemeiner
Grundsatz des Umweltrechts ausserdem auch in den ersten Artikeln des
Umweltschutz- und des Gewässerschutzgesetzes kodifiziert (vgl. Art. 2 USG und
Art. 3a GSchG), wo festgehalten wird, dass, wer Massnahmen nach dem entsprechenden
Gesetz verursacht, die Kosten dafür zu tragen hat.
b) Das Bundesgericht greift bei der
Umschreibung des Verursacherkreises nach Art. 54 GSchG und Art. 59 USG auf das
Störerprinzip zurück (BGE 1A.191/2000 vom 12.2.2001; BGE 118 Ib 407; BGE 114 Ib
44). Störer- und Verursacherbegriff nehmen jedoch genau genommen je eine eigene
Funktion wahr. Während der Störerbegriff die polizeipflichtige Person, das
heisst diejenige Person, welche die polizeilich gebotene Massnahme zu treffen
oder zu dulden hat, bezeichnet, legt der Verursacherbegriff fest, wem die
Massnahmekosten zu überbinden sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 2.3.2004, BVR 2004 S. 447 f.). Damit ist nicht jeder Störer,
der die unmittelbare Ausführung in seinem Rechtsbereich zu dulden hat,
automatisch auch ersatzpflichtiger Verursacher. Der Kreis der letzteren sollte
anhand der aussergesetzlichen Zurechnungskriterien abgegrenzt werden. Obwohl
nicht immer genau zwischen duldungspflichtigem Störer und ersatzpflichtigem Verursacher
unterschieden wird, ist es der Praxis meist gelungen, die Frage der
Kostentragung adäquat zu lösen (USG-Kommentar, a.a.O., N 22 zu Art. 59).
c) Kostenpflichtig sind gemäss Bundesgericht sowohl
Zustands- als auch Verhaltensstörer. Ein Verschulden wird nicht vorausgesetzt,
so dass auch verantwortlich gemacht werden kann, wer weder vorsätzlich noch
fahrlässig handelt. Ebensowenig ist eine Rechtswidrigkeit erforderlich (BGE 114
Ib 52). Unter den Begriff des Störers fallen namentlich fehlbare Personen,
Bewilligungsempfänger, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte.
Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes
Verhalten oder unter seiner Verantwortung ausgeführte Tätigkeiten Dritter ein
Gewässer gefährdet oder verunreinigt. Als Zustandsstörer gilt, wer über die
störende Sache rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (URP 1997, S. 165; BGE
118.
Ib 407; BGE 114 Ib 44). Der Kreis der Verursacher wird durch das
Erfordernis der Unmittelbarkeit begrenzt: Verhaltensstörer ist nur eine Person,
deren Verhalten unmittelbar die Gefahr gesetzt oder die Beeinträchtigung verursacht
hat. Als Zustandsstörer kommt nur eine Person in Frage, deren Sache selber
unmittelbar die Quelle der Gefahr oder der Beeinträchtigung gebildet hat.
3.
a) Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin
der Tankanlage, aus der Öl ausgelaufen ist. Es ist nicht nachgewiesen, dass sie
sich fehl verhalten und irgendwelche Vorschriften verletzt hat. Das Öl ist
ausgelaufen, weil der Tank durch das in den Keller eindringende Hochwasser
Auftrieb erhalten hat und dadurch die Leitungen beschädigt wurden. Der Tank war
bzw. ist in den Kellerräumlichkeiten in einem separaten, mit Betonmauern
versehenen Raum eingebaut. Die Tankanlage war unbestrittenermassen in
einwandfreiem Zustand. Mit einem «Jahrhunderthochwasser» wie demjenigen vom
8.
/9. August 2007 hat die Beschwerdeführerin zweifellos nicht rechnen müssen.
Wer für ein nicht vorhersehbares Ereignis keine Vorkehren trifft, wird noch
nicht zum Verhaltensstörer.
Eine Person, die aufgrund ihrer Beziehungen zu
einer Sache (z.B. weil sie die Sache als Eigentümer inne hat oder als Besitzer
nutzt) diese wieder in einen Zustand bringen muss, der der öffentlichen Ordnung
entspricht, gilt als Zustandsstörer (BGE 119 Ib 492; BGE 118 Ib 407; BGE 114 Ib
44). Anknüpfungspunkt der Zustandshaftung ist somit die Verfügungsmacht, die es
dem Gewalthaber ermöglicht, die Sache in ordnungsgemässem Zustand zu halten
oder den Gefahrenherd zu beseitigen. Als Grund für die Verantwortlichkeit des
Eigentümers wird ebenfalls genannt, dass er die Vorteile seiner Sache geniesse
und daher auch die mit ihr verbundenen Nachteile selber zu tragen habe und
nicht der Allgemeinheit aufbürden könne (BGE 114 Ib 50).
Nach herrschender Lehre ist es bei einem
Zustandsstörer unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache
verursacht worden ist. Die Störung kann durch Dritte, Naturereignisse, höhere
Gewalt und Zufall entstanden sein. Entscheidend ist allein die objektive Tatsache,
dass eine Störung vorliegt und dass die Sache selbst unmittelbar die
Gefahrenquelle bildet (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 1986, veröffentlicht
im ZBl 88/1987, S. 303; BGE 114 Ib 51). Aus dem Argument, es habe sich beim
Hochwasser vom 8./9. August 2007 um höhere Gewalt bzw. ein absolut unvorhersehbares
Naturereignis gehandelt, kann die Beschwerdeführerin daher betreffend ihre
Eigenschaft als Störerin nichts ableiten. Eine Störung lag zweifellos vor, und
die Tankanlage hat unmittelbar die Gefahrenquelle gebildet. Die
Beschwerdeführerin ist daher als Zustandsstörerin einzustufen.
b) Art. 54 GSchG wie auch Art. 59 USG
verlangen eine unmittelbar drohende Gefahr für die Gewässer bzw. eine
unmittelbar drohende Einwirkung, damit behördliche Massnahmen gerechtfertigt
sind.
aa) Die Beschwerdeführerin kritisiert vorab,
die Massnahmen seien nicht von der zuständigen Stelle getroffen worden.
Die Organisation, die Alarmierung und der
Einsatz des kantonalen Schadendienstes sind in der Verordnung über den
kantonalen Schadendienst (BGS 712.922) geregelt. Bei Schadenfällen trifft der
Schadendienst vor Ort die nötigen Massnahmen, um eine Beeinträchtigung von Mensch
und Umwelt durch austretende feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder radioaktive
Substanzen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Der Begrenzung der
Auswirkungen eines Schadensereignisses dienen auch Massnahmen zur Behebung der
bereits eingetretenen Schadenfolgen (§ 2). Das AfU ist kantonale Fachstelle für
den Schadendienst und gleichzeitig Schadendienststelle (§ 3 Abs. 1). Die
Fachstelle übernimmt die Leitung und Koordination des Schadendienstes (§ 4 Abs.
1) und unterhält einen Pikettdienst (§ 9). Der Einsatz der einzelnen Schadendienststellen
bei der Bewältigung eines Schadenfalles richtet sich nach dem Alarm- und
Einsatzschema in Anhang I der Verordnung und der Feuerwehrgesetzgebung (§ 11).
Da es sich beim Ereignis vom 8./9. August 2007 um eine Überschwemmung im Sinne
eines Grossereignisses handelte, hatte die Alarmzentrale gemäss dem Einsatzschema
die Einsatzleitung der Feuerwehr, die Kantonspolizei und die Fachstellen
aufzubieten. Der Alarm ging daher u.a. ans AfU bzw. an dessen Pikettdienst. Das
AfU war in der Folge als Fachstelle auch für die Leitung und Koordination
zuständig.
Der Einsatzleiter leitet den Einsatz auf
operativer Ebene. Er koordiniert die Massnahmen zur Abwehr, Feststellung und
Behebung einer unmittelbar drohenden Einwirkung, verfügt über die personellen
und materiellen Mittel und stelllt nötigenfalls Antrag an die vorgesetzten
Behörden gemäss Alarm- und Einsatzschema (§ 13 Abs. 1). Es ist unbestritten,
dass F., Feuerwehrkommandant a.i., im vorliegenden Fall Gesamteinsatzleiter und
damit auf operativer Ebene zuständig war. Aufgrund der Dimension der Überschwemmungen
hat die Feuerwehr Abschnittskommandanten eingesetzt, an welche die Aufgaben des
Einsatzleiters delegiert wurden und die die Massnahmen vor Ort zu koordinieren
hatten. Der für die Koordination und Leitung als Schadendienststelle zuständige
Pikettfunktionär des AfU hat mit den zuständigen Personen seitens der Feuerwehr
zusammengearbeitet und die Lage gemeinsam beurteilt. Y. hatte als Pikettfunktionär
des AfU, welches zuständige Schadendienststelle war, die Kompetenz, namens des
AfU die nötigen Anordnungen zu treffen, als man beim Abpumpen des Wassers in
die Aare Öl feststellte. Er hat ausserdem mit der Leitung des AfU telefonisch
Rücksprache genommen, bevor er den Auftrag an die X. AG erteilte. Damit hat Y.
zweifellos innerhalb seiner Kompetenzen gehandelt. Er ist zwar im AfU nicht in
leitender Position angestellt, doch beinhaltet die Funktion eines
Pikettfunktionärs selbstredend das eigenständige Anordnen der erforderlichen
Massnahmen. Ohne diese Kompetenzen würde die Funktion ihres Sinnes beraubt.
Im Übrigen ist für die Frage der Kostentragung
nicht entscheidend, welche von mehreren zuständigen Behörden die Massnahmen
angeordnet hat, konkret, ob nun die X. AG vom AfU oder von der Feuerwehr
beigezogen wurde; über die Kostentragung hatte jedenfalls das BJD zu
entscheiden, und der bundesrechtliche Grundsatz, dass der Verursacher dafür
aufzukommen hat, gilt ohnehin.
Letztlich hatten schon gemäss § 4 des Gesetzes
über die Schaffung einer Ölwehr vom 6. Oktober 1968 (BGS 712.921) die
Verursacher von Ölunfällen die Kosten der Bekämpfungsaktionen und der
Sanierungsmassnahmen zu tragen.
bb) Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl
das Bestehen einer Gefahr als auch die Dringlichkeit der Massnahmen. Sie macht
geltend, der Keller sei entgegen der Annahme der Vorinstanz nur vom Wasser der
Aare und nicht auch vom steigenden Grundwasser überschwemmt worden. Der Keller
sei rundum mit Betonmauern versehen und könne sehr wohl als dicht bezeichnet
werden. Das kontaminierte Öl-Wasser-Gemisch habe unter keinen Umständen nach
aussen gelangen können. Daran ändere auch der sich im Keller befindliche «Pumpensumpf»
nichts. Dieser sei mit einer 57 cm hohen Betonmauer umschlossen und weise nur
gerade eine Fläche von 0.8 m2 auf. Rein theoretisch könne somit
frühestens kontaminiertes Wasser ins Grundwasser gelangen, wenn der Wasserpegel
im überschwemmten Kellerraum weniger als 57 cm betrage und auch dann nur im
Bereich der erwähnten Fläche von 0.8 m2. Man hätte also warten
können, bis das Wasser-Öl-Gemisch nur noch knapp 57 cm hoch gestanden hätte und
hätte dieses dann fachmännisch und ohne besondere zeitliche Dringlichkeit abpumpen
und entsorgen können. Ausserdem steige das Niveau des Grundwasserspiegels nach
heftigen Niederschlägen zwar an, doch immer mit einer zeitlichen Verzögerung
von 2 bis 3 Tagen. Solange der Grundwasserspiegel unterhalb der Kellerräumlichkeiten
noch im Steigen sei bzw. zumindest auf konstantem Niveau bleibe, sei es ausgeschlossen,
dass aus den fraglichen Räumen irgendwelches Wasser ins Grundwasser gelangen
könne, weil ein Absinken gar nicht möglich sei. Am Freitag, 10. August seien
keine neuen Niederschläge zu erwarten gewesen und es habe festgestanden, dass
der Grundwasserspiegel frühestens in 2 bis 3 Tagen im Umfang von ca. 5 cm pro
Tag sinken werde. Für den Pikettfunktionär wäre es daher ein Leichtes gewesen,
in den 4 Stunden, während welcher er gemäss Rapport an jenem Tag für den Fall
A. AG gearbeitet hat, vor der Auftragserteilung an die X. AG Abklärungen zu
treffen. So hätte er mit der Ölwehr Olten bzw. dem Einsatzleiter F. Rücksprache
nehmen können, um abzuklären, ob die Feuerwehr den Pumpensumpf kannte bzw. ob
der Kellerraum betreten und inspiziert werden könne und ob die Ölwehr Olten die
personellen und materiellen Kapazitäten gehabt hätte, um die Abpumparbeiten
selber vorzunehmen. Ebenso hätte der Pikettfunktionär mit dem einzigen
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, die konkrete Beschaffenheit des
Pumpensumpfs klären und insbesondere die Höhe der Betonumkragung in Erfahrung
bringen können, weiter wäre ein persönlicher Augenschein möglich gewesen und
der Pikettfunktionär hätte mit den Grundwasserfachleuten des AfU betreffend
Pumpensumpf Kontakt aufnehmen sollen. Schliesslich hält die Beschwerdeführerin
fest, dass spätestens nach dem Wochenende vom 11./12. August 2007 keine
Dringlichkeit mehr bestanden habe und der X. AG der Auftrag hätte entzogen
werden müssen.
cc) Die Vorinstanz hält dem entgegen, das
Gutachten, auf welches sich die Beschwerdeführerin stütze, enthalte
ausdrücklich keine Ausführungen zur effektiven Kenntnislage, dem zeitlichen
Druck, der Zuständigkeit für Massnahmen etc. Der Gutachter habe viel Zeit zur
Verfügung gehabt, um Abklärungen und Berechnungen vorzunehmen, und er habe den «Pumpensumpf»
besichtigen können. Die für den Schadenfall Verantwortlichen hätten nicht so
viel Zeit gehabt und hätten sich auf die Angaben von Y. verlassen müssen.
Dieser habe angegeben, dass sich ca. 40'000 Liter Heizöl im Tank befänden und
es im Keller einen «Pumpensumpf» gebe. Man habe gewusst, dass sich mit dem
Heizöl eine wassergefährdende Flüssigkeit im Keller befand und dass über den
Pumpensumpf eine Verbindung ins Grundwasser bestand. Weitere umfangreiche Abklärungen
seien nicht möglich gewesen. Die Feuerwehr und der Pikettfunktionär hätten
unter enormem Zeitdruck gestanden. Die Verantwortlichen hätten auch rückblickend,
mit den nun vorliegenden Informationen, richtig gehandelt. Die Liegenschaft der
Beschwerdeführerin befinde sich wenige Meter neben der Aare im Schutzbereich Au
(Grundwasser) und ca. 820 m im Abstrom liege das Pumpwerk Schachen, Olten. Objektiv
habe eine hydraulische Verbindung ins Grundwasser bestanden und wassergefährdende
Flüssigkeiten seien unkontrolliert im überfluteten Keller vorhanden gewesen.
Die getroffenen Massnahmen seien notwendig und zur Abwehr der unmittelbar drohenden
Gefahr für das Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung des Schadens
auch dringlich gewesen.
dd) Art. 59 USG (und Art. 54 GSchG) setzt eine
(nach pflichtgemässem Ermessen zu substantiierende) hinreichende
Wahrscheinlichkeit, dass die geschützten Rechtsgüter konkret bedroht oder
tatsächlich beeinträchtigt sind, voraus. Die blosse Möglichkeit eines Schadenseintritts
ist unmassgeblich. Soweit die Behörde auf eine allgemeine oder bloss
entfernteste Bedrohungslage reagiert, können den Verursachern auf der Grundlage
von Art. 59 USG keine Kosten auferlegt werden. In komplexen Situationen wird
man überdies auf die Grösse des Schadenspotentials abstellen; je schwerwiegender
eine drohende Einwirkung, desto früher ist der Staat zu Abwehrmassnahmen
berechtigt und verpflichtet. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen unter
Kostenfolgen sind ex ante zu beurteilen. Die Dringlichkeit der Massnahmen muss
dabei berücksichtigt werden. Die der Behörde zur Verfügung stehenden Informationen
sind in der Regel zunächst dürftig. Das Ausmass einer Gefahr oder eines
Schadens lässt sich oft erst beurteilen, nachdem aufwändige Abklärungen
getroffen wurden. Dies ist insbesondere bei der Bemessung der Ersatzforderung
zu berücksichtigen. Der zuständigen Behörde ist aber auch bei der Einschätzung
der Gefahrenlage ein Ermessensspielraum einzuräumen. Solange das Ermessen
korrekt wahrgenommen wurde und die ergriffenen Vorkehrungen vertretbar sind,
darf der Einwand, eine Gefahr habe sich (ex post) als weniger gravierend
erwiesen als anfänglich vermutet, nicht gehört werden (USG-Kommentar, a.a.O., N
36.
f. zu Art. 59).
ee) Im vorliegenden Fall war das Untergeschoss
der Liegenschaft der A. AG bereits überflutet und Öl war ausgeflossen, als die
Behörden eingeschaltet wurden. Wie es im Keller genau aussah, wussten die
Pikettfunktionäre daher nicht. Aus Sicherheitsgründen (Dämpfe, allfällige
Gräben/Vertiefungen im Boden) hat er den Keller auch am 10. August 2007 nicht
betreten, als nur noch das Wasser-Öl-Gemisch von ca. 50 bis 60 cm Höhe in den
Räumen stand. Auch wenn das Untergeschoss in diesem Zustand gemäss den Angaben
von F. mit Spezialkleidern und Atemschutz nach einer Messung der
Explosionsgefahr hätte betreten werden können, ist die Vorsicht des
Pikettfunktionärs durchaus vertretbar. Von den anwesenden Fachkräften kannte
niemand den Keller, und der Pumpensumpf hätte ohnehin auch bei einem
Wasserpegel von 60 cm nicht inspiziert werden können. Man verfügte ebenso wenig
über Pläne des Pumpensumpfs o.ä., sondern musste sich auf die Angaben des
einzigen Verwaltungsratsmitglieds der A. AG, verlassen. Dieser hatte den
Pikettfunktionär darüber informiert, im Keller befinde sich ein Pumpensumpf mit
einer Betonröhre, die in den Boden hineingehe. Darin befänden sich zwei Pumpen,
die nacheinander anspringen würden. Genauer beschreiben konnte er die
Konstruktion auch nicht. Ob der Pumpensumpf von der Baubehörde einmal bewilligt
worden war oder nicht, ist nicht von Bedeutung. Massgebend ist, dass er
unbestrittenermassen vom AfU nicht bewilligt und dort nicht bekannt war und
dass von den auf dem Areal der A. AG Anwesenden niemand die genaue
Beschaffenheit des Pumpensumpfs kannte. Bekannt war hingegen weiter, dass im
lecken Tank eine grosse Menge Heizöl – damals ging man von zwischen 30'000 und
40'000 Litern aus – vorhanden war. Wie viel davon ausgeflossen war, wusste man
nicht. Durch die Überflutung des Untergeschosses war es zu einem Stromausfall gekommen
und die Pumpen funktionierten nicht mehr. Der Pikettfunktionär hatte vom
Krisenstab die Information erhalten, der Grundwasserspiegel werde sinken. Die
Einsatzkräfte der Feuer- und Ölwehr Olten standen aufgrund der vielen Schadenfälle
in der Region im Dauereinsatz und der Pikettfunktionär des AfU hatte auch
verschiedenste Fälle gleichzeitig zu betreuen. Wenn er aufgrund dieser wenigen
Informationen am Freitag, 10. August 2007, zum Schluss kam, es bestehe
dringender Handlungsbedarf, weil von der grossen Menge Heizöl im überfluteten
Keller eine unmittelbare Gefahr für die Gewässer und insbesondere für die
Trinkwasserversorgung der Region drohte, und aus diesem Grund das sofortige
Abpumpen und Entsorgen des restlichen Öl-Wassergemischs durch eine Spezialfirma
anordnete, nachdem beim Abpumpen des Wassers aus dem Untergeschoss in die Aare
erste Ölrückstände auftauchten, so ist dies aus der damaligen Sicht bestens
nachvollziehbar. Er hat damit nicht nur auf eine allgemeine Gefahr reagiert. Er
hatte sehr wenig gesicherte Informationen, wusste aber, dass sich die
Liegenschaft in der Grundwasserschutzzone Au befand, aus dem Keller
über den Pumpensumpf eine Verbindung ins Grundwasser bestand, der Pumpensumpf
wegen des Stromausfalls nicht mehr funktionierte, die Hochwasser führende Aare
nur wenige Meter neben der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorbeifloss und
sich sehr viel Heizöl, das schon in kleinen Mengen viel Trinkwasser
verunreinigen kann, im Keller befand. Bekannt war weiter, dass das nächste
Pumpwerk sich nicht weit vom Areal der A. AG entfernt befand und damit eine
akute Gefahr für die Trinkwasserversorgung der gesamten Region bestand, sobald
dort mit Öl verunreinigtes Wasser angepumpt werden würde. Ob der Keller nur vom
Flusswasser oder auch vom Grundwasser überflutet worden war, war damals unklar.
Auch wussten die Fachkräfte vor Ort nicht, ob der Keller bzw. das ganze Untergeschoss
wirklich dicht war, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet. Der zuständige
Einsatzleiter der Feuerwehr wusste zudem, dass die Feuerwehr im Untergeschoss
der A. AG schon mehrmals hatte eindringendes Grundwasser abpumpen müssen, weil
die Pumpen der A. AG nicht genügten, was darauf hindeutet, dass innert kurzer
Zeit erhebliche Grundwassermengen über den Pumpensumpf in den Keller eindringen
konnten.
Die getroffenen Massnahmen sind aufgrund
dieser Anhaltspunkte zweifellos vertretbar und es ist bei der Einschätzung der
Gefahrenlage nicht zu einer Ermessensüberschreitung gekommen. Es mag durchaus
sein, dass sich die Gefahr – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – im
Nachhinein als etwas weniger konkret und nicht so unmittelbar drohend erwiesen
hat, wie am 10. August 2007 angenommen. Es scheint auch einleuchtend, dass das
Wasser-Öl-Gemisch in erster Linie nur auf der Fläche der Betonumrandung des
Pumpensumpfes allenfalls hätte ins Grundwasser gelangen können und es wohl erst
beim (langsamen) Sinken des Grundwasserspiegels, d.h. frühestens nach ein paar
Tagen, zu einem Abfluss über den Pumpensumpf hätte kommen können, wobei
allerdings nicht klar ist, ob die gesamten Aussenwände des Untergeschosses
tatsächlich vollständig dicht waren bzw. sind, insbesondere auch an den
notorisch kritischen Verbindungsstellen mit dem Boden bzw. der Bodenplatte des
Untergeschosses. Doch ist dies vorliegend gar nicht massgebend. Es zählt, wie
oben erwähnt, die Sicht ex ante. Der Informations- und Wissensstand im
Zeitpunkt, als die Massnahmen angeordnet wurden, kann nicht mit demjenigen
verglichen werden, den man heute – nach aufwändigen Abklärungen und Gutachten –
hat. Auch die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie bzw. ihre Organe
hätten bereits im Zeitpunkt, als der Keller überflutet und das Öl ausgelaufen
war, erkannt, dass die Gefahr weniger gross war, als vom Pikettfunktionär
angenommen, und Massnahmen nicht dringend gewesen wären. Wie der
Feuerwehrkommandant a.i. anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt hat, war
ihm der Pumpensumpf oder dessen Ausgestaltung nicht bekannt. Er wusste
lediglich, dass die Feuerwehr schon mehrmals in den Keller eingedrungenes
Grundwasser hatte abpumpen müssen. Eine Nachfrage bei ihm hätte an der
Situation also nichts ändern können. Y. hatte bereits mitgeteilt, was er über
den Pumpensumpf wusste, nämlich, dass es sich um eine Anlage mit einer Betonröhre,
die in den Boden hineingehe, handle und sich darin zwei Pumpen befänden. Auch
hier ist unklar, was der Pikettfunktionär in der gemäss der damaligen
Gefahreneinschätzung kurzen zur Verfügung stehenden Zeit zusätzlich hätte in
Erfahrung bringen können. Ebenso wenig hätte das Betreten des Kellerraumes mit
entsprechender Ausrüstung weitere Erkenntnisse in Bezug auf den Pumpensumpf
gebracht, da dieser nach wie vor – d.h. auch bei einem Pegelstand von nur noch
50.
bis 60 cm – von einem trüben Öl-Wasser-Gemisch überflutet war. Der
Pikettfunktionär ging – zu Recht – nicht davon aus, dass ihm für seine
Entscheidung 2 bis 3 Tage zur Verfügung stehen würden. Für Abklärungen über die
Geschwindigkeit des Absinkens des Grundwasserspiegels in besagtem Gebiet blieb
aufgrund der damaligen Lagebeurteilung keine Zeit. Auch bestand aufgrund der
Hunderten von Schadenfällen, die praktisch gleichzeitig bearbeitet werden
mussten, grosser zeitlicher Druck. Die Entscheidungen über das weitere Vorgehen
mussten rasch getroffen werden. Man ging damals aufgrund der sofort feststellbaren
Gegebenheiten zu Recht davon aus, es bestehe eine unmittelbar drohende Gefahr,
und Massnahmen seien sofort nötig.
Dass die Dringlichkeit nach dem Wochenende vom
11.
/12. August 2007 und nachdem an diesen Tagen der grösste Teil des
Wasser-Öl-Gemischs (ca. 943‘000 kg) abgepumpt worden war, nicht mehr gleich
hoch war wie vorher, mag aus heutiger Sicht zutreffen, war aber im Zeitpunkt
der Anordnung und Auftragserteilung an die X. AG nicht absehbar, da damals
weder zuverlässige Kenntnis der Wetterentwicklung noch des Zustandes des
Untergeschosses und insbesondere über dessen Dichtigkeit und den Pumpensumpf
bestand. Nachdem der Auftrag auf Entsorgung des gesamten Wasser-Öl-Gemischs
lautete, wäre es unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten unter Umständen auch
nicht einfach gewesen, der X. AG diesen zu entziehen bzw. den Auftrag
anzupassen. Gleichzeitig haben auch weder Y. noch ein anderer Verantwortlicher
der A. AG je verlangt, die Entsorgung ab einem gewissen Zeitpunkt, z.B. ab Montag,
13.
August 2007, selber übernehmen zu können. Vielmehr war es offensichtlich
auch im Interesse der Beschwerdeführerin, dass das Wasser-Öl-Gemisch wie auch
sämtliches verschmutztes Material von ein und derselben Firma möglichst rasch
abgesaugt bzw. entsorgt wurde. Weiter liegt es auf der Hand, dass die
Kellerräumlichkeiten innert nützlicher Frist vollständig ausgepumpt und
gereinigt werden mussten, da ein erneutes Anschwellen der Aare mit einer
weiteren Gefährdung für die Umwelt einige Tage oder wenige Wochen später nicht
ausgeschlossen werden konnte, und die A. AG und deren Mieter zweifellos wieder
über die entsprechenden Räume verfügen können wollten. Schliesslich hat das mit
der Entsorgung des Wasser-Ölgemischs beauftragte Unternehmen der nach dem
Wochenende vom 11./12. August etwas entspannten Dringlichkeitslage insofern
Rechnung getragen, als nicht mehr mit der maximal möglichen Kapazität (und
entsprechenden Überstunden) vorgegangen und auch auf weitere (teurere) Wochenendarbeit
verzichtet wurde.
ff) Schliesslich ist zu bemerken, dass die
Kosten für das Abpumpen und Entsorgen des Wasser-Öl-Gemischs auch entstanden
wären, wenn die A. AG diese Arbeiten selber hätte organisieren können. Es hätte
genau gleich ein spezialisiertes Entsorgungsunternehmen beigezogen werden
müssen und höchstwahrscheinlich hätte angesichts der Ausnahmesituation auch ein
paar Tage später einzig die X. AG genügend Kapazitäten und die nötigen
überregionalen Kontakte gehabt, um den Auftrag auszuführen. Aufgrund der
damaligen Kenntnislage ging (zu Recht) niemand davon aus, dass nur das
Wasser-Öl-Gemisch innerhalb der Umkragung des Pumpensumpfes hätte abgepumpt
werden müssen.
Die Feuerwehr wäre im Übrigen nicht in der
Lage gewesen, das Volumen des gesamten mit 50 bis 60 cm Wasser-Öl-Gemisch
gefüllten Kellers abzupumpen und zu entsorgen. Aber auch wenn die Feuerwehr
bzw. die in diese integrierte Chemie- und Ölwehr die Arbeiten hätte übernehmen
können, wären der A. AG Kosten entstanden.
Soweit keine Fachkräfte vonnöten waren, konnte
Y. mit seinen Angestellten ausserdem beim Räumen des ölverschmutzten Materials
aus den Kellerräumlichkeiten mithelfen und er hat der X. AG den Auftrag
erteilt, auch dieses zu entsorgen. Die entsprechenden Kosten sind von ihm bzw.
den zuständigen Versicherungen bezahlt worden.
c) Als Zwischenresultat kann demnach
festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin und damit
als Verursacherin im Sinne von Art. 54 GSchG bzw. Art. 59 USG zu qualifizieren
ist und daher grundsätzlich die Kosten zu tragen hat, die zur Abwehr der ihr
zuzurechnenden unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer anfielen.
4.
a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie
sei während der Abpumparbeiten und der folgenden Monate im Glauben gelassen
worden, aufgrund der Versicherungsdeckungen und Gesetzgebung hätten die
fraglichen Abpumparbeiten keine Kostenfolgen für sie. Die X. AG habe auch dem
AfU am 16. November 2007 Rechnung gestellt, worauf dieses geantwortet habe, man
werde «nur den Teil begleichen, der im Zusammenhang mit der Entsorgung vom
Öl-Wassergemisch besteht». Sie habe daher davon ausgehen dürfen, sie müsse nur
die Rechnung für Entsorgung von Hausrat bezahlen, welche die X. AG gemäss
Aufforderung des AfU effektiv an sie adressiert habe. Es sei kein Grund
ersichtlich, weshalb das AfU nicht bereits die Rechnung vom 16. November 2007
zur direkten Bearbeitung an sie weitergeleitet oder mittels förmlicher
beschwerdefähiger Verfügung eröffnet habe. Sie habe erstmals aus der Rechnung
vom 9. Januar 2008 ersehen können, dass sie nun entgegen der früheren
Verlautbarungen einen Betrag von CHF 411‘908.20 zu begleichen habe. Nachdem der
Vertreter ihrer Versicherung dem AfU mitgeteilt habe, die A. AG könne seiner
Meinung nach für die Kostenforderung nicht belangt werden, habe man weitere 18
Monate lang überhaupt nichts mehr vom AfU vernommen. Sie habe daher davon
ausgehen dürfen, das AfU teile den Rechtsstandpunkt der Zürich Versicherungen.
Am 6. Juni 2009 sei ihr dann auf einmal ein Zahlungsbefehl über CHF 411'908.20
zugestellt worden. Dieses Vorgehen widerspreche Treu und Glauben.
Die Vorinstanz hält dazu in der angefochtenen
Verfügung fest, das AfU habe die X. AG im erwähnten Schreiben vom 16. November
2007.
gebeten, ihm eine neue Rechnung zuzustellen, welche man in der gewünschten
Frist von 30 Tagen begleichen und der A. AG dann zusammen mit den anderen
Aufwänden zukommen lassen werde. Die Beschwerdeführerin habe daher nie davon
ausgehen können, dass das AfU diese Kosten übernehme. Die X. AG habe nicht die
Rechnung über den Gesamtbetrag zustellen lassen können, da die Kosten auf
unterschiedlichen Rechtsgrundlagen basierten.
b) Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet
ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. In der Form des
sog. Vertrauensschutzes verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz
ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende
Verhalten der Behörden. Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind das Bestehen
einer Vertrauensgrundlage, dass die betroffene Person von der
Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und deren Fehlerhaftigkeit nicht erkannte
und nach Treu und Glauben auch nicht hätte erkennen müssen (gutgläubiges Vertrauen)
und eine Vertrauensbetätigung, d.h. eine Disposition, die nicht ohne Nachteil
wieder rückgängig gemacht werden kann. Schliesslich darf kein das Interesse am
Vertrauensschutz überwiegendes öffentliches Interesse bestehen (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz 631 ff.).
Im Schreiben vom 16. November 2007, welches
die A. AG unbestrittenermassen in Kopie erhalten hat, wird unter dem Titel «Kostenübernahme
gemäss Schadendienstverordnung» festgehalten, dass das AfU die Kosten für die
nötigen Massnahmen bevorschusst, diese dann aber dem Verursacher überbunden
werden. Ebenso wird – wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht – erwähnt, dass
man die Rechnung begleichen und dann der A. AG zukommen lassen werde. Es ist
nicht ersichtlich, worin bei diesem Vorgehen ein vertrauensbegründendes
Verhalten des AfU bestehen sollte. Es wurde in keiner Weise die Möglichkeit
erwähnt, dass die A. AG nicht würde für die Kosten aufkommen müssen. Diese
macht auch nicht geltend, sich je konkret nach ihrer Kostentragungspflicht
erkundigt zu haben. Auch dadurch, dass das AfU auf das Schreiben der Zürich
Versicherungen vom 14. Januar 2008, wonach die A. AG als nicht kostenpflichtig
erachtet wird, lange nicht reagiert hat, liegt keine Vertrauensgrundlage vor.
Der A. AG wurde seitens des AfU nie signalisiert, dass sie keine Kosten zu
tragen habe. Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund des Schreibens ihrer
Versicherung bestenfalls davon ausgehen, dass man ihre Kostentragungspflicht
nochmals überprüfen werde. Das AfU hat, indem es während mehrerer Monate wohl
Verhandlungen mit den Zürich Versicherungen, der SGV usw. geführt, die A. AG
aber offenbar nie über den Stand der Dinge orientiert hat, keine
Vertrauensgrundlage geschaffen, aus welcher die Beschwerdeführerin irgendwelche
Ansprüche ableiten könnte. Weiter ist auch nicht ersichtlich, worin die nicht
ohne Nachteil wieder gutzumachende Disposition der A. AG liegen sollte; die A.
AG hat diesbezüglich auch nichts geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin kann
sich demnach nicht auf den Vertrauensschutz berufen. (…)
6.
a) Im vorliegenden Fall gibt es neben der
Beschwerdeführerin als schuldlose Zustandsstörerin keine weiteren Störer. Eine
Kostenverteilung im eigentlichen Sinne, d.h. eine Aufteilung der Gesamtkosten
auf die verschiedenen Störer oder Verursacher, ist daher gar nicht möglich und
nötig.
Zwar missbilligt das Gesetz vor allem die
schuldhafte Gewässerverschmutzung und bedroht demgemäss den Verhaltensstörer
mit Kosten; es droht solche aber gleichzeitig dem schuldlosen Zustandsstörer
an, der nur durch seine Herrschaft über die polizeiwidrige Sache mit dem
Schadenfall verknüpft ist. Das Verschuldenselement und das kausale Element
stehen nebeneinander (SOG 1995 Nr. 29). Da das Verursacherprinzip nicht in
erster Linie auf dem Verschulden, sondern auf der objektiven Zurechenbarkeit
beruht, ist massgebend, in wessen Zuständigkeitsbereich sich das Ereignis abspielt
(Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2004, BVR 2004 S.
452). Wo sich die potentielle Umweltgefährdung einer Anlage ausnahmsweise
realisiert, können im Einzelfall für den schuldlosen Zustandsstörer hohe Kosten
entstehen. Da dieser in aller Regel die mit der Sache verbundenen Vorteile
geniesst, ist es aber gerechtfertigt, ihn die von ihr verursachten Kosten
tragen zu lassen (vgl. BGE 114 Ib 50; ZBl 88/1987, 303). Dabei ist zu beachten,
dass er sich gegen entsprechende Schäden versichern kann (vgl. Claude Rouiller:
L’exécution anticipée d’une obligation par équivalent, Mélanges Grisel,
Neuchâtel 1983, S. 603; BGE 114 Ib 54; BGE vom 7. Oktober 1981, ZBl 1982, 548;
vgl. Emil Stark: Umweltschutz und Versicherung, in: Schweizerisches
Umweltschutzrecht, Hans-Ulrich Müller-Stahel [Hrsg.], Zürich 1973, S. 451).
Ein Heizöltank ist eine Anlage, die –
insbesondere, wenn sie in der Grundwasserschutzzone und dazu zeitweise
unterhalb des Grundwasserspiegels liegt – naturgemäss gewisse (abstrakte)
Gefahren für die Gewässer in sich birgt. Die A. AG wird aufgrund ihrer
Sachherrschaft und der Vorteile, die sie aus der Tankanlage zieht,
ersatzpflichtig.
b) In Härtefällen hat das Bundesgericht die
Ersatzpflicht schon reduziert oder einen Zustandsstörer aus Gründen der
Billigkeit von der Kostentragung befreit (BGer, ZBl 1987 301; BGer, ZBl 1982
541; USG-Kommentar, a.a.O., N 25 zu Art. 59). Es geht dabei um die Gewährleistung
der Einzelfallgerechtigkeit. Unter diesem Gesichtspunkt kann beispielsweise die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall kann den von der
Beschwerdeführerin eingereichten Jahres-rechnungen 2005 bis 2009 samt
zugehörigen Revisionsberichten entnommen werden, dass die Liquiditätslage der
A. AG insbesondere im Zeitpunkt, als die Forderung gestellt wurde (Januar 2008),
keineswegs so angespannt war, wie diese glauben machen will. Ob die Beschwerdeführerin
nun der A. Holding AG ein Darlehen gewährt und dieses in den Jahren 2008 und
2009.
erheblich aufgestockt hat oder ob sie Investitionsrechnungen für
Schwestergesellschaften bezahlt hat, macht keinen Unterschied. Massgebend ist,
dass Geld vorhanden war, mit welchem die Forderung hätte bezahlt bzw. eine
entsprechende Rückstellung hätte gebildet werden können. Erst per 31. Dezember
2010.
hat der Verwaltungsrat der A. AG für die Forderung des Kantons einen entsprechenden
Betrag zurückgestellt. Es sind keine Gründe für eine Reduktion der Ersatzpflicht
aus Billigkeitserwägungen ersichtlich. Der A. AG kann zugemutet werden, für den
gesamten Betrag von etwa CHF 400‘000.00 aufzukommen. (…)
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
A. AG als Zustandsstörerin und damit als kostenpflichtige Verursacherin im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren ist. Es liegen
keine Billigkeitsgründe vor, welche eine Reduktion der Kostentragungspflicht
rechtfertigen könnten. (…)
Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. Januar/1.
Februar 2011 (VWBES.2010.50)
Das Bundesgericht wies die gegen das Urteil
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 29. November
2011.
ab.