VWBES.2010.91
Mietzins
6. Juli 2010Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2010 Nr. 19
§ 13 VRG. Die
Befugnis zur «vorsorglichen» Beschwerdeerhebung durch Behörden kann nur einem
beschränkten Behördenkreis zustehen, zu welchem einerseits die zentrale
Verwaltung der Gemeinde (Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter) und
anderseits die bisher im Verfahren (als Vorinstanz) beteiligten Behörden –
insbesondere die vom Gemeinderat gewählten ständigen Kommissionen – gehören (E.
1).
§ 12 Abs. 2 VRG und § 55 SG. Soweit sich
eine Gemeinde ausschliesslich darauf beruft, zur Bezahlung von zusätzlichen
Sozialhilfegeldern verpflichtet worden zu sein, fehlt ihr ein besonders
schutzwürdiges kommunales Interesse, da sie aufgrund des Lastenausgleichs nicht
mehr betroffen ist als jede andere Gemeinde im Kanton (E. 2).
Sachverhalt
Das Departement des Innern hiess die
Beschwerde einer Sozialhilfeempfängerin gegen eine Leistungskürzung des
Mietzinses wegen Überschreitens der Mietzinsrichtlinien um CHF 170.00 gut.
Dagegen reichte die Sozialhilfekommission der Gemeinde X. Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein. Wenig später reichte die Sozialhilfekommission eine
Bestätigung der Gemeinderatskommission nach, mit welcher diese den Leiter
Rechts- und Personaldienst zur Beschwerdeerhebung resp. zur Bestätigung der vorsorglich
erhobenen Beschwerde legitimierte. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde
nicht ein.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde wurde von der
Sozialhilfekommission erhoben. Sie wurde vom Präsidenten und der Aktuarin der
Kommission unterzeichnet. Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Kommission
zur Beschwerde berechtigt ist und eine gültige Beschwerde vorliegt.
a) Die Sozialhilfekommission ist eine Behörde
der Einwohnergemeinde. Sie ist nicht selbständig rechtsfähig und damit nicht
parteifähig. Sie kann daher nicht als Partei in einem gerichtlichen Verfahren
auftreten und Parteirechte wahrnehmen, auch wenn sie im Beschwerdeverfahren vor
dem Departement als Vorinstanz eine parteiähnliche Rolle wahrnimmt (BGE 134 II
45; BGE 123 II 542). Ihre Legitimation zur Beschwerde ergibt sich auch nicht
aus einem Spezialgesetz. Die Sozialhilfekommission ist damit nicht zur
Beschwerde in eigenem Namen befugt.
b) Gemäss § 13 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur Vertretung der
Gemeinden der Gemeinderat befugt. Er kann diese Befugnis generell oder im
Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren. Die Gemeinden können in der
Gemeindeordnung oder in einem allgemein-verbindlichen Reglement eine andere
Ordnung vorschreiben.
Die Gemeindeordnung von X. sieht vor, dass die
Gemeinderatskommission für die Entscheidung über die Einreichung von
Rechtsmitteln zuständig ist. Die Gemeindeordnung sieht nicht vor, dass eine
andere Kommission im Namen der Gemeinde Beschwerde erheben kann.
Eine Delegation der Beschwerdebefugnis an die
Sozialhilfekommission, generell oder im Einzelfall, wird nicht geltend gemacht.
Damit steht fest, dass die Sozialhilfekommission grundsätzlich nicht befugt
ist, für die Gemeinde X. Beschwerde zu führen.
c) Die Sozialhilfekommission hat in ihrer
Beschwerde vom 26. März 2010 allerdings dargelegt, dass sie nicht zuständig zur
Beschwerdeerhebung ist, sondern die Gemeinderatskommission, welche darüber an
ihrer nächsten Sitzung befinden werde. Sie hat sich damit als Vertreterin ohne
(vorgängig erteilte) Vollmacht zu erkennen gegeben. Die Gemeinderatskommission
Dispositiv
hat dann am 22. April 2010 beschlossen, dem Leiter Rechts- und Personaldienst
die Kompetenz zu erteilen, gegen die Verfügung des Departements «Beschwerde zu
erheben, resp. die vorsorglich eingereichte Beschwerde zu bestätigen». Es wäre
nun wohl überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil
die Vollmachterteilung nicht (auch) an die Sozialhilfekommission erfolgte und
damit deren Handeln nachträglich legitimierte, sondern (nur) an den Leiter
Rechtsdienst, der dann seinerseits mit Eingabe vom 5. Mai 2010 «Beschwerde»
erhob bzw. die vorsorglich eingereichte Beschwerde vom 26. März 2010
bestätigte.
Die Befugnis zur «vorsorglichen»
Beschwerdeerhebung durch Behörden, die weder nach Gemeindeordnung noch durch
generelle Delegation oder (vorgängige) Vollmacht im Einzelfall dazu berechtigt
sind, aber nachträglich vom zuständigen Organ legitimiert werden können, muss
aber die Ausnahme bleiben und kann nur einem beschränkten Kreis zustehen. Zu
diesem Behördenkreis gehören einerseits die zentrale Verwaltung der Gemeinde
(Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter), anderseits die bisher im
Verfahren (als Vorinstanz) beteiligten Behörden, insbesondere die vom Gemeinderat
gewählten ständigen Kommissionen. Es bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen
dazu, dass die von einer Kommission vorsorglich eingereichte Beschwerde von
einer unterschriftsberechtigten Person zu erfolgen hat und nachträglich so
schnell als möglich vom zuständigen Organ durch nachträgliche Vollmacht zu
legitimieren ist.
d) Die Beschwerde ist daher als rechtzeitig
und von der zuständigen Behörde erhoben zu betrachten. Sie ist im Übrigen
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§
49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]; § 159 Sozialgesetz [SG, BGS
831.1]).
2.a) Zu prüfen ist weiter, ob die
Einwohnergemeinde X. überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. Gemäss § 12 Abs.
2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung
oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.
b) Nach der Praxis des Bundesgerichts zur
Beschwerdelegitimation der Gemeinwesen (nach dem Bundesgesetz über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]) kann sich eine Gemeinde für ihre Legitimation
nicht nur auf die Gemeindeautonomie, sondern auch auf das allgemeine
Beschwerderecht berufen, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt gleich
oder ähnlich wie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen
hoheitlichen Interessen berührt ist (BGE 2C_444/2008 vom 9. März 2009). Letzteres
kann unter anderem bei vermögensrechtlichen Interessen der Fall sein – etwa als
Subventionsempfänger, als Gläubiger von Kausalabgaben, als
lohnzahlungspflichtiger öffentlicher Arbeitgeber oder als Erbringer von
Fürsorgeleistungen –, aber auch bei Eingriffen in spezifische eigene
öffentliche Sachanliegen. Das allgemeine Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser
Regelung; insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz
nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht
zu gelangen. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt auch nicht
jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder
indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (BGE 134 II 45).
Im Entscheid BGE 2P.240/1995 vom 22. Januar
1996 (publiziert in ZBl 1997 S. 414), auf welchen im soeben zitierten Entscheid
verwiesen wird, hat das Bundesgericht im Rahmen einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Sozialhilfeleistungen die Legitimation der
Gemeinde bejaht, namentlich «wenn es um Eingriffe in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen geht, indem die Gemeinde als Verfügungsadressatin zu finanziellen
Leistungen verpflichtet wird (BGE 118 Ib 614)».
Die Legitimationsvoraussetzungen nach
solothurnischem Recht (§ 12 Abs. 2 VRG) entsprechen vollständig denjenigen des
Bundesrechts, sodass die entsprechende Praxis grundsätzlich auch für das
kantonale Recht übernommen werden kann.
c) Die Einwohnergemeinde X. ist durch die
Vorinstanz verpflichtet worden, zusätzliche Sozialhilfeleistungen
auszubezahlen. Diese So-zialhilfeleistungen fallen jedoch nach § 55 Abs. 1 lit.
f SG vollständig unter den Lastenausgleich, ebenso die Verwaltungskosten, da
die entsprechenden Voraussetzungen von § 55 Abs. 4 SG erfüllt sind. Das
bedeutet, dass die Gemeinde X. nicht (allein) für die zusätzlichen Kosten von
CHF 170.00 monatlich aufkommen muss, sondern diese im Verhältnis der
Einwohnerzahl auf die Gesamtheit der Einwohnergemeinden verteilt werden. Von
daher ist klar, dass die Gemeinde X. von der angefochtenen Verfügung nicht mehr
betroffen ist als jede andere Gemeinde des Kantons Solothurn. Im Unterschied
zur Regelung, wie sie vor dem vollständigen Einbezug der Leistungen in den
Lastenausgleich bestand, muss deshalb das besondere schutzwürdige kommunale
Interesse und damit die Beschwerdelegitimation der Gemeinde verneint werden.
d) Die Gemeinde X. beruft sich für ihre
Legitimation nicht auf die Gemeindeautonomie, sodass nicht zu prüfen ist, ob
sie aus diesem Grund zur Beschwerde befugt gewesen wäre, ob sie über Autonomie
verfügt und ob ihre Autonomie allenfalls verletzt wurde.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juli 2010
(VWBES.2010.91)