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Entscheid

VWBES.2010.91

Mietzins

6. Juli 2010Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Departement des Innern hiess die

Beschwerde einer Sozialhilfeempfängerin gegen eine Leistungskürzung des

Mietzinses wegen Überschreitens der Mietzinsrichtlinien um CHF 170.00 gut.

Dagegen reichte die Sozialhilfekommission der Gemeinde X. Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein. Wenig später reichte die Sozialhilfekommission eine

Bestätigung der Gemeinderatskommission nach, mit welcher diese den Leiter

Rechts- und Personaldienst zur Beschwerdeerhebung resp. zur Bestätigung der vorsorglich

erhobenen Beschwerde legitimierte. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde

nicht ein.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wurde von der

Sozialhilfekommission erhoben. Sie wurde vom Präsidenten und der Aktuarin der

Kommission unterzeichnet. Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Kommission

zur Beschwerde berechtigt ist und eine gültige Beschwerde vorliegt.

a) Die Sozialhilfekommission ist eine Behörde

der Einwohnergemeinde. Sie ist nicht selbständig rechtsfähig und damit nicht

parteifähig. Sie kann daher nicht als Partei in einem gerichtlichen Verfahren

auftreten und Parteirechte wahrnehmen, auch wenn sie im Beschwerdeverfahren vor

dem Departement als Vorinstanz eine parteiähnliche Rolle wahrnimmt (BGE 134 II

45; BGE 123 II 542). Ihre Legitimation zur Beschwerde ergibt sich auch nicht

aus einem Spezialgesetz. Die Sozialhilfekommission ist damit nicht zur

Beschwerde in eigenem Namen befugt.

b) Gemäss § 13 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur Vertretung der

Gemeinden der Gemeinderat befugt. Er kann diese Befugnis generell oder im

Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren. Die Gemeinden können in der

Gemeindeordnung oder in einem allgemein-verbindlichen Reglement eine andere

Ordnung vorschreiben.

Die Gemeindeordnung von X. sieht vor, dass die

Gemeinderatskommission für die Entscheidung über die Einreichung von

Rechtsmitteln zuständig ist. Die Gemeindeordnung sieht nicht vor, dass eine

andere Kommission im Namen der Gemeinde Beschwerde erheben kann.

Eine Delegation der Beschwerdebefugnis an die

Sozialhilfekommission, generell oder im Einzelfall, wird nicht geltend gemacht.

Damit steht fest, dass die Sozialhilfekommission grundsätzlich nicht befugt

ist, für die Gemeinde X. Beschwerde zu führen.

c) Die Sozialhilfekommission hat in ihrer

Beschwerde vom 26. März 2010 allerdings dargelegt, dass sie nicht zuständig zur

Beschwerdeerhebung ist, sondern die Gemeinderatskommission, welche darüber an

ihrer nächsten Sitzung befinden werde. Sie hat sich damit als Vertreterin ohne

(vorgängig erteilte) Vollmacht zu erkennen gegeben. Die Gemeinderatskommission

Dispositiv

hat dann am 22. April 2010 beschlossen, dem Leiter Rechts- und Personaldienst

die Kompetenz zu erteilen, gegen die Verfügung des Departements «Beschwerde zu

erheben, resp. die vorsorglich eingereichte Beschwerde zu bestätigen». Es wäre

nun wohl überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil

die Vollmachterteilung nicht (auch) an die Sozialhilfekommission erfolgte und

damit deren Handeln nachträglich legitimierte, sondern (nur) an den Leiter

Rechtsdienst, der dann seinerseits mit Eingabe vom 5. Mai 2010 «Beschwerde»

erhob bzw. die vorsorglich eingereichte Beschwerde vom 26. März 2010

bestätigte.

Die Befugnis zur «vorsorglichen»

Beschwerdeerhebung durch Behörden, die weder nach Gemeindeordnung noch durch

generelle Delegation oder (vorgängige) Vollmacht im Einzelfall dazu berechtigt

sind, aber nachträglich vom zuständigen Organ legitimiert werden können, muss

aber die Ausnahme bleiben und kann nur einem beschränkten Kreis zustehen. Zu

diesem Behördenkreis gehören einerseits die zentrale Verwaltung der Gemeinde

(Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter), anderseits die bisher im

Verfahren (als Vorinstanz) beteiligten Behörden, insbesondere die vom Gemeinderat

gewählten ständigen Kommissionen. Es bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen

dazu, dass die von einer Kommission vorsorglich eingereichte Beschwerde von

einer unterschriftsberechtigten Person zu erfolgen hat und nachträglich so

schnell als möglich vom zuständigen Organ durch nachträgliche Vollmacht zu

legitimieren ist.

d) Die Beschwerde ist daher als rechtzeitig

und von der zuständigen Behörde erhoben zu betrachten. Sie ist im Übrigen

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§

49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]; § 159 Sozialgesetz [SG, BGS

831.1]).

2.a) Zu prüfen ist weiter, ob die

Einwohnergemeinde X. überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. Gemäss § 12 Abs.

2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung

oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.

b) Nach der Praxis des Bundesgerichts zur

Beschwerdelegitimation der Gemeinwesen (nach dem Bundesgesetz über das

Bundesgericht [BGG, SR 173.110]) kann sich eine Gemeinde für ihre Legitimation

nicht nur auf die Gemeindeautonomie, sondern auch auf das allgemeine

Beschwerderecht berufen, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt gleich

oder ähnlich wie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen

hoheitlichen Interessen berührt ist (BGE 2C_444/2008 vom 9. März 2009). Letzteres

kann unter anderem bei vermögensrechtlichen Interessen der Fall sein – etwa als

Subventionsempfänger, als Gläubiger von Kausalabgaben, als

lohnzahlungspflichtiger öffentlicher Arbeitgeber oder als Erbringer von

Fürsorgeleistungen –, aber auch bei Eingriffen in spezifische eigene

öffentliche Sachanliegen. Das allgemeine Interesse an der richtigen

Rechtsanwendung verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser

Regelung; insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz

nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht

zu gelangen. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt auch nicht

jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder

indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (BGE 134 II 45).

Im Entscheid BGE 2P.240/1995 vom 22. Januar

1996 (publiziert in ZBl 1997 S. 414), auf welchen im soeben zitierten Entscheid

verwiesen wird, hat das Bundesgericht im Rahmen einer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Sozialhilfeleistungen die Legitimation der

Gemeinde bejaht, namentlich «wenn es um Eingriffe in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen geht, indem die Gemeinde als Verfügungsadressatin zu finanziellen

Leistungen verpflichtet wird (BGE 118 Ib 614)».

Die Legitimationsvoraussetzungen nach

solothurnischem Recht (§ 12 Abs. 2 VRG) entsprechen vollständig denjenigen des

Bundesrechts, sodass die entsprechende Praxis grundsätzlich auch für das

kantonale Recht übernommen werden kann.

c) Die Einwohnergemeinde X. ist durch die

Vorinstanz verpflichtet worden, zusätzliche Sozialhilfeleistungen

auszubezahlen. Diese So-zialhilfeleistungen fallen jedoch nach § 55 Abs. 1 lit.

f SG vollständig unter den Lastenausgleich, ebenso die Verwaltungskosten, da

die entsprechenden Voraussetzungen von § 55 Abs. 4 SG erfüllt sind. Das

bedeutet, dass die Gemeinde X. nicht (allein) für die zusätzlichen Kosten von

CHF 170.00 monatlich aufkommen muss, sondern diese im Verhältnis der

Einwohnerzahl auf die Gesamtheit der Einwohnergemeinden verteilt werden. Von

daher ist klar, dass die Gemeinde X. von der angefochtenen Verfügung nicht mehr

betroffen ist als jede andere Gemeinde des Kantons Solothurn. Im Unterschied

zur Regelung, wie sie vor dem vollständigen Einbezug der Leistungen in den

Lastenausgleich bestand, muss deshalb das besondere schutzwürdige kommunale

Interesse und damit die Beschwerdelegitimation der Gemeinde verneint werden.

d) Die Gemeinde X. beruft sich für ihre

Legitimation nicht auf die Gemeindeautonomie, sodass nicht zu prüfen ist, ob

sie aus diesem Grund zur Beschwerde befugt gewesen wäre, ob sie über Autonomie

verfügt und ob ihre Autonomie allenfalls verletzt wurde.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juli 2010

(VWBES.2010.91)