VWBES.2011.101
Budgetberechnung
21. Juni 2011Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 34
§ 152 SG, § 93 SV.
Die SKOS-Richtlinien gehen den Regelungen des Handbuchs Sozialhilfe des
Kantons Solothurn vor. Den SKOS-Richtlinien widersprechende Regelungen sind nur
in den Bereichen anwendbar, in welchen die Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien
ausdrücklich durch Gesetz oder Verordnung ausgeschlossen ist.
In einem stabilen Konkubinat, bei dem nur
eine Person sozialhilferechtlich unterstützt wird, ist für den nicht
unterstützten Partner entsprechend den SKOS-Richtlinien ein erweitertes
SKOS-Budget zu erstellen, wobei das Einkommen dem erweiterten Bedarf (inklusive
Schuldentilgung) gegenüberzustellen ist. Die den Bedarf übersteigenden
Einnahmen sind im Budget des unterstützten Partners voll als Einnahmen
anzurechnen.
Sachverhalt
Ca. zwei Jahre nachdem X. zu ihrem
Lebenspartner gezogen war, wurde ihr die sozialhilferechtliche Unterstützung
von der zuständigen Sozialregion von vorher CHF 1‘022.50 auf
CHF 122.00 gekürzt. Begründet wurde der Entscheid damit, dass X. seit zwei
Jahren mit ihrem Partner zusammenlebe, was gemäss Sozialgesetz ein gefestigtes
Konkubinat darstelle. Es müsse deshalb ein neues Budget für einen
Zwei-Personen-Haushalt erstellt werden, unter Einbezug des Einkommens des
bisher nicht unterstützten Partners. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Departement des Innern ab. X. erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das
Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
Erwägungen
2.
a) Die Sozialhilfe bezweckt die
Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit
und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2
Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Sie ist bestrebt, die Eigenverantwortung und die
Selbständigkeit der Hilfesuchenden zu stärken (§ 1 SG). Die Sozialhilfe umfasst
Dienstleistungen sowie Sach- und Geldleistungen (§ 149 ff. SG). Die Bemessung
der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG
grundsätzlich nach den Richtlinien der Konferenz für öffentliche Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien).
b) Gemäss Punkt F.5.1 der SKOS-Richtlinien
dürfen die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen in
der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Bei Partnern, von
denen nur eine Person durch die Sozialhilfe unterstützt wird und die in einem
stabilen Konkubinat zusammenleben, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht
unterstützten Konkubinatspartners jedoch angemessen mitberücksichtigt werden,
da davon ausgegangen werden kann, dass sich die Konkubinatspartner gegenseitig
unterstützen (vgl. BGE 2P.242/2003 vom 12. Januar 2004). Weiter heisst es in
den SKOS-Richtlinien, dass von einem stabilen Konkubinat namentlich dann
auszugehen ist, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit
einem gemeinsamen Kind zusammenleben.
c) X. wohnt unbestrittenermassen seit zwei
Jahren mit ihrem Partner zusammen, womit ihr Konkubinatsverhältnis als stabil
gilt und das Einkommen und Vermögen ihres Partners zur Berechnung ihres Sozialhilfeanspruchs
mit zu berücksichtigen ist.
d) Gemäss H.10-2 der SKOS-Richtlinien ist es
bei einem stabilen Konkubinat, bei dem nur eine Person unterstützt wird,
zulässig, den Bedarf wie bei einem Ehepaar zu berechnen und die Einkünfte des
Konkubinatspartners anzurechnen. Für den nicht unterstützten Partner ist ein
erweitertes SKOS-Budget zu erstellen, wobei das Einkommen dem erweiterten
Bedarf (inklusive Schuldentilgung) gegenüberzustellen ist. Die den Bedarf
übersteigenden Einnahmen sind im Budget des unterstützten Partners voll als
Einnahmen anzurechnen. Ein erweitertes SKOS-Budget enthält folgende Punkte:
Grundbedarf für den Lebensunterhalt
Wohnkosten inkl. Nebenkosten
Medizinische Grundversorgung (obligatorische
Grundversicherung)
ausgewiesene, bezifferbare und regelmässig
wiederkehrende situationsbedingte Leistungen
eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalte
der obligatorischen Grundversicherung (1/12 der maximalen Kostenbeteiligung,
zurzeit CHF 300.00 Franchise und CHF 700.00 Selbstbehalt)
Unterhaltsverpflichtungen
laufende Steuern (1/12 der jährlichen Steuern)
Versicherungsprämien für Hausrat- und
Privathaftpflichtversicherung (1/12 der Jahresprämien)
Schuldentilgung
Zahnbehandlungskosten bei Fälligkeit.
3.
a) Der Kanton hat zudem das Handbuch
Sozialhilfe (nachfolgend Handbuch genannt) entworfen, welches den
Verwaltungsbehörden eine Hilfestellung zur Anwendung der SKOS-Richtlinien geben
soll.
Beim Handbuch Sozialhilfe handelt es sich um
eine Verwaltungsverordnung bzw. um eine generelle Dienstanweisung. Die
Hauptfunk-tion einer Verwaltungsverordnung oder generellen Dienstanweisung
besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des
Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender Ansicht sind
Verwaltungsverordnungen jedoch keine Rechtsquellen, enthalten also keine
Rechtsnormen. Obwohl sie für die Behörden verbindlich sind, werden sie
normalerweise nicht in den offiziellen Gesetzessammlungen publiziert (vgl.
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht,
Zürich/St. Gallen 2010, N 123 ff.). Das Verwaltungsgericht ist an
Verwaltungsverordnungen nicht gebunden, es prüft frei, ob die angefochtene
Verfügung mit dem Gesetz übereinstimmt. Es wird aber die Verwaltungsverordnung
in seine Entscheidung mit einbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht
werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, da es nicht ohne Grund
von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der Verwaltungsbehörde abweichen
wird (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 128).
b) Das Handbuch untersagt unter Punkt K.04 die
Anwendung von Punkt H.10 der SKOS-Richtlinien und weist die Behörde an, kein
erweitertes SKOS-Budget zu erstellen. Die Berechnung des Konkubinats-Budgets
habe auf der Basis der gesamten Haushaltsgrösse (Grundbedarf) zu erfolgen. Es
sei ein Eintrittsschwellenbudget für die Feststellung der Bedürftigkeit zu
erstellen. Mit zu berücksichtigen seien die ganzen Wohnungskosten und
Wohnnebenkosten, die ausgewiesenen Gesundheitskosten (inkl.
Krankenkassenprämien abzüglich individueller Prämienverbilligung) und
allfällige Zahnarztkosten sowie die situationsbedingten Leistungen beider
Partner, wie z.B. Krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen,
Erwerbsunkosten, Fremdbetreuung von Kindern und allfällige weitere individuelle
Ansprüche insbesondere ausgewiesene Unterhaltsverpflichtungen des nicht
unterstützten Partners an seine Kinder. Nicht im Budget zu berücksichtigen
seien laufende Steuern und Steuerrückstände sowie andere Schulden und
Abzahlungsverpflichtungen. Den Ausgaben seien sämtliche Einnahmen beider
Konkubinatspartner gegenüberzustellen. Lohnpfändungen seien zu berücksichtigen.
Bei Mehrausgaben sei die Bedürftigkeit gegeben und dem unterstützten Partner
wirtschaftliche Hilfe zu gewähren.
4.
a) In § 152 SG werden die SKOS-Richtlinien
grundsätzlich als verbindlich erklärt. § 93 der Sozialverordnung (SV, BGS
831.
) zählt die Bereiche auf, welche von den Vorgaben der SKOS-Richtlinien
ausgenommen sind. Die Budgetberechnung eines stabilen Konkubinats fällt jedoch
nicht darunter.
b) Vergleicht man die in das Budget
aufzunehmenden Positionen des Handbuchs und der SKOS-Richtlinien miteinander,
so fällt auf, dass gemäss dem Handbuch von den Krankenkassenprämien die individuelle
Prämienverbilligung abzuziehen sei und dass Steuern nicht berücksichtigt werden
könnten, da diese erlassen werden könnten, wenn Steuerpflichtige in Not
gerieten. Auch fehlen in der Aufzählung des Handbuchs die Versicherungsprämie
für Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung sowie eine Pauschale für
Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Grundversicherung. Die übrigen
Budgetpositionen entsprechen sich weitgehend. Es ist zu prüfen, ob sich die
Vorgaben des Handbuchs entsprechend den anwendbaren SKOS-Richtlinien auslegen
lassen.
aa) Gemäss § 182 Abs. 1 Steuergesetz (StG, BGS
614.
) können die geschuldeten Steuern ganz oder teilweise erlassen werden,
wenn der Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse,
Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und
dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder er sich
sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der Steuern zur grossen
Härte würde. Dieser Fall trifft jedoch für den Lebenspartner von X. nicht zu.
Er selbst ist nicht in Not geraten, sondern seine Partnerin. Auch wenn seine
finanziellen Verhältnisse in die Berechnung des Sozialhilfebudgets seiner
Partnerin einzurechnen sind, ist er selbst nicht abhängig von der Sozialhilfe
und darf nicht wie ein Sozialhilfebezüger behandelt werden. Die Steuern werden
ihm daher kaum erlassen werden können, weshalb diese in sein Budget
einzurechnen sind.
bb) Entsprechend verhält es sich mit der
individuellen Prämienverbilligung. Es dürfen lediglich Beträge in Abzug
gebracht werden, welche dem Lebenspartner von X. tatsächlich durch die
Prämienverbilligung vergütet werden. Es ist nicht zulässig, die
Krankenkassenprämie im Budget völlig ausser Acht zu lassen und davon
auszugehen, dass im vollen Umfang Prämienverbilligung gewährt werden wird. Der
Lebenspartner von X. ist nicht von der Sozialhilfe abhängig.
cc) Es lässt sich zudem nicht rechtfertigen,
dass das Handbuch die in den SKOS-Richtlinien genannten Versicherungsprämien
für Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung und die Pauschale für Franchise
und Selbstbehalt der obligatorischen Grundversicherung mit keinem Buchstaben
erwähnt.
dd) Somit ergibt sich, dass sich die Vorgaben
des Handbuchs nicht entsprechend den Vorgaben der SKOS-Richtlinien auslegen
lassen und dass die Budgetberechnung entsprechend den Vorgaben des Handbuchs
damit nicht rechtmässig ist.
Die Sozialbehörde hat bei der Berechnung des
Sozialhilfebudgets entsprechend der gesetzlichen Regelung auf die
SKOS-Richtlinien abzustellen und ein erweitertes SKOS-Budget für den
Lebenspartner von X. zu erstellen. Der sich daraus ergebende Überschuss ist X.
voll als Einkommen anzurechnen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom
21.
Juni 2011 (VWBES.2011.101)