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Entscheid

VWBES.2011.101

Budgetberechnung

21. Juni 2011Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Ca. zwei Jahre nachdem X. zu ihrem

Lebenspartner gezogen war, wurde ihr die sozialhilferechtliche Unterstützung

von der zuständigen Sozialregion von vorher CHF 1‘022.50 auf

CHF 122.00 gekürzt. Begründet wurde der Entscheid damit, dass X. seit zwei

Jahren mit ihrem Partner zusammenlebe, was gemäss Sozialgesetz ein gefestigtes

Konkubinat darstelle. Es müsse deshalb ein neues Budget für einen

Zwei-Personen-Haushalt erstellt werden, unter Einbezug des Einkommens des

bisher nicht unterstützten Partners. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das

Departement des Innern ab. X. erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das

Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

2.

a) Die Sozialhilfe bezweckt die

Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit

und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2

Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Sie ist bestrebt, die Eigenverantwortung und die

Selbständigkeit der Hilfesuchenden zu stärken (§ 1 SG). Die Sozialhilfe umfasst

Dienstleistungen sowie Sach- und Geldleistungen (§ 149 ff. SG). Die Bemessung

der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG

grundsätzlich nach den Richtlinien der Konferenz für öffentliche Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien).

b) Gemäss Punkt F.5.1 der SKOS-Richtlinien

dürfen die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen in

der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Bei Partnern, von

denen nur eine Person durch die Sozialhilfe unterstützt wird und die in einem

stabilen Konkubinat zusammenleben, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht

unterstützten Konkubinatspartners jedoch angemessen mitberücksichtigt werden,

da davon ausgegangen werden kann, dass sich die Konkubinatspartner gegenseitig

unterstützen (vgl. BGE 2P.242/2003 vom 12. Januar 2004). Weiter heisst es in

den SKOS-Richtlinien, dass von einem stabilen Konkubinat namentlich dann

auszugehen ist, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit

einem gemeinsamen Kind zusammenleben.

c) X. wohnt unbestrittenermassen seit zwei

Jahren mit ihrem Partner zusammen, womit ihr Konkubinatsverhältnis als stabil

gilt und das Einkommen und Vermögen ihres Partners zur Berechnung ihres Sozialhilfeanspruchs

mit zu berücksichtigen ist.

d) Gemäss H.10-2 der SKOS-Richtlinien ist es

bei einem stabilen Konkubinat, bei dem nur eine Person unterstützt wird,

zulässig, den Bedarf wie bei einem Ehepaar zu berechnen und die Einkünfte des

Konkubinatspartners anzurechnen. Für den nicht unterstützten Partner ist ein

erweitertes SKOS-Budget zu erstellen, wobei das Einkommen dem erweiterten

Bedarf (inklusive Schuldentilgung) gegenüberzustellen ist. Die den Bedarf

übersteigenden Einnahmen sind im Budget des unterstützten Partners voll als

Einnahmen anzurechnen. Ein erweitertes SKOS-Budget enthält folgende Punkte:

Grundbedarf für den Lebensunterhalt

Wohnkosten inkl. Nebenkosten

Medizinische Grundversorgung (obligatorische

Grundversicherung)

ausgewiesene, bezifferbare und regelmässig

wiederkehrende situationsbedingte Leistungen

eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalte

der obligatorischen Grundversicherung (1/12 der maximalen Kostenbeteiligung,

zurzeit CHF 300.00 Franchise und CHF 700.00 Selbstbehalt)

Unterhaltsverpflichtungen

laufende Steuern (1/12 der jährlichen Steuern)

Versicherungsprämien für Hausrat- und

Privathaftpflichtversicherung (1/12 der Jahresprämien)

Schuldentilgung

Zahnbehandlungskosten bei Fälligkeit.

3.

a) Der Kanton hat zudem das Handbuch

Sozialhilfe (nachfolgend Handbuch genannt) entworfen, welches den

Verwaltungsbehörden eine Hilfestellung zur Anwendung der SKOS-Richtlinien geben

soll.

Beim Handbuch Sozialhilfe handelt es sich um

eine Verwaltungsverordnung bzw. um eine generelle Dienstanweisung. Die

Hauptfunk-tion einer Verwaltungsverordnung oder generellen Dienstanweisung

besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des

Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender Ansicht sind

Verwaltungsverordnungen jedoch keine Rechtsquellen, enthalten also keine

Rechtsnormen. Obwohl sie für die Behörden verbindlich sind, werden sie

normalerweise nicht in den offiziellen Gesetzessammlungen publiziert (vgl.

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht,

Zürich/St. Gallen 2010, N 123 ff.). Das Verwaltungsgericht ist an

Verwaltungsverordnungen nicht gebunden, es prüft frei, ob die angefochtene

Verfügung mit dem Gesetz übereinstimmt. Es wird aber die Verwaltungsverordnung

in seine Entscheidung mit einbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht

werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, da es nicht ohne Grund

von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der Verwaltungsbehörde abweichen

wird (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 128).

b) Das Handbuch untersagt unter Punkt K.04 die

Anwendung von Punkt H.10 der SKOS-Richtlinien und weist die Behörde an, kein

erweitertes SKOS-Budget zu erstellen. Die Berechnung des Konkubinats-Budgets

habe auf der Basis der gesamten Haushaltsgrösse (Grundbedarf) zu erfolgen. Es

sei ein Eintrittsschwellenbudget für die Feststellung der Bedürftigkeit zu

erstellen. Mit zu berücksichtigen seien die ganzen Wohnungskosten und

Wohnnebenkosten, die ausgewiesenen Gesundheitskosten (inkl.

Krankenkassenprämien abzüglich individueller Prämienverbilligung) und

allfällige Zahnarztkosten sowie die situationsbedingten Leistungen beider

Partner, wie z.B. Krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen,

Erwerbsunkosten, Fremdbetreuung von Kindern und allfällige weitere individuelle

Ansprüche insbesondere ausgewiesene Unterhaltsverpflichtungen des nicht

unterstützten Partners an seine Kinder. Nicht im Budget zu berücksichtigen

seien laufende Steuern und Steuerrückstände sowie andere Schulden und

Abzahlungsverpflichtungen. Den Ausgaben seien sämtliche Einnahmen beider

Konkubinatspartner gegenüberzustellen. Lohnpfändungen seien zu berücksichtigen.

Bei Mehrausgaben sei die Bedürftigkeit gegeben und dem unterstützten Partner

wirtschaftliche Hilfe zu gewähren.

4.

a) In § 152 SG werden die SKOS-Richtlinien

grundsätzlich als verbindlich erklärt. § 93 der Sozialverordnung (SV, BGS

831.

) zählt die Bereiche auf, welche von den Vorgaben der SKOS-Richtlinien

ausgenommen sind. Die Budgetberechnung eines stabilen Konkubinats fällt jedoch

nicht darunter.

b) Vergleicht man die in das Budget

aufzunehmenden Positionen des Handbuchs und der SKOS-Richtlinien miteinander,

so fällt auf, dass gemäss dem Handbuch von den Krankenkassenprämien die individuelle

Prämienverbilligung abzuziehen sei und dass Steuern nicht berücksichtigt werden

könnten, da diese erlassen werden könnten, wenn Steuerpflichtige in Not

gerieten. Auch fehlen in der Aufzählung des Handbuchs die Versicherungsprämie

für Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung sowie eine Pauschale für

Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Grundversicherung. Die übrigen

Budgetpositionen entsprechen sich weitgehend. Es ist zu prüfen, ob sich die

Vorgaben des Handbuchs entsprechend den anwendbaren SKOS-Richtlinien auslegen

lassen.

aa) Gemäss § 182 Abs. 1 Steuergesetz (StG, BGS

614.

) können die geschuldeten Steuern ganz oder teilweise erlassen werden,

wenn der Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse,

Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und

dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder er sich

sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der Steuern zur grossen

Härte würde. Dieser Fall trifft jedoch für den Lebenspartner von X. nicht zu.

Er selbst ist nicht in Not geraten, sondern seine Partnerin. Auch wenn seine

finanziellen Verhältnisse in die Berechnung des Sozialhilfebudgets seiner

Partnerin einzurechnen sind, ist er selbst nicht abhängig von der Sozialhilfe

und darf nicht wie ein Sozialhilfebezüger behandelt werden. Die Steuern werden

ihm daher kaum erlassen werden können, weshalb diese in sein Budget

einzurechnen sind.

bb) Entsprechend verhält es sich mit der

individuellen Prämienverbilligung. Es dürfen lediglich Beträge in Abzug

gebracht werden, welche dem Lebenspartner von X. tatsächlich durch die

Prämienverbilligung vergütet werden. Es ist nicht zulässig, die

Krankenkassenprämie im Budget völlig ausser Acht zu lassen und davon

auszugehen, dass im vollen Umfang Prämienverbilligung gewährt werden wird. Der

Lebenspartner von X. ist nicht von der Sozialhilfe abhängig.

cc) Es lässt sich zudem nicht rechtfertigen,

dass das Handbuch die in den SKOS-Richtlinien genannten Versicherungsprämien

für Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung und die Pauschale für Franchise

und Selbstbehalt der obligatorischen Grundversicherung mit keinem Buchstaben

erwähnt.

dd) Somit ergibt sich, dass sich die Vorgaben

des Handbuchs nicht entsprechend den Vorgaben der SKOS-Richtlinien auslegen

lassen und dass die Budgetberechnung entsprechend den Vorgaben des Handbuchs

damit nicht rechtmässig ist.

Die Sozialbehörde hat bei der Berechnung des

Sozialhilfebudgets entsprechend der gesetzlichen Regelung auf die

SKOS-Richtlinien abzustellen und ein erweitertes SKOS-Budget für den

Lebenspartner von X. zu erstellen. Der sich daraus ergebende Überschuss ist X.

voll als Einkommen anzurechnen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom

21.

Juni 2011 (VWBES.2011.101)