VWBES.2011.103
Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege
26. August 2011Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 9
Art. 123 ZPO. Rückforderung des vom Staat geleisteten Betrags für unentgeltliche
Rechtspflege.
Sachverhalt
Im März 2011 verfügte das Finanzdepartment,
Frau G. habe dem Kanton Solothurn den Betrag von CHF 2‘439.35 für geleistete
unentgeltliche Rechtspflege zu überweisen. Der Staat habe in einem Zivilverfahren
ihrem damaligen Anwalt T. CHF 2‘029.35 als Honorar vergütet und zudem CHF
410.00 an Gerichtskosten übernommen. Er fordere das Geld nun zurück, da sie
nachträglich zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen gekommen sei.
Frau G. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Sie machte geltend, sie habe weder die unentgeltliche Rechtspflege noch die
Dienste von Rechtsanwalt T. verlangt. Das Ganze habe ihr damaliger Ehemann inszeniert.
Sie habe weder eine rechtsgültige Verfügung noch einen entsprechenden Entscheid
erhalten. Die Kosten seien damals bei Herrn G. in Rechnung gestellt worden.
Infolge Todes von Herrn G. und Ausschlagung der Erbschaft seien die Kosten abgeschrieben
worden. Die Beschwerdeführerin ersucht um Annullierung der Rückforderung von
erlassenen Anwaltskosten, Gerichtsgebühren und Gerichtskosten. Das
Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
Nach § 12 EG ZPO (BGS 221.2) ist die
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gegenüber dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand und gegenüber dem Staat unter der Voraussetzung
von Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Nachzahlung verpflichtet.
Das Gericht weist im Urteil auf diese Nachzahlungspflicht hin und stellt das
Urteilsdispositiv dem zuständigen Departement zu.
Nach Art. 123 ZPO ist eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald
sie dazu in der Lage ist. Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist am 1.
Januar 2011 in Kraft getreten. Vorher galt in diesem Bereich § 114 der
Solothurnischen Zivilprozessordnung (ZPO-SO). Nach dieser Bestimmung hatte eine
Partei, die durch den Ausgang des Prozesses oder auf andere Weise nachträglich
zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen kam, dem Staat die für sie
entrichteten Kosten und Gebühren zu vergüten.
3.
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend,
sie sei nicht in der Lage, dem Kanton Solothurn CHF 2‘439.35 zu vergüten. Sie
bringt vor, vom Verfahren eigentlich nichts gewusst und weder Rechtsanwalt T.
mandatiert noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben.
4.
Wie sich aus den beigezogenen Akten des
Richteramts ergibt, wurde das Verfahren durch ein Eheschutzgesuch des von der
Beschwerdeführerin mandatierten Rechtsanwalts T. eingeleitet. Wie sich aus dem
Beilagenverzeichnis ergibt, hat die Beschwerdeführerin eine entsprechende
Vollmacht unterzeichnet. Mit Einreichen des Eheschutzgesuchs wurde gleichzeitig
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von
Rechtsanwalt T. als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingereicht. Dieses Gesuch
wurde ebenfalls von der Beschwerdeführerin unterzeichnet, und unter Punkt 8.
Erklärungen des Gesuchstellers hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich
bestätigt: «Ich nehme zur Kenntnis, dass der Kanton Solothurn die für mich
entrichteten Kosten und die erlassenen Gebühren nachträglich einfordern kann,
wenn ich nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse komme (§ 114
ZPO-SO).» Wie die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen heute behaupten
kann, sie habe weder Rechtsanwalt T. mandatiert noch ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt, ist unerfindlich.
5.
Im April 2001 fand die
Aussöhnungsverhandlung im Eheschutzverfahren statt. Die Beschwerdeführerin nahm
daran in Begleitung ihres Rechtsanwalts T. teil. Ihr Ehemann war ebenfalls
anwaltlich vertreten. Auf beidseitigen Antrag wurde das Eheschutzverfahren in
ein Ehescheidungsverfahren umgewandelt. Am 23. Mai 2001 verstarb Herr G., so
dass das Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 23. Juli 2001 abgeschrieben
wurde. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die Gerichtskosten halbiert.
Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wurden diese Kosten, für die
Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 2‘439.35, vom Staat übernommen.
Ausdrücklich vorbehalten wurde § 114 Abs. 1 ZPO-SO. Diese Verfügung erwuchs in
Rechtskraft.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. August
2011.
(VWBES.2011.103)