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Entscheid

VWBES.2011.103

Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege

26. August 2011Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im März 2011 verfügte das Finanzdepartment,

Frau G. habe dem Kanton Solothurn den Betrag von CHF 2‘439.35 für geleistete

unentgeltliche Rechtspflege zu überweisen. Der Staat habe in einem Zivilverfahren

ihrem damaligen Anwalt T. CHF 2‘029.35 als Honorar vergütet und zudem CHF

410.00 an Gerichtskosten übernommen. Er fordere das Geld nun zurück, da sie

nachträglich zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen gekommen sei.

Frau G. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Sie machte geltend, sie habe weder die unentgeltliche Rechtspflege noch die

Dienste von Rechtsanwalt T. verlangt. Das Ganze habe ihr damaliger Ehemann inszeniert.

Sie habe weder eine rechtsgültige Verfügung noch einen entsprechenden Entscheid

erhalten. Die Kosten seien damals bei Herrn G. in Rechnung gestellt worden.

Infolge Todes von Herrn G. und Ausschlagung der Erbschaft seien die Kosten abgeschrieben

worden. Die Beschwerdeführerin ersucht um Annullierung der Rückforderung von

erlassenen Anwaltskosten, Gerichtsgebühren und Gerichtskosten. Das

Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

Nach § 12 EG ZPO (BGS 221.2) ist die

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gegenüber dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand und gegenüber dem Staat unter der Voraussetzung

von Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Nachzahlung verpflichtet.

Das Gericht weist im Urteil auf diese Nachzahlungspflicht hin und stellt das

Urteilsdispositiv dem zuständigen Departement zu.

Nach Art. 123 ZPO ist eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald

sie dazu in der Lage ist. Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist am 1.

Januar 2011 in Kraft getreten. Vorher galt in diesem Bereich § 114 der

Solothurnischen Zivilprozessordnung (ZPO-SO). Nach dieser Bestimmung hatte eine

Partei, die durch den Ausgang des Prozesses oder auf andere Weise nachträglich

zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen kam, dem Staat die für sie

entrichteten Kosten und Gebühren zu vergüten.

3.

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend,

sie sei nicht in der Lage, dem Kanton Solothurn CHF 2‘439.35 zu vergüten. Sie

bringt vor, vom Verfahren eigentlich nichts gewusst und weder Rechtsanwalt T.

mandatiert noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben.

4.

Wie sich aus den beigezogenen Akten des

Richteramts ergibt, wurde das Verfahren durch ein Eheschutzgesuch des von der

Beschwerdeführerin mandatierten Rechtsanwalts T. eingeleitet. Wie sich aus dem

Beilagenverzeichnis ergibt, hat die Beschwerdeführerin eine entsprechende

Vollmacht unterzeichnet. Mit Einreichen des Eheschutzgesuchs wurde gleichzeitig

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von

Rechtsanwalt T. als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingereicht. Dieses Gesuch

wurde ebenfalls von der Beschwerdeführerin unterzeichnet, und unter Punkt 8.

Erklärungen des Gesuchstellers hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich

bestätigt: «Ich nehme zur Kenntnis, dass der Kanton Solothurn die für mich

entrichteten Kosten und die erlassenen Gebühren nachträglich einfordern kann,

wenn ich nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse komme (§ 114

ZPO-SO).» Wie die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen heute behaupten

kann, sie habe weder Rechtsanwalt T. mandatiert noch ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gestellt, ist unerfindlich.

5.

Im April 2001 fand die

Aussöhnungsverhandlung im Eheschutzverfahren statt. Die Beschwerdeführerin nahm

daran in Begleitung ihres Rechtsanwalts T. teil. Ihr Ehemann war ebenfalls

anwaltlich vertreten. Auf beidseitigen Antrag wurde das Eheschutzverfahren in

ein Ehescheidungsverfahren umgewandelt. Am 23. Mai 2001 verstarb Herr G., so

dass das Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 23. Juli 2001 abgeschrieben

wurde. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die Gerichtskosten halbiert.

Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wurden diese Kosten, für die

Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 2‘439.35, vom Staat übernommen.

Ausdrücklich vorbehalten wurde § 114 Abs. 1 ZPO-SO. Diese Verfügung erwuchs in

Rechtskraft.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. August

2011.

(VWBES.2011.103)