VWBES.2011.154
Schulgeld
9. Juni 2011Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 25
§ 37quinquies VSG. Liegt keine Behinderung vor, fehlt die Anspruchsberechtigung auf eine
Förderung in einer Sonderschule. Es besteht auch kein Anspruch auf die Übernahme
der Schulgelder.
Sachverhalt
N. hat Verhaltens-
und Schulleistungsprobleme. Massnahmen wie Schulortwechsel und
Klassenrepetition bewirkten nur kurzfristig einige Verbesserungen. Anlässlich
eines Standortgesprächs im Januar 2010 wurde festgestellt, dass sämtliche
Möglichkeiten vor Ort ausgeschöpft waren. Nur ein Übertritt in die Kleinklasse
war noch sinnvoll. Die Eltern von N. suchten nach einer eigenen Lösung. Nach
der Probezeit besuchte N. die vierte Klasse an der Privatschule A. in B. Das
Schulgeld für die Privatschule beträgt im Jahr CHF 20‘000.00.
Mit Schreiben vom 7.
Februar 2011 beantragten die Eltern von N. beim Amt für Volksschule und
Kindergarten für ihren Sohn N. eine rückwirkende Bewilligung für den Besuch der
Privatschule A. sowie die Übernahme des Schulgelds durch den Kanton. Das
Departement für Bildung und Kultur bewilligte rückwirkend den Besuch der
Privatschule, wies jedoch die Kostenübernahme durch den Kanton ab. Gegen diese
Verfügung erhoben die Eltern von N. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
a) Gemäss § 2 des
Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) hat jedes Kind im Rahmen des Gesetzes
Anrecht auf einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht. Der Unterricht
an der Volksschule ist unentgeltlich (§ 7 VSG). Die solothurnische Volksschule
umfasst die Regelschule und die Sonderpädagogik (§ 3 VSG). Zur Regelschule
gehören die Primarschule, die Oberschule, Sekundarschule und Bezirksschule
sowie die Kleinklassen (§§ 28 ff. VSG). Schüler, die dem Unterricht der Primar-
und Oberschule nicht zu folgen vermögen, sind in Kleinklassen auszubilden (§ 36
VSG).
b) Die
Sonderpädagogik umfasst die Sonderschulen und Schulheime sowie die
pädagogisch-therapeutischen Angebote (§ 3ter VSG). Nach § 37
Abs. 1 VSG fördern die Sonderschulen und Schulheime Kinder und Jugendliche mit
einer Behinderung, welche dem Unterricht im Rahmen des Regelkindergartens oder
der Regelschule nicht zu folgen vermögen. Sie unterstützen deren Persönlichkeitsentwicklung
und selbständige Lebensführung, ermöglichen die gesellschaftliche Integration
und vermitteln eine der Behinderung angepasste Schulbildung (Abs. 2). Das
Angebot beginnt im Kindergartenalter und dauert bis zum Abschluss der
Volksschule (§ 37bis Abs. 2 VSG). Das Angebot kann in begründeten
Fällen längstens bis zum 20. Altersjahr ausgedehnt werden (§ 37bis
Abs. 3 VSG).
Die von der
kantonalen Aufsichtsbehörde bestimmte Fachstelle klärt gemäss § 37ter
Abs. 1 VSG den Anspruch auf Sonderschulung ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde
verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag der kantonalen
Fachstelle (Abs. 2). Sie hört zuvor die kommunale Aufsichtsbehörde, die
Schulleitung und die Inhaber der elterlichen Sorge an (Abs. 3). Die Verfügung
erfolgt in der Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte
Massnahme vor Ablauf dieser Frist zu überprüfen (Abs. 4). Gemäss § 37quinquies
Abs. 1 VSG übernimmt der Kanton die Kosten der Sonderschulen und Schulheime,
die Gemeinden beteiligen sich mit einem Schulgeld daran.
3.
a) Die
Anspruchsberechtigung für die Kostenübernahme von Sonderschulen und Schulheime
durch den Kanton ist gemäss § 37quinquies VSG an eine Behinderung
des Kindes bzw. Jugendlichen gebunden. Im VSG wird der Begriff «Behinderung»
nicht näher umschrieben. Der Botschaft des Regierungsrats zur Teilrevision des
Volksschulgesetzes im Bereich Spezielle Förderung und Sonderpädagogik vom
20.
März 2007 (RRB Nr. 2007/459, S. 29) ist zu entnehmen, dass das
massgebende Kriterium die behinderungsbedingte Beeinträchtigung ist, dem
Unterricht im Rahmen der Regelschule nicht folgen zu können. Der Ursprung bzw.
die Art der Behinderung sei dabei grundsätzlich unbedeutend.
b) N. besuchte bis im
Januar 2010 die Primarschule. Aufgrund des Januarzeugnisses 2010 konnte das
Provisorium für ihn nicht verlängert werden. N. konnte also dem Unterricht
seiner Klasse nicht genügend folgen. Gemäss § 36 VSG sind Schüler, welche dem
Unterricht der Primarschule nicht folgen können, in einer Kleinklasse
auszubilden. Entsprechend wollte der Schulpsychologische Dienst N. in der Kleinklasse
einschulen. Ob N. auch der Kleinklasse nicht hätte folgen können, ist nicht
nachgewiesen, da er diese nie besuchte. Unbestritten ist, dass N. nicht an ADS
leidet. Der Schulpsychologische Dienst erkannte für N. keinen
Sonderschulbedarf, welcher weitergehende Abklärungen benötigte. Damit liegt bei
N. keine Behinderung gemäss §§ 37 ff. VSG vor. N. resp. den Eltern fehlt
dadurch die Anspruchsberechtigung auf die Förderung in einer Sonderschule und
damit auch auf die Übernahme der Schulgelder.
c) Entscheiden die
Eltern dennoch, ihren Sohn in einer Sonderschule einzuschulen, so haben sie
keinen Anspruch auf Übernahme der Schulgelder durch den Kanton. Daran vermag
auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Besuch der Privatschule günstiger
ist als der Besuch der Kleinklasse.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 9. Juni 2011 (VWBES.2011.154)