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Entscheid

VWBES.2011.154

Schulgeld

9. Juni 2011Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

N. hat Verhaltens-

und Schulleistungsprobleme. Massnahmen wie Schulortwechsel und

Klassenrepetition bewirkten nur kurzfristig einige Verbesserungen. Anlässlich

eines Standortgesprächs im Januar 2010 wurde festgestellt, dass sämtliche

Möglichkeiten vor Ort ausgeschöpft waren. Nur ein Übertritt in die Kleinklasse

war noch sinnvoll. Die Eltern von N. suchten nach einer eigenen Lösung. Nach

der Probezeit besuchte N. die vierte Klasse an der Privatschule A. in B. Das

Schulgeld für die Privatschule beträgt im Jahr CHF 20‘000.00.

Mit Schreiben vom 7.

Februar 2011 beantragten die Eltern von N. beim Amt für Volksschule und

Kindergarten für ihren Sohn N. eine rückwirkende Bewilligung für den Besuch der

Privatschule A. sowie die Übernahme des Schulgelds durch den Kanton. Das

Departement für Bildung und Kultur bewilligte rückwirkend den Besuch der

Privatschule, wies jedoch die Kostenübernahme durch den Kanton ab. Gegen diese

Verfügung erhoben die Eltern von N. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das

Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

a) Gemäss § 2 des

Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) hat jedes Kind im Rahmen des Gesetzes

Anrecht auf einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht. Der Unterricht

an der Volksschule ist unentgeltlich (§ 7 VSG). Die solothurnische Volksschule

umfasst die Regelschule und die Sonderpädagogik (§ 3 VSG). Zur Regelschule

gehören die Primarschule, die Oberschule, Sekundarschule und Bezirksschule

sowie die Kleinklassen (§§ 28 ff. VSG). Schüler, die dem Unterricht der Primar-

und Oberschule nicht zu folgen vermögen, sind in Kleinklassen auszubilden (§ 36

VSG).

b) Die

Sonderpädagogik umfasst die Sonderschulen und Schulheime sowie die

pädagogisch-therapeutischen Angebote (§ 3ter VSG). Nach § 37

Abs. 1 VSG fördern die Sonderschulen und Schulheime Kinder und Jugendliche mit

einer Behinderung, welche dem Unterricht im Rahmen des Regelkindergartens oder

der Regelschule nicht zu folgen vermögen. Sie unterstützen deren Persönlichkeitsentwicklung

und selbständige Lebensführung, ermöglichen die gesellschaftliche Integration

und vermitteln eine der Behinderung angepasste Schulbildung (Abs. 2). Das

Angebot beginnt im Kindergartenalter und dauert bis zum Abschluss der

Volksschule (§ 37bis Abs. 2 VSG). Das Angebot kann in begründeten

Fällen längstens bis zum 20. Altersjahr ausgedehnt werden (§ 37bis

Abs. 3 VSG).

Die von der

kantonalen Aufsichtsbehörde bestimmte Fachstelle klärt gemäss § 37ter

Abs. 1 VSG den Anspruch auf Sonderschulung ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde

verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag der kantonalen

Fachstelle (Abs. 2). Sie hört zuvor die kommunale Aufsichtsbehörde, die

Schulleitung und die Inhaber der elterlichen Sorge an (Abs. 3). Die Verfügung

erfolgt in der Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte

Massnahme vor Ablauf dieser Frist zu überprüfen (Abs. 4). Gemäss § 37quinquies

Abs. 1 VSG übernimmt der Kanton die Kosten der Sonderschulen und Schulheime,

die Gemeinden beteiligen sich mit einem Schulgeld daran.

3.

a) Die

Anspruchsberechtigung für die Kostenübernahme von Sonderschulen und Schulheime

durch den Kanton ist gemäss § 37quinquies VSG an eine Behinderung

des Kindes bzw. Jugendlichen gebunden. Im VSG wird der Begriff «Behinderung»

nicht näher umschrieben. Der Botschaft des Regierungsrats zur Teilrevision des

Volksschulgesetzes im Bereich Spezielle Förderung und Sonderpädagogik vom

20.

März 2007 (RRB Nr. 2007/459, S. 29) ist zu entnehmen, dass das

massgebende Kriterium die behinderungsbedingte Beeinträchtigung ist, dem

Unterricht im Rahmen der Regelschule nicht folgen zu können. Der Ursprung bzw.

die Art der Behinderung sei dabei grundsätzlich unbedeutend.

b) N. besuchte bis im

Januar 2010 die Primarschule. Aufgrund des Januarzeugnisses 2010 konnte das

Provisorium für ihn nicht verlängert werden. N. konnte also dem Unterricht

seiner Klasse nicht genügend folgen. Gemäss § 36 VSG sind Schüler, welche dem

Unterricht der Primarschule nicht folgen können, in einer Kleinklasse

auszubilden. Entsprechend wollte der Schulpsychologische Dienst N. in der Kleinklasse

einschulen. Ob N. auch der Kleinklasse nicht hätte folgen können, ist nicht

nachgewiesen, da er diese nie besuchte. Unbestritten ist, dass N. nicht an ADS

leidet. Der Schulpsychologische Dienst erkannte für N. keinen

Sonderschulbedarf, welcher weitergehende Abklärungen benötigte. Damit liegt bei

N. keine Behinderung gemäss §§ 37 ff. VSG vor. N. resp. den Eltern fehlt

dadurch die Anspruchsberechtigung auf die Förderung in einer Sonderschule und

damit auch auf die Übernahme der Schulgelder.

c) Entscheiden die

Eltern dennoch, ihren Sohn in einer Sonderschule einzuschulen, so haben sie

keinen Anspruch auf Übernahme der Schulgelder durch den Kanton. Daran vermag

auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Besuch der Privatschule günstiger

ist als der Besuch der Kleinklasse.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 9. Juni 2011 (VWBES.2011.154)