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Entscheid

VWBES.2011.165

Altersentlastung

23. März 2012Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

D. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen

den Regierungsratsbeschluss, in welchem ihre Beschwerde gegen die

Einwohnergemeinde O. um die Berechnung der Altersentlastung als Kindergärtnerin

abgewiesen worden war. Der Beschwerdeführerin, welche seit 1974 als

Kindergärtnerin in O. arbeitet, steht seit dem Schuljahr 2010/2011 ein Anspruch

auf Altersentlastung gemäss § 359 Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 2004

(GAV, BGS 126.3) zu. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen für die Altersentlastung erfüllt. Strittig ist, ob die

zu gewährende Entlastung drei Wochenlektionen à 60 Minuten ausmache, oder ob

lediglich ein Zeitguthaben von 2,25 Stunden als Entlastung zu entlöhnen sei.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

a) Die Bestimmungen zum Unterrichtspensum

und zur Altersentlastung im Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3, Normative

Bestimmungen, Besonderer Teil VIII. Volksschule und Kindergarten) lauten wie

folgt:

«§ 352 GAV Wöchentliches Unterrichtspensum der

Lehrpersonen an der Volksschule

1.

Zur Erreichung der vollen

Entlöhnung ist ein Pflichtpensum von 29 Lektionen zu erfüllen. Eine Lektion

umfasst 45 Minuten.

2.

Lehrpersonen mit Teilpensum

erhalten pro Jahreslektion 1/29 des Lohns einer Lehrperson im Vollpensum.

3.

Über die Unterrichtsverpflichtung

hinaus sind zwei Lektionen pro Woche für gemeinsame Aktivitäten der

Lehrerschaft vorzusehen (Konferenzen, Projektarbeit usw.).»

«§ 353 GAV Wöchentliches Unterrichtspensum der

Kindergärtnerinnen und Kindergärtner

1.

Das Pflichtpensum des

Kindergärtners und der Kindergärtnerin beträgt wenigstens 19 ¼ Lektionen, wobei

eine Lektion 60 Minuten umfasst. Zum Pflichtpensum gehört zusätzlich eine

Präsenzzeit von jeweils 15 Minuten zu Beginn jedes Unterrichtshalbtags.

2.

Kindergärtnerinnen und

Kindergärtner mit Teilpensum erhalten pro Jahreslektion 4/77 des Lohns eines

Kindergärtners oder einer Kindergärtnerin mit Vollpensum. Zum Pflichtpensum

eines Kindergärtners oder einer Kindergärtnerin mit Teilpensum gehört

zusätzlich eine Präsenzzeit im Sinne von Absatz 1.

3.

Zählt die Kindergartenabteilung 7

bis 15 Kinder, so umfasst das Pensum wenigstens 9 Stunden 40 Minuten,

zusätzlich eine Präsenzzeit von jeweils 15 Minuten zu Beginn jedes

Unterrichtshalbtags.»

«§ 359 GAV Grundsatz

Die Altersentlastung wird allen Lehrpersonen

gewährt, deren Pensum unter Einbezug der an anderen Schulen erteilten Lektionen

sowie der Wahrnehmung weiterer schulischer Funktionen mindestens 23 Lektionen

(für Kindergartenlehrpersonen 15,5 Lektionen) beträgt und in den letzten 4

Jahren vor der Gesuchseinreichung durchschnittlich mindestens 23 bzw. 15,5

Lektionen betrug.»

«§ 360 GAV Dauer und Umfang

Die Altersentlastung beträgt ab 58. Altersjahr

3.

Wochenlektionen.»

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach

dem klaren Wortlaut von § 360 GAV betrage die Altersentlastung drei

Wochenlektionen. Interpretationsspielraum gebe es keinen. Eine Änderung des GAV

sei nie rechtsgültig beschlossen worden; insbesondere sei der Beschluss der GAV-Kommission

vom 18. Januar 2005 nicht verbindlich.

c) Die Einwohnergemeinde O. macht gestützt auf

die Empfehlung des Departements für Bildung und Kultur vom 24. Juni 2010

geltend, die Bestimmung von § 360 GAV sei nach ständiger Praxis

teleologisch in dem Sinne auszulegen, dass für die Kindergärtnerinnen eine den

drei Lektionen der Volksschullehrkräfte entsprechende Zeit von

2.25

Stunden als Altersentlastung zu gewähren sei. Der Regierungsrat

gelangte in seinem Beschwerdeentscheid im Wesentlichen unter Hinweis auf den

Beschluss der GAVKO (GAV-Kommission) vom 18. Januar 2005 zum gleichen Ergebnis.

(…)

3.

Gemäss § 9 GAV wird eine GAVKO eingesetzt,

welche paritätisch zusammengesetzt ist und unter anderem die Anwendung des GAV

überwacht und Streitigkeiten behandelt (Auslegung und Anwendung des GAV). Die

GAVKO nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: die Überwachung des

Vollzugs und der Anwendung der Bestimmungen des GAV (§ 10 lit. a), die

Auslegung strittiger Bestimmungen des GAV, die über den Einzelfall hinaus

Bedeutung haben (§ 10 lit. b) sowie die Vorbereitung von Änderungen und

Weiterentwicklungen des GAV (§ 10 lit. c).

4.

a) Die Bestimmung zur Altersentlastung der

Lehrpersonen an Volksschule und Kindergarten (§ 360 GAV) wurde bereits

unmittelbar nach Inkrafttreten des GAV an der ersten Sitzung der GAVKO vom 11.

Januar 2005 diskutiert und ihre Bedeutung zur Diskussion gestellt, wie im

angefochtenen Entscheid (RRB 2011/907, S. 4) unwidersprochen dargestellt ist.

In der Folge fasste die GAVKO an der zweiten Sitzung vom 18. Januar 2005

folgenden Beschluss:

«Ab 1. Februar 2005 gilt die Altersentlastung

für Kindergärtner/Kindergärtnerinnen von drei Lektionen à 45 Minuten

(entspricht 2 ¼ Std.) unter gleichzeitiger Verpflichtung der

Kindergärtner/innen an den schulischen Nebenleistungen teilzunehmen. Sie sind

den Volksschullehrpersonen gleichgestellt. Das Departement für Bildung und

Kultur informiert über das Amt für Volksschulen und Kindergarten die

Gemeinden.»

b) Die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin, selber Mitglied der GAVKO, war an diesem Beschluss

mitbeteiligt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die GAVKO

offensichtlich und zu Recht davon ausgegangen, sie nehme in Anwendung von § 10

lit. b GAV bloss eine Auslegung der strittigen Bestimmung von § 360 GAV vor. Im

Beschluss selber ist ebenso wie in der vorangegangenen Diskussion mit keinem

Wort angedeutet, dass zu Handen der Sozialpartner eine Änderung des GAV

vorbereitet werden soll (§ 10 lit. c GAV). Es ist im Übrigen unbestritten, dass

der GAV in diesem Punkt nicht formell abgeändert worden ist, sodass die

Ausführungen zur fehlenden Formgültigkeit der angeblichen Änderung ins Leere

stossen.

5.

Zu prüfen bleibt die Behauptung, der klare

Wortlaut von § 360 GAV schliesse jede Auslegungsbedürftigkeit aus und es bleibe

kein Raum für eine teleologische Auslegung.

a) Der von § 360 GAV verwendete Ausdruck «drei

Wochenlektionen» lässt aus sich heraus keinen Rückschluss auf die Dauer einer

einzelnen Wochenlektion zu; die Lektionsdauer ist darin in keiner Weise

angesprochen. Dies bedeutet, dass für die Ermittlung der Lektionsdauer im Sinne

von § 360 GAV auf weitere Bestimmungen Bezug genommen werden muss. Anders

ausgedrückt: Die Bestimmung muss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

ausgelegt werden.

b) Bei der Auslegung von normativen

Bestimmungen in Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen

Auslegungsgrundsätze (vgl. z.B. BGE 126 III 284 E. 2.3.1). Auszugehen ist vom

Wortlaut, es kann aber von diesem abgewichen werden, wenn es ernsthafte Gründe

für die Annahme gibt, dass dieser nicht dem wirklichen Willen des Gesetzgebers

entspricht. Unzulässig ist hingegen, den klaren und eindeutigen Wortsinn durch

eine verfassungskonforme Interpretation beiseitezuschieben (BGE 137 I 40 E. 2).

Sind hingegen mehrere Interpretationen möglich, ist nach dem wirklichen Sinn

der Norm zu suchen, wobei keine bestimmte Methode der Auslegung Priorität hat.

Bei der Auslegung von normativen Bestimmungen in Gesamtarbeitsverträgen ist

zudem der Wille der Vertragsparteien ebenfalls zur Auslegung beizuziehen (vgl.

z.B. BGE 126 III 284 E. 2.3.1).

c) § 352 GAV hält fest, dass zur Erreichung

der vollen Entlöhnung für Lehrpersonen der Volksschule ein Pflichtpensum von 29

Lektionen zu erfüllen ist, wobei eine Lektion 45 Minuten umfasse. Das

Pflichtpensum der Kindergartenlehrkräfte beträgt demgegenüber gemäss § 353

GAV mindestens 19 ¼ Lektionen, wobei eine Lektion hier 60 Minuten umfasst;

Kindergärtnerinnen im Teilpensum erhalten pro Jahreslektion 4/77 des Lohns der

Kindergärtnerinnen im Vollpensum. Dass die Lektionsdauer nicht mit der

Arbeitszeit gleichgesetzt werden kann, ist unbestritten. Die unterschiedliche

Anzahl und Dauer der Lektionen ist begründet in den unterschiedlichen Präsenz-,

Unterrichts- und Vorbereitungsformen in Schule und Kindergarten. Die genannten

Bestimmungen definieren jedoch für die unterschiedlichen, aber dennoch

verwandten Tätigkeitsbereiche, was als Vollpensum gelten und Anspruch auf

entsprechende Entlöhnung geben soll; sie schaffen damit eine gewisse

Vergleichbarkeit. Ein Vollpensum liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine ganze

Arbeitszeit vollumfänglich (nicht Teilzeit) für eine Tätigkeit einsetzt. Ein

Vollpensum der einen Lehrkräfte – eben zur Erreichung der vollen Entlöhnung –

entspricht vom Grundsatz her einem Vollpensum im verwandten Tätigkeitsbereich.

Die Altersentlastung soll vom Grundgedanken her jenen Volksschul- und

Kindergartenlehrkräften zugutekommen, welche im gleichen zeitlichen Umfang

tätig sind. Die in den §§ 352 und 353 GAV zum Ausdruck gelangende

Vergleichbarkeit und Proportionalität wird in § 359 GAV weitergeführt, welcher

die grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung definiert. Auch hier wird daher die

Relation zur vollzeitlichen Tätigkeit hergestellt. Die Entlastung wird somit

nicht nach Lektionen, sondern zeitlicher Beanspruchung gewährt. Es sind keine

Gründe ersichtlich, weshalb die beiden Lehrkräftegruppen unterschiedlich zu

behandeln wären. Die Entlastung hat daher insgesamt im selben (arbeits-)

zeitlichen Umfang zu erfolgen. Eine überproportionale Entlastung der

Kindergärtnerinnen entspricht weder Sinn und Geist des GAV noch war eine solche

gewollt. Im Gegenteil: Sogar im Beschluss der GAVKO vom 18. Januar 2005,

welcher den klaren Willen der Vertragsparteien des GAV wiedergibt, wie die

Bestimmung zu verstehen sei, wird auf die explizit angestrebte Gleichstellung

von Volksschullehrpersonen und Kindergärtnerinnen hingewiesen. Der von der

GAVKO vorgenommene Auslegungsbeschluss, dass die Altersentlastung auch für

Kindergärtnerinnen drei Lektionen à 45 Minuten (entspricht 2 ¼ Std.)

betragen soll, entlastet die Kindergärtnerinnen noch immer leicht

überproportional. Eine noch grössere Bevorteilung führte zu einer rechtlich

nicht mehr haltbaren verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, umso mehr, als

neuerdings der Kindergarten Teil der Volksschule wird (Zustimmung zum

HarmoS-Konkordat vom 26. September 2010 mit Wirksamkeit ab 1. August 2012, vgl.

auch hängige Revision des Volksschulgesetzes, Botschaft und Entwurf des

Regierungsrats vom 15. November 2011).

Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. März

2012.

(VWBES.2011.165)