VWBES.2011.165
Altersentlastung
23. März 2012Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 32
§§ 352 ff. GAV.
Altersentlastung von Lehrpersonen.
Sachverhalt
D. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
den Regierungsratsbeschluss, in welchem ihre Beschwerde gegen die
Einwohnergemeinde O. um die Berechnung der Altersentlastung als Kindergärtnerin
abgewiesen worden war. Der Beschwerdeführerin, welche seit 1974 als
Kindergärtnerin in O. arbeitet, steht seit dem Schuljahr 2010/2011 ein Anspruch
auf Altersentlastung gemäss § 359 Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 2004
(GAV, BGS 126.3) zu. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen für die Altersentlastung erfüllt. Strittig ist, ob die
zu gewährende Entlastung drei Wochenlektionen à 60 Minuten ausmache, oder ob
lediglich ein Zeitguthaben von 2,25 Stunden als Entlastung zu entlöhnen sei.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
a) Die Bestimmungen zum Unterrichtspensum
und zur Altersentlastung im Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3, Normative
Bestimmungen, Besonderer Teil VIII. Volksschule und Kindergarten) lauten wie
folgt:
«§ 352 GAV Wöchentliches Unterrichtspensum der
Lehrpersonen an der Volksschule
1.
Zur Erreichung der vollen
Entlöhnung ist ein Pflichtpensum von 29 Lektionen zu erfüllen. Eine Lektion
umfasst 45 Minuten.
2.
Lehrpersonen mit Teilpensum
erhalten pro Jahreslektion 1/29 des Lohns einer Lehrperson im Vollpensum.
3.
Über die Unterrichtsverpflichtung
hinaus sind zwei Lektionen pro Woche für gemeinsame Aktivitäten der
Lehrerschaft vorzusehen (Konferenzen, Projektarbeit usw.).»
«§ 353 GAV Wöchentliches Unterrichtspensum der
Kindergärtnerinnen und Kindergärtner
1.
Das Pflichtpensum des
Kindergärtners und der Kindergärtnerin beträgt wenigstens 19 ¼ Lektionen, wobei
eine Lektion 60 Minuten umfasst. Zum Pflichtpensum gehört zusätzlich eine
Präsenzzeit von jeweils 15 Minuten zu Beginn jedes Unterrichtshalbtags.
2.
Kindergärtnerinnen und
Kindergärtner mit Teilpensum erhalten pro Jahreslektion 4/77 des Lohns eines
Kindergärtners oder einer Kindergärtnerin mit Vollpensum. Zum Pflichtpensum
eines Kindergärtners oder einer Kindergärtnerin mit Teilpensum gehört
zusätzlich eine Präsenzzeit im Sinne von Absatz 1.
3.
Zählt die Kindergartenabteilung 7
bis 15 Kinder, so umfasst das Pensum wenigstens 9 Stunden 40 Minuten,
zusätzlich eine Präsenzzeit von jeweils 15 Minuten zu Beginn jedes
Unterrichtshalbtags.»
«§ 359 GAV Grundsatz
Die Altersentlastung wird allen Lehrpersonen
gewährt, deren Pensum unter Einbezug der an anderen Schulen erteilten Lektionen
sowie der Wahrnehmung weiterer schulischer Funktionen mindestens 23 Lektionen
(für Kindergartenlehrpersonen 15,5 Lektionen) beträgt und in den letzten 4
Jahren vor der Gesuchseinreichung durchschnittlich mindestens 23 bzw. 15,5
Lektionen betrug.»
«§ 360 GAV Dauer und Umfang
Die Altersentlastung beträgt ab 58. Altersjahr
3.
Wochenlektionen.»
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach
dem klaren Wortlaut von § 360 GAV betrage die Altersentlastung drei
Wochenlektionen. Interpretationsspielraum gebe es keinen. Eine Änderung des GAV
sei nie rechtsgültig beschlossen worden; insbesondere sei der Beschluss der GAV-Kommission
vom 18. Januar 2005 nicht verbindlich.
c) Die Einwohnergemeinde O. macht gestützt auf
die Empfehlung des Departements für Bildung und Kultur vom 24. Juni 2010
geltend, die Bestimmung von § 360 GAV sei nach ständiger Praxis
teleologisch in dem Sinne auszulegen, dass für die Kindergärtnerinnen eine den
drei Lektionen der Volksschullehrkräfte entsprechende Zeit von
2.25
Stunden als Altersentlastung zu gewähren sei. Der Regierungsrat
gelangte in seinem Beschwerdeentscheid im Wesentlichen unter Hinweis auf den
Beschluss der GAVKO (GAV-Kommission) vom 18. Januar 2005 zum gleichen Ergebnis.
(…)
3.
Gemäss § 9 GAV wird eine GAVKO eingesetzt,
welche paritätisch zusammengesetzt ist und unter anderem die Anwendung des GAV
überwacht und Streitigkeiten behandelt (Auslegung und Anwendung des GAV). Die
GAVKO nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: die Überwachung des
Vollzugs und der Anwendung der Bestimmungen des GAV (§ 10 lit. a), die
Auslegung strittiger Bestimmungen des GAV, die über den Einzelfall hinaus
Bedeutung haben (§ 10 lit. b) sowie die Vorbereitung von Änderungen und
Weiterentwicklungen des GAV (§ 10 lit. c).
4.
a) Die Bestimmung zur Altersentlastung der
Lehrpersonen an Volksschule und Kindergarten (§ 360 GAV) wurde bereits
unmittelbar nach Inkrafttreten des GAV an der ersten Sitzung der GAVKO vom 11.
Januar 2005 diskutiert und ihre Bedeutung zur Diskussion gestellt, wie im
angefochtenen Entscheid (RRB 2011/907, S. 4) unwidersprochen dargestellt ist.
In der Folge fasste die GAVKO an der zweiten Sitzung vom 18. Januar 2005
folgenden Beschluss:
«Ab 1. Februar 2005 gilt die Altersentlastung
für Kindergärtner/Kindergärtnerinnen von drei Lektionen à 45 Minuten
(entspricht 2 ¼ Std.) unter gleichzeitiger Verpflichtung der
Kindergärtner/innen an den schulischen Nebenleistungen teilzunehmen. Sie sind
den Volksschullehrpersonen gleichgestellt. Das Departement für Bildung und
Kultur informiert über das Amt für Volksschulen und Kindergarten die
Gemeinden.»
b) Die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin, selber Mitglied der GAVKO, war an diesem Beschluss
mitbeteiligt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die GAVKO
offensichtlich und zu Recht davon ausgegangen, sie nehme in Anwendung von § 10
lit. b GAV bloss eine Auslegung der strittigen Bestimmung von § 360 GAV vor. Im
Beschluss selber ist ebenso wie in der vorangegangenen Diskussion mit keinem
Wort angedeutet, dass zu Handen der Sozialpartner eine Änderung des GAV
vorbereitet werden soll (§ 10 lit. c GAV). Es ist im Übrigen unbestritten, dass
der GAV in diesem Punkt nicht formell abgeändert worden ist, sodass die
Ausführungen zur fehlenden Formgültigkeit der angeblichen Änderung ins Leere
stossen.
5.
Zu prüfen bleibt die Behauptung, der klare
Wortlaut von § 360 GAV schliesse jede Auslegungsbedürftigkeit aus und es bleibe
kein Raum für eine teleologische Auslegung.
a) Der von § 360 GAV verwendete Ausdruck «drei
Wochenlektionen» lässt aus sich heraus keinen Rückschluss auf die Dauer einer
einzelnen Wochenlektion zu; die Lektionsdauer ist darin in keiner Weise
angesprochen. Dies bedeutet, dass für die Ermittlung der Lektionsdauer im Sinne
von § 360 GAV auf weitere Bestimmungen Bezug genommen werden muss. Anders
ausgedrückt: Die Bestimmung muss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
ausgelegt werden.
b) Bei der Auslegung von normativen
Bestimmungen in Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen
Auslegungsgrundsätze (vgl. z.B. BGE 126 III 284 E. 2.3.1). Auszugehen ist vom
Wortlaut, es kann aber von diesem abgewichen werden, wenn es ernsthafte Gründe
für die Annahme gibt, dass dieser nicht dem wirklichen Willen des Gesetzgebers
entspricht. Unzulässig ist hingegen, den klaren und eindeutigen Wortsinn durch
eine verfassungskonforme Interpretation beiseitezuschieben (BGE 137 I 40 E. 2).
Sind hingegen mehrere Interpretationen möglich, ist nach dem wirklichen Sinn
der Norm zu suchen, wobei keine bestimmte Methode der Auslegung Priorität hat.
Bei der Auslegung von normativen Bestimmungen in Gesamtarbeitsverträgen ist
zudem der Wille der Vertragsparteien ebenfalls zur Auslegung beizuziehen (vgl.
z.B. BGE 126 III 284 E. 2.3.1).
c) § 352 GAV hält fest, dass zur Erreichung
der vollen Entlöhnung für Lehrpersonen der Volksschule ein Pflichtpensum von 29
Lektionen zu erfüllen ist, wobei eine Lektion 45 Minuten umfasse. Das
Pflichtpensum der Kindergartenlehrkräfte beträgt demgegenüber gemäss § 353
GAV mindestens 19 ¼ Lektionen, wobei eine Lektion hier 60 Minuten umfasst;
Kindergärtnerinnen im Teilpensum erhalten pro Jahreslektion 4/77 des Lohns der
Kindergärtnerinnen im Vollpensum. Dass die Lektionsdauer nicht mit der
Arbeitszeit gleichgesetzt werden kann, ist unbestritten. Die unterschiedliche
Anzahl und Dauer der Lektionen ist begründet in den unterschiedlichen Präsenz-,
Unterrichts- und Vorbereitungsformen in Schule und Kindergarten. Die genannten
Bestimmungen definieren jedoch für die unterschiedlichen, aber dennoch
verwandten Tätigkeitsbereiche, was als Vollpensum gelten und Anspruch auf
entsprechende Entlöhnung geben soll; sie schaffen damit eine gewisse
Vergleichbarkeit. Ein Vollpensum liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine ganze
Arbeitszeit vollumfänglich (nicht Teilzeit) für eine Tätigkeit einsetzt. Ein
Vollpensum der einen Lehrkräfte – eben zur Erreichung der vollen Entlöhnung –
entspricht vom Grundsatz her einem Vollpensum im verwandten Tätigkeitsbereich.
Die Altersentlastung soll vom Grundgedanken her jenen Volksschul- und
Kindergartenlehrkräften zugutekommen, welche im gleichen zeitlichen Umfang
tätig sind. Die in den §§ 352 und 353 GAV zum Ausdruck gelangende
Vergleichbarkeit und Proportionalität wird in § 359 GAV weitergeführt, welcher
die grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung definiert. Auch hier wird daher die
Relation zur vollzeitlichen Tätigkeit hergestellt. Die Entlastung wird somit
nicht nach Lektionen, sondern zeitlicher Beanspruchung gewährt. Es sind keine
Gründe ersichtlich, weshalb die beiden Lehrkräftegruppen unterschiedlich zu
behandeln wären. Die Entlastung hat daher insgesamt im selben (arbeits-)
zeitlichen Umfang zu erfolgen. Eine überproportionale Entlastung der
Kindergärtnerinnen entspricht weder Sinn und Geist des GAV noch war eine solche
gewollt. Im Gegenteil: Sogar im Beschluss der GAVKO vom 18. Januar 2005,
welcher den klaren Willen der Vertragsparteien des GAV wiedergibt, wie die
Bestimmung zu verstehen sei, wird auf die explizit angestrebte Gleichstellung
von Volksschullehrpersonen und Kindergärtnerinnen hingewiesen. Der von der
GAVKO vorgenommene Auslegungsbeschluss, dass die Altersentlastung auch für
Kindergärtnerinnen drei Lektionen à 45 Minuten (entspricht 2 ¼ Std.)
betragen soll, entlastet die Kindergärtnerinnen noch immer leicht
überproportional. Eine noch grössere Bevorteilung führte zu einer rechtlich
nicht mehr haltbaren verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, umso mehr, als
neuerdings der Kindergarten Teil der Volksschule wird (Zustimmung zum
HarmoS-Konkordat vom 26. September 2010 mit Wirksamkeit ab 1. August 2012, vgl.
auch hängige Revision des Volksschulgesetzes, Botschaft und Entwurf des
Regierungsrats vom 15. November 2011).
Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. März
2012.
(VWBES.2011.165)