Lexipedia

Entscheid

VWBES.2011.179

Drainage-Schächte

11. Oktober 2011Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

M. ist Eigentümerin des Grundstücks GB N. Nr. 1000. Im

Frühling 2009 verkürzte ihr Ehemann vier auf dem Grundstück befindliche, zum

Drainage-System gehörende Schächte um einen Schachtring und deckte sie mit Erde

zu. Die Allmendkommission der Bürgergemeinde N. verfügte daraufhin, der

ursprüngliche Zustand der vier tiefer gesetzten Schächte sei

wiederherzustellen. Die Grundeigentümerin M. erhob gegen die Verfügung beim

Bürgerrat Beschwerde. Sowohl der Bürgerrat als auch später der Regierungsrat

wiesen die Beschwerden ab. Die Grundeigentümerin M. erhob dagegen Beschwerde

beim Ver­waltungsgericht. Sie machte geltend, die Drainageleitungen stünden im

privaten Eigentum, und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der

Schächte sei unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde

ab.

Erwägungen

2.

a) In §§ 4 ff. des Drainagereglements sind die

Eigentumsverhältnisse geregelt. Nach § 4 des Drainagereglements ist die

Bürgergemeinde Eigentümerin des gesamten im Allmendland der Bürgergemeinde

befindlichen Drainagesystems. Ebenfalls ist die Bürgergemeinde unter Verweis

auf den Anhang 1 Eigentümerin aller Leitungen im Grundeigentum Dritter, welche

Sickerwasser vom oberhalb desselben liegenden Allmendlands ableiten (§ 5

Drainagereglement). Demgegenüber sind nach § 6 des Drainagereglements Leitungen

zur Ableitung von Sicker- und anderem Sauberwasser aus dem Eigentum eines

Dritten bis zur Einmündung in eine Leitung der Bürgergemeinde im Eigentum des

betreffenden Dritten.

b) Im vorliegenden Fall beanspruchen sowohl die

Beschwerdeführerin als auch die Bürgergemeinde N. das Eigentum an den Leitungen

und Schächten auf dem Grundstück GB N. Nr. 1000 der Beschwerdeführerin. Die

Eigentumsverhältnisse der Schächte sind vorliegend aber insofern irrelevant,

als sich die Überwachung des gesamten Drainage-Systems zwecks Aufrechterhaltung

eines funktionstüchtigen Betriebszustands in dem Obliegenheitsbereich der

Bürgergemeinde N. befindet (§ 12 lit. a Drainagereglement). Ebenfalls ist sie

für die Durchführung von Unterhalts- und Instandhaltungsarbeiten zuständig (§

12.

lit. g Drainagereglement). Ihr ist deshalb unabhängig vom Eigentum an den

Drainageanlagen die freie Zugangs- und Kontrollmöglichkeit zu gewährleisten,

damit sie ihren Obliegenheiten nach dem Drainagereglement nachkommen kann.

Dadurch dass die Beschwerdeführerin die Schächte unter Flur gesetzt und mit

Erde bedeckt hat, ist der Bürgergemeinde N. ein hindernisfreier Zugang zu den

Schächten nicht mehr möglich. Darüber hinaus statuiert auch das kantonale

Landwirtschaftsgesetz in § 11 Abs. 1 (LWG-SO, BGS 921.11), dass die mit

Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungen zweckentsprechend bewirtschaftet

und unterhalten werden müssen. Durch das Herabsetzen und Zudecken der Schächte

werden deren Kontrolle und der Unterhalt massiv erschwert. Die Schächte, welche

vorliegend mit Beiträgen unterstützt worden sind, sind somit nicht

zweckentsprechend bewirtschaftet worden. Folglich ist die vorgenommene

Überdeckung der Schächte mit Erde nicht zulässig.

3.

a) Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Beschwerde

eventuell darum, die einzelnen Schächte via «GPS» zu vermessen, verbunden mit

der Auflage an die Beschwerdeführerin, die Schächte für Kontrollzwecke

freizulegen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die angeordnete Wiederherstellung

des ursprünglichen Zustands der Schächte verhältnismässig sei. Das Gebot der

Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde

gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Ziels geeignet, notwendig

und für den Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem

vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner

Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen (BGE 126 I 112). Die Wiederherstellung

des ursprünglichen Zustands ist als Massnahme geeignet und tauglich, um ein

funktionstüchtiges Drainagesystem zu gewährleisten bzw. sicherzustellen.

b) Eine Verwaltungsmassnahme muss zudem im Hinblick auf das

im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein. Eine solche hat

dann zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für

den angestrebten Erfolg ausreicht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann:

Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2010, N 591). Die

Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Wiederherstellung des

ursprünglichen Zustands als Massnahme sei nicht erforderlich. Sie sieht im

Vermessen der Schächte via GPS in Verbindung mit der Auflage, dass diese für

Kontrollzwecke freizulegen sind, eine mildere Massnahme. Damit eine Verwaltungsmassnahme

nicht erforderlich ist, muss sie nicht nur milder, sondern auch gleich geeignet

sein. Dass das Vermessen eine mildere Massnahme als die angeordnete Wiederherstellung

der Schächte darstellt, ist offenkundig. Jedoch bleibt in diesem Zusammenhang

zu prüfen, ob sie auch gleich geeignet ist. Vorliegend liegt der angestrebte

Erfolg in dem hindernisfreien Zugang der Schächte, damit die Funktionsfähigkeit

des Drainagesystems durch die Bürgergemeinde N. sichergestellt werden kann.

Dazu ist ein fachgerechter Unterhalt der Schächte unabdingbar. Dieser setzt

jedoch den freien Zugang zu den Schächten voraus. So muss der Zustand der

Schächte als Teil des Drainagesystems jederzeit ohne grösseren Aufwand kontrollierbar

sein. Dies schliesst grundsätzlich eine feste Überdeckung aus bzw. eine solche

muss leicht entfernbar sein. Bei einer Unterflursetzung der Schächte ist dies

nicht mehr der Fall. Eine Überwachung des Drainagesystems und der damit

verbundene sachgerechte Unterhalt sind unter diesen Umständen nicht mehr

möglich. Auch wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Bürgergemeinde N. habe

die Schächte während der letzten 40 bis 45 Jahren weder geöffnet noch

irgendwelche Unterhaltsarbeiten daran vorgenommen, kann daraus nicht

geschlossen werden, dass auch inskünftig kein kurzfristig freier Zugang zu den

Schächten notwendig sein wird. Vielmehr dient der kurzfristige Zugang zu den

Schächten dazu, dass in jeder erdenklicher Situation ein rasches Handeln

seitens der Bürgergemeinde N. gewährleistet ist, damit sie bei einem etwaigen Bedarfsfall

die nötigen Vorkehrungen sofort treffen und ausführen kann. Dadurch dass beim

Vermessen via GPS die Schächte weiterhin mit Erde bedeckt sind, wird ein

promptes Handeln ausgeschlossen. Muss doch zuerst die Erdschicht über den Schächten

abgetragen werden, um sich Zugang zu den Schächten zu verschaffen. Somit stellt

das Vermessen via GPS zwar eine mildere Massnahme dar, die jedoch nicht gleich

geeignet ist, um den angestrebten Erfolg zu erreichen. Die angeordnete

Wiederherstellung der Schächte in ihren ursprünglichen Zustand ist mithin als

Massnahme erforderlich.

c) Endlich ist eine Verwaltungsmassnahme nur dann

gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten

Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt.

Danach ist eine Massnahme dann verhältnismässig, wenn sie dem Privaten auch

zumutbar ist. Ob die Zumutbarkeit bejaht werden kann, ist durch Abwägung aller

berührten Interessen zu bestimmen. Vorliegend sind das öffentliche Interesse an

dem hindernisfreien Zugang zwecks Kontrolle und der Aufrechterhaltung eines

funktionstüchtigen Betriebszustands und das private Interesse an der

Unterflurlegung der vier Schächte gegeneinander abzuwägen. Die angeordnete

Massnahme beinhaltet eine einmalige Freilegung der unter Flur gesetzten

Schächte. Dadurch soll der hindernisfreie Zugang zu den Schächten gewährleistet

werden, damit die Bürgergemeinde N. ihrer Überwachungspflicht des gesamten

Drainagesystems ohne weiteres nachkommen kann. Demgegenüber liegt das Interesse

der Beschwerdeführerin darin, die vier Schächte mit Blick auf die hindernisfreie

Bewirtschaftung des Bodens tiefer zu legen. Die Schächte dienen der Kontrolle

sowie dem Durchfluss bei grossen Wasservorkommen auf dem Bürgerland. Da die

Bürgergemeinde N. nicht nur den funktionstüchtigen Betriebszustand an den in

ihrem Eigentum befindlichen Leitungen und Schächten gewähren muss, sondern des

gesamten Drainagesystems, ist ihr der hindernisfreie Zugang zu allen Schächten

– unabhängig des jeweiligen Eigentums – im Drainagesystem zu gewähren. Das

öffentliche Interesse an einem störungsfreien funktionierenden Drainagesystem

ist insofern höher zu gewichten, als sich das System über die ganze Gemeinde

hinweg erstreckt und sich nicht ausschliesslich in dem Grundstück der

Beschwerdeführerin erschöpft. Die Kosten für die Herstellung der Schächte

werden sich zwischen CHF 500.00 und 1‘000.00 pro Schacht bewegen. Da die angeordnete

Massnahme nur die einmalige Freilegung der unter Flur gesetzten Schächte

vorsieht, ist der Kostenaufwand für die Beschwerdeführerin auch zumutbar. Dies

umso mehr, als die Beschwerdeführerin auch bereit gewesen wäre, die Schächte

auf Voranmeldung jeweils freizulegen. Die Wiederherstellung der Schächte auf

den ursprünglichen Zustand ist somit zumutbar und damit verhältnismässig.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2011

(VWBES.2011.179)