VWBES.2011.179
Drainage-Schächte
11. Oktober 2011Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 36
§ 12 Drainagereglement, § 11 Abs. 1 LWG-SO. Eine
eigenmächtig vorgenommene Überdeckung von Drainageschächten ist unzulässig. Das
öffentliche Interesse an dem hindernisfreien Zugang zwecks Kontrolle und
Aufrechterhaltung eines störungsfreien und funktionstüchtigen Drainage-Systems
ist höher zu gewichten als das private Interesse an der Unterflursetzung der
Schächte. Das gilt unabhängig davon, ob diese im privaten oder öffentlichen
Eigentum stehen.
Sachverhalt
M. ist Eigentümerin des Grundstücks GB N. Nr. 1000. Im
Frühling 2009 verkürzte ihr Ehemann vier auf dem Grundstück befindliche, zum
Drainage-System gehörende Schächte um einen Schachtring und deckte sie mit Erde
zu. Die Allmendkommission der Bürgergemeinde N. verfügte daraufhin, der
ursprüngliche Zustand der vier tiefer gesetzten Schächte sei
wiederherzustellen. Die Grundeigentümerin M. erhob gegen die Verfügung beim
Bürgerrat Beschwerde. Sowohl der Bürgerrat als auch später der Regierungsrat
wiesen die Beschwerden ab. Die Grundeigentümerin M. erhob dagegen Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Sie machte geltend, die Drainageleitungen stünden im
privaten Eigentum, und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der
Schächte sei unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde
ab.
Erwägungen
2.
a) In §§ 4 ff. des Drainagereglements sind die
Eigentumsverhältnisse geregelt. Nach § 4 des Drainagereglements ist die
Bürgergemeinde Eigentümerin des gesamten im Allmendland der Bürgergemeinde
befindlichen Drainagesystems. Ebenfalls ist die Bürgergemeinde unter Verweis
auf den Anhang 1 Eigentümerin aller Leitungen im Grundeigentum Dritter, welche
Sickerwasser vom oberhalb desselben liegenden Allmendlands ableiten (§ 5
Drainagereglement). Demgegenüber sind nach § 6 des Drainagereglements Leitungen
zur Ableitung von Sicker- und anderem Sauberwasser aus dem Eigentum eines
Dritten bis zur Einmündung in eine Leitung der Bürgergemeinde im Eigentum des
betreffenden Dritten.
b) Im vorliegenden Fall beanspruchen sowohl die
Beschwerdeführerin als auch die Bürgergemeinde N. das Eigentum an den Leitungen
und Schächten auf dem Grundstück GB N. Nr. 1000 der Beschwerdeführerin. Die
Eigentumsverhältnisse der Schächte sind vorliegend aber insofern irrelevant,
als sich die Überwachung des gesamten Drainage-Systems zwecks Aufrechterhaltung
eines funktionstüchtigen Betriebszustands in dem Obliegenheitsbereich der
Bürgergemeinde N. befindet (§ 12 lit. a Drainagereglement). Ebenfalls ist sie
für die Durchführung von Unterhalts- und Instandhaltungsarbeiten zuständig (§
12.
lit. g Drainagereglement). Ihr ist deshalb unabhängig vom Eigentum an den
Drainageanlagen die freie Zugangs- und Kontrollmöglichkeit zu gewährleisten,
damit sie ihren Obliegenheiten nach dem Drainagereglement nachkommen kann.
Dadurch dass die Beschwerdeführerin die Schächte unter Flur gesetzt und mit
Erde bedeckt hat, ist der Bürgergemeinde N. ein hindernisfreier Zugang zu den
Schächten nicht mehr möglich. Darüber hinaus statuiert auch das kantonale
Landwirtschaftsgesetz in § 11 Abs. 1 (LWG-SO, BGS 921.11), dass die mit
Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungen zweckentsprechend bewirtschaftet
und unterhalten werden müssen. Durch das Herabsetzen und Zudecken der Schächte
werden deren Kontrolle und der Unterhalt massiv erschwert. Die Schächte, welche
vorliegend mit Beiträgen unterstützt worden sind, sind somit nicht
zweckentsprechend bewirtschaftet worden. Folglich ist die vorgenommene
Überdeckung der Schächte mit Erde nicht zulässig.
3.
a) Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Beschwerde
eventuell darum, die einzelnen Schächte via «GPS» zu vermessen, verbunden mit
der Auflage an die Beschwerdeführerin, die Schächte für Kontrollzwecke
freizulegen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die angeordnete Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustands der Schächte verhältnismässig sei. Das Gebot der
Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde
gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Ziels geeignet, notwendig
und für den Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem
vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner
Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen (BGE 126 I 112). Die Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustands ist als Massnahme geeignet und tauglich, um ein
funktionstüchtiges Drainagesystem zu gewährleisten bzw. sicherzustellen.
b) Eine Verwaltungsmassnahme muss zudem im Hinblick auf das
im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein. Eine solche hat
dann zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für
den angestrebten Erfolg ausreicht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann:
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2010, N 591). Die
Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands als Massnahme sei nicht erforderlich. Sie sieht im
Vermessen der Schächte via GPS in Verbindung mit der Auflage, dass diese für
Kontrollzwecke freizulegen sind, eine mildere Massnahme. Damit eine Verwaltungsmassnahme
nicht erforderlich ist, muss sie nicht nur milder, sondern auch gleich geeignet
sein. Dass das Vermessen eine mildere Massnahme als die angeordnete Wiederherstellung
der Schächte darstellt, ist offenkundig. Jedoch bleibt in diesem Zusammenhang
zu prüfen, ob sie auch gleich geeignet ist. Vorliegend liegt der angestrebte
Erfolg in dem hindernisfreien Zugang der Schächte, damit die Funktionsfähigkeit
des Drainagesystems durch die Bürgergemeinde N. sichergestellt werden kann.
Dazu ist ein fachgerechter Unterhalt der Schächte unabdingbar. Dieser setzt
jedoch den freien Zugang zu den Schächten voraus. So muss der Zustand der
Schächte als Teil des Drainagesystems jederzeit ohne grösseren Aufwand kontrollierbar
sein. Dies schliesst grundsätzlich eine feste Überdeckung aus bzw. eine solche
muss leicht entfernbar sein. Bei einer Unterflursetzung der Schächte ist dies
nicht mehr der Fall. Eine Überwachung des Drainagesystems und der damit
verbundene sachgerechte Unterhalt sind unter diesen Umständen nicht mehr
möglich. Auch wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Bürgergemeinde N. habe
die Schächte während der letzten 40 bis 45 Jahren weder geöffnet noch
irgendwelche Unterhaltsarbeiten daran vorgenommen, kann daraus nicht
geschlossen werden, dass auch inskünftig kein kurzfristig freier Zugang zu den
Schächten notwendig sein wird. Vielmehr dient der kurzfristige Zugang zu den
Schächten dazu, dass in jeder erdenklicher Situation ein rasches Handeln
seitens der Bürgergemeinde N. gewährleistet ist, damit sie bei einem etwaigen Bedarfsfall
die nötigen Vorkehrungen sofort treffen und ausführen kann. Dadurch dass beim
Vermessen via GPS die Schächte weiterhin mit Erde bedeckt sind, wird ein
promptes Handeln ausgeschlossen. Muss doch zuerst die Erdschicht über den Schächten
abgetragen werden, um sich Zugang zu den Schächten zu verschaffen. Somit stellt
das Vermessen via GPS zwar eine mildere Massnahme dar, die jedoch nicht gleich
geeignet ist, um den angestrebten Erfolg zu erreichen. Die angeordnete
Wiederherstellung der Schächte in ihren ursprünglichen Zustand ist mithin als
Massnahme erforderlich.
c) Endlich ist eine Verwaltungsmassnahme nur dann
gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten
Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt.
Danach ist eine Massnahme dann verhältnismässig, wenn sie dem Privaten auch
zumutbar ist. Ob die Zumutbarkeit bejaht werden kann, ist durch Abwägung aller
berührten Interessen zu bestimmen. Vorliegend sind das öffentliche Interesse an
dem hindernisfreien Zugang zwecks Kontrolle und der Aufrechterhaltung eines
funktionstüchtigen Betriebszustands und das private Interesse an der
Unterflurlegung der vier Schächte gegeneinander abzuwägen. Die angeordnete
Massnahme beinhaltet eine einmalige Freilegung der unter Flur gesetzten
Schächte. Dadurch soll der hindernisfreie Zugang zu den Schächten gewährleistet
werden, damit die Bürgergemeinde N. ihrer Überwachungspflicht des gesamten
Drainagesystems ohne weiteres nachkommen kann. Demgegenüber liegt das Interesse
der Beschwerdeführerin darin, die vier Schächte mit Blick auf die hindernisfreie
Bewirtschaftung des Bodens tiefer zu legen. Die Schächte dienen der Kontrolle
sowie dem Durchfluss bei grossen Wasservorkommen auf dem Bürgerland. Da die
Bürgergemeinde N. nicht nur den funktionstüchtigen Betriebszustand an den in
ihrem Eigentum befindlichen Leitungen und Schächten gewähren muss, sondern des
gesamten Drainagesystems, ist ihr der hindernisfreie Zugang zu allen Schächten
– unabhängig des jeweiligen Eigentums – im Drainagesystem zu gewähren. Das
öffentliche Interesse an einem störungsfreien funktionierenden Drainagesystem
ist insofern höher zu gewichten, als sich das System über die ganze Gemeinde
hinweg erstreckt und sich nicht ausschliesslich in dem Grundstück der
Beschwerdeführerin erschöpft. Die Kosten für die Herstellung der Schächte
werden sich zwischen CHF 500.00 und 1‘000.00 pro Schacht bewegen. Da die angeordnete
Massnahme nur die einmalige Freilegung der unter Flur gesetzten Schächte
vorsieht, ist der Kostenaufwand für die Beschwerdeführerin auch zumutbar. Dies
umso mehr, als die Beschwerdeführerin auch bereit gewesen wäre, die Schächte
auf Voranmeldung jeweils freizulegen. Die Wiederherstellung der Schächte auf
den ursprünglichen Zustand ist somit zumutbar und damit verhältnismässig.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2011
(VWBES.2011.179)