VWBES.2011.182
Volksschule / Rechtsweggarantie
11. Juli 2011Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 24
Art. 9 Abs. 1 RSA, § 46 VSG, § 56 Abs. 1 VV
VSG. Ist die Weiterführung einer Schule am neuen
Wohnort ungewiss, ist es angemessen, den bisherigen ausserkantonalen Schulort
für das zweite Jahr nach dem Kantonswechsel zu bewilligen.
Sachverhalt
D. wohnte zusammen mit ihrem Sohn L. in R.
(BL). Da diese Gemeinde keine familienergänzende Betreuung anbot, wurde die
Betreuung von L. im Tagesheim in M. (BL) unterstützt. Vom Tagesheim aus
besuchte L. den Kindergarten sowie die erste und zweite Klasse der Primarschule
in M. (BL). Mitte Juli 2010 zog die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn nach G.
(SO). Sie stellte ein Gesuch für den weiteren Besuch der Schule in M. (BL). Das
Departement für Bildung und Kultur lehnte das Gesuch ab. Dagegen erhob D. beim
Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde
gut.
Erwägungen
2.
a) Gemäss § 45 Abs. 1 des Volksschulgesetzes
(VSG, BGS 413.111) ist die Schulpflicht in der Schulgemeinde des Wohnorts zu
erfüllen. (…)
3.
Die kantonale Aufsichtsbehörde kann namens
des Departements aus schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen
für einzelne Schüler den Besuch der Schule in einer anderen Gemeinde oder eines
anderen öffentlichen Schulträgers gestatten (§ 46 VSG). Nach § 56 Abs. 1
Vollzugsverordnung zum VSG (VV VSG, BGS 413.121.1) liegt ein besonderer Fall im
Sinne von § 46 VSG namentlich vor, wenn (a) der Schulweg unverhältnismässig
weit, beschwerlich oder gefährlich ist; (b) die Eltern des Schülers in einer
anderen Gemeinde ein Geschäft führen und der Schulbesuch in dieser Gemeinde im
Interesse des Kinds ist; (c) gesundheitliche oder soziale Gründe oder besondere
Begabungen vorliegen.
4.
a) Das Regionale Schulabkommen (RSA, BGS
411.
) sieht in Art. 9 Abs. 1 für den Fall eines Wohnsitzwechsels zwischen
zwei Mitgliedskantonen die Möglichkeit des Besuchs der Schule am bisherigen
Wohnsitz während zweier Jahre vor – unter dem Vorbehalt der Bewilligung durch
den Wohnsitzkanton. Die Idee hinter dieser Bestimmung ist, dass ein
Wohnsitzwechsel nicht zu einem abrupten Schulwechsel führen soll. Es kann
sinnvoll sein, weiterhin die bisherige Schule zu besuchen, z.B. um einen
bevorstehenden Stufenabschluss zu erreichen und so den richtigen Moment für den
Übergang von einer Schule zur andern zu treffen. Die Dauer eines solchen
ausserkantonalen Schulbesuchs nach einem Umzug ist auf zwei Jahre beschränkt.
(…)
c) Nach Art. 5 Abs. 2 RSA kann der
Wohnsitzkanton eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen
Gründen erteilen. Ein geographischer Grund liegt nicht vor, da die Schule in G.
(SO) jedenfalls geographisch näher liegt und nicht schwieriger zu erreichen
ist.
d) Die andern wichtigen Gründe sind im RSA
nicht weiter definiert. Es kann zur Interpretation auf § 56 Abs. 1 VV VSG
zurückgegriffen werden, dessen Anwendung nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts auch bei der Anwendung des RSA gilt, da es nicht im Sinn
des Gesetzes sein kann, dass nach einem Umzug in den Kanton Solothurn die
allgemein geltenden Ausnahmetatbestände nicht zur Anwendung kommen können,
obgleich sie für bereits im Kanton Solothurn Ansässige gelten. Da das RSA den
auswärtigen Schulbesuch während zweier Jahre nach dem Wohnsitzwechsel im
Interesse der Auszubildenden nicht erschweren, sondern erleichtern will, sind
die wichtigen Gründe während dieser Periode nicht zu kleinlich auszulegen. Zu
beachten ist weiter, dass auch im kantonalen Recht die Ausnahmen nicht
abschliessend geregelt sind.
e) Es ist also zu prüfen, ob bei L. ein
besonderer Fall vorliege, aufgrund dessen ihm der auswärtige Schulbesuch zu
gestatten sei. § 56 Abs. 1 VV VSG nennt neben dem Schulweg und der Führung
eines Geschäfts der Eltern in einer andern Gemeinde in lit. c
gesundheitliche oder soziale Gründe sowie besondere Begabungen. Im vorliegenden
Fall werden weder gesundheitliche Gründe noch besondere Begabungen geltend
gemacht, sodass nach den Kategorien der VV VSG in erster Linie zu prüfen ist,
ob aus sozialen Gründen der auswärtige Schulbesuch zu bewilligen sei.
f) Der nun verfügte Schulwechsel für das
Schuljahr 2011/2012 wäre nicht ein Wechsel mitten im Jahr. L. steht auch nicht
vor einem Stufenabschluss. Die häufigsten Gründe für eine Bewilligung des
auswärtigen Schulbesuchs liegen somit nicht vor.
Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrer Heirat
vor einem Jahr alleinerziehende Mutter. Sie arbeitet als Lehrerin hauptsächlich
in H. und übernimmt ab August 2011 in B. Stellvertretungen. Aufgrund ihrer
Berufstätigkeit war und ist es ihr nicht möglich, ihren Sohn L. während dessen
unterrichtsfreien Zeit immer zu betreuen. Mit der damaligen Wohnsitzgemeinde R.
wurde daher vereinbart, dass L. das Tagesheim in M. und dann auch den
Kindergarten und die Schule dort besuchen könne. Heute wird L. bereits seit
sechs Jahren im Tagesheim in M. betreut. Er hat sich dort sein soziales Umfeld
aufgebaut und geht seinen Freizeitbeschäftigungen nach. Seit er in den
Kindergarten oder in die Schule geht, besucht er diese vom Tagesheim aus. Im
Tagesheim nimmt er sein Mittagessen ein, und es wird ihm bei den Hausaufgaben
geholfen.
Die Einwohnergemeinde G. bietet kein
familienexternes Betreuungsangebot für Kinder. Weder stellt die
Einwohnergemeinde G. einen Mittagstisch noch eine Hausaufgabenhilfe für die
Schüler zur Verfügung. Bei einer Einschulung in G. wäre L. während der
unterrichtsfreien Zeit nicht betreut. Er wäre auf sich selber gestellt. L. ist
zwar bereits acht Jahre alt; es kann ihm jedoch noch nicht zugemutet werden,
sein Mittagessen während der Schultage alleine einzunehmen. Die
Einwohnergemeinde G. macht nicht geltend, dass sie für L. einen Mittagstisch
und eine Hausaufgabenhilfe anbieten könnte.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet
zurzeit in einem Vollpensum und kann die Betreuung von L. in G. ebenfalls nicht
übernehmen. Der Ehemann ist Mitinhaber eines Geschäfts in M. Ob damit ein
Ausnahmefall im Sinne von § 56 lit. b VV VSG erfüllt ist, kann aufgrund des
vorliegenden Sachverhalts nicht beurteilt werden.
Aufgrund dieser Vorgeschichte liegen bei L.
etwas spezielle soziale Verhältnisse vor, die zu berücksichtigen sind.
Insbesondere ist zurzeit unklar, ob die Primarschule in G. überhaupt noch
weitergeführt wird. Es steht ein Zusammenschluss der Schulen der Gemeinden W.
im Kanton Baselland und G. zur Diskussion. Wenn nun in einem Jahr die Schule in
G. geschlossen würde, müsste L. im Primarschulalter nach einem Jahr gleich
nochmals den Schulort wechseln. Ein doppelter Schulwechsel innert Jahresfrist
wirkt sich auf einen Schüler tendenziell negativ aus und ist wenn möglich zu
vermeiden. Aufgrund der Ungewissheit der Weiterführung der Schule in G. und
aufgrund der genannten weiteren besonderen Umstände erscheint es angemessen,
den bisherigen Schulort in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 RSA für das zweite Jahr
nach dem Kantonswechsel zu bewilligen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juli
2011.
(VWBES.2011.182)