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Entscheid

VWBES.2011.182

Volksschule / Rechtsweggarantie

11. Juli 2011Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

D. wohnte zusammen mit ihrem Sohn L. in R.

(BL). Da diese Gemeinde keine familienergänzende Betreuung anbot, wurde die

Betreuung von L. im Tagesheim in M. (BL) unterstützt. Vom Tagesheim aus

besuchte L. den Kindergarten sowie die erste und zweite Klasse der Primarschule

in M. (BL). Mitte Juli 2010 zog die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn nach G.

(SO). Sie stellte ein Gesuch für den weiteren Besuch der Schule in M. (BL). Das

Departement für Bildung und Kultur lehnte das Gesuch ab. Dagegen erhob D. beim

Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde

gut.

Erwägungen

2.

a) Gemäss § 45 Abs. 1 des Volksschulgesetzes

(VSG, BGS 413.111) ist die Schulpflicht in der Schulgemeinde des Wohnorts zu

erfüllen. (…)

3.

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann namens

des Departements aus schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen

für einzelne Schüler den Besuch der Schule in einer anderen Gemeinde oder eines

anderen öffentlichen Schulträgers gestatten (§ 46 VSG). Nach § 56 Abs. 1

Vollzugsverordnung zum VSG (VV VSG, BGS 413.121.1) liegt ein besonderer Fall im

Sinne von § 46 VSG namentlich vor, wenn (a) der Schulweg unverhältnismässig

weit, beschwerlich oder gefährlich ist; (b) die Eltern des Schülers in einer

anderen Gemeinde ein Geschäft führen und der Schulbesuch in dieser Gemeinde im

Interesse des Kinds ist; (c) gesundheitliche oder soziale Gründe oder besondere

Begabungen vorliegen.

4.

a) Das Regionale Schulabkommen (RSA, BGS

411.

) sieht in Art. 9 Abs. 1 für den Fall eines Wohnsitzwechsels zwischen

zwei Mitgliedskantonen die Möglichkeit des Besuchs der Schule am bisherigen

Wohnsitz während zweier Jahre vor – unter dem Vorbehalt der Bewilligung durch

den Wohnsitzkanton. Die Idee hinter dieser Bestimmung ist, dass ein

Wohnsitzwechsel nicht zu einem abrupten Schulwechsel führen soll. Es kann

sinnvoll sein, weiterhin die bisherige Schule zu besuchen, z.B. um einen

bevorstehenden Stufenabschluss zu erreichen und so den richtigen Moment für den

Übergang von einer Schule zur andern zu treffen. Die Dauer eines solchen

ausserkantonalen Schulbesuchs nach einem Umzug ist auf zwei Jahre beschränkt.

(…)

c) Nach Art. 5 Abs. 2 RSA kann der

Wohnsitzkanton eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen

Gründen erteilen. Ein geographischer Grund liegt nicht vor, da die Schule in G.

(SO) jedenfalls geographisch näher liegt und nicht schwieriger zu erreichen

ist.

d) Die andern wichtigen Gründe sind im RSA

nicht weiter definiert. Es kann zur Interpretation auf § 56 Abs. 1 VV VSG

zurückgegriffen werden, dessen Anwendung nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts auch bei der Anwendung des RSA gilt, da es nicht im Sinn

des Gesetzes sein kann, dass nach einem Umzug in den Kanton Solothurn die

allgemein geltenden Ausnahmetatbestände nicht zur Anwendung kommen können,

obgleich sie für bereits im Kanton Solothurn Ansässige gelten. Da das RSA den

auswärtigen Schulbesuch während zweier Jahre nach dem Wohnsitzwechsel im

Interesse der Auszubildenden nicht erschweren, sondern erleichtern will, sind

die wichtigen Gründe während dieser Periode nicht zu kleinlich auszulegen. Zu

beachten ist weiter, dass auch im kantonalen Recht die Ausnahmen nicht

abschliessend geregelt sind.

e) Es ist also zu prüfen, ob bei L. ein

besonderer Fall vorliege, aufgrund dessen ihm der auswärtige Schulbesuch zu

gestatten sei. § 56 Abs. 1 VV VSG nennt neben dem Schulweg und der Führung

eines Geschäfts der Eltern in einer andern Gemeinde in lit. c

gesundheitliche oder soziale Gründe sowie besondere Begabungen. Im vorliegenden

Fall werden weder gesundheitliche Gründe noch besondere Begabungen geltend

gemacht, sodass nach den Kategorien der VV VSG in erster Linie zu prüfen ist,

ob aus sozialen Gründen der auswärtige Schulbesuch zu bewilligen sei.

f) Der nun verfügte Schulwechsel für das

Schuljahr 2011/2012 wäre nicht ein Wechsel mitten im Jahr. L. steht auch nicht

vor einem Stufenabschluss. Die häufigsten Gründe für eine Bewilligung des

auswärtigen Schulbesuchs liegen somit nicht vor.

Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrer Heirat

vor einem Jahr alleinerziehende Mutter. Sie arbeitet als Lehrerin hauptsächlich

in H. und übernimmt ab August 2011 in B. Stellvertretungen. Aufgrund ihrer

Berufstätigkeit war und ist es ihr nicht möglich, ihren Sohn L. während dessen

unterrichtsfreien Zeit immer zu betreuen. Mit der damaligen Wohnsitzgemeinde R.

wurde daher vereinbart, dass L. das Tagesheim in M. und dann auch den

Kindergarten und die Schule dort besuchen könne. Heute wird L. bereits seit

sechs Jahren im Tagesheim in M. betreut. Er hat sich dort sein soziales Umfeld

aufgebaut und geht seinen Freizeitbeschäftigungen nach. Seit er in den

Kindergarten oder in die Schule geht, besucht er diese vom Tagesheim aus. Im

Tagesheim nimmt er sein Mittagessen ein, und es wird ihm bei den Hausaufgaben

geholfen.

Die Einwohnergemeinde G. bietet kein

familienexternes Betreuungsangebot für Kinder. Weder stellt die

Einwohnergemeinde G. einen Mittagstisch noch eine Hausaufgabenhilfe für die

Schüler zur Verfügung. Bei einer Einschulung in G. wäre L. während der

unterrichtsfreien Zeit nicht betreut. Er wäre auf sich selber gestellt. L. ist

zwar bereits acht Jahre alt; es kann ihm jedoch noch nicht zugemutet werden,

sein Mittagessen während der Schultage alleine einzunehmen. Die

Einwohnergemeinde G. macht nicht geltend, dass sie für L. einen Mittagstisch

und eine Hausaufgabenhilfe anbieten könnte.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet

zurzeit in einem Vollpensum und kann die Betreuung von L. in G. ebenfalls nicht

übernehmen. Der Ehemann ist Mitinhaber eines Geschäfts in M. Ob damit ein

Ausnahmefall im Sinne von § 56 lit. b VV VSG erfüllt ist, kann aufgrund des

vorliegenden Sachverhalts nicht beurteilt werden.

Aufgrund dieser Vorgeschichte liegen bei L.

etwas spezielle soziale Verhältnisse vor, die zu berücksichtigen sind.

Insbesondere ist zurzeit unklar, ob die Primarschule in G. überhaupt noch

weitergeführt wird. Es steht ein Zusammenschluss der Schulen der Gemeinden W.

im Kanton Baselland und G. zur Diskussion. Wenn nun in einem Jahr die Schule in

G. geschlossen würde, müsste L. im Primarschulalter nach einem Jahr gleich

nochmals den Schulort wechseln. Ein doppelter Schulwechsel innert Jahresfrist

wirkt sich auf einen Schüler tendenziell negativ aus und ist wenn möglich zu

vermeiden. Aufgrund der Ungewissheit der Weiterführung der Schule in G. und

aufgrund der genannten weiteren besonderen Umstände erscheint es angemessen,

den bisherigen Schulort in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 RSA für das zweite Jahr

nach dem Kantonswechsel zu bewilligen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juli

2011.

(VWBES.2011.182)