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Entscheid

VWBES.2011.209

Ortsplanung Kyburg-Buchegg

16. Dezember 2011Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Gemeinderat B. beschloss im August 2010

die überarbeitete Ortsplanung und entschied über die eingegangenen Einsprachen.

Die Einsprache mit der beantragten Freihaltung von 50 Aren zur Aussiedlung von

R. lehnte der Gemeinderat ab. R. erhob beim Regierungsrat Beschwerde. Der

Regierungsrat wies die Beschwerde ab und genehmigte die Ortsplanungsrevision.

Dagegen erhob R. beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht

weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

3.

Die Gemeinde B. hat mit ihrer

Ortsplanungsrevision neu die Landschaftsschutzzone eingeführt. Gemäss § 12 Abs.

1.

des Zonenreglements (ZR) dient die Landschaftsschutzzone der Erhaltung der

typischen Landschaft sowie besonders reizvoller gut einsehbarer oder besonders

naturnaher Landschaftsräume. Bauten, bauliche Anlagen und Terrainveränderungen

(Abgrabungen, Aufschüttungen), Ablagerungen und Deponien sind unzulässig.

Unzulässig ist auch die Erstellung von Treibhäusern, Folientunneln und

dergleichen, wenn sie für längere Zeit als für eine Vegetationsperiode bestehen.

Die typischen Landschaftselemente wie Hecken, Bäume, Gehölze usw. sind zu

erhalten und zu pflegen (§ 12 Abs. 2 ZR). Der Bau kleinerer Bienenhäuser und

Weidunterstände kann ausnahmsweise gestattet werden, wenn diese zur

Bewirtschaftung nötig und auf den Standort angewiesen sind (§ 12 Abs. 3 ZR).

Die Landschaftsschutzzone umfasst praktisch

die gesamte Landwirtschaftszone von B. Die Landschaftsschutzzone breitet sich

auf gut 90% des Landwirtschaftsgebiets aus. Die Landschaftsschutzzone

überlagert südöstlich des Gemeindegebiets das kantonale Vorranggebiet Natur und

Landschaft und im restlichen Gebiet die Juraschutzzone.

4.

Mit der Überlagerung der Parzelle Nr. 22

mit der kommunalen Landschaftsschutzzone wird der Beschwerdeführer in der

Nutzung seiner Parzelle Nr. 22 dahingehend eingeschränkt, dass er diese nicht

mehr (mit landwirtschaftlichen Bauten) überbauen kann. Damit bewirkt die

Schutzzone im Vergleich zur bisherigen Nutzungsmöglichkeit weitgehende

Einschränkungen. Derartige Einschränkungen des Privateigentums sind nur

zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen

Interesse liegen und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig

erweisen (vgl. BGE 118 Ib 489).

a) Schutzzonen sind in Art. 17 RPG

umschrieben. Als solche werden in Abs. 1: Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer

(lit. a), besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich

wertvolle Landschaften (lit. b), bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten,

Natur- und Kulturdenkmäler (lit. c) sowie Lebensräume für schutzwürdige Tiere

und Pflanzen (lit. d) umfasst. Die Kantone wurden durch Art. 17 RPG

verpflichtet, für die in Abs. 1 lit. a bis d abschliessend aufgezählten Objekte

Schutzzonen auszuscheiden oder andere Schutzmassnahmen zu ergreifen. Der Kanton

hat die Schutzzonen im Richtplan 2000 festgehalten. Nach § 120 Abs. 1 PBG

ordnen die Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung die zulässige Nutzung des Bodens

ausserhalb der Bauzone und den Schutz und Unterhalt der Natur- und

Heimatschutzobjekte in einem Gesamtplan. Sie berücksichtigen den kantonalen

Richtplan (§ 120 Abs. 2 PBG), welcher für sie behördenverbindlich ist.

Die Gemeinde B. hat in ihrer

Ortsplanungsrevision die für sie verbindlichen Vorgaben des Richtplans

umgesetzt. Sie hat sich dabei an die gesetzlichen und planerischen Vorgaben des

Kantons gehalten.

b) Gemäss Richtplan 2000 ist im Bucheggberg

die Limpachebene und der Limpach-Südhang erhaltenswert und damit als kantonales

Vorranggebiet ausgeschieden (Richtplan 2000, LE-3.1, Erläuterungsbericht

LE-3.1, S. 32). Die kantonalen Vorranggebiete Natur und Landschaft bezwecken

die Erhaltung und Aufwertung von Landschaften und Lebensräumen schützenswerter

Tiere und Pflanzen. Das heisst: In landwirtschaftlich genutzten Gebieten wird

ein Nebeneinander von verschiedenen Nutzungsintensitäten mit einem besonders

hohen Anteil an ungedüngten Flächen (Wiesen, Weiden usw.) und vielfältigen

Strukturen (Hecken, naturnahe Bachläufe, Einzelbäume usw.) angestrebt. In

Waldgebieten soll neben dem naturnahen Waldbau die natürliche Entwicklung ungestört

erfolgen können. Die Waldränder sollen strukturreich gestaltet werden. Bei der

Erfüllung raumwirksamer Tätigkeiten in einem kantonalen Vorranggebiet sind die

festgelegten Ziele zu berücksichtigen. In der Interessenabwägung kommt ihnen

ein erhöhtes Gewicht zu (Richtplan 2000, LE-3.1.2). Bestehende Bauten und

Anlagen in den kantonalen Vorranggebieten Natur und Landschaft können im Rahmen

der gesetzlichen Vorschriften erhalten, erneuert, umgebaut und weiter betrieben

werden. In diesen Gebieten sind die Schutzziele besonders zu gewichten

(Richtplan 2000, LE-3.1.6). Mit der kommunalen Landschaftsschutzzone werden die

Schutzziele des Richtplans, wie oben erwähnt, im Gesamtplan der Gemeinde

umgesetzt. Die Gemeinde übernimmt damit die öffentlichen Interessen des

kantonalen Vorranggebiets Natur und Landschaft für ihre kommunale

Landschaftsschutzzone. Mit der kommunalen Landschaftsschutzzone wird

grundsätzlich ein Verbot für neue Bauten und Anlagen festgelegt. Die Limpachebene

wird damit vor neuen Bauten und Anlagen grundsätzlich bewahrt und damit als

naturnahe Landschaft erhalten.

Wie im Richtplan 2000 bestimmt und mit der

Ortsplanungsrevision im Gesamtplan bestätigt, besteht an der Erhaltung der

Limpachebene ein schützenswertes öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse

besteht auf der Stufe des Kantons und auch der Gemeinde. Die Limpachebene

erstreckt sich über Aetingen, Balm bei Messen, Kyburg-Buchegg, Messen,

Oberramsern und Unterramsern. Sie ist eine grössere zusammenhängende

unüberbaute Landschaft, welche einzigartig ist. Die Erhaltung der Limpachebene

macht jedoch nur dann Sinn, wenn möglichst die ganze Limpachebene auf Seiten

des Kantons Solothurn zusammenhängend erhalten werden kann. Einzelne

Grundstücke in der Limpachebene von der kommunalen Landschaftsschutzzone auszunehmen,

widerspräche diesem Ziel. Damit ist der Erhalt der Limpachebene nur durch ein

Bauverbot für neue Bauten und Anlagen umzusetzen. Dies ist mit der kommunalen

Landschaftsschutzzone erfolgt.

Wie anlässlich des Delegationsaugenscheins ersichtlich

war, liegt die Parzelle Nr. 22 mitten in der unüberbauten Limpachebene. Der vom

Beschwerdeführer allenfalls gewünschte Stall wäre bereits von weitem einsehbar

und würde damit die unüberbaute Landschaft erheblich stören. Das Schutzziel

kann nur durch ein Bauverbot auch auf der Parzelle Nr. 22 erreicht werden. Das

Bauverbot für die Parzelle Nr. 22 ist geeignet und erforderlich. Die

öffentlichen Interessen am Erhalt der unüberbauten Limpachebene gehen dem

privaten Interesse des Beschwerdeführers vor, einen Stall bauen zu können.

Damit ist die Überlagerung der Parzelle Nr. 22 mit der Landschaftsschutzzone

verhältnismässig und nicht zu beanstanden.

5.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die

grossflächige Überlagerung der Landwirtschaftszone mit kommunalen

Landschaftsschutzzonen eine Aussiedlung resp. Neuansiedlung von

Landwirtschaftsbetrieben nicht vollständig ausschliesst. Vielmehr ist im

Einzelfall zu prüfen, ob eine Aussiedlung resp. Neuansiedlung am geplanten

Standort mit den öffentlichen Interessen vereinbar sei. So hat die

Landwirtschaft in der Juraschutzzone und anderen Schutzzonen durchaus ihren

Platz. Dies wird auch im Richtplan 2000 so festgehalten. Trotz einer fast

flächendeckenden Ausscheidung von Schutzzonen im Bucheggberg wird dieser als

Bauerngebiet umschrieben, in welchem die freistehende landwirtschaftliche

Siedlung nicht zum vornherein fremd ist.

Eine prozentuale Festsetzung der zulässigen

Landschaftsschutzzonen pro Gemeindegebiet ist nicht zweckmässig. Eine

erhaltenswerte Landschaft oder Natur ist dort zu schützen, wo sie sich

befindet. Dies ist über die Gemeindegrenzen hinweg festzuhalten. Die Landschaft

und Natur von B. ist einzigartig und damit – auch wenn dies einen erheblichen

Teil des Gemeindegebiets umfasst – zu schützen. Ansonsten würde das Schutzziel

verfehlt. Damit dass die Gemeinde rund 90% ihrer Landwirtschaftszonen mit der

kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert, überschreitet sie nicht ihr Planungsermessen.

6.

Die Gemeinden haben bei der Erarbeitung der

Planungen einen erheblichen Beurteilungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 RPG). Dazu

gehört auch die Festsetzung von Zonen und deren Vorschriften. Die Gemeinden

bestimmen auf ihrem Gemeindegebiet die zulässigen Nutzungen. Sie können

einzelne Nutzungen erlauben und an gewissen Orten vorsehen. Sie können aber

auch einzelne Nutzungen ausschliessen, in dem diese auf dem Gemeindegebiet

nicht vorgesehen werden. Ein Privater hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die

Gemeinde jede von ihm gewünschte Nutzung auf dem Gemeindegebiet zur Verfügung

stellen muss. Für das Anliegen des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass er

gegenüber der Gemeinde keinen unbedingten Anspruch auf die Zuweisung eines

Grundstücks zur Nutzung als Schweinemastbetrieb hat.

Verwaltungsgericht, Urteil vom16. Dezember

2011.

(VWBES.2011.209)