VWBES.2011.209
Ortsplanung Kyburg-Buchegg
16. Dezember 2011Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 22
Art. 17 RPG, Richtplan 2000. Die prozentuale Begrenzung der zulässigen Landschaftsschutzzonen
pro Gemeindegebiet ist nicht zweckmässig. Eine erhaltenswerte Landschaft oder
Natur ist zu schützen, wo sie sich befindet. Eine Gemeinde überschreitet ihr
Planungsermessen nicht, wenn sie rund 90% ihrer Landwirtschaftszone mit der
kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert, soweit dies dem Richtplan
entspricht.
Sachverhalt
Der Gemeinderat B. beschloss im August 2010
die überarbeitete Ortsplanung und entschied über die eingegangenen Einsprachen.
Die Einsprache mit der beantragten Freihaltung von 50 Aren zur Aussiedlung von
R. lehnte der Gemeinderat ab. R. erhob beim Regierungsrat Beschwerde. Der
Regierungsrat wies die Beschwerde ab und genehmigte die Ortsplanungsrevision.
Dagegen erhob R. beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht
weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
3.
Die Gemeinde B. hat mit ihrer
Ortsplanungsrevision neu die Landschaftsschutzzone eingeführt. Gemäss § 12 Abs.
1.
des Zonenreglements (ZR) dient die Landschaftsschutzzone der Erhaltung der
typischen Landschaft sowie besonders reizvoller gut einsehbarer oder besonders
naturnaher Landschaftsräume. Bauten, bauliche Anlagen und Terrainveränderungen
(Abgrabungen, Aufschüttungen), Ablagerungen und Deponien sind unzulässig.
Unzulässig ist auch die Erstellung von Treibhäusern, Folientunneln und
dergleichen, wenn sie für längere Zeit als für eine Vegetationsperiode bestehen.
Die typischen Landschaftselemente wie Hecken, Bäume, Gehölze usw. sind zu
erhalten und zu pflegen (§ 12 Abs. 2 ZR). Der Bau kleinerer Bienenhäuser und
Weidunterstände kann ausnahmsweise gestattet werden, wenn diese zur
Bewirtschaftung nötig und auf den Standort angewiesen sind (§ 12 Abs. 3 ZR).
Die Landschaftsschutzzone umfasst praktisch
die gesamte Landwirtschaftszone von B. Die Landschaftsschutzzone breitet sich
auf gut 90% des Landwirtschaftsgebiets aus. Die Landschaftsschutzzone
überlagert südöstlich des Gemeindegebiets das kantonale Vorranggebiet Natur und
Landschaft und im restlichen Gebiet die Juraschutzzone.
4.
Mit der Überlagerung der Parzelle Nr. 22
mit der kommunalen Landschaftsschutzzone wird der Beschwerdeführer in der
Nutzung seiner Parzelle Nr. 22 dahingehend eingeschränkt, dass er diese nicht
mehr (mit landwirtschaftlichen Bauten) überbauen kann. Damit bewirkt die
Schutzzone im Vergleich zur bisherigen Nutzungsmöglichkeit weitgehende
Einschränkungen. Derartige Einschränkungen des Privateigentums sind nur
zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen
Interesse liegen und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig
erweisen (vgl. BGE 118 Ib 489).
a) Schutzzonen sind in Art. 17 RPG
umschrieben. Als solche werden in Abs. 1: Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer
(lit. a), besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich
wertvolle Landschaften (lit. b), bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten,
Natur- und Kulturdenkmäler (lit. c) sowie Lebensräume für schutzwürdige Tiere
und Pflanzen (lit. d) umfasst. Die Kantone wurden durch Art. 17 RPG
verpflichtet, für die in Abs. 1 lit. a bis d abschliessend aufgezählten Objekte
Schutzzonen auszuscheiden oder andere Schutzmassnahmen zu ergreifen. Der Kanton
hat die Schutzzonen im Richtplan 2000 festgehalten. Nach § 120 Abs. 1 PBG
ordnen die Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung die zulässige Nutzung des Bodens
ausserhalb der Bauzone und den Schutz und Unterhalt der Natur- und
Heimatschutzobjekte in einem Gesamtplan. Sie berücksichtigen den kantonalen
Richtplan (§ 120 Abs. 2 PBG), welcher für sie behördenverbindlich ist.
Die Gemeinde B. hat in ihrer
Ortsplanungsrevision die für sie verbindlichen Vorgaben des Richtplans
umgesetzt. Sie hat sich dabei an die gesetzlichen und planerischen Vorgaben des
Kantons gehalten.
b) Gemäss Richtplan 2000 ist im Bucheggberg
die Limpachebene und der Limpach-Südhang erhaltenswert und damit als kantonales
Vorranggebiet ausgeschieden (Richtplan 2000, LE-3.1, Erläuterungsbericht
LE-3.1, S. 32). Die kantonalen Vorranggebiete Natur und Landschaft bezwecken
die Erhaltung und Aufwertung von Landschaften und Lebensräumen schützenswerter
Tiere und Pflanzen. Das heisst: In landwirtschaftlich genutzten Gebieten wird
ein Nebeneinander von verschiedenen Nutzungsintensitäten mit einem besonders
hohen Anteil an ungedüngten Flächen (Wiesen, Weiden usw.) und vielfältigen
Strukturen (Hecken, naturnahe Bachläufe, Einzelbäume usw.) angestrebt. In
Waldgebieten soll neben dem naturnahen Waldbau die natürliche Entwicklung ungestört
erfolgen können. Die Waldränder sollen strukturreich gestaltet werden. Bei der
Erfüllung raumwirksamer Tätigkeiten in einem kantonalen Vorranggebiet sind die
festgelegten Ziele zu berücksichtigen. In der Interessenabwägung kommt ihnen
ein erhöhtes Gewicht zu (Richtplan 2000, LE-3.1.2). Bestehende Bauten und
Anlagen in den kantonalen Vorranggebieten Natur und Landschaft können im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften erhalten, erneuert, umgebaut und weiter betrieben
werden. In diesen Gebieten sind die Schutzziele besonders zu gewichten
(Richtplan 2000, LE-3.1.6). Mit der kommunalen Landschaftsschutzzone werden die
Schutzziele des Richtplans, wie oben erwähnt, im Gesamtplan der Gemeinde
umgesetzt. Die Gemeinde übernimmt damit die öffentlichen Interessen des
kantonalen Vorranggebiets Natur und Landschaft für ihre kommunale
Landschaftsschutzzone. Mit der kommunalen Landschaftsschutzzone wird
grundsätzlich ein Verbot für neue Bauten und Anlagen festgelegt. Die Limpachebene
wird damit vor neuen Bauten und Anlagen grundsätzlich bewahrt und damit als
naturnahe Landschaft erhalten.
Wie im Richtplan 2000 bestimmt und mit der
Ortsplanungsrevision im Gesamtplan bestätigt, besteht an der Erhaltung der
Limpachebene ein schützenswertes öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse
besteht auf der Stufe des Kantons und auch der Gemeinde. Die Limpachebene
erstreckt sich über Aetingen, Balm bei Messen, Kyburg-Buchegg, Messen,
Oberramsern und Unterramsern. Sie ist eine grössere zusammenhängende
unüberbaute Landschaft, welche einzigartig ist. Die Erhaltung der Limpachebene
macht jedoch nur dann Sinn, wenn möglichst die ganze Limpachebene auf Seiten
des Kantons Solothurn zusammenhängend erhalten werden kann. Einzelne
Grundstücke in der Limpachebene von der kommunalen Landschaftsschutzzone auszunehmen,
widerspräche diesem Ziel. Damit ist der Erhalt der Limpachebene nur durch ein
Bauverbot für neue Bauten und Anlagen umzusetzen. Dies ist mit der kommunalen
Landschaftsschutzzone erfolgt.
Wie anlässlich des Delegationsaugenscheins ersichtlich
war, liegt die Parzelle Nr. 22 mitten in der unüberbauten Limpachebene. Der vom
Beschwerdeführer allenfalls gewünschte Stall wäre bereits von weitem einsehbar
und würde damit die unüberbaute Landschaft erheblich stören. Das Schutzziel
kann nur durch ein Bauverbot auch auf der Parzelle Nr. 22 erreicht werden. Das
Bauverbot für die Parzelle Nr. 22 ist geeignet und erforderlich. Die
öffentlichen Interessen am Erhalt der unüberbauten Limpachebene gehen dem
privaten Interesse des Beschwerdeführers vor, einen Stall bauen zu können.
Damit ist die Überlagerung der Parzelle Nr. 22 mit der Landschaftsschutzzone
verhältnismässig und nicht zu beanstanden.
5.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die
grossflächige Überlagerung der Landwirtschaftszone mit kommunalen
Landschaftsschutzzonen eine Aussiedlung resp. Neuansiedlung von
Landwirtschaftsbetrieben nicht vollständig ausschliesst. Vielmehr ist im
Einzelfall zu prüfen, ob eine Aussiedlung resp. Neuansiedlung am geplanten
Standort mit den öffentlichen Interessen vereinbar sei. So hat die
Landwirtschaft in der Juraschutzzone und anderen Schutzzonen durchaus ihren
Platz. Dies wird auch im Richtplan 2000 so festgehalten. Trotz einer fast
flächendeckenden Ausscheidung von Schutzzonen im Bucheggberg wird dieser als
Bauerngebiet umschrieben, in welchem die freistehende landwirtschaftliche
Siedlung nicht zum vornherein fremd ist.
Eine prozentuale Festsetzung der zulässigen
Landschaftsschutzzonen pro Gemeindegebiet ist nicht zweckmässig. Eine
erhaltenswerte Landschaft oder Natur ist dort zu schützen, wo sie sich
befindet. Dies ist über die Gemeindegrenzen hinweg festzuhalten. Die Landschaft
und Natur von B. ist einzigartig und damit – auch wenn dies einen erheblichen
Teil des Gemeindegebiets umfasst – zu schützen. Ansonsten würde das Schutzziel
verfehlt. Damit dass die Gemeinde rund 90% ihrer Landwirtschaftszonen mit der
kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert, überschreitet sie nicht ihr Planungsermessen.
6.
Die Gemeinden haben bei der Erarbeitung der
Planungen einen erheblichen Beurteilungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 RPG). Dazu
gehört auch die Festsetzung von Zonen und deren Vorschriften. Die Gemeinden
bestimmen auf ihrem Gemeindegebiet die zulässigen Nutzungen. Sie können
einzelne Nutzungen erlauben und an gewissen Orten vorsehen. Sie können aber
auch einzelne Nutzungen ausschliessen, in dem diese auf dem Gemeindegebiet
nicht vorgesehen werden. Ein Privater hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die
Gemeinde jede von ihm gewünschte Nutzung auf dem Gemeindegebiet zur Verfügung
stellen muss. Für das Anliegen des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass er
gegenüber der Gemeinde keinen unbedingten Anspruch auf die Zuweisung eines
Grundstücks zur Nutzung als Schweinemastbetrieb hat.
Verwaltungsgericht, Urteil vom16. Dezember
2011.
(VWBES.2011.209)