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Entscheid

VWBES.2011.220

Gesuch um Wiederzulassung

14. November 2011Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

a) X. reiste am 8. April 1996 als 13-Jähriger

im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz

ein. Es wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die regelmässig,

letztmals bis 7. April 2009 verlängert wurde.

Im Jahr 2004 heiratete X. in seiner Heimat. Im

August 2005 zog er mit seinen Eltern und Geschwistern vom Kanton Aargau in den

Kanton Solothurn. Gemäss Angaben der Gemeinde W. hat sich die Ehefrau von X.

nie angemeldet und verfügte nie über eine Bewilligung in der Schweiz. Bei der

Migrationsbehörde wurde kein Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau gestellt.

X. wurde am 16. Oktober 2007 verwarnt und unmissverständlich darauf

hingewiesen, er habe für den Fall, dass er weiterhin straffällig werde, weiter

Schulden anhäufe und die bisherigen Schulden nicht abbaue, mit einem Verfahren

zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

zu rechnen. Am 2. Oktober 2009 meldete die Einwohnergemeinde W. X. nach

unbekannt ab.

b) Im November 2010 ersuchte X. die

Migrationsbehörde darum, wieder in die Schweiz einreisen zu dürfen. Die

Migrationsbehörde erfuhr durch eine Mutationsmeldung der Gemeinde W., dass sich

X. bei der Gemeinde wieder angemeldet hatte.

c) Am 16. März 2011 teilte die

Migrationsbehörde X. mit, dass seine Bewilligung erloschen sei und sie aufgrund

der Straffälligkeiten sowie seiner hohen Schulden nicht bereit sei, ihn in der

Schweiz wieder zuzulassen und ihren Entscheid dem Bundesamt für Migration zur

Zustimmung zu unterbreiten. Der Rechtsvertreter von X. teilte mit, sein Klient

wünsche eine anfechtbare Verfügung.

Am 16. Juni 2011 wies die Migrationsbehörde

das Gesuch um Wiederzulassung ab und ordnete an, X. habe die Schweiz bis

spätestens 31. August 2011 zu verlassen. X. erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

a) Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers wurde letztmals bis am 7. April 2009 verlängert. Auf

Schreiben und Telefonanrufe der Migrationsbehörde reagierte der

Beschwerdeführer damals nicht, weshalb keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

mehr erfolgte. Seit dem 8. April 2009 verfügt X. demnach über keine gültige

Aufenthaltsbewilligung mehr.

b) Im Oktober 2009 reiste der Beschwerdeführer

in seine Heimat Kosovo und meldete sich erst per 28. November 2010 wieder in

der Gemeinde W. an.

Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer

die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung

nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs

Monaten (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Der Beschwerdeführer hat sich

unbestrittenermassen länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten. Ein

solcher Aufenthalt im Ausland stellt einen zwingenden Erlöschensgrund dar, der

sich unabhängig von den Gründen für die Dauer des Auslandaufenthalts

verwirklicht. Auch das unfreiwillige Verweilen im Ausland (z.B. infolge einer

Inhaftierung oder Hospitalisierung) über die Frist hinaus lässt die Bewilligung

erlöschen (Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr [Hrsg.]: Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 20 zu Art. 61). Hätte X.

noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt – was seit dem 8. April

2009.

nicht mehr der Fall war – wäre diese damit erloschen.

3.

Der Beschwerdeführer muss als

Neueinreisender betrachtet werden und untersteht grundsätzlich den allgemeinen

Zulassungsbestimmungen des AuG und der Verordnung über die Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Es ist eine erleichterte

Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG i.V.m. Art. 49 und 50 VZAE

oder allenfalls ein persönlicher Härtefall i.S. von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG

zu prüfen (Caroni/Gächter/Turnherr, a.a.O., N 30 zu Art. 61).

a) Für eine erleichterte Wiederzulassung muss

der vorausgehende Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 49 VZAE mindestens fünf

Jahre gedauert haben und die maximal zwei Jahre zurückliegende Ausreise muss

freiwillig erfolgt sein. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer

erfüllt.

Dem Bericht des Bundesamts für Migration (BFM)

zum Vernehmlassungsentwurf der VZAE vom 28. März 2007 ist zu entnehmen, dass

die Regelung von Art. 49 VZAE weitgehend der früheren Praxis des BFM in diesen

Fällen gestützt auf Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl

der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986 entspricht (Bericht

Vernehmlassungsentwurf zur VZAE, S. 13). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis

zu Art. 13 lit. f BVO wiederholt die Notwendigkeit einer Prüfung aller

konkreten Umstände des Einzelfalls unterstrichen (statt vieler BGE 130 II 39).

Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 VZAE ist

es offenbar, Personen, die aufgrund eines langjährigen Voraufenthalts in der

Schweiz eine intensive Beziehung zu unserem Land aufgebaut haben und trotz

Ausreise weiterhin über eine enge Bindung zu unserem Land verfügen, die

Anwesenheit (und Erwerbstätigkeit) unter erleichterten Bedingungen wieder zu

gestatten. Die in Art. 49 Abs. 1 VZAE aufgelisteten Kriterien sind somit bei

gesetzeskonformer Auslegung nicht abschliessend zu verstehen, sondern es sind –

wie schon unter altem Recht – sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls in

die Würdigung mit einzubeziehen (AGVE 2010 Nr. 74, E. 4.2.2 ff.).

Nach ständiger Praxis wird ein Gesuch um

Wiederzulassung gutgeheissen, wenn die Landesabwesenheit weniger als zwei Jahre

gedauert hat und der Ausländer einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz

verbracht hat sowie sich klaglos verhalten hat, d.h. keine Anhäufung von

Schulden, keine Beanspruchung von Fürsorgeleistungen und keine Straffälligkeit

vorliegen.

b) Die Vorinstanz hat zugunsten des

Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er als 13-Jähriger im Rahmen des

Familiennachzugs in die Schweiz eingereist ist, damit die Hälfte seines Lebens

in der Schweiz verbracht hat und seine Eltern und Geschwister hier leben. Der Beschwerdeführer

beherrscht die deutsche Sprache und war nie von der Sozialhilfe abhängig.

c) Der Beschwerdeführer ist wiederholt

strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsstatthalteramt H. verurteilte

ihn am 1. Juni 2004 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Vergehen

gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Busse von CHF 1‘000.00

mit einer Probezeit von zwei Jahren (Verlängerung um ein Jahr im Urteil vom 5.

November 2004) und am 5. November 2004 wurde er wegen Verletzung der

Verkehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Fahrens

trotz Führerausweisentzug zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe von 14

Tagen mit einer Probezeit von einem Jahr (Verlängerung um sechs Monate im

Urteil vom 6. August 2005) und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Das

Amtsstatthalteramt L. bestrafte den Beschwerdeführer am 18. März 2005 wegen

Diebstahls mit einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Tagen unter Anordnung

einer Probezeit von zwei Jahren (Verlängerung um ein Jahr am 10. Oktober 2005).

Weiter wurde X. am 6. August 2008 mit Urteil des Amtsstatthalteramts L. wegen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne Führerausweis trotz Entzug zu

einer 14-tägigen Gefängnisstrafe und einer Busse von CHF 1‘000.00

verurteilt. Mit Urteil des Amtsstatthalteramts H. vom 16. November 2005 wurde

gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs eine Busse von CHF 200.00

ausgesprochen und am 13. März 2006 wurde er vom Bezirksgericht A. wegen

mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis trotz Entzug mit einer Gefängnisstrafe

von 21 Tagen bestraft. Auch nachdem ihn die Migrationsbehörde am 16. Oktober

2007.

diesbezüglich verwarnt hatte, wurde er weitere Male straffällig. Am 14.

April 2008 verurteilte ihn das Untersuchungsrichteramt B. wegen Fahrens ohne

Führerausweis trotz Entzug zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen an CHF 90.00

und am 25. September 2008 wurde er vom Untersuchungsrichteramt T. wegen

Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts, Führens

eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis und Entwendung eines

Fahrzeugs zum Gebrauch mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen an CHF 90.00 und

einer Busse von CHF 400.00 bestraft.

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es

handle sich dabei ausschliesslich um Bagatelldelikte, so kann ihm nicht

zugestimmt werden. Die Migrationsbehörde hat ihn denn auch im Jahr 2007 bereits

einmal verwarnt. Sie hat seine Aufenthaltsbewilligung letztmals am 29. Juli

2008.

bis am 7. April 2009 verlängert. Gemäss den Akten war damals kein

aktueller Strafregisterauszug eingeholt worden. Von der Verurteilung vom 14.

April 2008 wusste die Migrationsbehörde deshalb bei der Verlängerung noch

nichts und das Urteil vom 25. September 2008 erging erst nach dem

Verlängerungsentscheid. Die Situation anlässlich der Prüfung des

Wiederzulassungsgesuchs ist demnach nicht mehr dieselbe wie bei der letzten

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Von widersprüchlichem Verhalten der Migrationsbehörde

kann nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer hat sein Verhalten trotz der

Verwarnung nicht geändert. Es stimmt zwar, dass er letztmals am 3. Januar 2008

straffällig geworden ist, doch ist auch zu beachten, dass er sich von Oktober

2009.

bis Dezember 2010 im Ausland aufgehalten hat. Es kann ihm daher entgegen

den Ausführungen seines Rechtsvertreters nicht attestiert werden, dass er sich

in der Schweiz seit etlichen Jahren klaglos verhalten hat.

d) Der Beschwerdeführer hat Schulden in

beträchtlichem Umfang angehäuft. Nach dem Auszug aus dem Betreibungsregister

vom 16. März 2011 bestanden zu jenem Zeitpunkt 27 offene Verlustscheine in

der Höhe von CHF 70‘841.89 und offene Betreibungen über einen Betrag von CHF

372‘530.00.

X. lässt ausführen, es handle sich beim

Hauptteil seiner Schulden um Hypothekarschulden. Er sei zurzeit dabei, sein

Haus zu verkaufen und werde mit dem Verkaufserlös ohne weiteres sämtliche

offenen Rechnungen begleichen können. Er habe zwar Zahlungsausstände, sei aber

nicht überschuldet.

Bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs am

15.

April 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, die Betreibung für die

Hypothekarschuld werde nächstens zurückgezogen, da man mit der Bank einen

Vergleich habe schliessen können. X. hat aber auch im Verwaltungsgerichtsverfahren

keinerlei Dokumente eingereicht, welche auf eine Einigung mit der Bank oder

einen Verkauf der Liegenschaft und eine Tilgung der Schulden aus dem daraus

resultierenden Erlös schliessen liessen. Massgebend ist ausserdem nicht, ob

jemand überschuldet ist, sondern, ob Schulden angehäuft werden. Letzteres war

beim Beschwerdeführer der Fall. Anlässlich der Verwarnung am 16. Oktober 2007

bestanden fünf offene Verlustscheine im Umfang von rund CHF 33‘000.00 und

offene Betreibungen in der Höhe von rund CHF 34‘000.00. Die Schulden des

Beschwerdeführers erhöhten sich – wie bereits erwähnt – bis zum 16. März 2011

auf 27 offene Verlustscheine zu einem Betrag von total fast CHF 71‘000.00 und

offene Betreibungen von rund CHF 372‘530.00. Auch wenn man die Hypothekarschuld

von rund CHF 356‘000.00 nicht berücksichtigt, bestehen beim Beschwerdeführer

weiterhin Schulden in beträchtlichem Umfang, die sich seit Oktober 2007 weiter

erhöht haben.

Angesichts der wiederholten Straffälligkeit

und der hohen, weiter zunehmenden Verschuldung des Beschwerdeführers kann

keineswegs von klaglosem Verhalten ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für

eine erleichterte Wiederzulassung sind demnach nicht erfüllt.

e) Im Rahmen der Prüfung aller konkreten

Umstände muss weiter berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer sich in

seiner Heimat verheiratet hat, er für seine Ehefrau in der Schweiz nie ein

Familiennachzugsgesuch gestellt hat, die Ehe in der Zwischenzeit offenbar

wieder geschieden wurde und das Ehepaar keine Kinder hat. X. hat seine ersten

13.

Lebensjahre im Kosovo verbracht, dort die ersten Schuljahre absolviert und

kennt damit die heimatliche Sprache und die dortigen Gepflogenheiten. Ausserdem

weilte er von Oktober 2009 bis November 2010 in seiner Heimat und hat dort auch

immer wieder Ferien verbracht. Der Beschwerdeführer gibt selber an, dass er im

Kosovo Verwandte, wenn auch nicht nahe Verwandte, hat. Er wird sich in seinem

Heimatland wieder integrieren können. Eine Rückkehr erscheint zumutbar.

4.

a) Schliesslich ist zu prüfen, ob dem

Beschwerdeführer aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls i.S.v.

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen

werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen

Interessen Rechnung zu tragen. Es besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des

Bundesgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts zur Härtefallregelung. Die

Härtefallbewilligung war unter dem alten Recht in Art. 13 lit. f BVO geregelt.

Die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien hat der Verordnungsgeber in Art.

31.

Abs. 1 VZAE aufgenommen (BVGE C-6883/2007 vom 3. September 2009 und

C-8270/2008 vom 10. Mai 2010). Diese Bestimmung konkretisiert damit Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG. Die Verordnungsbestimmung zählt in einer nicht

abschliessenden Liste die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die

Familienverhältnisse, insbesondere den Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer

des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur

Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat als Härtefallkriterien auf.

Die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verfolgt nicht das Ziel, eine

ausländische Person gegen die Folgen eines Kriegs oder des Missbrauchs

staatlicher Gewalt zu schützen. Es sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte

ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt

(BVGE C-8270/2008). Es gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung eines

Härtefalls. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage

befinden, und ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal ausländischer Staatsangehöriger, namentlich verglichen

mit Landsleuten in grundsätzlich ähnlicher Ausgangslage, in gesteigertem Masse

in Frage gestellt sein. Es sind stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu

berücksichtigen und die zukünftige Situation im Ausland der Situation in der

Schweiz gegenüberzustellen (Caroni/Gächter/Turnherr, a.a.O., N 8 zu Art. 30).

Es genügt aber nicht, wenn sich eine

ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in

sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden

kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es

einer Person nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem

Heimatland zu leben (BVGE C-8270/2008; BGE 130 II 39; BVGE 2007/16).

b) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines persönlichen Härtefalls i.S. von Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE decken sich weitgehend mit

denjenigen der erleichterten Wiederzulassung. Der Beschwerdeführer legt in

keiner Weise dar, weshalb in seinem Fall eine persönliche Notlage bestehen

sollte. Er lebt zwar schon mehr als zehn Jahre in der Schweiz, hat während

seines bisherigen Aufenthalts jedoch kein tadelloses Verhalten an den Tag

gelegt, ist mehrfach straffällig geworden und hat Schulden angehäuft. Aufgrund

seiner persönlichen Verhältnisse ist ihm eine Rückkehr in sein Heimatland – wie

oben dargelegt –zumutbar. Es kann ihm auch nicht aufgrund eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. November

2011.

(VWBES.2011.220)