VWBES.2011.220
Gesuch um Wiederzulassung
14. November 2011Deutsch12 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 30
Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG i.V.m. Art. 49
und 50 VZAE. Erleichterte Wiederzulassung. Ein
Gesuch um Wiederzulassung wird gutgeheissen, wenn die Landesabwesenheit weniger
als zwei Jahre gedauert, der Ausländer einen Grossteil seines Lebens in der
Schweiz verbracht und sich klaglos verhalten hat. Bei wiederholter
Straffälligkeit und hoher, weiter zunehmender Verschuldung liegt kein klagloses
Verhalten vor.
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Für die Anerkennung eines Härtefalls gelten strenge Voraussetzungen.
Sie decken sich weitgehend mit denjenigen der erleichterten Wiederzulassung. Es
bedarf einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es einer Person nicht
zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland zu leben.
Sachverhalt
a) X. reiste am 8. April 1996 als 13-Jähriger
im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz
ein. Es wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die regelmässig,
letztmals bis 7. April 2009 verlängert wurde.
Im Jahr 2004 heiratete X. in seiner Heimat. Im
August 2005 zog er mit seinen Eltern und Geschwistern vom Kanton Aargau in den
Kanton Solothurn. Gemäss Angaben der Gemeinde W. hat sich die Ehefrau von X.
nie angemeldet und verfügte nie über eine Bewilligung in der Schweiz. Bei der
Migrationsbehörde wurde kein Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau gestellt.
X. wurde am 16. Oktober 2007 verwarnt und unmissverständlich darauf
hingewiesen, er habe für den Fall, dass er weiterhin straffällig werde, weiter
Schulden anhäufe und die bisherigen Schulden nicht abbaue, mit einem Verfahren
zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zu rechnen. Am 2. Oktober 2009 meldete die Einwohnergemeinde W. X. nach
unbekannt ab.
b) Im November 2010 ersuchte X. die
Migrationsbehörde darum, wieder in die Schweiz einreisen zu dürfen. Die
Migrationsbehörde erfuhr durch eine Mutationsmeldung der Gemeinde W., dass sich
X. bei der Gemeinde wieder angemeldet hatte.
c) Am 16. März 2011 teilte die
Migrationsbehörde X. mit, dass seine Bewilligung erloschen sei und sie aufgrund
der Straffälligkeiten sowie seiner hohen Schulden nicht bereit sei, ihn in der
Schweiz wieder zuzulassen und ihren Entscheid dem Bundesamt für Migration zur
Zustimmung zu unterbreiten. Der Rechtsvertreter von X. teilte mit, sein Klient
wünsche eine anfechtbare Verfügung.
Am 16. Juni 2011 wies die Migrationsbehörde
das Gesuch um Wiederzulassung ab und ordnete an, X. habe die Schweiz bis
spätestens 31. August 2011 zu verlassen. X. erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
a) Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers wurde letztmals bis am 7. April 2009 verlängert. Auf
Schreiben und Telefonanrufe der Migrationsbehörde reagierte der
Beschwerdeführer damals nicht, weshalb keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
mehr erfolgte. Seit dem 8. April 2009 verfügt X. demnach über keine gültige
Aufenthaltsbewilligung mehr.
b) Im Oktober 2009 reiste der Beschwerdeführer
in seine Heimat Kosovo und meldete sich erst per 28. November 2010 wieder in
der Gemeinde W. an.
Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer
die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung
nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs
Monaten (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Beschwerdeführer hat sich
unbestrittenermassen länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten. Ein
solcher Aufenthalt im Ausland stellt einen zwingenden Erlöschensgrund dar, der
sich unabhängig von den Gründen für die Dauer des Auslandaufenthalts
verwirklicht. Auch das unfreiwillige Verweilen im Ausland (z.B. infolge einer
Inhaftierung oder Hospitalisierung) über die Frist hinaus lässt die Bewilligung
erlöschen (Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr [Hrsg.]: Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 20 zu Art. 61). Hätte X.
noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt – was seit dem 8. April
2009.
nicht mehr der Fall war – wäre diese damit erloschen.
3.
Der Beschwerdeführer muss als
Neueinreisender betrachtet werden und untersteht grundsätzlich den allgemeinen
Zulassungsbestimmungen des AuG und der Verordnung über die Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Es ist eine erleichterte
Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG i.V.m. Art. 49 und 50 VZAE
oder allenfalls ein persönlicher Härtefall i.S. von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
zu prüfen (Caroni/Gächter/Turnherr, a.a.O., N 30 zu Art. 61).
a) Für eine erleichterte Wiederzulassung muss
der vorausgehende Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 49 VZAE mindestens fünf
Jahre gedauert haben und die maximal zwei Jahre zurückliegende Ausreise muss
freiwillig erfolgt sein. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer
erfüllt.
Dem Bericht des Bundesamts für Migration (BFM)
zum Vernehmlassungsentwurf der VZAE vom 28. März 2007 ist zu entnehmen, dass
die Regelung von Art. 49 VZAE weitgehend der früheren Praxis des BFM in diesen
Fällen gestützt auf Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986 entspricht (Bericht
Vernehmlassungsentwurf zur VZAE, S. 13). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis
zu Art. 13 lit. f BVO wiederholt die Notwendigkeit einer Prüfung aller
konkreten Umstände des Einzelfalls unterstrichen (statt vieler BGE 130 II 39).
Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 VZAE ist
es offenbar, Personen, die aufgrund eines langjährigen Voraufenthalts in der
Schweiz eine intensive Beziehung zu unserem Land aufgebaut haben und trotz
Ausreise weiterhin über eine enge Bindung zu unserem Land verfügen, die
Anwesenheit (und Erwerbstätigkeit) unter erleichterten Bedingungen wieder zu
gestatten. Die in Art. 49 Abs. 1 VZAE aufgelisteten Kriterien sind somit bei
gesetzeskonformer Auslegung nicht abschliessend zu verstehen, sondern es sind –
wie schon unter altem Recht – sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls in
die Würdigung mit einzubeziehen (AGVE 2010 Nr. 74, E. 4.2.2 ff.).
Nach ständiger Praxis wird ein Gesuch um
Wiederzulassung gutgeheissen, wenn die Landesabwesenheit weniger als zwei Jahre
gedauert hat und der Ausländer einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz
verbracht hat sowie sich klaglos verhalten hat, d.h. keine Anhäufung von
Schulden, keine Beanspruchung von Fürsorgeleistungen und keine Straffälligkeit
vorliegen.
b) Die Vorinstanz hat zugunsten des
Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er als 13-Jähriger im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz eingereist ist, damit die Hälfte seines Lebens
in der Schweiz verbracht hat und seine Eltern und Geschwister hier leben. Der Beschwerdeführer
beherrscht die deutsche Sprache und war nie von der Sozialhilfe abhängig.
c) Der Beschwerdeführer ist wiederholt
strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsstatthalteramt H. verurteilte
ihn am 1. Juni 2004 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Vergehen
gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Busse von CHF 1‘000.00
mit einer Probezeit von zwei Jahren (Verlängerung um ein Jahr im Urteil vom 5.
November 2004) und am 5. November 2004 wurde er wegen Verletzung der
Verkehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Fahrens
trotz Führerausweisentzug zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe von 14
Tagen mit einer Probezeit von einem Jahr (Verlängerung um sechs Monate im
Urteil vom 6. August 2005) und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Das
Amtsstatthalteramt L. bestrafte den Beschwerdeführer am 18. März 2005 wegen
Diebstahls mit einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Tagen unter Anordnung
einer Probezeit von zwei Jahren (Verlängerung um ein Jahr am 10. Oktober 2005).
Weiter wurde X. am 6. August 2008 mit Urteil des Amtsstatthalteramts L. wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne Führerausweis trotz Entzug zu
einer 14-tägigen Gefängnisstrafe und einer Busse von CHF 1‘000.00
verurteilt. Mit Urteil des Amtsstatthalteramts H. vom 16. November 2005 wurde
gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs eine Busse von CHF 200.00
ausgesprochen und am 13. März 2006 wurde er vom Bezirksgericht A. wegen
mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis trotz Entzug mit einer Gefängnisstrafe
von 21 Tagen bestraft. Auch nachdem ihn die Migrationsbehörde am 16. Oktober
2007.
diesbezüglich verwarnt hatte, wurde er weitere Male straffällig. Am 14.
April 2008 verurteilte ihn das Untersuchungsrichteramt B. wegen Fahrens ohne
Führerausweis trotz Entzug zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen an CHF 90.00
und am 25. September 2008 wurde er vom Untersuchungsrichteramt T. wegen
Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts, Führens
eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis und Entwendung eines
Fahrzeugs zum Gebrauch mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen an CHF 90.00 und
einer Busse von CHF 400.00 bestraft.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es
handle sich dabei ausschliesslich um Bagatelldelikte, so kann ihm nicht
zugestimmt werden. Die Migrationsbehörde hat ihn denn auch im Jahr 2007 bereits
einmal verwarnt. Sie hat seine Aufenthaltsbewilligung letztmals am 29. Juli
2008.
bis am 7. April 2009 verlängert. Gemäss den Akten war damals kein
aktueller Strafregisterauszug eingeholt worden. Von der Verurteilung vom 14.
April 2008 wusste die Migrationsbehörde deshalb bei der Verlängerung noch
nichts und das Urteil vom 25. September 2008 erging erst nach dem
Verlängerungsentscheid. Die Situation anlässlich der Prüfung des
Wiederzulassungsgesuchs ist demnach nicht mehr dieselbe wie bei der letzten
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Von widersprüchlichem Verhalten der Migrationsbehörde
kann nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer hat sein Verhalten trotz der
Verwarnung nicht geändert. Es stimmt zwar, dass er letztmals am 3. Januar 2008
straffällig geworden ist, doch ist auch zu beachten, dass er sich von Oktober
2009.
bis Dezember 2010 im Ausland aufgehalten hat. Es kann ihm daher entgegen
den Ausführungen seines Rechtsvertreters nicht attestiert werden, dass er sich
in der Schweiz seit etlichen Jahren klaglos verhalten hat.
d) Der Beschwerdeführer hat Schulden in
beträchtlichem Umfang angehäuft. Nach dem Auszug aus dem Betreibungsregister
vom 16. März 2011 bestanden zu jenem Zeitpunkt 27 offene Verlustscheine in
der Höhe von CHF 70‘841.89 und offene Betreibungen über einen Betrag von CHF
372‘530.00.
X. lässt ausführen, es handle sich beim
Hauptteil seiner Schulden um Hypothekarschulden. Er sei zurzeit dabei, sein
Haus zu verkaufen und werde mit dem Verkaufserlös ohne weiteres sämtliche
offenen Rechnungen begleichen können. Er habe zwar Zahlungsausstände, sei aber
nicht überschuldet.
Bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs am
15.
April 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, die Betreibung für die
Hypothekarschuld werde nächstens zurückgezogen, da man mit der Bank einen
Vergleich habe schliessen können. X. hat aber auch im Verwaltungsgerichtsverfahren
keinerlei Dokumente eingereicht, welche auf eine Einigung mit der Bank oder
einen Verkauf der Liegenschaft und eine Tilgung der Schulden aus dem daraus
resultierenden Erlös schliessen liessen. Massgebend ist ausserdem nicht, ob
jemand überschuldet ist, sondern, ob Schulden angehäuft werden. Letzteres war
beim Beschwerdeführer der Fall. Anlässlich der Verwarnung am 16. Oktober 2007
bestanden fünf offene Verlustscheine im Umfang von rund CHF 33‘000.00 und
offene Betreibungen in der Höhe von rund CHF 34‘000.00. Die Schulden des
Beschwerdeführers erhöhten sich – wie bereits erwähnt – bis zum 16. März 2011
auf 27 offene Verlustscheine zu einem Betrag von total fast CHF 71‘000.00 und
offene Betreibungen von rund CHF 372‘530.00. Auch wenn man die Hypothekarschuld
von rund CHF 356‘000.00 nicht berücksichtigt, bestehen beim Beschwerdeführer
weiterhin Schulden in beträchtlichem Umfang, die sich seit Oktober 2007 weiter
erhöht haben.
Angesichts der wiederholten Straffälligkeit
und der hohen, weiter zunehmenden Verschuldung des Beschwerdeführers kann
keineswegs von klaglosem Verhalten ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für
eine erleichterte Wiederzulassung sind demnach nicht erfüllt.
e) Im Rahmen der Prüfung aller konkreten
Umstände muss weiter berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer sich in
seiner Heimat verheiratet hat, er für seine Ehefrau in der Schweiz nie ein
Familiennachzugsgesuch gestellt hat, die Ehe in der Zwischenzeit offenbar
wieder geschieden wurde und das Ehepaar keine Kinder hat. X. hat seine ersten
13.
Lebensjahre im Kosovo verbracht, dort die ersten Schuljahre absolviert und
kennt damit die heimatliche Sprache und die dortigen Gepflogenheiten. Ausserdem
weilte er von Oktober 2009 bis November 2010 in seiner Heimat und hat dort auch
immer wieder Ferien verbracht. Der Beschwerdeführer gibt selber an, dass er im
Kosovo Verwandte, wenn auch nicht nahe Verwandte, hat. Er wird sich in seinem
Heimatland wieder integrieren können. Eine Rückkehr erscheint zumutbar.
4.
a) Schliesslich ist zu prüfen, ob dem
Beschwerdeführer aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls i.S.v.
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen
werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen
Interessen Rechnung zu tragen. Es besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des
Bundesgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts zur Härtefallregelung. Die
Härtefallbewilligung war unter dem alten Recht in Art. 13 lit. f BVO geregelt.
Die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien hat der Verordnungsgeber in Art.
31.
Abs. 1 VZAE aufgenommen (BVGE C-6883/2007 vom 3. September 2009 und
C-8270/2008 vom 10. Mai 2010). Diese Bestimmung konkretisiert damit Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG. Die Verordnungsbestimmung zählt in einer nicht
abschliessenden Liste die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die
Familienverhältnisse, insbesondere den Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer
des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur
Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat als Härtefallkriterien auf.
Die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verfolgt nicht das Ziel, eine
ausländische Person gegen die Folgen eines Kriegs oder des Missbrauchs
staatlicher Gewalt zu schützen. Es sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte
ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt
(BVGE C-8270/2008). Es gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung eines
Härtefalls. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage
befinden, und ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal ausländischer Staatsangehöriger, namentlich verglichen
mit Landsleuten in grundsätzlich ähnlicher Ausgangslage, in gesteigertem Masse
in Frage gestellt sein. Es sind stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu
berücksichtigen und die zukünftige Situation im Ausland der Situation in der
Schweiz gegenüberzustellen (Caroni/Gächter/Turnherr, a.a.O., N 8 zu Art. 30).
Es genügt aber nicht, wenn sich eine
ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in
sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden
kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es
einer Person nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem
Heimatland zu leben (BVGE C-8270/2008; BGE 130 II 39; BVGE 2007/16).
b) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines persönlichen Härtefalls i.S. von Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE decken sich weitgehend mit
denjenigen der erleichterten Wiederzulassung. Der Beschwerdeführer legt in
keiner Weise dar, weshalb in seinem Fall eine persönliche Notlage bestehen
sollte. Er lebt zwar schon mehr als zehn Jahre in der Schweiz, hat während
seines bisherigen Aufenthalts jedoch kein tadelloses Verhalten an den Tag
gelegt, ist mehrfach straffällig geworden und hat Schulden angehäuft. Aufgrund
seiner persönlichen Verhältnisse ist ihm eine Rückkehr in sein Heimatland – wie
oben dargelegt –zumutbar. Es kann ihm auch nicht aufgrund eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. November
2011.
(VWBES.2011.220)