VWBES.2011.223
Namensänderung
6. September 2011Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 1
Art. 30 ZGB. Namensänderung
einer Schweizer Bürgerin, die seit Jahrzehnten einen Nachnamen aus dem
arabischen Raum trägt.
Sachverhalt
A. hat im Dezember 1988 den tunesischen
Staatsangehörigen Z. geheiratet und den Familiennamen Z. angenommen. Im
September 1994 kam die Tochter Nadina zur Welt. Die Ehe wurde im Dezember 1996
geschieden. Z.-A. hat darauf verzichtet, innert eines Jahres nach der Scheidung
ihren angestammten Familiennamen A. wieder anzunehmen und heisst heute Z.-A.
Z.-A. hat die Änderung ihres Familiennamens
von Z. in A. beantragt. Das Volkswirtschaftsdepartement wies das
Namensänderungsgesuch ab. Gegen diese Verfügung erhob Z.-A. Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer
Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Solche sind zu bejahen, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen
Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit
des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an
Kennzeichnung des Einzelnen überwiegt (BGE 5A_61/2008; BGE 5A_42/2008). Ob ein
Grund für eine Namensänderung vorliege, ist eine Ermessensfrage, die von der
zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit (vgl. Art. 4 ZGB) zu beantworten
ist (BGE 118 II 50; BGE 124 III 401).
b) Art. 30 Abs. 1 ZGB regelt, unter welchen
Voraussetzungen ein Name geändert werden kann, wobei diese Bestimmung gerade
auch bezweckt, die persönlichkeitsverletzenden Nachteile zu beseitigen, welche
mit der Führung eines z.B. lächerlichen Namens verbunden sein können. Eine
Namensänderung steht nicht im Belieben des Einzelnen. Art. 30 ZGB geht davon
aus, dass grundsätzlich jede Person den ihr von Gesetzes wegen zustehenden
Namen zu tragen hat (BGE 99 Ia 563; Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens
BGE 119 II 311).
c) Der Name soll dem Namensträger das
Fortkommen ermöglichen und erleichtern; aus dem Namen sollen nicht wirkliche
Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen (BGE 120 II 277). Die
Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen
Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und
seelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative Interessen im Spiele
stehen können (BGE 108 II 4; BGE 124 III 402; Thomas Geiser: Die neuere
Namensänderungspraxis des schweizerischen Bundesgerichts, in: ZZW 1993, S. 375
Ziff. 2.11; Marco Levante: Namensänderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichts,
ZZW 2007, S. 65 ff.; Rolf Häfliger: Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Diss.
Zürich 1996). Diese Interessen sind jedoch nach objektiven Kriterien, mithin
danach zu werten, wie der zu ändernde Name auf die Umwelt wirkt (Roland Bühler
in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.]: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Basel/Frankfurt a./M. 2010, N 7 zu Art. 30 ZGB).
3.
Nach Art. 119 Abs. 1 ZGB behält der Ehegatte,
der seinen Namen bei der Heirat geändert hat, den bei der Heirat erworbenen
Familiennamen, sofern er nicht binnen einem Jahr, nachdem das Scheidungsurteil
rechtskräftig geworden ist, gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklärt, dass er
den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder
führen will. Die Scheidung der Beschwerdeführerin ist im Dezember 1996
rechtskräftig geworden. Sie hätte also bis im Dezember 1997 erklären müssen,
ihren ledigen Namen A. wieder annehmen zu wollen. Dies hat sie nicht getan. Und
zwar offenbar bewusst nicht, wollte sie doch denselben Familiennamen behalten
wie ihre Tochter. Die Beschwerdeführerin führt also seit 1988, mithin 23 Jahre
und damit eine sehr lange Zeit, den Familiennamen Z. Dies ist im Sinne des
Grundsatzes der Namenskontinuität zu beachten und setzt die Hürde für eine
allfällige Namensänderung höher an.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie
werde im Berufs- und Privatleben wegen dieses arabischen Namens immer wieder
mit Problemen konfrontiert. Bei einer allfälligen Stellenbewerbung werde sie
von vornherein abgestempelt und ihre Chancen stünden wesentlich schlechter als
mit dem schweizerischen Familiennamen. Bei der Wohnungssuche habe es Probleme
gegeben, bei der Einreise in die Schweiz werde sie besonders streng
kontrolliert, sie höre anstössige Bemerkungen und so weiter. Die ganze
Situation sei für sie nicht mehr tragbar und beeinträchtige ihre Lebensqualität
enorm. All diese von der Beschwerdeführerin als persönlichkeitsverletzend
empfundenen Probleme und Vorkommnisse sind jedoch primär subjektiver Natur und
werden durch keinerlei Beweismittel gestützt. Im Gegenteil: Die
Beschwerdeführerin steht gemäss ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2010
erfolgreich mitten im Berufsleben, wohnt mit ihrer Tochter zusammen seit
Oktober 2009 im Amt Thal-Gäu und ist wieder in einer sehr glücklichen
Partnerschaft. Ernstliche Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten, die mit
dem Familiennamen Z. verbunden wären, sind keine ersichtlich.
5.
Die Beschwerdeführerin legt ein Zeugnis
ihres Hausarztes vor. Darin stellt der Hausarzt die Diagnose einer
«intermittierenden depressiven Verstimmung bei psychosozialer Belastung
(reduziertes Umfeld auf Arabisch störenden Namen/mangelnde Identifikation der
Patientin mit ihrem Namen)» und befürwortet eine Namensänderung stark. Nebst
dem, dass es sich offensichtlich um ein Zeugnis handelt, das in seiner
(zweiten) Ausführung nach Erlass der angefochtenen Verfügung auf Betreiben der
Beschwerdeführerin erstellt wurde, genügt es den Anforderungen an ein Gutachten
nicht. Es ist weder vollständig und nachvollziehbar noch schlüssig. Dr. R. ist
Facharzt für Allgemeinmedizin FMH und verfügt, soweit ersichtlich, im Bereich
der psychischen Erkrankungen über keine besonderen Kenntnisse. Wie er zu seiner
Diagnose kommt, ist nicht ersichtlich; ob sie stimmt, ebenso wenig. Es entsteht
vielmehr der Eindruck, sie basiere alleine auf den Schilderungen der
Beschwerdeführerin. Der Arzt spricht von intermittierenden depressiven
Verstimmungen. Nach Duden heisst intermittierend: zeitweilig aussetzend,
nachlassend. Die depressiven Verstimmungen, wohl die Vorstufe einer Depression,
kommen also nur zeitweilig vor und müssen medikamentös nicht behandelt werden.
Gerade im Bereich von leichten Depressionen ist allgemein bekannt, dass
Medikamente, in erster Linie Antidepressiva, von Hausärzten häufig und relativ
rasch eingesetzt werden, da sie eine gute Wirkung erzielen und der Patient ohne
Beizug eines Facharztes behandelt werden kann. Die Beschwerdeführerin wird
nicht medikamentös behandelt, und dies lässt nur den Schluss zu, dass die
geltend gemachte medizinische Beeinträchtigung durch den Familiennamen Z. nicht
oder nur in sehr geringem Ausmass vorhanden ist. Das Zeugnis von Dr. R. erweist
sich demzufolge als Gefälligkeitszeugnis und hat bezüglich der Namensänderung
nur sehr geringen Beweiswert.
6.
Der Familienname Z. ist zweifellos
arabisch-afrikanischer Herkunft und wird in der Schweiz auch als solcher
erkannt. Er ist aber weder verletzend noch lächerlich und verleitet auch nicht
zu sinnentstellenden und verletzenden Assoziationen. Z. ist in der Schweiz
durchaus geläufig (19 Treffer im Telefonbuch unter www.tel.local.ch) und lässt
sich in der deutschen Sprache problemlos verwenden und aussprechen. Es gibt
auch von daher keinen Grund, den Familiennamen zu ändern.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. September
2011.
(VWBES.2011.223)