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Entscheid

VWBES.2011.223

Namensänderung

6. September 2011Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. hat im Dezember 1988 den tunesischen

Staatsangehörigen Z. geheiratet und den Familiennamen Z. angenommen. Im

September 1994 kam die Tochter Nadina zur Welt. Die Ehe wurde im Dezember 1996

geschieden. Z.-A. hat darauf verzichtet, innert eines Jahres nach der Scheidung

ihren angestammten Familiennamen A. wieder anzunehmen und heisst heute Z.-A.

Z.-A. hat die Änderung ihres Familiennamens

von Z. in A. beantragt. Das Volkswirtschaftsdepartement wies das

Namensänderungsgesuch ab. Gegen diese Verfügung erhob Z.-A. Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer

Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Solche sind zu bejahen, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen

Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit

des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an

Kennzeichnung des Einzelnen überwiegt (BGE 5A_61/2008; BGE 5A_42/2008). Ob ein

Grund für eine Namensänderung vorliege, ist eine Ermessensfrage, die von der

zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit (vgl. Art. 4 ZGB) zu beantworten

ist (BGE 118 II 50; BGE 124 III 401).

b) Art. 30 Abs. 1 ZGB regelt, unter welchen

Voraussetzungen ein Name geändert werden kann, wobei diese Bestimmung gerade

auch bezweckt, die persönlichkeitsverletzenden Nachteile zu beseitigen, welche

mit der Führung eines z.B. lächerlichen Namens verbunden sein können. Eine

Namensänderung steht nicht im Belieben des Einzelnen. Art. 30 ZGB geht davon

aus, dass grundsätzlich jede Person den ihr von Gesetzes wegen zustehenden

Namen zu tragen hat (BGE 99 Ia 563; Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens

BGE 119 II 311).

c) Der Name soll dem Namensträger das

Fortkommen ermöglichen und erleichtern; aus dem Namen sollen nicht wirkliche

Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen (BGE 120 II 277). Die

Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen

Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und

seelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative Interessen im Spiele

stehen können (BGE 108 II 4; BGE 124 III 402; Thomas Geiser: Die neuere

Namensänderungspraxis des schweizerischen Bundesgerichts, in: ZZW 1993, S. 375

Ziff. 2.11; Marco Levante: Namensänderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichts,

ZZW 2007, S. 65 ff.; Rolf Häfliger: Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Diss.

Zürich 1996). Diese Interessen sind jedoch nach objektiven Kriterien, mithin

danach zu werten, wie der zu ändernde Name auf die Umwelt wirkt (Roland Bühler

in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.]: Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel/Frankfurt a./M. 2010, N 7 zu Art. 30 ZGB).

3.

Nach Art. 119 Abs. 1 ZGB behält der Ehegatte,

der seinen Namen bei der Heirat geändert hat, den bei der Heirat erworbenen

Fami­liennamen, sofern er nicht binnen einem Jahr, nachdem das Schei­dungsurteil

rechtskräftig geworden ist, gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklärt, dass er

den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder

führen will. Die Scheidung der Beschwerdeführerin ist im Dezember 1996

rechtskräftig geworden. Sie hätte also bis im Dezember 1997 erklären müssen,

ihren ledigen Namen A. wieder annehmen zu wollen. Dies hat sie nicht getan. Und

zwar offenbar bewusst nicht, wollte sie doch denselben Familiennamen behalten

wie ihre Tochter. Die Beschwerdeführerin führt also seit 1988, mithin 23 Jahre

und damit eine sehr lange Zeit, den Familiennamen Z. Dies ist im Sinne des

Grundsatzes der Namenskontinuität zu beachten und setzt die Hürde für eine

allfällige Namensänderung höher an.

4.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie

werde im Berufs- und Privatleben wegen dieses arabischen Namens immer wieder

mit Problemen konfrontiert. Bei einer allfälligen Stellenbewerbung werde sie

von vornherein abgestempelt und ihre Chancen stünden wesentlich schlechter als

mit dem schweizerischen Familiennamen. Bei der Wohnungssuche habe es Probleme

gegeben, bei der Einreise in die Schweiz werde sie besonders streng

kontrolliert, sie höre anstössige Bemerkungen und so weiter. Die ganze

Situation sei für sie nicht mehr tragbar und beeinträchtige ihre Lebensqualität

enorm. All diese von der Beschwerdeführerin als persönlichkeitsverletzend

empfundenen Probleme und Vorkommnisse sind jedoch primär subjektiver Natur und

werden durch keinerlei Beweismittel gestützt. Im Gegenteil: Die

Beschwerdeführerin steht gemäss ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2010

erfolgreich mitten im Berufsleben, wohnt mit ihrer Tochter zusammen seit

Oktober 2009 im Amt Thal-Gäu und ist wieder in einer sehr glücklichen

Partnerschaft. Ernstliche Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten, die mit

dem Familiennamen Z. verbunden wären, sind keine ersichtlich.

5.

Die Beschwerdeführerin legt ein Zeugnis

ihres Hausarztes vor. Darin stellt der Hausarzt die Diagnose einer

«intermittierenden depressiven Verstimmung bei psychosozialer Belastung

(reduziertes Umfeld auf Arabisch störenden Namen/mangelnde Identifikation der

Patientin mit ihrem Namen)» und befürwortet eine Namensänderung stark. Nebst

dem, dass es sich offensichtlich um ein Zeugnis handelt, das in seiner

(zweiten) Ausführung nach Erlass der angefochtenen Verfügung auf Betreiben der

Beschwerdeführerin erstellt wurde, genügt es den Anforderungen an ein Gutachten

nicht. Es ist weder vollständig und nachvollziehbar noch schlüssig. Dr. R. ist

Facharzt für Allgemeinmedizin FMH und verfügt, soweit ersichtlich, im Bereich

der psychischen Erkrankungen über keine besonderen Kenntnisse. Wie er zu seiner

Diagnose kommt, ist nicht ersichtlich; ob sie stimmt, ebenso wenig. Es entsteht

vielmehr der Eindruck, sie basiere alleine auf den Schilderungen der

Beschwerdeführerin. Der Arzt spricht von intermittierenden depressiven

Verstimmungen. Nach Duden heisst intermittierend: zeitweilig aussetzend,

nachlassend. Die depressiven Verstimmungen, wohl die Vorstufe einer Depression,

kommen also nur zeitweilig vor und müssen medikamentös nicht behandelt werden.

Gerade im Bereich von leichten Depressionen ist allgemein bekannt, dass

Medikamente, in erster Linie Antidepressiva, von Hausärzten häufig und relativ

rasch eingesetzt werden, da sie eine gute Wirkung erzielen und der Patient ohne

Beizug eines Facharztes behandelt werden kann. Die Beschwerdeführerin wird

nicht medikamentös behandelt, und dies lässt nur den Schluss zu, dass die

geltend gemachte medizinische Beeinträchtigung durch den Familiennamen Z. nicht

oder nur in sehr geringem Ausmass vorhanden ist. Das Zeugnis von Dr. R. erweist

sich demzufolge als Gefälligkeitszeugnis und hat bezüglich der Namensänderung

nur sehr geringen Beweiswert.

6.

Der Familienname Z. ist zweifellos

arabisch-afrikanischer Herkunft und wird in der Schweiz auch als solcher

erkannt. Er ist aber weder verletzend noch lächerlich und verleitet auch nicht

zu sinnentstellenden und verletzenden Assoziationen. Z. ist in der Schweiz

durchaus geläufig (19 Treffer im Telefonbuch unter www.tel.local.ch) und lässt

sich in der deutschen Sprache problemlos verwenden und aussprechen. Es gibt

auch von daher keinen Grund, den Familiennamen zu ändern.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. September

2011.

(VWBES.2011.223)