VWBES.2011.29
Lärmimmissionen
15. Juni 2011Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 28
Art. 7 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 16 ff. ArGV
3. Lärmimmissionen neuer ortsfester Anlagen dürfen
die Planungswerte nicht überschreiten und sind soweit zu begrenzen, als dies
technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dabei sind
die Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz zu beachten, wonach unter anderem ein
angemessenes Raumklima zu gewährleisten ist.
Sachverhalt
Da sich ein Nachbar, der auf der Ostseite
einer Druckerei wohnt, über Lärmimmissionen beschwerte, verfügte das Bau- und
Justizdepartement, die Druckerei habe an sämtlichen Fenstern die Griffe zu
entfernen, die Grifflöcher mit geeigneten Plättchen zu verschliessen und die
Öffnungsvorrichtungen der Oberlichter zu entfernen. Die Notausgangstüre dürfe
nur zum Lüften der Arbeitsräume verwendet werden, wenn alle Maschinen
stillstünden und kein Signalton ertöne. Die Druckerei erhob dagegen Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Es sei technisch und betrieblich nicht möglich,
ständig mit geschlossenen Türen und Fenstern zu arbeiten; die Räume müssten
durchgelüftet werden können. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde
teilweise gut.
Erwägungen
2.
a) Die Lärmschutzverordnung (LSV, SR
814.
), welche sich auf das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Umweltschutzgesetz
(USG, SR 814.01) stützt, enthält Lärmgrenzwerte, welche eingehalten werden
müssen. Sie unterscheidet dabei, ob es sich um eine neue oder um eine geänderte
bestehende, also vor 1985 erstellte Anlage handelt.
Der Druckereibetrieb besteht bereits seit dem
Jahr 1970. Der Anbau, in welchem sich nun sämtliche Maschinen befinden, welche
den störenden Lärm verursachen, wurde erst im Jahr 2000 erstellt.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV müssen die
Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage so weit begrenzt werden, dass die
von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht
überschreiten. Nach Art. 8 Abs. 2 LSV dürfen lediglich die Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage wesentlich
geändert wurde. Es fragt sich nun, ob der Druckereianbau als neue Anlage oder
als wesentliche Änderung gilt.
b) Als wesentliche Änderungen gelten gemäss
Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage
verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage
selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar
stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Laut Art. 2 Abs. 2 LSV gelten aber alle
Anlagen, deren Zweck vollständig geändert wurde, als neue Anlagen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn bestehende
Anlagen in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert werden,
dass das, was von der bisherigen Anlage weiterbesteht, von geringerer Bedeutung
erscheint als der erneuerte Teil.
Wie erwähnt, befinden sich im Anbau aus dem
Jahr 2000 sämtliche lärmrelevanten Maschinen. Der ältere Teil wird lediglich
noch als Lagerraum und für die Büroräumlichkeiten verwendet. Somit befindet
sich die gesamte Produktion im neuen Teil und der alte Teil erscheint für den
Druckereibetrieb von geringerer Bedeutung. Es ist somit beim Anbau von einer
neuen Anlage auszugehen, weshalb gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV die
Planungswerte einzuhalten sind.
3.
Das Grundstück der Druckerei befindet sich
gemäss Bauzonenplan der Gemeinde in der Zone W2 mit Lärm-Empfindlichkeitsstufe
(ES) II. Gemäss Anhang 6 Ziffer 2 der LSV gilt für die ES II ein Planungswert
von 55 dB(A) am Tag. Dieser Wert wurde gemäss einem Gutachten des Amts für
Umwelt knapp eingehalten (Messwert: 54 dB(A)).
4.
Die Druckerei könnte einzig aufgrund des
Vorsorgeprinzips angehalten werden, weitere Vorkehrungen zu treffen, um den
Lärm zu reduzieren. Das Vorsorgeprinzip besagt, dass Emissionen so weit zu
begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist.
a) Technisch wäre es ohne weiteres möglich,
die Fenster und Türen der Druckerei rund um die Uhr geschlossen zu halten. Kein
technisches Problem böte auch die von der Vorinstanz angeordnete Demontage der
Tür- und Fenstergriffe.
b) Wirtschaftlich wäre eine Demontage der
Fenster- und Türgriffe ohne weiteres tragbar, da dadurch einmalig bloss geringe
Kosten entstünden. Das Geschlossenhalten der Fenster und Türen wäre mit keinen
direkten Kosten verbunden.
c) Fraglich ist, ob die von der Vorinstanz
angeordnete ständige Schliessung der Fenster süd- und ostseits mit Demontage
der entsprechenden Griffe auch betrieblich möglich ist.
Anlässlich eines Augenscheins konnte
festgestellt werden, dass der Lärm der Druckmaschinen auf der Ostseite des
Gebäudes praktisch nicht vernommen werden kann, solange sämtliche Fenster an
dieser Seite geschlossen bleiben. Schon geringste Umgebungsgeräusche (wie z.B.
ein in grosser Höhe verkehrendes Flugzeug) verunmöglichen bereits auf der
Strasse unmittelbar vor dem Druckereianbau das Wahrnehmen der Druckmaschinen.
Und das auch bei geöffneten (gekippten) Oberlicht-Fenstern auf der Südseite des
Druckereianbaus.
Aus dem Bericht der Arbeitsinspektoren ergab
sich, dass vor allem aufgrund der starken Wärmeabstrahlung der Maschinen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sich im Inneren der Druckerei ein Raumklima
bilden würde, das sowohl für die Druckqualität als auch vor allem für das
Wohlbefinden bzw. die Gesundheit der Arbeitnehmer unvorteilhaft oder sogar
schädlich wäre.
Gemäss Art. 16 der Verordnung 3 zum
Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3, SR 822.113) sind sämtliche Räume
ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend natürlich oder künstlich zu
lüften. Raumtemperatur, Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchtigkeit sind
so zu bemessen und aufeinander abzustimmen, dass ein der Gesundheit nicht
abträgliches und der Art der Arbeit angemessenes Raumklima gewährleistet ist.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ArGV 3 sind bei natürlicher Lüftung Fassadenfenster und
Dachlichter sowohl für eine schwache Dauerlüftung als auch für eine rasche
Durchlüftung einzurichten. Art. 20 ArGV 3 schreibt vor, dass die Arbeitnehmer
vor übermässiger Sonneneinwirkung sowie vor übermässiger Wärmestrahlung, die
durch Betriebseinrichtungen und Arbeitsvorgänge verursacht wird, zu schützen
sind.
Gemäss Auskunft des kantonalen
Arbeitsinspektorats ist eine genügende Durchlüftung dann gewährleistet, wenn
die Oberlichter auf der Südseite während des Betriebs der Maschinen ständig
offen gelassen werden und wenn mehrmals täglich kurz stossgelüftet (bzw.
quergelüftet) wird durch zusätzliches Öffnen der Fenster bzw. der Tür auf der
Ostseite. Dabei sollten fünf bis zehn Lüftungen à ca. zwei bis fünf Minuten
genügen, je nach Raum und Aussentemperatur und Empfinden der Arbeitenden.
Es konnte zudem anlässlich des Augenscheins
festgestellt werden, dass sich auf der Ostseite des Gebäudes der Druckerei die
einzige Öffnung befindet, durch welche grössere Gegenstände wie z.B. zu ersetzende
Maschinen in den Druckereianbau hinein- und aus diesem herausgebracht werden
können.
Daraus ergibt sich, dass es betrieblich nicht
möglich ist, die Fenster und Türen auf der Süd- und der Ostseite ständig
geschlossen zu halten. Die angefochtene Verfügung erweist sich als
rechtswidrig, da sie dem Arbeitsgesetz widerspricht und als unverhältnismässig,
da sie über das Ziel hinausschiesst, soweit sie das Offenhalten der Oberlichter
auf der Südseite und das kurze Öffnen der Fenster auf der Ostseite zum Lüften
untersagt.
d) Gleichwohl hat sich die Druckerei an die
Vorgaben des Vorsorgeprinzips zu halten und alles zu tun, was betrieblich
möglich ist, um den Lärmpegel auf ein Minimum zu beschränken. Daraus folgt,
dass sie das Öffnen der Fenster und Türen an der Ostseite des Gebäudes auf ein
absolut notwendiges Minimum zu beschränken hat. Die Mitarbeiter sind gehalten,
das Gebäude während des Betriebs der Maschinen nicht bzw. nur wenn absolut
unumgänglich durch die Tür an der Ostseite zu verlassen, und Stosslüftungen mit
Öffnung der Türe oder der Fenster ostseits dürfen nicht mehr als maximal zehn
Mal pro Tag, während je maximal fünf Minuten durchgeführt werden. Besonders ist
darauf zu achten, dass bei Reinigungsarbeiten oder während des Einrichtens der
Maschinen, wenn der Sicherheitspfeifton sehr oft ertönt, die Türen und Fenster
an der Ostfassade geschlossen
sind. Für die Dauerlüftung sind die
Oberlichter auf der Südseite zu verwenden; diejenigen auf der Ostseite dürfen
nicht zur dauernden Lüftung verwendet werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom
15.
Juni 2011 (VWBES.2011.29)