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Entscheid

VWBES.2011.29

Lärmimmissionen

15. Juni 2011Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Da sich ein Nachbar, der auf der Ostseite

einer Druckerei wohnt, über Lärmimmissionen beschwerte, verfügte das Bau- und

Justizdepartement, die Druckerei habe an sämtlichen Fenstern die Griffe zu

entfernen, die Grifflöcher mit geeigneten Plättchen zu verschliessen und die

Öffnungsvorrichtungen der Oberlichter zu entfernen. Die Notausgangstüre dürfe

nur zum Lüften der Arbeitsräume verwendet werden, wenn alle Maschinen

stillstünden und kein Signalton ertöne. Die Druckerei erhob dagegen Beschwerde

an das Verwaltungsgericht. Es sei technisch und betrieblich nicht möglich,

ständig mit geschlossenen Türen und Fenstern zu arbeiten; die Räume müssten

durchgelüftet werden können. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde

teilweise gut.

Erwägungen

2.

a) Die Lärmschutzverordnung (LSV, SR

814.

), welche sich auf das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Umweltschutzgesetz

(USG, SR 814.01) stützt, enthält Lärmgrenzwerte, welche eingehalten werden

müssen. Sie unterscheidet dabei, ob es sich um eine neue oder um eine geänderte

bestehende, also vor 1985 erstellte Anlage handelt.

Der Druckereibetrieb besteht bereits seit dem

Jahr 1970. Der Anbau, in welchem sich nun sämtliche Maschinen befinden, welche

den störenden Lärm verursachen, wurde erst im Jahr 2000 erstellt.

Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV müssen die

Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage so weit begrenzt werden, dass die

von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht

überschreiten. Nach Art. 8 Abs. 2 LSV dürfen lediglich die Immissionsgrenzwerte

nicht überschritten werden, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage wesentlich

geändert wurde. Es fragt sich nun, ob der Druckereianbau als neue Anlage oder

als wesentliche Änderung gilt.

b) Als wesentliche Änderungen gelten gemäss

Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage

verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage

selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar

stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Laut Art. 2 Abs. 2 LSV gelten aber alle

Anlagen, deren Zweck vollständig geändert wurde, als neue Anlagen. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn bestehende

Anlagen in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert werden,

dass das, was von der bisherigen Anlage weiterbesteht, von geringerer Bedeutung

erscheint als der erneuerte Teil.

Wie erwähnt, befinden sich im Anbau aus dem

Jahr 2000 sämtliche lärmrelevanten Maschinen. Der ältere Teil wird lediglich

noch als Lagerraum und für die Büroräumlichkeiten verwendet. Somit befindet

sich die gesamte Produktion im neuen Teil und der alte Teil erscheint für den

Druckereibetrieb von geringerer Bedeutung. Es ist somit beim Anbau von einer

neuen Anlage auszugehen, weshalb gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV die

Planungswerte einzuhalten sind.

3.

Das Grundstück der Druckerei befindet sich

gemäss Bauzonenplan der Gemeinde in der Zone W2 mit Lärm-Empfindlichkeitsstufe

(ES) II. Gemäss Anhang 6 Ziffer 2 der LSV gilt für die ES II ein Planungswert

von 55 dB(A) am Tag. Dieser Wert wurde gemäss einem Gutachten des Amts für

Umwelt knapp eingehalten (Messwert: 54 dB(A)).

4.

Die Druckerei könnte einzig aufgrund des

Vorsorgeprinzips angehalten werden, weitere Vorkehrungen zu treffen, um den

Lärm zu reduzieren. Das Vorsorgeprinzip besagt, dass Emissionen so weit zu

begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich

tragbar ist.

a) Technisch wäre es ohne weiteres möglich,

die Fenster und Türen der Druckerei rund um die Uhr geschlossen zu halten. Kein

technisches Problem böte auch die von der Vorinstanz angeordnete Demontage der

Tür- und Fenstergriffe.

b) Wirtschaftlich wäre eine Demontage der

Fenster- und Türgriffe ohne weiteres tragbar, da dadurch einmalig bloss geringe

Kosten entstünden. Das Geschlossenhalten der Fenster und Türen wäre mit keinen

direkten Kosten verbunden.

c) Fraglich ist, ob die von der Vorinstanz

angeordnete ständige Schliessung der Fenster süd- und ostseits mit Demontage

der entsprechenden Griffe auch betrieblich möglich ist.

Anlässlich eines Augenscheins konnte

festgestellt werden, dass der Lärm der Druckmaschinen auf der Ostseite des

Gebäudes praktisch nicht vernommen werden kann, solange sämtliche Fenster an

dieser Seite geschlossen bleiben. Schon geringste Umgebungsgeräusche (wie z.B.

ein in grosser Höhe verkehrendes Flugzeug) verunmöglichen bereits auf der

Strasse unmittelbar vor dem Druckereianbau das Wahrnehmen der Druckmaschinen.

Und das auch bei geöffneten (gekippten) Oberlicht-Fenstern auf der Südseite des

Druckereianbaus.

Aus dem Bericht der Arbeitsinspektoren ergab

sich, dass vor allem aufgrund der starken Wärmeabstrahlung der Maschinen bei

geschlossenen Fenstern und Türen sich im Inneren der Druckerei ein Raumklima

bilden würde, das sowohl für die Druckqualität als auch vor allem für das

Wohlbefinden bzw. die Gesundheit der Arbeitnehmer unvorteilhaft oder sogar

schädlich wäre.

Gemäss Art. 16 der Verordnung 3 zum

Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3, SR 822.113) sind sämtliche Räume

ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend natürlich oder künstlich zu

lüften. Raumtemperatur, Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchtigkeit sind

so zu bemessen und aufeinander abzustimmen, dass ein der Gesundheit nicht

abträgliches und der Art der Arbeit angemessenes Raumklima gewährleistet ist.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ArGV 3 sind bei natürlicher Lüftung Fassadenfenster und

Dachlichter sowohl für eine schwache Dauerlüftung als auch für eine rasche

Durchlüftung einzurichten. Art. 20 ArGV 3 schreibt vor, dass die Arbeitnehmer

vor übermässiger Sonneneinwirkung sowie vor übermässiger Wärmestrahlung, die

durch Betriebseinrichtungen und Arbeitsvorgänge verursacht wird, zu schützen

sind.

Gemäss Auskunft des kantonalen

Arbeitsinspektorats ist eine genügende Durchlüftung dann gewährleistet, wenn

die Oberlichter auf der Südseite während des Betriebs der Maschinen ständig

offen gelassen werden und wenn mehrmals täglich kurz stossgelüftet (bzw.

quergelüftet) wird durch zusätzliches Öffnen der Fenster bzw. der Tür auf der

Ostseite. Dabei sollten fünf bis zehn Lüftungen à ca. zwei bis fünf Minuten

genügen, je nach Raum und Aussentemperatur und Empfinden der Arbeitenden.

Es konnte zudem anlässlich des Augenscheins

festgestellt werden, dass sich auf der Ostseite des Gebäudes der Druckerei die

einzige Öffnung befindet, durch welche grössere Gegenstände wie z.B. zu ersetzende

Maschinen in den Druckereianbau hinein- und aus diesem herausgebracht werden

können.

Daraus ergibt sich, dass es betrieblich nicht

möglich ist, die Fenster und Türen auf der Süd- und der Ostseite ständig

geschlossen zu halten. Die angefochtene Verfügung erweist sich als

rechtswidrig, da sie dem Arbeitsgesetz widerspricht und als unverhältnismässig,

da sie über das Ziel hinausschiesst, soweit sie das Offenhalten der Oberlichter

auf der Südseite und das kurze Öffnen der Fenster auf der Ostseite zum Lüften

untersagt.

d) Gleichwohl hat sich die Druckerei an die

Vorgaben des Vorsorgeprinzips zu halten und alles zu tun, was betrieblich

möglich ist, um den Lärmpegel auf ein Minimum zu beschränken. Daraus folgt,

dass sie das Öffnen der Fenster und Türen an der Ostseite des Gebäudes auf ein

absolut notwendiges Minimum zu beschränken hat. Die Mitarbeiter sind gehalten,

das Gebäude während des Betriebs der Maschinen nicht bzw. nur wenn absolut

unumgänglich durch die Tür an der Ostseite zu verlassen, und Stosslüftungen mit

Öffnung der Türe oder der Fenster ostseits dürfen nicht mehr als maximal zehn

Mal pro Tag, während je maximal fünf Minuten durchgeführt werden. Besonders ist

darauf zu achten, dass bei Reinigungsarbeiten oder während des Einrichtens der

Maschinen, wenn der Sicherheitspfeifton sehr oft ertönt, die Türen und Fenster

an der Ostfassade geschlossen

sind. Für die Dauerlüftung sind die

Oberlichter auf der Südseite zu verwenden; diejenigen auf der Ostseite dürfen

nicht zur dauernden Lüftung verwendet werden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom

15.

Juni 2011 (VWBES.2011.29)