VWBES.2011.332
Aufhebung der stationären therapeutischen Behandlung
22. März 2012Deutsch13 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 10
Art. 62c Abs. 1 lit. a und Art. 62d StGB, §
12 Abs. 1 VRG, § 1 Strafvollzugsverordnung. Nichteintreten
auf eine Beschwerde gegen die Aufhebung der stationären therapeutischen
Behandlung wegen Aussichtslosigkeit. In der Aufhebung einer Sanktion liegt
grundsätzlich keine Belastung des Beschwerdeführers, weder rechtlicher noch
tatsächlicher Art, jedenfalls soweit nicht eine andere Sanktion zwingend darauf
folgt. Der in der Verfügung genannte Grund für den Abbruch der Massnahme kann
nicht Anfechtungsgegenstand sein, da er bloss das Motiv der Verfügung betrifft
und die Begründung eines Entscheides nicht anfechtbar ist. Könnte das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eintreten, so wäre die Zuständigkeit der
Vollzugsbehörde zum Entscheid über die Aufhebung der Massnahme gemäss Art. 62d
StGB fraglich.
Sachverhalt
A. wurde mit Urteil des Obergerichts vom 28.
Januar 1998 wegen mehrfacher Schändung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit
Kindern und weitern Delikten zu einer Zuchthausstrafe von 4½ Jahren verurteilt;
anstelle des Vollzugs wurde die Verwahrung als Gewohnheitsverbrecher nach Art.
42a Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) angeordnet. Seit 18. Juli 1996 befand er
sich in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.
Erstmals mit Entscheid vom 17. Juni 1999
beschloss die Vollzugsbehörde gestützt auf Berichte der Anstalt und die
Beurteilung der Interkantonalen Fachkommission zur Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft
und Basel-Stadt (IFKGS), wonach A. als gemeingefährlich einzustufen sei, dass
die Verwahrung weitergeführt werde. Weitere analoge Entscheide fielen in den
Folgejahren, letztmals am 4. April 2006, wobei A. gestützt auf weitere Berichte
der IFKGS gewisse Vollzugslockerungen (externe Arbeit in einer Gruppe,
begleitete Urlaube, Versetzung in die halboffene Anstalt St. Johannsen) zugestanden,
andere (teilbegleitete Urlaube) aber verwehrt wurden. Die Voraussetzungen für
eine probeweise Entlassung wurden immer verneint. Im Rahmen der Überprüfung der
altrechtlichen Verwahrungen ordnete das Amtsgericht im September 2007 anstelle
der Verwahrung eine stationäre therapeutische Massnahme im Massnahmezentrum
St. Johannsen an. Die Vollzugsbehörde kam bei ihrer jährlichen Überprüfung
am 19. Dezember 2008 zum Schluss, die stationäre Massnahme sei weiterzuführen.
Ende 2009 verzichtete A. auf eine Überprüfung, und am 2. Februar 2011
verfügte die Vollzugsbehörde nach einem erneuten Ergänzungsgutachten, A. werde
vom halboffenen wieder in den geschlossenen Vollzug versetzt.
Mit Verfügung vom 23. September 2011
schliesslich hob das Departement des Innern die vom Amtsgericht angeordnete
stationäre therapeutische Behandlung wegen Aussichtslosigkeit auf (Ziff. 1),
beantragte dem Amtsgericht, es sei nachträglich die Verwahrung und
Sicherheitshaft bis zum Entscheid anzuordnen (Ziff. 2), (…). Als Rechtsmittel
eröffnete das Departement die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Gegen diese
Verfügung erhob A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die
Verfügung sei aufzuheben und die stationäre therapeutische Behandlung
fortzusetzen.
Zwischen dem Verwaltungsgericht, dem
Amtsgericht, der Strafkammer des Obergerichts und dem Amt für Justizvollzug
fand ein Meinungsaustausch betreffend Zuständigkeit und Verfahren statt.
Bereits am 25. Oktober 2011 hatte das
Amtsgericht entschieden, das bei ihm anhängig gemachte Verfahren betreffend
nachträgliche Anordnung einer Verwahrung bis zum Entscheid des
Verwaltungsgerichts zu sistieren, nachdem es beim Haftgericht einen Antrag auf
Sicherheitshaft gestellt hatte, welcher mit Entscheid des Haftgerichts vom
3. Oktober 2011 für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft der
Departementsverfügung bewilligt worden war.
Das Verwaltungsgericht tritt auf die
Beschwerde nicht ein, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Massnahme
richtet.
Erwägungen
2.
a) Zuständig zum Entscheid über das
(ersatzweise) nachträgliche Anordnen der Verwahrung nach Aufhebung einer
stationären therapeutischen Massnahme ist nach Art. 62c Abs. 4 StGB «das
Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde».
Art. 363 Schweizerische Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) regelt, dass das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil
gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbständigen
nachträglichen Entscheide trifft, sofern Bund oder Kantone nichts anderes
bestimmen (Abs. 1). Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht
zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden (Abs. 2).
Übergangsrechtlich bestimmt Art. 451 StPO, dass selbständige nachträgliche
Entscheide des Gerichts nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Strafbehörde
gefällt werden, die nach diesem Gesetz für das erstinstanzliche Urteil
zuständig gewesen wäre. Dieses erstinstanzlich zuständige Gericht ist
unstreitig das Amtsgericht.
Antragstellende Vollzugsbehörde ist nach § 3
des Gesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen,
gemeinnütziger Arbeit, therapeutischen Massnahmen und Verwahrung (BGS 331.11)
und nach § 1 Abs. 1 der Strafvollzugsverordnung (BGS 331.12) «das Departement»,
womit das Departement des Innern gemeint ist.
Zuständig für den Entscheid über die
nachträgliche (erneute) Verwahrung an Stelle der stationären Massnahme ist also
das Amtsgericht auf Antrag des Departements des Innern.
b) Der Antrag des Departements an das
zuständige Amtsgericht in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung hat nicht
Verfügungs- oder Entscheidcharakter. Er ist keine Anordnung einer Behörde im
Einzelfall, welche die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und
Pflichten zum Inhalt hat, solche feststellt oder entsprechende Begehren abweist
oder darauf nicht eintritt (vgl. § 20 Verwaltungsrechtspflegegesetz VRG, BGS
124.
), sondern, wie aus der Bezeichnung klar hervorgeht, eine Aufforderung an
das zuständige Gericht, einen Entscheid zu treffen. Dementsprechend unterliegt
er nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
3.
a) Die in Ziffer 1 der angefochtenen
Verfügung festgelegte Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme
infolge Aussichtslosigkeit enthält hingegen eine Anordnung der Behörde im
Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bunds stützt und die Aufhebung
einer Pflicht zum Gegenstand hat wird doch darin die vom Amtsgericht am 21.
September 2007 angeordnete stationäre therapeutische Behandlung, welcher sich
der Beschwerdeführer zu unterziehen hat, aufgehoben.
b) Damit jemand eine Verfügung mit Beschwerde
oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten kann, muss er von ihr besonders
berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung haben (§ 12 Abs. 1 VRG). Mehr berührt als jedermann ist der
Beschwerdeführer durch die Aufhebung der gegen ihn ausgesprochenen Massnahme
ohne weiteres, richtet sich doch die Verfügung an ihn und betrifft seine
persönliche Situation im Straf- bzw. Massnahmenvollzug.
Das notwendige schutzwürdige Interesse als
Voraussetzung der Legitimation zur Beschwerde kann rechtlicher oder auch bloss
tatsächlicher Natur sein, wobei es nicht mit dem Interesse übereinzustimmen
braucht, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird (Vera
Martantelli-Sonanini / Said Huber in: Bernhard Waldmann / Philipp Weissenberger
[Hrsg.]: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Art. 48 VwVG N 10). Das Interesse muss grundsätzlich aktuell und praktisch
sein, also geeignet, einen mit der angefochtenen Verfügung verbundenen Nachteil
zu beseitigen. Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn sich die Beschwerde
gegen die Begründung einer angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine den
Beschwerdeführer begünstigende oder entlastende Änderung des Dispositivs
verlangt wird (Marantelli-Sonanini / Said Huber, a.a.O, Art. 48 VwVG N 15 f.).
c) Der anfechtbare Teil (von Ziff. 1) der
Verfügung des Departements lautet dahin, dass die stationäre therapeutische
Massnahme aufgehoben wird. Die vom Amtsgericht im Urteil vom 21. September 2007
gegen den Beschwerdeführer angeordnete strafrechtliche Sanktion fällt also nach
dem angefochtenen Entscheid weg. In der Aufhebung einer Sanktion liegt
grundsätzlich keine Belastung des Beschwerdeführers, weder rechtlicher noch tatsächlicher
Art. Wenn die strafrechtliche Sanktion beendet wird, gereicht das dem
Beschwerdeführer zum Vorteil, nicht zum Nachteil; er wird dadurch nicht
beschwert. Die bis zum Entscheid bestehende Belastung durch die strafrechtliche
Sanktion fällt weg.
Der in der Verfügung genannte Grund für den
Abbruch der Massnahme, nämlich deren Aussichtslosigkeit, kann nicht
Anfechtungsgegenstand sein, da er bloss das Motiv der Verfügung betrifft und
die Begründung eines Entscheids nicht anfechtbar ist. Ebenfalls nicht
anfechtbarer Gegenstand der Verfügung, in welcher die stationäre Massnahme
aufgehoben wird, ist, ob beim Beschwerdeführer ernsthaft zu erwarten ist, dass
er weitere Taten nach Art. 64 Abs. 1 StGB begehen könnte, sodass nach Aufhebung
der Massnahme ein Antrag auf Verwahrung gestellt werden kann. Dazu äussert sich
das Dispositiv des angefochtenen Entscheids zu Recht nicht.
d) Die Aufhebung der strafrechtlichen
Massnahme bedeutet im konkreten Fall auch nicht, dass daran anschliessend
zwingend eine andere für den Beschwerdeführer nachteilige Situation entsteht,
indem eine andere Sanktion Platz greift oder sonst nachteilige Folgen
eintreten. Ein Antrag auf nachträgliche Anordnung der Verwahrung kann zwar
gestellt werden, ist aber nicht zwingende Folge der Aufhebung der
therapeutischen Massnahme. Die vom Gericht ursprünglich ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 4½ Jahren ist durch die Dauer der Massnahme längst
abgegolten, der Vollzug einer Reststrafe droht also im vorliegenden Fall nicht.
Im Übrigen erscheint auch fraglich, ob bei einer noch vollziehbaren Reststrafe
nicht erst deren Anordnung – und damit die Verweigerung des bedingten Aufschubs
– anfechtbar wäre, und nicht bereits die vorausgehende Aufhebung der Massnahme.
e) Auf die Beschwerde ist daher mangels
Beschwer bzw. in Folge eines fehlenden schutzwürdigen Interesses an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit diese überhaupt
Verfügungscharakter hat und der Beschwerde unterliegt, nicht einzutreten,
jedenfalls soweit sie sich gegen die Aufhebung der Massnahme richtet.
4.
a) Im Weiteren erscheint ohnehin fraglich,
ob in der vorliegenden Konstellation überhaupt das Departement zum Entscheid
über die Aufhebung der Massnahme zuständig sei. Wie schon im alten Recht sollen
auch nach dem geltenden Strafgesetzbuch bestimmte Nach- oder Vollzugsentscheide
dem Richter vorbehalten bleiben, insbesondere wenn es um Sanktionen gegen
Täter, bei welchen eine Verwahrung möglich ist, oder um den stationären
Massnahmenvollzug geht. So ist nach Art. 59 Abs. 4 StGB das Gericht zuständig,
auf Antrag der Vollzugsbehörde über eine Verlängerung der Massnahme zur
Behebung von psychischen Störungen zu befinden. Nach Art. 62 Abs. 4 StGB
ist bei der bedingten Entlassung für die Verlängerung der Probezeit das Gericht
auf Antrag der Vollzugsbehörde zuständig. Ebenso ist nach Art. 62a StGB das
Gericht zuständig, bei fehlender Bewährung eines bedingt aus einer Massnahme
Entlassenen die Rückversetzung anzuordnen, die Massnahme aufzuheben und
allenfalls eine neue Massnahme oder den Vollzug einer Freiheitsstrafe
anzuordnen. Es liegt auch in der Zuständigkeit des Gerichts, von der
Rückversetzung abzusehen und mildere Ersatzmassnahmen wie Bewährungshilfe,
Weisungen etc. anzuordnen (Art. 62a Abs. 5 StGB) und ebenso, bei
deren Nichtbefolgen die weiteren Folgen zu bestimmen (Art. 62a Abs. 5 und Art.
95.
Abs. 3 bis 5 StGB).
b) Die Prüfung der Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug und die Aufhebung der Massnahme sind zwar in Art. 62d StGB
nicht generell «dem Gericht» zugewiesen, aber auch nicht «der Vollzugsbehörde»,
sondern der «zuständigen Behörde». Nach der bisherigen Praxis, die sich auf das
früher geltende Recht stützt, ist dies in den meisten Kantonen wohl in beiden
oder allen diesen Fällen die Vollzugsbehörde. Nach der Lehre hätte jedoch
grundsätzlich eine gerichtliche Behörde darüber zu befinden, wenn es um eine
Weiterführung des Freiheitsentzugs durch Verweigerung der Entlassung oder um
die Anordnung weiterer anderer freiheitsbeschränkender Massnahmen geht, handelt
es sich doch dabei um einen Entscheid nach Art. 5 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; Stefan Trechsel:
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 62d StGB N 1 f.) und um einen Entscheid, der eigentlich eine Fortsetzung
oder Ergänzung der Hauptverhandlung zum Inhalt hat (Marianne Heer in: Marcel
Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Strafrecht I, Basler Kommentar,
Basel 2007, Art. 62d StGB N 2).
Art. 62d StGB muss wohl so verstanden werden,
dass die «zuständige Behörde» als Oberbegriff für die nach den gesetzlichen
Bestimmungen in den vorangehenden Artikeln in Frage kommenden Behörden dient,
die für einzelne Verfahrensschritte oder Entscheide während der Dauer des
Vollzugs von Massnahmen zuständig erklärt werden, also für die
Vollzugsbehörde(n), allenfalls die Staatsanwaltschaft (als Antragsbehörde) und
das Gericht. Für die Entscheide nach Art. 62 Abs. 1 und 3 StGB (bedingte
Entlassung) und nach Art. 62b StGB (endgültige Entlassung nach bedingter
Entlassung) ist dies die Vollzugsbehörde. Für die Entscheide nach Art. 62c StGB
(Aufhebung der Massnahme) wäre dies – wie auch für die Entscheide nach Art. 62
Abs. 4 und Art. 62a StGB (Nichtbewährung) – das Gericht. Art. 62c StGB
verweist denn auch immer, wenn es von einer konkreten Behörde spricht, die
etwas zu entscheiden hat, auf das Gericht, das zum Entscheid zuständig sei,
nicht nur für die Anordnung der Verwahrung (Abs. 4), sondern auch für die
Aufhebung einer bestehenden und die Anordnung einer andern stationären
therapeutischen Massnahme (Abs. 6). Und Art. 62c Abs. 2 StGB setzt ja voraus,
dass das Gericht über den Vollzug der Reststrafe befindet, hat es doch nach Art. 62c
Abs. 3 StGB die Möglichkeit, an Stelle des Strafvollzugs eine andere Massnahme
anzuordnen (so auch Heer, a.a.O., Art. 62c StGB N 3).
c) Es liegt also nahe, Art. 62c und 62d StGB
so auszulegen, dass die Aufhebung der Massnahme jedenfalls immer, wenn sie als
Vorstufe für die allfällige Anordnung einer Ersatzmassnahme nötig ist, in der
Kompetenz des Gerichts liegen soll, zumal es in diesen Fällen klarerweise immer
dem Gericht obliegt, über allfällige Ersatzmassnahmen oder den noch
ausstehenden Vollzug einer Freiheitsstrafe zu befinden. Das würde bedeuten,
dass nicht nur die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme vor oder
während des Vollzugs nach Art. 62c Abs. 6 StGB, wo das Gericht explizit
zuständig erklärt ist, sondern auch die Aufhebung vor der Anordnung des
Restvollzugs (Art. 62c Abs. 2 StGB) und diejenige vor der Prüfung, ob eine
Verwahrung anzuordnen ist (Art. 62c Abs. 4 StGB) durch das Gericht vorzunehmen
ist, soweit dieser Aufhebung überhaupt selbständige Bedeutung zukommt.
d) Mit der alleinigen Zuständigkeit des
Gerichts in diesen Fällen wäre auch die höchst problematische Folge vermieden,
dass in zwei getrennten Verfahren über weitgehend dieselben Fragen entschieden
wird, womöglich mit unterschiedlichem Ergebnis, nämlich einerseits auf dem Wege
des Verwaltungs(gerichts)verfahrens über die Frage der Aufhebung der
bestehenden Massnahme, und dann durch das Gericht im Straf(nach)verfahren über
die Anordnung der Ersatzmassnahme, welche auch wieder in derselben Massnahme
bestehen kann (vgl. Heer, a.a.O, Art. 62 StGB N 9 f.). Problematisch ist die
bis anhin nach der Praxis angenommene doppelte Zuständigkeit insbesondere auch
deshalb, weil nach Auffassung der Lehre der erste Entscheid über die Aufhebung
der Massnahme zwar rechtskräftig wird, das Gericht aber in seinem
anschliessenden Entscheid gleichwohl nicht daran gebunden ist und
beispielsweise trotz festgestellter Aussichtlosigkeit der stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB erneut eine Massnahme nach Art. 59
StGB anordnen kann (dazu Heer, a.a.O., Art. 62d StGB N 1; BGE 6B_81/2011).
Das praktische Problem, dass sich nach Art.
62d Abs. 2 StGB bei Tätern, die eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB
begangen haben, wie das hier der Fall ist, sowohl die Vollzugsbehörden im Verwaltungsverfahren
wie anschliessend das Gericht im Strafverfahren je auf ein Gutachten eines
psychiatrischen Sachverständigen und eine Anhörung der Fachkommission stützen
müssen, wäre damit ebenfalls erheblich gemildert, ist doch gerichtsnotorisch,
dass unabhängige Gutachter, die im Verlaufe eines längerdauernden Straf- oder
Massnahmenvollzugs den Täter noch nicht begutachtet oder behandelt haben, nur
schwer zu finden sind.
Ebenso würde sich das Problem nicht stellen,
dass nach Aufhebung der Massnahme durch die Vollzugsbehörde unklar ist, was bis
zum Entscheid des Gerichts über eine allenfalls anschliessende (Ersatz-)
Massnahme gilt. Bei fehlender Anfechtung des Entscheids über die Beendigung der
Massnahme, soweit diese überhaupt anfechtbar sein kann, wäre ein Verurteilter
in der Situation, wie im hier zu behandelnden Fall, ja grundsätzlich
freizulassen, bei einem Strafrest wohl in den Strafvollzug zu versetzen.
e) Im kantonalen Recht ist heute nicht
explizit geregelt, wer zuständige Behörde im Sinne von Art. 62d StGB ist. Da
für den Vollzug von Freiheitsstrafen etc. nach dem Gesetz ausschliesslich
Verwaltungsbehörden zuständig erklärt werden und dies von der Lehre (bisher)
nicht als bundesrechtswidrig betrachtet wird, muss nach § 1
Strafvollzugsverordnung das Departement als zuständige Behörde im Kanton
Solothurn betrachtet werden. Das gilt aber zwingend nur, soweit es sich um
Strafvollzug bzw. Entscheide während der Dauer des Vollzugs handelt, der der
Vollzugsbehörde übertragen ist. Soweit die Entscheide einem Gericht übertragen
sind, ist das jeweilige erstinstanzliche Amtsgericht zum Entscheid zuständig.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. März
2012.
(VWBES.2011.332)