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Entscheid

VWBES.2011.363

Perimeterbeiträge

3. August 2012Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Einwohnergemeinde K. legte einen

Beitragsplan für den W.-Weg auf, eine L-förmige Quartiererschliessungsstrasse

am Hang. Der W.-Weg zweigt von der Ch.-Strasse ab, die ebenfalls das Quartier

erschliesst. Anwohner beschwerten sich bei der Schätzungskommission. N. machte

geltend, sein Grundstück sei bereits beim Bau der Ch.-Strasse perimetriert

worden. Er müsse nichts bezahlen. Die Schätzungskommission hiess die Beschwerde

gut. Sie ordnete überdies an, der Beitragsplan sei in zwei Teile aufzuteilen.

Die Gemeinde erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht

heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ist

bestritten.

a) Es liegt ein Beschluss des Gemeinderats vom

1.

Dezember 2011 vor, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben und Rechtsanwalt

H. zu mandatieren. Nach § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG,

BGS 124.11) ist der Gemeinderat befugt, die Gemeinde zu vertreten.

b) Die Gemeinde ist gemäss § 12 Abs. 2 VRG zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch

eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein

schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Die Legitimationsvoraussetzungen nach

solothurnischem Recht (§ 12 Abs. 2 VRG) entsprechen denjenigen des

Bundesrechts, so dass die entsprechende Praxis auch für das kantonale Recht

übernommen werden kann.

Nach der Praxis des Bundesgerichts zur

Beschwerdelegitimation der Gemeinwesen (Art. 89 des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht, BGG, SR 173.110) kann sich eine Gemeinde für ihre Legitimation

nicht nur auf die Gemeindeautonomie, sondern auch auf das allgemeine

Beschwerderecht berufen, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt gleich

oder ähnlich wie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen

hoheitlichen Interessen berührt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_444/2008).

Letzteres kann unter anderem bei vermögensrechtlichen Interessen der Fall sein

– etwa als Subventionsempfänger, als Gläubiger von Kausalabgaben, als

lohnzahlungspflichtiger öffentlicher Arbeitgeber oder als Erbringer von

Fürsorgeleistungen –, aber auch bei Eingriffen in spezifische eigene

öffentliche Sachanliegen. Das allgemeine Interesse an der richtigen

Rechtsanwendung verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis; insbesondere ist

die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vor­instanz nicht berechtigt, gegen

den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht zu gelangen. Zur

Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt auch nicht jedes beliebige,

mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene

finanzielle Interesse des Gemeinwesens (BGE 134 II 45; SOG 2010 Nr. 19).

Die Gemeinde ist Gläubigerin von

Kausalabgaben. Durch den Entscheid der Vorinstanz ist sie in ihren eigenen

hoheitlichen Befugnissen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung. Die Gemeinde ist zur Beschwerde legitimiert (René

Rhinow et al. [Hrsg.]: Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz 1936; Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel

2008, Art 89 BGG Rz 43; Alfred Kölz et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 21 ZH-VRPG Rz 51). Das Verwaltungsgericht

hat auch in der Vergangenheit Beschwerden von Gemeinden in Perimetersachen an

die Hand genommen (vgl. z.B. VWBES.2004.203 und VWBES.2002.42).

2.

b) Einzelne Beschwerdegegner verlangen, es

sei eine Hauptverhandlung durchzuführen. Nach § 71 VRG findet nur bei

Disziplinarbeschwerden eine mündliche Verhandlung statt. In allen übrigen

Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können,

auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen. Eine Verhandlung

ist im vorliegenden Fall unnötig, denn die Sache ist hinreichend aktenkundig.

Der Sachverhalt ist klar. Zu beantworten sind bloss Rechtsfragen. Dies obliegt

dem Gericht. Eine Hauptverhandlung trägt dazu nichts bei. Zu prüfen bleibt, ob

aus höherrangigem Recht ein Anspruch auf eine Verhandlung bestehe, ob

Grundeigentümerbeiträge als «civil rights» nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einzustufen

seien. Dies ist zu verneinen. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gegenüber

dem Gemeinwesen sind keine «civil rights» (Arthur Haefliger / Frank Schürmann:

Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 147).

3.

Es stellt sich die Frage, ob zwei

Beitragspläne erstellt werden müssen, wie die Vorinstanz angeordnet hat.

a) Die Schätzungskommission fand sinngemäss,

man müsse den Nord-Süd-Teil der Strasse vom Ost-West-Teil trennen, da der

Nord-Süd-Teil bereits im Eigentum der Gemeinde gestanden habe, man das Land für

den Bau des Ost-West-Teils dagegen erst noch habe erwerben müssen. Der

Landerwerb sei in den Gesamtkosten enthalten. Es sei nicht angängig, diese

Kosten auch jenen Anwohnern aufzuerlegen, die den West-Ost-Teil der Strasse

nicht benutzen würden.

Die Beschwerdeführerin entgegnete, die

Anwohner des Nord-Süd-Teils hätten bei einer Aufteilung des Beitragsplans einen

erheblich höheren Beitrag zu bezahlen. Durch den Bau des W.-Wegs erwachse sämtlichen

Anwohnern ein Mehrwert. Auch für den Bau des Nord-Süd-Teils habe die Gemeinde

noch Land erwerben müssen.

Jede Quartiererschliessungsstrasse dient

gewissen Anwohnern nur zu einem kleinen Teil. Es wird von allen jeweils nur das

Teilstück bis zur eigenen Einfahrt genutzt. Es ist nach dem im

Kausalabgaberecht üblichen Schematismus (ZBl 2003, S. 510) zulässig, den W.-Weg

als Einheit zu betrachten, auch wenn zum Beispiel der Eigentümer von GB Nr. 11

den Wendeplatz bei GB Nr. 22 kaum je nutzen wird. Nur bei mehreren, völlig

unterschiedlichen Projekten, sind verschiedene Pläne aufzulegen (vgl. SOG 2008

Nr. 17: Geringfügige Verlängerung einer bestehenden Quartierstrasse, Neubau

einer Stichstrasse und Neubau eines die beiden Erschliessungsstrassen

verbindenden Fusswegs). Es ist auch nicht selten, dass für einzelne

Strassenabschnitte noch Land erworben werden muss, für andere dagegen nicht

oder nur in geringerem Ausmass. Landerwerb gehört immer zu den

Erschliessungskosten (§ 14 GBV). Am Hang variiert auch der Laufmeterpreis von

Abschnitt zu Abschnitt. Dies alles zu berücksichtigen, ist unmöglich. Dass eine

Aufteilung im vorliegenden Fall keinen Sinn macht, zeigt auch das von der

Beschwerdeführerin vorgetragene Argument, die Anstösser des Nord-Süd-Teils

müssten massiv höhere Beiträge bezahlen. Diese Anstösser benötigen aber gerade

nur einen kleinen Teil des Wegs. Es ist für sie auch eine Erschliessung auf die

vorbestehende Ch.-Strasse möglich, von GB Nr. 11 einmal abgesehen. Eine

Aufteilung der Kosten ist nachträglich auch kaum mehr exakt möglich. Der

Ingenieur wird die Kosten zwar berechnen, die Aufteilung der Baukosten müsste

aber letztlich wohl auf Schätzungen beruhen. Wenn die Gemeinde entschieden hat,

bloss einen Beitragsplan für die ganze Strasse zu erstellen, ist sie in diesem

Entscheid zu schützen. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. (…)

5.

Die Gemeinden haben von den Eigentümern der

Grundstücke, welchen durch die Erstellung öffentlicher Erschliessungsanlagen

Mehrwerte oder Sondervorteile erwachsen, angemessene Beiträge zu verlangen (§

108.

Abs. 1 PBG [Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1]). Um die Mehrbelastung von

Eckgrundstücken zu vermeiden, ist zwischen zwei sich kreuzenden

Erschliessungsanlagen die Winkelhalbierende zu ziehen und so das Grundstück zu

teilen (§ 12 Abs. 2 GBV [Grundeigentümerbeitragsverordnung, BGS 711.41]). Auch

Grundstücksflächen, die bereits einmal mit Beiträgen belastet waren, können

jedoch erneut belastet werden, wenn seit der letzten Beitragszahlung eine neue

Erschliessungsanlage erstellt oder eine bestehende ausgebaut worden ist und

diese bauliche Massnahme der betreffenden Landfläche zusätzliche Vorteile

verschafft. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Beitrag aufgrund eines

kommunalen Reglements zu leisten war, welches eine erneute Beitragserhebung

ausschloss (SOG 1987 Nr. 26).

6.

Es stellt sich die Frage, ob das Grundstück

GB Nr. 33 von N. im Beitragsperimeter des W.-Wegs erfasst werden soll.

a) Die Beschwerdeführerin räumt ein, N. habe

bereits einmal Perimeterbeiträge bezahlt, dies liege jedoch mehr als 40 Jahre

zurück. Dem Grundstück erwachse schliesslich ein besonderer Vorteil, da es über

eine gesamte Fläche von 836 m2 verfüge und die Ausnützungsziffer

zurzeit bloss 0,24 betrage. Es bestehe die Möglichkeit, eine weitere Wohnbaute

auf dem Grundstück zu errichten. (Scil.: Maximum nach § 4 ZR für die Zone

W2: AZ 0,3 bis 0,4 mit allfälligem Bonus von 0.05 nach § 39 KBV [Kantonale

Bauverordnung, BGS 711.61]). Zudem habe die Gemeinde berücksichtigt, dass es

sich vorliegend um ein Eckgrundstück handle, indem sie die Winkelhalbierende

angewendet habe. Die relevante Fläche sei nur mit 60 % belastet worden.

Damit sei auch berücksichtigt, dass der Eigentümer des Grundstücks bereits

einmal Perimeterbeiträge bezahlt habe.

b) Als im Jahre 1969 die Ch.-Strasse ausgebaut

wurde, war der W.-Weg jedenfalls bereits parzelliert. Auf einer Kopie eines

Bebauungszonenplans aus dem Jahr 1971 (RRB 7335 vom 24. Dezember 1971) ist er

eingezeichnet. Es wurde bei GB Nr. 33 aber keine Winkelhalbierende gezogen. Der

Eigentümer hatte sich mit der gesamten Grundstücksfläche an den Kosten zu

beteiligen.

Das 1969 gültige Perimeterreglement der

Gemeinde K. kannte die Winkelhalbierende unter dem Randtitel «Eckgrundstücke»

in Art. 7 bereits. Weshalb GB Nr. 33 damals ganz einbezogen worden ist, lässt

sich nicht mehr feststellen. Offenbar war man der Meinung, der W.-Weg werde

ohnedies nie gebaut. Eine Auffassung, die auch über 40 Jahre lang zutraf. Die

Fläche von GB Nr. 44 wurde denn auch folgerichtig zwischen der Ch.-Strasse

und dem R.-Weg aufgeteilt. Das Reglement enthielt in Art. 8 auch eine

Bestimmung, die – verkürzt – besagt, wer einmal für die gesamte Fläche seinen

Perimeterbeitrag in vollem Umfang bezahlt habe, dürfe kein zweites Mal zur

Bezahlung eines Beitrags herangezogen werden.

Indessen gilt dieses Reglement mindestens seit

1978, also seit über dreissig Jahren nicht mehr. Die Gemeindereglemente werden

seit langer Zeit nicht mehr angewendet, wie den Übergangsbestimmungen in §§ 52

ff. GBV zu entnehmen ist. Anzuwenden ist das heute geltende Recht. Dies auch

deshalb, weil das kommunale Reglement von einem völlig anderen System ausging.

Geschuldet waren als Beitrag CHF 0.50 pro Quadratmeter der Grundfläche und

0,7 % der Gebäudeversicherungsschatzung. Dies heute noch zu

berücksichtigen, könnte bei einem allfälligen späteren Ausbau der Ch.-Strasse

zu unlösbaren Widersprüchen führen.

c) Beim Bau von

Strassen ist ein Sondervorteil dann gegeben, wenn die Verkehrsverhältnisse in

einem Quartier verbessert werden, Grund­­stücke mithin besser erschlossen

werden (Klaus A. Vallender: Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 102

f.). Für direkte Anlieger hat der Bau oder Ausbau einer Quartierstrasse immer

einen Wert (Bernhard Staehelin: Erschliessungsbeiträge, Diessenhofen 1980, S.

137.

und 141). Einem Grundstück kann auch durch eine zweite

Erschliessungsmöglichkeit ein Sondervorteil erwachsen. Massgebend ist, ob die

neue Erschliessungsanlage nach objektiven Gesichtspunkten benutzt werden kann.

Dies ist hier der Fall. Das Grundstück ist real zwar auf die Ch.-Strasse

erschlossen. Eine Erschliessung auf den W.-Weg wäre jedoch denkbar. Ob der

Grundeigentümer die neue Strasse wirklich nutzt, oder darauf verzichtet, spielt

keine Rolle (SOG 1996 Nr. 16; 1980 Nr. 24). Es liegt auf der Hand, dass der

Sondervorteil bei einer Zweiterschliessung nicht gleich hoch ist, wie bei einer

Ersterschliessung. Dem wird normalerweise dadurch Rechnung getragen, dass nur

ein Teil des Grundstücks perimetriert wird (VWBES.2009.112). Die Gemeinde hat eine Winkelhalbierende gezogen. Sie hat anerkannt,

dass bereits einmal Beiträge geleistet wurden. Dies führte zu einer

zusätzlichen, nicht geringfügigen Re­duktion.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. August

2012.

(VWBES. 2011.363)