VWBES.2011.363
Perimeterbeiträge
3. August 2012Deutsch9 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 16
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, §§ 12 f. VRG, § 12
GBV. Verkehrsmässige Erschliessung.
Grundeigentümerbeiträge. Eine Einwohnergemeinde ist im Kausalabgaberecht zur
Beschwerde legitimiert. Es besteht kein Anspruch auf eine Hauptverhandlung. Es
ist nicht ausgeschlossen, dass ein Grundeigentümer, der unter altem kommunalem
Recht vor Jahrzehnten bereits einen Beitrag bezahlt hat, beim Bau einer
zusätzlichen Quartiererschliessungsstrasse erneut beitragspflichtig wird. Dies
jedenfalls dann, wenn die Gemeinde eine Winkelhalbierende zieht und den Beitrag
ermässigt.
Sachverhalt
Die Einwohnergemeinde K. legte einen
Beitragsplan für den W.-Weg auf, eine L-förmige Quartiererschliessungsstrasse
am Hang. Der W.-Weg zweigt von der Ch.-Strasse ab, die ebenfalls das Quartier
erschliesst. Anwohner beschwerten sich bei der Schätzungskommission. N. machte
geltend, sein Grundstück sei bereits beim Bau der Ch.-Strasse perimetriert
worden. Er müsse nichts bezahlen. Die Schätzungskommission hiess die Beschwerde
gut. Sie ordnete überdies an, der Beitragsplan sei in zwei Teile aufzuteilen.
Die Gemeinde erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht
heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ist
bestritten.
a) Es liegt ein Beschluss des Gemeinderats vom
1.
Dezember 2011 vor, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben und Rechtsanwalt
H. zu mandatieren. Nach § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG,
BGS 124.11) ist der Gemeinderat befugt, die Gemeinde zu vertreten.
b) Die Gemeinde ist gemäss § 12 Abs. 2 VRG zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch
eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein
schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Die Legitimationsvoraussetzungen nach
solothurnischem Recht (§ 12 Abs. 2 VRG) entsprechen denjenigen des
Bundesrechts, so dass die entsprechende Praxis auch für das kantonale Recht
übernommen werden kann.
Nach der Praxis des Bundesgerichts zur
Beschwerdelegitimation der Gemeinwesen (Art. 89 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht, BGG, SR 173.110) kann sich eine Gemeinde für ihre Legitimation
nicht nur auf die Gemeindeautonomie, sondern auch auf das allgemeine
Beschwerderecht berufen, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt gleich
oder ähnlich wie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen
hoheitlichen Interessen berührt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_444/2008).
Letzteres kann unter anderem bei vermögensrechtlichen Interessen der Fall sein
– etwa als Subventionsempfänger, als Gläubiger von Kausalabgaben, als
lohnzahlungspflichtiger öffentlicher Arbeitgeber oder als Erbringer von
Fürsorgeleistungen –, aber auch bei Eingriffen in spezifische eigene
öffentliche Sachanliegen. Das allgemeine Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis; insbesondere ist
die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht berechtigt, gegen
den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht zu gelangen. Zur
Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt auch nicht jedes beliebige,
mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene
finanzielle Interesse des Gemeinwesens (BGE 134 II 45; SOG 2010 Nr. 19).
Die Gemeinde ist Gläubigerin von
Kausalabgaben. Durch den Entscheid der Vorinstanz ist sie in ihren eigenen
hoheitlichen Befugnissen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Die Gemeinde ist zur Beschwerde legitimiert (René
Rhinow et al. [Hrsg.]: Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz 1936; Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008, Art 89 BGG Rz 43; Alfred Kölz et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 21 ZH-VRPG Rz 51). Das Verwaltungsgericht
hat auch in der Vergangenheit Beschwerden von Gemeinden in Perimetersachen an
die Hand genommen (vgl. z.B. VWBES.2004.203 und VWBES.2002.42).
2.
b) Einzelne Beschwerdegegner verlangen, es
sei eine Hauptverhandlung durchzuführen. Nach § 71 VRG findet nur bei
Disziplinarbeschwerden eine mündliche Verhandlung statt. In allen übrigen
Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können,
auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen. Eine Verhandlung
ist im vorliegenden Fall unnötig, denn die Sache ist hinreichend aktenkundig.
Der Sachverhalt ist klar. Zu beantworten sind bloss Rechtsfragen. Dies obliegt
dem Gericht. Eine Hauptverhandlung trägt dazu nichts bei. Zu prüfen bleibt, ob
aus höherrangigem Recht ein Anspruch auf eine Verhandlung bestehe, ob
Grundeigentümerbeiträge als «civil rights» nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einzustufen
seien. Dies ist zu verneinen. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gegenüber
dem Gemeinwesen sind keine «civil rights» (Arthur Haefliger / Frank Schürmann:
Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 147).
3.
Es stellt sich die Frage, ob zwei
Beitragspläne erstellt werden müssen, wie die Vorinstanz angeordnet hat.
a) Die Schätzungskommission fand sinngemäss,
man müsse den Nord-Süd-Teil der Strasse vom Ost-West-Teil trennen, da der
Nord-Süd-Teil bereits im Eigentum der Gemeinde gestanden habe, man das Land für
den Bau des Ost-West-Teils dagegen erst noch habe erwerben müssen. Der
Landerwerb sei in den Gesamtkosten enthalten. Es sei nicht angängig, diese
Kosten auch jenen Anwohnern aufzuerlegen, die den West-Ost-Teil der Strasse
nicht benutzen würden.
Die Beschwerdeführerin entgegnete, die
Anwohner des Nord-Süd-Teils hätten bei einer Aufteilung des Beitragsplans einen
erheblich höheren Beitrag zu bezahlen. Durch den Bau des W.-Wegs erwachse sämtlichen
Anwohnern ein Mehrwert. Auch für den Bau des Nord-Süd-Teils habe die Gemeinde
noch Land erwerben müssen.
Jede Quartiererschliessungsstrasse dient
gewissen Anwohnern nur zu einem kleinen Teil. Es wird von allen jeweils nur das
Teilstück bis zur eigenen Einfahrt genutzt. Es ist nach dem im
Kausalabgaberecht üblichen Schematismus (ZBl 2003, S. 510) zulässig, den W.-Weg
als Einheit zu betrachten, auch wenn zum Beispiel der Eigentümer von GB Nr. 11
den Wendeplatz bei GB Nr. 22 kaum je nutzen wird. Nur bei mehreren, völlig
unterschiedlichen Projekten, sind verschiedene Pläne aufzulegen (vgl. SOG 2008
Nr. 17: Geringfügige Verlängerung einer bestehenden Quartierstrasse, Neubau
einer Stichstrasse und Neubau eines die beiden Erschliessungsstrassen
verbindenden Fusswegs). Es ist auch nicht selten, dass für einzelne
Strassenabschnitte noch Land erworben werden muss, für andere dagegen nicht
oder nur in geringerem Ausmass. Landerwerb gehört immer zu den
Erschliessungskosten (§ 14 GBV). Am Hang variiert auch der Laufmeterpreis von
Abschnitt zu Abschnitt. Dies alles zu berücksichtigen, ist unmöglich. Dass eine
Aufteilung im vorliegenden Fall keinen Sinn macht, zeigt auch das von der
Beschwerdeführerin vorgetragene Argument, die Anstösser des Nord-Süd-Teils
müssten massiv höhere Beiträge bezahlen. Diese Anstösser benötigen aber gerade
nur einen kleinen Teil des Wegs. Es ist für sie auch eine Erschliessung auf die
vorbestehende Ch.-Strasse möglich, von GB Nr. 11 einmal abgesehen. Eine
Aufteilung der Kosten ist nachträglich auch kaum mehr exakt möglich. Der
Ingenieur wird die Kosten zwar berechnen, die Aufteilung der Baukosten müsste
aber letztlich wohl auf Schätzungen beruhen. Wenn die Gemeinde entschieden hat,
bloss einen Beitragsplan für die ganze Strasse zu erstellen, ist sie in diesem
Entscheid zu schützen. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. (…)
5.
Die Gemeinden haben von den Eigentümern der
Grundstücke, welchen durch die Erstellung öffentlicher Erschliessungsanlagen
Mehrwerte oder Sondervorteile erwachsen, angemessene Beiträge zu verlangen (§
108.
Abs. 1 PBG [Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1]). Um die Mehrbelastung von
Eckgrundstücken zu vermeiden, ist zwischen zwei sich kreuzenden
Erschliessungsanlagen die Winkelhalbierende zu ziehen und so das Grundstück zu
teilen (§ 12 Abs. 2 GBV [Grundeigentümerbeitragsverordnung, BGS 711.41]). Auch
Grundstücksflächen, die bereits einmal mit Beiträgen belastet waren, können
jedoch erneut belastet werden, wenn seit der letzten Beitragszahlung eine neue
Erschliessungsanlage erstellt oder eine bestehende ausgebaut worden ist und
diese bauliche Massnahme der betreffenden Landfläche zusätzliche Vorteile
verschafft. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Beitrag aufgrund eines
kommunalen Reglements zu leisten war, welches eine erneute Beitragserhebung
ausschloss (SOG 1987 Nr. 26).
6.
Es stellt sich die Frage, ob das Grundstück
GB Nr. 33 von N. im Beitragsperimeter des W.-Wegs erfasst werden soll.
a) Die Beschwerdeführerin räumt ein, N. habe
bereits einmal Perimeterbeiträge bezahlt, dies liege jedoch mehr als 40 Jahre
zurück. Dem Grundstück erwachse schliesslich ein besonderer Vorteil, da es über
eine gesamte Fläche von 836 m2 verfüge und die Ausnützungsziffer
zurzeit bloss 0,24 betrage. Es bestehe die Möglichkeit, eine weitere Wohnbaute
auf dem Grundstück zu errichten. (Scil.: Maximum nach § 4 ZR für die Zone
W2: AZ 0,3 bis 0,4 mit allfälligem Bonus von 0.05 nach § 39 KBV [Kantonale
Bauverordnung, BGS 711.61]). Zudem habe die Gemeinde berücksichtigt, dass es
sich vorliegend um ein Eckgrundstück handle, indem sie die Winkelhalbierende
angewendet habe. Die relevante Fläche sei nur mit 60 % belastet worden.
Damit sei auch berücksichtigt, dass der Eigentümer des Grundstücks bereits
einmal Perimeterbeiträge bezahlt habe.
b) Als im Jahre 1969 die Ch.-Strasse ausgebaut
wurde, war der W.-Weg jedenfalls bereits parzelliert. Auf einer Kopie eines
Bebauungszonenplans aus dem Jahr 1971 (RRB 7335 vom 24. Dezember 1971) ist er
eingezeichnet. Es wurde bei GB Nr. 33 aber keine Winkelhalbierende gezogen. Der
Eigentümer hatte sich mit der gesamten Grundstücksfläche an den Kosten zu
beteiligen.
Das 1969 gültige Perimeterreglement der
Gemeinde K. kannte die Winkelhalbierende unter dem Randtitel «Eckgrundstücke»
in Art. 7 bereits. Weshalb GB Nr. 33 damals ganz einbezogen worden ist, lässt
sich nicht mehr feststellen. Offenbar war man der Meinung, der W.-Weg werde
ohnedies nie gebaut. Eine Auffassung, die auch über 40 Jahre lang zutraf. Die
Fläche von GB Nr. 44 wurde denn auch folgerichtig zwischen der Ch.-Strasse
und dem R.-Weg aufgeteilt. Das Reglement enthielt in Art. 8 auch eine
Bestimmung, die – verkürzt – besagt, wer einmal für die gesamte Fläche seinen
Perimeterbeitrag in vollem Umfang bezahlt habe, dürfe kein zweites Mal zur
Bezahlung eines Beitrags herangezogen werden.
Indessen gilt dieses Reglement mindestens seit
1978, also seit über dreissig Jahren nicht mehr. Die Gemeindereglemente werden
seit langer Zeit nicht mehr angewendet, wie den Übergangsbestimmungen in §§ 52
ff. GBV zu entnehmen ist. Anzuwenden ist das heute geltende Recht. Dies auch
deshalb, weil das kommunale Reglement von einem völlig anderen System ausging.
Geschuldet waren als Beitrag CHF 0.50 pro Quadratmeter der Grundfläche und
0,7 % der Gebäudeversicherungsschatzung. Dies heute noch zu
berücksichtigen, könnte bei einem allfälligen späteren Ausbau der Ch.-Strasse
zu unlösbaren Widersprüchen führen.
c) Beim Bau von
Strassen ist ein Sondervorteil dann gegeben, wenn die Verkehrsverhältnisse in
einem Quartier verbessert werden, Grundstücke mithin besser erschlossen
werden (Klaus A. Vallender: Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 102
f.). Für direkte Anlieger hat der Bau oder Ausbau einer Quartierstrasse immer
einen Wert (Bernhard Staehelin: Erschliessungsbeiträge, Diessenhofen 1980, S.
137.
und 141). Einem Grundstück kann auch durch eine zweite
Erschliessungsmöglichkeit ein Sondervorteil erwachsen. Massgebend ist, ob die
neue Erschliessungsanlage nach objektiven Gesichtspunkten benutzt werden kann.
Dies ist hier der Fall. Das Grundstück ist real zwar auf die Ch.-Strasse
erschlossen. Eine Erschliessung auf den W.-Weg wäre jedoch denkbar. Ob der
Grundeigentümer die neue Strasse wirklich nutzt, oder darauf verzichtet, spielt
keine Rolle (SOG 1996 Nr. 16; 1980 Nr. 24). Es liegt auf der Hand, dass der
Sondervorteil bei einer Zweiterschliessung nicht gleich hoch ist, wie bei einer
Ersterschliessung. Dem wird normalerweise dadurch Rechnung getragen, dass nur
ein Teil des Grundstücks perimetriert wird (VWBES.2009.112). Die Gemeinde hat eine Winkelhalbierende gezogen. Sie hat anerkannt,
dass bereits einmal Beiträge geleistet wurden. Dies führte zu einer
zusätzlichen, nicht geringfügigen Reduktion.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. August
2012.
(VWBES. 2011.363)