VWBES.2011.377
Erbschaftsverwaltung
11. April 2012Deutsch13 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 3
§§ 194 und 196 Abs. 1 EG ZGB. Unklare Zuständigkeitsregel. Der im Widerspruch zu § 194 EG ZGB
stehende § 196 EG ZGB ist so zu verstehen, dass der Amtschreiber bzw. das
Erbschaftsamt als zuständige Abteilung der Amtschreiberei entscheidet, ob die
Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen sei. Fällt der
Entscheid gegen die Auslieferung aus, so ist die Vormundschaftsbehörde
(Anmerkung der Redaktion: neu die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) für die
Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Ernennung des Erbschaftsverwalters
zuständig.
Sachverhalt
A., B. und C. haben (als eingesetzte Erbinnen)
beim Erbschaftsamt die Auslieferung der Erbschaft im Nachlass Z. an die
gesetzlichen Erben bestreiten lassen.
Die Amtschreiberei, Erbschaftsamt, informierte
die (eingesetzten und gesetzlichen) Erben unter dem Titel «Eröffnung von
Testamenten» darüber, es liege ein eigenhändiges Testament vom 19. Juni 2008 im
Original vor und die Erblasserin habe bereits am 30. April 2006 eine
eigenhändige Verfügung errichtet, das Original aber am 5. September 2008
persönlich herausverlangt und beim Erbschaftsamt vernichtet. Dem Schreiben
lagen Fotokopien beider Testamente bei. Gleichzeitig wurden die gesetzlichen
Erben darüber in Kenntnis gesetzt, die Aushändigung des Nachlasses sei bereits
durch A., B. und C. bestritten worden und man habe bei der zuständigen
Vormundschaftsbehörde die Einsetzung eines Erbschaftsverwalters beantragt. Im
Übrigen wurde auf die beiliegende Rechtsmittelbelehrung verwiesen.
Ebenfalls mit Schreiben vom 12. April 2011
informierte das Erbschaftsamt die Sozialkommission, Bereich Vormundschaft, der
Sozialregion D. (nachfolgend Vormundschaftsbehörde D.) über die Sachlage,
stellte fest, die Erbschaftsverwaltung sei anzuordnen und sie beantragte der
Vormundschaftsbehörde D. gestützt auf § 196 Gesetz über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (EG ZGB, BGS 211.1) einen Erbschaftsverwalter
zu ernennen.
Mit Beschluss vom 28. April 2011 ernannte die
Vormundschaftsbehörde D. Herrn E. zum Erbschaftsverwalter im Nachlassverfahren
betreffend Z. Der Beschluss wurde der Amtschreiberei, Erbschaftsamt, und dem
als Erbschaftsverwalter eingesetzten E. eröffnet. Weiter ging er zur
Kenntnisnahme an das Departement des Innern. Den gesetzlichen und eingesetzten
Erben wurde der Beschluss nicht eröffnet.
Am 13. Mai 2011 liessen die gesetzlichen Erben
beim Departement des Innern Beschwerde gegen den Beschluss führen. Sie liessen
ausführen, sie hätten mit der Zusendung der Akten der Amtschreiberei an ihren
Rechtsvertreter Kenntnis vom angefochtenen Beschluss erhalten. Im Wesentlichen
rügten sie, ihnen sei die angefochtene Verfügung nicht eröffnet worden und sie
hätten nur durch die Zusendung der Akten der Amtschreiberei davon Kenntnis
erhalten. Weiter wurde geltend gemacht, es sei ihnen zur vorgesehenen Ernennung
eines Erbschaftsverwalters das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Die
Verfügung sei schon deshalb wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör aufzuheben.
Am 7. November 2011 verfügte das Departement
des Innern, die Beschwerde vom 13. Mai 2011 werde abgewiesen (Ziffer 1), es
würden keine Verfahrenskosten erhoben (Ziffer 2) und die Gemeinde X. (als
Leitgemeinde der Sozialregion D.) werde verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen
eine Parteientschädigung von total CHF 5‘233.75 zu bezahlen (Ziffer 3).
Zur Begründung wurde ausgeführt, soweit die Beschwerdeführer rügten, die
Amtschreiberei habe ihre Rechte verletzt, seien sie im vorliegenden Verfahren
nicht zu hören. Das Departement könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren die
angefochtene Verfügung uneingeschränkt prüfen. Eine Rückweisung an die
Vorinstanz alleine wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre nicht
prozessökonomisch. Im Beschwerdeverfahren hätten die Verfahrensrechte
hinreichend ausgeübt werden können; die vorinstanzlichen Verfahrensmängel seien
geheilt worden.
Gegen diesen Entscheid reichten die
Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie beantragten, Ziffer 1
der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer
Entscheidung in diesem Punkt an die Erstinstanz, eventuell an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und
hebt die angefochtenen Entscheide auf. Die Sache wird zum Entscheid über die
Anordnung der Erbschaftsverwaltung und zur allfälligen Ernennung eines
Erbschaftsverwalters an die erste Instanz zurückgewiesen.
Erwägungen
2.
a) Wenn sich beim Tode des Erblassers eine
letztwillige Verfügung vorfindet, so ist sie gemäss Art. 556 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) umgehend der Behörde
einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird. Nach der
Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten,
entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder
die Erbschaftsverwaltung anzuordnen (Art. 556 Abs. 3 ZGB).
Behördenorganisation und Verfahren richten
sich nach kantonalem Recht. Die Kantone können richterliche oder administrative
Behörden bezeichnen und verschiedene Aufgaben verschiedenen Behörden übertragen
(Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Zivilgesetzbuch II, Basler Kommentar, Basel
2011, Vorbemerkungen zu Art. 551 bis 559 ZBG N 7). Im Kanton Solothurn
entscheidet gemäss § 196 Abs. 1 EG ZGB der Amtschreiber nach Einlieferung einer
Verfügung von Todes wegen, ob die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben
zu überlassen oder ob die Vormundschaftsbehörde (Anmerkung der Redaktion: neu
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) zur Anordnung der
Erbschaftsverwaltung einzuladen sei. Er hört vor seinem Entscheid nach
Möglichkeit die Beteiligten an.
b) Aufgrund von § 196 EG ZGB ist die
Zuständigkeit zum Entscheid darüber, ob die Erbschaft den gesetzlichen Erben
ausgeliefert oder ob eine Erbschaftsverwaltung angeordnet wird, unklar. Laut
der Bestimmung «entscheidet» der Amtschreiber darüber, ob er die Erbschaft
ausliefert oder ob die Vormundschaftsbehörde zur Anordnung der
Erbschaftsverwaltung «einzuladen ist». Es fragt sich, ob damit gemeint sei,
dass der Amtschreiber – wenn er die Erbschaft nicht ausliefern will – den
Grundsatzentscheid über die Anordnung der Erbschaftsverwaltung trifft und die
Vormundschaftsbehörde nur noch die Person des Verwalters bestimmt. In diesem
Fall hätte die Vormundschaftsbehörde nicht erneut zu prüfen, ob das Anordnen
der Erbschaftsverwaltung die richtige Massnahme sei, sondern sie hätte einzig
die Aufgabe, eine geeignete Person als Erbschaftsverwalter einzusetzen. Für
diese Auslegung spricht, dass nach Bundesrecht (Art. 556 Abs. 3 ZGB) «die
Behörde» nach der Einlieferung der Verfügung den provisorischen Besitz am Nachlass
regeln muss und mit dem Entscheid gegen die Auslieferung faktisch derjenige für
die Erbschaftsverwaltung gefallen ist. Die Behörde hat zwar ein Ermessen,
welche von beiden Varianten sie anwenden will, ist aber nicht berechtigt, eine
andere Variante zu wählen (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 556 ZGB N 25).
Bei einer isolierten Betrachtung von § 196 Abs. 1 EG ZGB wäre eine derart
«geteilte» Zuständigkeit denkbar: Der Amtschreiber bzw. das Erbschaftsamt
liefert die Erbschaft aus oder ordnet die Erbschaftsverwaltung an. Wenn die
Erbschaftsverwaltung angeordnet wird, ist anschliessend die
Vormundschaftsbehörde (Anmerkung der Redaktion: neu die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde) für die Ernennung der Person des Erbschaftsverwalters
zuständig.
c) Dafür, dass nicht das Erbschaftsamt sondern
die Vormundschaftsbehörde die Erbschaftsverwaltung anordnet (und gleichzeitig
die Person des Erbschaftsverwalters bestimmt), spricht einerseits der Wortlaut
von § 196 Abs. 1 EG ZGB, welcher besagt, dass der Amtschreiber entscheidet, ob
er die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben überlassen oder die
Vormundschaftsbehörde «zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung einladen» will.
Für diese Auslegung spricht weiter Folgendes: Unter der Marginale
«Erbschaftsverwaltung» bestimmt Art. 554 Abs. 1 ZGB, dass die
Erbschaftsverwaltung angeordnet wird, wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung
abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern (Ziff. 1), wenn keiner der
Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein
eines Erben ungewiss ist (Ziff. 2), wenn nicht alle Erben des Erblassers
bekannt sind (Ziff. 3) bzw. wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht
(Ziff. 4). Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung bei Vorliegen einer
letztwilligen Verfügung gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB gehört zu den in Art.
554.
Abs. 1 Ziff. 4 ZGB besonderen gesetzlich vorgesehenen Fällen (Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 554 ZGB N 17 und Art. 556 ZGB N 28). § 194 EG ZGB
regelt die Zuständigkeit zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung in den Fällen
von Art. 554 ZGB. Die Bestimmung sieht vor, dass die Erbschaftsverwaltung auf
Antrag des Gemeindepräsidenten bzw. des Amtschreibers von der
Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes des Erblassers angeordnet wird und diese
Behörde auch den Erbschaftsverwalter ernennt. Mit § 194 EG ZGB besteht demnach
bereits eine Zuständigkeitsregel für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung bei
Vorliegen einer letztwilligen Verfügung. Wenn nun § 196 EG ZGB mit Bezug auf
Art. 556 Abs. 3 ZGB festhält, der Amtschreiber «entscheide», ob die Erbschaft
auszuliefern oder die Vormundschaftsbehörde zur Anordnung der
Erbschaftsverwaltung «einzuladen» sei, darf diese Bestimmung daher wohl nicht
so verstanden werden, die Vormundschaftsbehörde könne in diesem Spezialfall nur
noch die Person des Erbschaftsverwalters bestimmen. Gleich wie in den übrigen
Fällen bzw. entsprechend der auch für die im Gesetz besonders vorgesehenen
Fälle (Art. 554 Ziff. 4 ZGB) geltende Regelung muss die Vormundschaftsbehörde
sowohl für die Anordnung als auch für die Ernennung der Person des
Erbschaftsverwalters zuständig sein. Es ist nicht ersichtlich, warum einzig bei
Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen im Gegensatz zu allen anderen Fällen
der Entscheid über die Anordnung der Erbschaftsverwaltung vom Amtschreiber und
nicht von der Vormundschaftsbehörde gefällt und damit die Zuständigkeit für die
Anordnung und die Ernennung der Person des Erbschaftsverwalters bei zwei
verschiedenen Behörden liegen sollte. Der im Widerspruch zu § 194 EG ZGB
stehende § 196 EG ZGB ist demnach so zu verstehen, dass der Amtschreiber bzw.
das Erbschaftsamt als zuständige Abteilung der Amtschreiberei entscheidet, ob
die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen sei. Hält es die
Auslieferung nicht für die richtige Massnahme, so lädt es die
Vormundschaftsbehörde (Anmerkung der Redaktion: neu die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde) ein, die Erbschaftsverwaltung anzuordnen und den
Erbschaftsverwalter zu ernennen.
Mit dieser Auslegung kann zumindest eine mit
der allgemeinen Zuständigkeitsregel von § 194 EG ZGB und dem Wortlaut von
§ 196 EG ZGB übereinstimmende Lösung gefunden werden. Es ist damit in allen
Fällen der Anordnung der Erbschaftsverwaltung dieselbe Behörde zuständig und
diese ernennt gleichzeitig auch die Person des Erbschaftsverwalters. Damit
können ein «geteilter» Rechtsmittelweg und die damit verbundenen
Schwierigkeiten vermieden werden.
Die Tatsache, dass mit dem Entscheid gegen die
Auslieferung der Erbschaft mangels Alternativen faktisch auch der Entscheid für
die Anordnung der Erbschaftsverwaltung fällt, kann nicht aus dem Weg geräumt
werden. Diesen Widerspruch zu beheben steht nicht in der Kompetenz des
Verwaltungsgerichts. Einzig der Gesetzgeber könnte hier Klarheit schaffen.
3.
a) Im vorliegenden Fall hat das
Erbschaftsamt als zuständige Abteilung der Amtschreiberei die gesetzlichen und
eingesetzten Erben am 12. April 2011 darüber informiert, dass die Aushändigung
des Nachlasses bereits durch A., B. und C. bestritten worden sei und man bei
der zuständigen Vormundschaftsbehörde die Einsetzung eines Erbschaftsverwalters
beantragt habe. In ihrer Verfügung vom 28. April 2011 hielt die
Vormundschaftsbehörde D. fest, sie sei beauftragt worden, einen
Erbschaftsverwalter zu ernennen und setzte E. als Erbschaftsverwalter ein. In
der Vernehmlassung ans Oberamt vom 15. Mai 2011 führte die
Vormundschaftsbehörde D. aus, sie sei mit Schreiben vom 12. April 2011
aufgefordert worden, gestützt auf § 196 EG ZGB einen Erbschaftsverwalter
zu ernennen. Im angefochtenen Entscheid vom 28. April 2011 hat die
Vormundschaftsbehörde D. nur die Person des Erbschaftsverwalters bestimmt. Ein
formeller Beschluss, wonach die Erbschaftsverwaltung angeordnet wird, liegt
nicht vor. Und zwar hat weder das Erbschaftsamt noch die Vormundschaftsbehörde
D. einen solchen Beschluss gefasst. Das Erbschaftsamt schrieb am 12. April 2011
aufgrund der Bestreitung der Auslieferung des Nachlasses sei für die
Übergangszeit nach Art. 554 ZGB die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Die Vormundschaftsbehörde
D. sei im vorliegenden Fall zuständig, und ihr werde daher gestützt auf
§ 196 EG ZGB beantragt, einen Erbschaftsverwalter zu ernennen. Offenbar
ging das Erbschaftsamt davon aus, mit der Ernennung des Erbschaftsverwalters
sei auch die Erbschaftsverwaltung angeordnet. Es hat jedenfalls die
Voraussetzungen für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung inhaltlich nicht
geprüft. Die Vormundschaftsbehörde D. sah in der Einladung einzig eine
Aufforderung, einen Erbschaftsverwalter zu bestimmen. Auch sie prüfte die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung nicht.
b) Am geschilderten Sachverhalt lassen sich
die Konsequenzen der unklaren Zuständigkeitsregeln erkennen: Sie führten im
vorliegenden Fall dazu, dass die Erbschaftsverwaltung nie materiell geprüft und
angeordnet, sondern nur eine Person als Erbschaftsverwalter bestimmt wurde.
Dies ist auch der Vernehmlassung vom 9. Januar 2012 zu entnehmen, in welcher
die Vormundschaftsbehörde D. festhält, sie habe keine Kompetenz, die Notwendigkeit
der Einsetzung eines Erbschaftsverwalters zu prüfen. Sie führe nur die ihr
gemäss Gesetz delegierten Aufgaben des Erbschaftsamts aus und suche eine
geeignete Person für das Amt.
Da die Vormundschaftsbehörde D. sich
ausdrücklich als für den Entscheid über die Anordnung der Erbschaftsverwaltung
unzuständig erklärt hat, kann auch nicht angenommen werden, sie habe implizit
gleichzeitig mit der Ernennung des Erbschaftsverwalters die
Erbschaftsverwaltung anordnen wollen.
Mit den dargelegten Unklarheiten über die
Zuständigkeit lässt sich auch erklären, weshalb die Beteiligten nie zur
Anordnung der Erbschaftsverwaltung angehört wurden. Sowohl das Erbschaftsamt
als auch die Vormundschaftsbehörde gingen davon aus, der Grundsatzentscheid
werde von der jeweils anderen Behörde gefällt. Keine der beiden Behörden sah
sich daher veranlasst, den Beteiligten den Anspruch auf rechtliches Gehör
betreffend Anordnung der Erbschaftsverwaltung zu gewähren. Ausgehend von der
geschilderten Auslegung, muss der zweite Satz von § 196 Abs. 1 EG ZGB, wonach
der Amtschreiber vor seinem Entscheid nach Möglichkeit die Beteiligten anhört,
so verstanden werden, dass der Amtschreiber das rechtliche Gehör gewährt, wenn
er die Erbschaft auszuliefern beabsichtigt, und die Vormundschaftsbehörde die
Beteiligten betreffend Anordnung der Erbschaftsverwaltung anhört.
c) Das Oberamt ging im Beschwerdeentscheid vom
7.
November 2011 unter den «Feststellungen» davon aus, die
Vormundschaftsbehörde D. habe die Erbschaftsverwaltung angeordnet und E. zum
Erbschaftsverwalter ernannt. Es hat daher nicht von seiner Kompetenz als
Rechtsmittelbehörde Gebrauch gemacht und nach Anhörung der Beteiligten anstelle
der Vormundschaftsbehörde D. die Erbschaftsverwaltung selber ausdrücklich
angeordnet. Der Beschwerdeentscheid lautet vielmehr auf Abweisung der
Beschwerde. Aus diesem Grund liegt auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht
noch kein formeller Beschluss über die Anordnung der Erbschaftsverwaltung vor.
d) Es fragt sich, ob nicht angenommen werden
müsse, das Departement als Rechtsmittelinstanz habe mit seinem Entscheid
implizit die Erbschaftsverwaltung angeordnet. Schliesslich hat es die
Voraussetzungen der Anordnung im Entscheid materiell geprüft. Dagegen spricht
abgesehen von der Tatsache, dass den Beschwerdeführern eine Beschwerdeinstanz
verloren ginge vor allem, dass das Oberamt seinerseits nicht davon ausgehen
durfte, die Erbschaftsverwaltung sei angeordnet, nachdem die
Vormundschaftsbehörde D. dies ausdrücklich verneint hatte. Aufgrund dieser Sachlage
hätte das Oberamt, wenn es die fehlende Anordnung hätte nachholen wollen, dies
in seinen Erwägungen aufnehmen und im Dispositiv erwähnen müssen.
Im vorliegenden Fall hat sich die
Vormundschaftsbehörde D. als gemäss Auslegung von § 196 EG ZGB zuständige
Behörde weder formell noch materiell mit den Voraussetzungen der Anordnung der
Erbschaftsverwaltung auseinandergesetzt und daher weder die Beteiligten dazu
angehört noch eine Begründung abgegeben. Das komplette Fehlen eines Entscheids
bei der Rechtsmittelinstanz zu beheben scheint im Gegensatz zum Ergänzen eines
Entscheids oder zum Nachholen des rechtlichen Gehörs bei weniger gravierenden
Verletzungen aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht zulässig. Im vorliegenden Fall
darf daher nicht davon ausgegangen werden, das Oberamt habe als
Rechtmittelinstanz implizit den fehlenden Entscheid nachgeholt.
e) Im Gegensatz zur Anordnung der
Erbschaftsverwaltung liegt zur Ernennung der Person des Erbschaftsverwalters
ein Entscheid vor. Die Ernennung eines Erbschaftsverwalters bedingt jedoch,
dass vorab die Erbschaftsverwaltung angeordnet wurde.
f) Aufgrund der obigen Ausführungen ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschluss der
Vormundschaftsbehörde D. vom 28. April 2012 und der diesen bestätigende
Beschwerdeentscheid des Departements vom 7. November 2011 sind aufzuheben. Die
Sache ist an die Vormundschaftsbehörde D. zurückzuweisen, damit diese über die
Anordnung der Erbschaftsverwaltung entscheide und gegebenenfalls (anschliessend
bzw. gleichzeitig) die Person des Erbschaftsverwalters bestimme. Dazu kann
festgehalten werden, dass es sich durchaus wieder um dieselbe Person handeln
kann, da im vorliegenden Verfahren keinerlei Einwände gegen diese erhoben
worden sind.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. April
2012.
(VWBES.2011.377)