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Entscheid

VWBES.2011.377

Erbschaftsverwaltung

11. April 2012Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

A., B. und C. haben (als eingesetzte Erbinnen)

beim Erbschaftsamt die Auslieferung der Erbschaft im Nachlass Z. an die

gesetzlichen Erben bestreiten lassen.

Die Amtschreiberei, Erbschaftsamt, informierte

die (eingesetzten und gesetzlichen) Erben unter dem Titel «Eröffnung von

Testamenten» darüber, es liege ein eigenhändiges Testament vom 19. Juni 2008 im

Original vor und die Erblasserin habe bereits am 30. April 2006 eine

eigenhändige Verfügung errichtet, das Original aber am 5. September 2008

persönlich herausverlangt und beim Erbschaftsamt vernichtet. Dem Schreiben

lagen Fotokopien beider Testamente bei. Gleichzeitig wurden die gesetzlichen

Erben darüber in Kenntnis gesetzt, die Aushändigung des Nachlasses sei bereits

durch A., B. und C. bestritten worden und man habe bei der zuständigen

Vormundschaftsbehörde die Einsetzung eines Erbschaftsverwalters beantragt. Im

Übrigen wurde auf die beiliegende Rechtsmittelbelehrung verwiesen.

Ebenfalls mit Schreiben vom 12. April 2011

informierte das Erbschaftsamt die Sozialkommission, Bereich Vormundschaft, der

Sozialregion D. (nachfolgend Vormundschaftsbehörde D.) über die Sachlage,

stellte fest, die Erbschaftsverwaltung sei anzuordnen und sie beantragte der

Vormundschaftsbehörde D. gestützt auf § 196 Gesetz über die Einführung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (EG ZGB, BGS 211.1) einen Erbschaftsverwalter

zu ernennen.

Mit Beschluss vom 28. April 2011 ernannte die

Vormundschaftsbehörde D. Herrn E. zum Erbschaftsverwalter im Nachlassverfahren

betreffend Z. Der Beschluss wurde der Amtschreiberei, Erbschaftsamt, und dem

als Erbschaftsverwalter eingesetzten E. eröffnet. Weiter ging er zur

Kenntnisnahme an das Departement des Innern. Den gesetzlichen und eingesetzten

Erben wurde der Beschluss nicht eröffnet.

Am 13. Mai 2011 liessen die gesetzlichen Erben

beim Departement des Innern Beschwerde gegen den Beschluss führen. Sie liessen

ausführen, sie hätten mit der Zusendung der Akten der Amtschreiberei an ihren

Rechtsvertreter Kenntnis vom angefochtenen Beschluss erhalten. Im Wesentlichen

rügten sie, ihnen sei die angefochtene Verfügung nicht eröffnet worden und sie

hätten nur durch die Zusendung der Akten der Amtschreiberei davon Kenntnis

erhalten. Weiter wurde geltend gemacht, es sei ihnen zur vorgesehenen Ernennung

eines Erbschaftsverwalters das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Die

Verfügung sei schon deshalb wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör aufzuheben.

Am 7. November 2011 verfügte das Departement

des Innern, die Beschwerde vom 13. Mai 2011 werde abgewiesen (Ziffer 1), es

würden keine Verfahrenskosten erhoben (Ziffer 2) und die Gemeinde X. (als

Leitgemeinde der Sozialregion D.) werde verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen

eine Parteientschädigung von total CHF 5‘233.75 zu bezahlen (Ziffer 3).

Zur Begründung wurde ausgeführt, soweit die Beschwerdeführer rügten, die

Amtschreiberei habe ihre Rechte verletzt, seien sie im vorliegenden Verfahren

nicht zu hören. Das Departement könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren die

angefochtene Verfügung uneingeschränkt prüfen. Eine Rückweisung an die

Vorinstanz alleine wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre nicht

prozessökonomisch. Im Beschwerdeverfahren hätten die Verfahrensrechte

hinreichend ausgeübt werden können; die vorinstanzlichen Verfahrensmängel seien

geheilt worden.

Gegen diesen Entscheid reichten die

Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie beantragten, Ziffer 1

der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer

Entscheidung in diesem Punkt an die Erstinstanz, eventuell an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und

hebt die angefochtenen Entscheide auf. Die Sache wird zum Entscheid über die

Anordnung der Erbschaftsverwaltung und zur allfälligen Ernennung eines

Erbschaftsverwalters an die erste Instanz zurückgewiesen.

Erwägungen

2.

a) Wenn sich beim Tode des Erblassers eine

letztwillige Verfügung vorfindet, so ist sie gemäss Art. 556 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) umgehend der Behörde

einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird. Nach der

Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten,

entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder

die Erbschaftsverwaltung anzuordnen (Art. 556 Abs. 3 ZGB).

Behördenorganisation und Verfahren richten

sich nach kantonalem Recht. Die Kantone können richterliche oder administrative

Behörden bezeichnen und verschiedene Aufgaben verschiedenen Behörden übertragen

(Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Zivilgesetzbuch II, Basler Kommentar, Basel

2011, Vorbemerkungen zu Art. 551 bis 559 ZBG N 7). Im Kanton Solothurn

entscheidet gemäss § 196 Abs. 1 EG ZGB der Amtschreiber nach Einlieferung einer

Verfügung von Todes wegen, ob die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben

zu überlassen oder ob die Vormundschaftsbehörde (Anmerkung der Redaktion: neu

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) zur Anordnung der

Erbschaftsverwaltung einzuladen sei. Er hört vor seinem Entscheid nach

Möglichkeit die Beteiligten an.

b) Aufgrund von § 196 EG ZGB ist die

Zuständigkeit zum Entscheid darüber, ob die Erbschaft den gesetzlichen Erben

ausgeliefert oder ob eine Erbschaftsverwaltung angeordnet wird, unklar. Laut

der Bestimmung «entscheidet» der Amtschreiber darüber, ob er die Erbschaft

ausliefert oder ob die Vormundschaftsbehörde zur Anordnung der

Erbschaftsverwaltung «einzuladen ist». Es fragt sich, ob damit gemeint sei,

dass der Amtschreiber – wenn er die Erbschaft nicht ausliefern will – den

Grundsatzentscheid über die Anordnung der Erbschaftsverwaltung trifft und die

Vormundschaftsbehörde nur noch die Person des Verwalters bestimmt. In diesem

Fall hätte die Vormundschaftsbehörde nicht erneut zu prüfen, ob das Anordnen

der Erbschaftsverwaltung die richtige Massnahme sei, sondern sie hätte einzig

die Aufgabe, eine geeignete Person als Erbschaftsverwalter einzusetzen. Für

diese Auslegung spricht, dass nach Bundesrecht (Art. 556 Abs. 3 ZGB) «die

Behörde» nach der Einlieferung der Verfügung den provisorischen Besitz am Nachlass

regeln muss und mit dem Entscheid gegen die Auslieferung faktisch derjenige für

die Erbschaftsverwaltung gefallen ist. Die Behörde hat zwar ein Ermessen,

welche von beiden Varianten sie anwenden will, ist aber nicht berechtigt, eine

andere Variante zu wählen (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 556 ZGB N 25).

Bei einer isolierten Betrachtung von § 196 Abs. 1 EG ZGB wäre eine derart

«geteilte» Zuständigkeit denkbar: Der Amtschreiber bzw. das Erbschaftsamt

liefert die Erbschaft aus oder ordnet die Erbschaftsverwaltung an. Wenn die

Erbschaftsverwaltung angeordnet wird, ist anschliessend die

Vormundschaftsbehörde (Anmerkung der Redaktion: neu die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde) für die Ernennung der Person des Erbschaftsverwalters

zuständig.

c) Dafür, dass nicht das Erbschaftsamt sondern

die Vormundschaftsbehörde die Erbschaftsverwaltung anordnet (und gleichzeitig

die Person des Erbschaftsverwalters bestimmt), spricht einerseits der Wortlaut

von § 196 Abs. 1 EG ZGB, welcher besagt, dass der Amt­schreiber entscheidet, ob

er die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben überlassen oder die

Vormundschaftsbehörde «zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung einladen» will.

Für diese Auslegung spricht weiter Folgendes: Unter der Marginale

«Erbschaftsverwaltung» bestimmt Art. 554 Abs. 1 ZGB, dass die

Erbschaftsverwaltung angeordnet wird, wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung

abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern (Ziff. 1), wenn keiner der

Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein

eines Erben ungewiss ist (Ziff. 2), wenn nicht alle Erben des Erblassers

bekannt sind (Ziff. 3) bzw. wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht

(Ziff. 4). Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung bei Vorliegen einer

letztwilligen Verfügung gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB gehört zu den in Art.

554.

Abs. 1 Ziff. 4 ZGB besonderen gesetzlich vorgesehenen Fällen (Basler

Kommentar, a.a.O., Art. 554 ZGB N 17 und Art. 556 ZGB N 28). § 194 EG ZGB

regelt die Zuständigkeit zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung in den Fällen

von Art. 554 ZGB. Die Bestimmung sieht vor, dass die Erbschaftsverwaltung auf

Antrag des Gemeindepräsidenten bzw. des Amtschreibers von der

Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes des Erblassers angeordnet wird und diese

Behörde auch den Erbschaftsverwalter ernennt. Mit § 194 EG ZGB besteht demnach

bereits eine Zuständigkeitsregel für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung bei

Vorliegen einer letztwilligen Verfügung. Wenn nun § 196 EG ZGB mit Bezug auf

Art. 556 Abs. 3 ZGB festhält, der Amtschreiber «entscheide», ob die Erbschaft

auszuliefern oder die Vormundschaftsbehörde zur Anordnung der

Erbschaftsverwaltung «einzuladen» sei, darf diese Bestimmung daher wohl nicht

so verstanden werden, die Vormundschaftsbehörde könne in diesem Spezialfall nur

noch die Person des Erbschaftsverwalters bestimmen. Gleich wie in den übrigen

Fällen bzw. entsprechend der auch für die im Gesetz besonders vorgesehenen

Fälle (Art. 554 Ziff. 4 ZGB) geltende Regelung muss die Vormundschaftsbehörde

sowohl für die Anordnung als auch für die Ernennung der Person des

Erbschaftsverwalters zuständig sein. Es ist nicht ersichtlich, warum einzig bei

Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen im Gegensatz zu allen anderen Fällen

der Entscheid über die Anordnung der Erbschaftsverwaltung vom Amtschreiber und

nicht von der Vormundschaftsbehörde gefällt und damit die Zuständigkeit für die

Anordnung und die Ernennung der Person des Erbschaftsverwalters bei zwei

verschiedenen Behörden liegen sollte. Der im Widerspruch zu § 194 EG ZGB

stehende § 196 EG ZGB ist demnach so zu verstehen, dass der Amtschreiber bzw.

das Erbschaftsamt als zuständige Abteilung der Amtschreiberei entscheidet, ob

die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen sei. Hält es die

Auslieferung nicht für die richtige Massnahme, so lädt es die

Vormundschaftsbehörde (Anmerkung der Redaktion: neu die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde) ein, die Erbschaftsverwaltung anzuordnen und den

Erbschaftsverwalter zu ernennen.

Mit dieser Auslegung kann zumindest eine mit

der allgemeinen Zuständigkeitsregel von § 194 EG ZGB und dem Wortlaut von

§ 196 EG ZGB übereinstimmende Lösung gefunden werden. Es ist damit in allen

Fällen der Anordnung der Erbschaftsverwaltung dieselbe Behörde zuständig und

diese ernennt gleichzeitig auch die Person des Erbschaftsverwalters. Damit

können ein «geteilter» Rechtsmittelweg und die damit verbundenen

Schwierigkeiten vermieden werden.

Die Tatsache, dass mit dem Entscheid gegen die

Auslieferung der Erbschaft mangels Alternativen faktisch auch der Entscheid für

die Anordnung der Erbschaftsverwaltung fällt, kann nicht aus dem Weg geräumt

werden. Diesen Widerspruch zu beheben steht nicht in der Kompetenz des

Verwaltungsgerichts. Einzig der Gesetzgeber könnte hier Klarheit schaffen.

3.

a) Im vorliegenden Fall hat das

Erbschaftsamt als zuständige Abteilung der Amtschreiberei die gesetzlichen und

eingesetzten Erben am 12. April 2011 darüber informiert, dass die Aushändigung

des Nachlasses bereits durch A., B. und C. bestritten worden sei und man bei

der zuständigen Vormundschaftsbehörde die Einsetzung eines Erbschaftsverwalters

beantragt habe. In ihrer Verfügung vom 28. April 2011 hielt die

Vormundschaftsbehörde D. fest, sie sei beauftragt worden, einen

Erbschaftsverwalter zu ernennen und setzte E. als Erbschaftsverwalter ein. In

der Vernehmlassung ans Oberamt vom 15. Mai 2011 führte die

Vormundschaftsbehörde D. aus, sie sei mit Schreiben vom 12. April 2011

aufgefordert worden, gestützt auf § 196 EG ZGB einen Erbschaftsverwalter

zu ernennen. Im angefochtenen Entscheid vom 28. April 2011 hat die

Vormundschaftsbehörde D. nur die Person des Erbschaftsverwalters bestimmt. Ein

formeller Beschluss, wonach die Erbschaftsverwaltung angeordnet wird, liegt

nicht vor. Und zwar hat weder das Erbschaftsamt noch die Vormundschaftsbehörde

D. einen solchen Beschluss gefasst. Das Erbschaftsamt schrieb am 12. April 2011

aufgrund der Bestreitung der Auslieferung des Nachlasses sei für die

Übergangszeit nach Art. 554 ZGB die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Die Vormundschaftsbehörde

D. sei im vorliegenden Fall zuständig, und ihr werde daher gestützt auf

§ 196 EG ZGB beantragt, einen Erbschaftsverwalter zu ernennen. Offenbar

ging das Erbschaftsamt davon aus, mit der Ernennung des Erbschaftsverwalters

sei auch die Erbschaftsverwaltung angeordnet. Es hat jedenfalls die

Voraussetzungen für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung inhaltlich nicht

geprüft. Die Vormundschaftsbehörde D. sah in der Einladung einzig eine

Aufforderung, einen Erbschaftsverwalter zu bestimmen. Auch sie prüfte die

Voraussetzungen für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung nicht.

b) Am geschilderten Sachverhalt lassen sich

die Konsequenzen der unklaren Zuständigkeitsregeln erkennen: Sie führten im

vorliegenden Fall dazu, dass die Erbschaftsverwaltung nie materiell geprüft und

angeordnet, sondern nur eine Person als Erbschaftsverwalter bestimmt wurde.

Dies ist auch der Vernehmlassung vom 9. Januar 2012 zu entnehmen, in welcher

die Vormundschaftsbehörde D. festhält, sie habe keine Kompetenz, die Notwendigkeit

der Einsetzung eines Erbschaftsverwalters zu prüfen. Sie führe nur die ihr

gemäss Gesetz delegierten Aufgaben des Erbschaftsamts aus und suche eine

geeignete Person für das Amt.

Da die Vormundschaftsbehörde D. sich

ausdrücklich als für den Entscheid über die Anordnung der Erbschaftsverwaltung

unzuständig erklärt hat, kann auch nicht angenommen werden, sie habe implizit

gleichzeitig mit der Ernennung des Erbschaftsverwalters die

Erbschaftsverwaltung anordnen wollen.

Mit den dargelegten Unklarheiten über die

Zuständigkeit lässt sich auch erklären, weshalb die Beteiligten nie zur

Anordnung der Erbschaftsverwaltung angehört wurden. Sowohl das Erbschaftsamt

als auch die Vormundschaftsbehörde gingen davon aus, der Grundsatzentscheid

werde von der jeweils anderen Behörde gefällt. Keine der beiden Behörden sah

sich daher veranlasst, den Beteiligten den Anspruch auf rechtliches Gehör

betreffend Anordnung der Erbschaftsverwaltung zu gewähren. Ausgehend von der

geschilderten Auslegung, muss der zweite Satz von § 196 Abs. 1 EG ZGB, wonach

der Amtschreiber vor seinem Entscheid nach Möglichkeit die Beteiligten anhört,

so verstanden werden, dass der Amtschreiber das rechtliche Gehör gewährt, wenn

er die Erbschaft auszuliefern beabsichtigt, und die Vormundschaftsbehörde die

Beteiligten betreffend Anordnung der Erbschaftsverwaltung anhört.

c) Das Oberamt ging im Beschwerdeentscheid vom

7.

November 2011 unter den «Feststellungen» davon aus, die

Vormundschaftsbehörde D. habe die Erbschaftsverwaltung angeordnet und E. zum

Erbschaftsverwalter ernannt. Es hat daher nicht von seiner Kompetenz als

Rechtsmittelbehörde Gebrauch gemacht und nach Anhörung der Beteiligten anstelle

der Vormundschaftsbehörde D. die Erbschaftsverwaltung selber ausdrücklich

angeordnet. Der Beschwerdeentscheid lautet vielmehr auf Abweisung der

Beschwerde. Aus diesem Grund liegt auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht

noch kein formeller Beschluss über die Anordnung der Erbschaftsverwaltung vor.

d) Es fragt sich, ob nicht angenommen werden

müsse, das Departement als Rechtsmittelinstanz habe mit seinem Entscheid

implizit die Erbschaftsverwaltung angeordnet. Schliesslich hat es die

Voraussetzungen der Anordnung im Entscheid materiell geprüft. Dagegen spricht

abgesehen von der Tatsache, dass den Beschwerdeführern eine Beschwerdeinstanz

verloren ginge vor allem, dass das Oberamt seinerseits nicht davon ausgehen

durfte, die Erbschaftsverwaltung sei angeordnet, nachdem die

Vormundschaftsbehörde D. dies ausdrücklich verneint hatte. Aufgrund dieser Sachlage

hätte das Oberamt, wenn es die fehlende Anordnung hätte nachholen wollen, dies

in seinen Erwägungen aufnehmen und im Dispositiv erwähnen müssen.

Im vorliegenden Fall hat sich die

Vormundschaftsbehörde D. als gemäss Auslegung von § 196 EG ZGB zuständige

Behörde weder formell noch materiell mit den Voraussetzungen der Anordnung der

Erbschaftsverwaltung auseinandergesetzt und daher weder die Beteiligten dazu

angehört noch eine Begründung abgegeben. Das komplette Fehlen eines Entscheids

bei der Rechtsmittelinstanz zu beheben scheint im Gegensatz zum Ergänzen eines

Entscheids oder zum Nachholen des rechtlichen Gehörs bei weniger gravierenden

Verletzungen aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht zulässig. Im vorliegenden Fall

darf daher nicht davon ausgegangen werden, das Oberamt habe als

Rechtmittelinstanz implizit den fehlenden Entscheid nachgeholt.

e) Im Gegensatz zur Anordnung der

Erbschaftsverwaltung liegt zur Ernennung der Person des Erbschaftsverwalters

ein Entscheid vor. Die Ernennung eines Erbschaftsverwalters bedingt jedoch,

dass vorab die Erbschaftsverwaltung angeordnet wurde.

f) Aufgrund der obigen Ausführungen ist die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschluss der

Vormundschaftsbehörde D. vom 28. April 2012 und der diesen bestätigende

Beschwerdeentscheid des Departements vom 7. November 2011 sind aufzuheben. Die

Sache ist an die Vormundschaftsbehörde D. zurückzuweisen, damit diese über die

Anordnung der Erbschaftsverwaltung entscheide und gegebenenfalls (anschliessend

bzw. gleichzeitig) die Person des Erbschaftsverwalters bestimme. Dazu kann

festgehalten werden, dass es sich durchaus wieder um dieselbe Person handeln

kann, da im vorliegenden Verfahren keinerlei Einwände gegen diese erhoben

worden sind.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. April

2012.

(VWBES.2011.377)