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Entscheid

VWBES.2011.380

Unterschutzstellung Tramdepot

22. Januar 2013Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Orange Communications SA hat seit 2008 ein

Baugesuch für eine Mobilfunkantennenanlage auf dem Tramdepot anhängig, welches

von der örtlichen Baukommission allein aus Gründen des Ortsbildschutzes

abgelehnt worden ist. Dieser Entscheid wurde vom Bau- und Justizdepartement

aufgehoben. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Der Einwohnergemeinderat R. stellte das

Tramdepot gestützt auf ein Gutachten im März 2011 definitiv unter kommunalen

Schutz. Die Orange Communications AG erhob gegen diese Schutzverfügung

Beschwerde an den Regierungsrat. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde gut.

Die Gemeinde erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist

die Beschwerde ab.

Erwägungen

4.

Nach Art. 18 Abs. 4 EBG (Eisenbahngesetz,

SR 742.101) sind bei Eisenbahnanlagen kantonale Bewilligungen und Pläne nicht

erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das

Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig

einschränkt. Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz

oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen nach

Art. 18m Abs. 1 EBG hingegen dem kantonalen Recht. Vorsorgliche überlagernde

kantonale bzw. kommunale Nutzungsplanungen von Bahnarealen sind zwar zulässig.

Sie entfalten aber nur soweit rechtsverbindliche Wirkung, als Nebenanlagen in

Frage stehen. Gegenüber Eisenbahnanlagen sind sie rechtlich unwirksam (vgl.

z.B. Gutachten Pierre Tschannen und Fabian Mösching: Bauen auf Bahnarealen, in:

Raum und Umwelt Nr. 6/2009, Ziff. 5.2, S. 18 f.)

Das Tramdepot ist eine Bahnanlage (Roland

Sarbach: Eisenbahnanlagen und Nebenanlagen, Editions Weblaw, Bern 2010, S. 35).

Das Bundesrecht gestattet – entgegen der angefochtenen Verfügung – bahnfremde

Zwecke von Bauten. Bei blossen Änderungen, aber auch beim Unterhalt und bei

Reparaturen von Bahnanlagen kommt der Gemeinde zum Vorneherein keinerlei

Kompetenz zu. Schliesslich steht es der Gemeinde nicht zu, die Bahntechnik oder

deren Notwendigkeit zu definieren. Die Anordnung der Gemeinde in der

angefochtenen Schutzverfügung, dass der «störende Anbau aus dem Jahre 1969» zu

einem fernen Zeitpunkt zu entfernen sei, fällt nicht in die Zuständigkeit der

Gemeinde und widerspricht ausserdem offensichtlich der Bestandesgarantie.

Schliesslich ist die Denkmalpflege eine kantonale Behörde ohne Funktionen auf

kommunaler Ebene; sie ist entgegen der Verfügung der Beschwerdeführerin

unzuständige Behörde, welche sich keine ihr nicht zukommenden Befugnisse

anmasst und welcher durch eine Gemeinde auch keine Aufgaben zugeschrieben

werden können. (…)

Verwaltungsgericht, Urteil vom

22.

Januar 2013 (VWBES.2011.380)