VWBES.2011.380
Unterschutzstellung Tramdepot
22. Januar 2013Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 23
Art. 18 EBG. Eine Einwohnergemeinde ist nicht zuständig, ein Tramdepot unter
Schutz zu stellen, das dem Eisenbahngesetz untersteht – um im Ergebnis den Bau
einer Mobilfunkantenne zu verhindern.
Sachverhalt
Die Orange Communications SA hat seit 2008 ein
Baugesuch für eine Mobilfunkantennenanlage auf dem Tramdepot anhängig, welches
von der örtlichen Baukommission allein aus Gründen des Ortsbildschutzes
abgelehnt worden ist. Dieser Entscheid wurde vom Bau- und Justizdepartement
aufgehoben. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Der Einwohnergemeinderat R. stellte das
Tramdepot gestützt auf ein Gutachten im März 2011 definitiv unter kommunalen
Schutz. Die Orange Communications AG erhob gegen diese Schutzverfügung
Beschwerde an den Regierungsrat. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde gut.
Die Gemeinde erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist
die Beschwerde ab.
Erwägungen
4.
Nach Art. 18 Abs. 4 EBG (Eisenbahngesetz,
SR 742.101) sind bei Eisenbahnanlagen kantonale Bewilligungen und Pläne nicht
erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das
Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig
einschränkt. Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz
oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen nach
Art. 18m Abs. 1 EBG hingegen dem kantonalen Recht. Vorsorgliche überlagernde
kantonale bzw. kommunale Nutzungsplanungen von Bahnarealen sind zwar zulässig.
Sie entfalten aber nur soweit rechtsverbindliche Wirkung, als Nebenanlagen in
Frage stehen. Gegenüber Eisenbahnanlagen sind sie rechtlich unwirksam (vgl.
z.B. Gutachten Pierre Tschannen und Fabian Mösching: Bauen auf Bahnarealen, in:
Raum und Umwelt Nr. 6/2009, Ziff. 5.2, S. 18 f.)
Das Tramdepot ist eine Bahnanlage (Roland
Sarbach: Eisenbahnanlagen und Nebenanlagen, Editions Weblaw, Bern 2010, S. 35).
Das Bundesrecht gestattet – entgegen der angefochtenen Verfügung – bahnfremde
Zwecke von Bauten. Bei blossen Änderungen, aber auch beim Unterhalt und bei
Reparaturen von Bahnanlagen kommt der Gemeinde zum Vorneherein keinerlei
Kompetenz zu. Schliesslich steht es der Gemeinde nicht zu, die Bahntechnik oder
deren Notwendigkeit zu definieren. Die Anordnung der Gemeinde in der
angefochtenen Schutzverfügung, dass der «störende Anbau aus dem Jahre 1969» zu
einem fernen Zeitpunkt zu entfernen sei, fällt nicht in die Zuständigkeit der
Gemeinde und widerspricht ausserdem offensichtlich der Bestandesgarantie.
Schliesslich ist die Denkmalpflege eine kantonale Behörde ohne Funktionen auf
kommunaler Ebene; sie ist entgegen der Verfügung der Beschwerdeführerin
unzuständige Behörde, welche sich keine ihr nicht zukommenden Befugnisse
anmasst und welcher durch eine Gemeinde auch keine Aufgaben zugeschrieben
werden können. (…)
Verwaltungsgericht, Urteil vom
22.
Januar 2013 (VWBES.2011.380)